NAMEN Verkündet : 29 . Januar Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § Abs. ; Abs. 705 ; § Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit Teilnahme Rechtsverkehr eigene Rechte Pflichten begründet . Rahmen ist zugleich Zivilprozeß passiv parteifähig . Gesellschafter Verbindlichkeiten Gesellschaft bürgerlichen Rechts persönlich haftet entspricht Verhältnis Verbindlichkeit Gesellschaft Haftung Gesellschafters OHG Akzessorietät Fortführung 315 . Urteil 29 . Januar OLG II . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 8 . Januar Vorsitzenden Richter Dr. Röhricht Richter Prof. Dr. Prof. Dr. Dr. Richterin Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 12 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 15 . März Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittels Kostenpunkt Abweisung Beklagte gerichteten Klage aufgehoben . Berufung Beklagten Vorbehaltsurteil Kammer Handelssachen Landgerichts 26 November wird Maßgabe zurückgewiesen Beklagte Beklagten Gesamtschuldnerin verurteilt wird . außergerichtlichen Kosten Beklagten trägt Klägerin . Beklagten tragen außergerichtlichen Kosten selbst . ersten Rechtszuges tragen Beklagten gesamtschuldnerisch Beklagte Gesamtschuldnerin Klägerin Gerichtskosten außergerichtlichen Kosten Klägerin . außergerichtlichen Kosten Klägerin mittelinstanzen Gerichtskosten Berufungsinstanz tragen Klägerin Beklagte je Hälfte . Gerichtskosten Revisionsinstanz tragen Klägerin Beklagte . Tatbestand : Klägerin klagt Wechselprozeß Zahlung Wechselsumme DM Nebenforderungen Beklagte bauwirtschaftliche Arbeitsgemeinschaft Rechtsform Gesellschaft bürgerlichen Rechts Wechselakzeptantin früheren Beklagten Gesellschafterinnen . Haftung Beklagten Wechselforderung leitet Rechtsscheinsgesichtspunkten her . Landgericht hat Beklagten antragsgemäß gesamtschuldnerisch Zahlung verurteilt . Oberlandesgericht hat Klage Beklagten Berufung hin abgewiesen . Hiergegen richtet Revision Klägerin Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils begehrt . Entscheidungsgründe : Beklagte Verhandlungstermin rechtzeitiger Bekanntgabe vertreten war ist betreffende Revision Klägerin Versäumnisurteil entscheiden . Urteil beruht jedoch inhaltlich Säumnis Sachprüfung vgl. . Revision hat Erfolg Abweisung Beklagte gerichteten Klage wendet . übrigen ist unbegründet . Auffassung Berufungsgerichts ist Klage Beklagte unzulässig parteifähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts handele . hält revisionsrechtlicher Prüfung stand . Senat hält Aufgabe bisherigen Rechtsprechung geboten Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts Umfang Zivilprozeß parteifähig anzusehen § Teilnehmer Rechtsverkehr Träger Rechten Pflichten sein kann . neuerer Rechtsprechung Bundesgerichtshofs kann Gesellschaft bürgerlichen Rechts Gesamthandsgemeinschaft Gesellschafter Rechtsverkehr grundsätzlich heißt soweit spezielle Gesichtspunkte entgegenstehen Rechtsposition einnehmen 88 ; ; Ansatz auch bereits f. . Rahmen eigene Rechte Pflichten begründet ist juristische Person sein rechtsfähig vgl. § Abs. . 1 . Rechtsnatur Gesellschaft bürgerlichen Rechts finden Gesetz umfassenden abschließenden Regeln . ersten Entwurf war Gesellschaft römischrechtlichem Vorbild ausschließlich schuldrechtliches Rechtsverhältnis Gesellschaftern eigenes Gesellschafter verschiedenen Gesellschaftsvermögen gestaltet vgl. Mot . . zweite Kommission konstituierte hingegen Gesellschaftsvermögen Gesamthandsvermögen vgl. heutigen § § jedoch Gesamthandsprinzip folgenden Konsequenzen regeln . ist vielmehr wesentlichen Regelung Gesellschaftsverhältnisses Schuldverhältnis geblieben unvollständiger Weise Gesamthandsprinzip " gestülpt wurde Flume Allgemeiner Teil Bürgerlichen Rechts S. f. ; vgl. auch Ulmer FS S. . Inhalt Gesamthandsprinzips heißt Protokollen lediglich Meinungen " Rechtsgemeinschaft gesammten Hand theoretisch konstruiren sei charakteristische Merkmal anzusehen habe gingen " . . " Kom . glaubte wissenschaftlichen Streitfrage Wesen gesammten Hand Stellung nehmen sollen vielmehr nur entscheiden müssen Bestimmungen sachlich Vorzug verdienen . . 2 . Unvollständigkeit gesetzlichen Regelung erkennbare Bestreben historischen Gesetzgebers konkrete Festlegung meiden lassen Raum praktischen Bedürfnissen Verwirklichung Gesamthandsprinzips orientierte Beurteilung Rechtsnatur Gesellschaft bürgerlichen Rechts . verdient Auffassung außen bestehenden beschränkten Rechtssubjektivität bürgerlichrechtlichen Gesellschaft Vorzug . Auffassung geht deutschrechtliche Gesamthandslehre 19 . Jahrhunderts zurück vgl. Deutsches Privatrecht S. . . wurde maßgeblich Flume aaO S. . ; . moderne Diskussion eingeführt hat neueren Schrifttum weitgehend durchgesetzt vgl. MünchKommBGB/Ulmer 3 . Aufl . § Rdn . . . . ; . AcP [ . ; ebenso Gesellschaftsrecht . Aufl . S. . ; Sonderbeilage S. . ; Lutter . ; Hüffer Gesellschaftsrecht . Aufl . S. . ; BGB-Gesellschaft System Personengesellschaften : Reform Handelsstandes Personengesellschaften Schriftenreihe Bayer-Stiftung deutsches internationales Wirtschaftsrecht S. . ; Reiff 518 ; Mülbert . ; Wertenbruch Haftung Gesellschaften Gesellschaftsanteilen Zwangsvollstreckung S. . . Verständnis Rechtsnatur gesellschaftsrechtlichen Gesamthandsgemeinschaft bietet praktikables weitgehend widerspruchsfreies Modell Gesetz § gewollte rechtliche Absonderung Gesellschaftsvermögens Privatvermögen Gesellschafter . sogenannte traditionelle Auffassung ausschließlich einzelnen Gesellschafter Zuordnungssubjekte Gesellschaft betreffenden Rechte Pflichten ansieht vgl. Zöllner S. . ; . Kraft S. . ; Hueck S. . weist konzeptionelle Schwächen . Betrachtet Gesellschaftsverbindlichkeiten lediglich gemeinschaftliche Verbindlichkeiten Gesellschafter gemäß § widerspricht Gesamthandsprinzip . einzelne Gesellschafter kann geschuldete Gegenstand Gesellschaftsvermögen befindet Leistung § Gesamtschuldner allein erbringen . führt auch Vertreter traditionellen Auffassung Gesellschaftsschuld Gesellschafterschuld differenzieren müssen . " Gesellschaft " abgeschlossenen Verbindlichkeit handele " einheitliche Verpflichtung doppelter Wirkung " Bezug einerseits Gesamthandsvermögen andererseits persönliche Vermögen Gesellschafter vgl. Hueck S. ; Zöllner Gernhuber S. . verwischt aber Grenzen Schuld Haftung Schuld kann immer nur Subjekte aber Vermögensmassen treffen Schuldmodell BGB-Gesellschaft S. f. ; Dauner-Lieb S. . . Praxis bedeutsamer Vorzug außen bestehenden Rechtssubjektivität Gesellschaft bürgerlichen Rechts oben beschriebenen Sinne besteht Wechsel Mitgliederbestand Einfluß Fortbestand Gesellschaft bestehenden Rechtsverhältnisse hat vgl. Senat f. . strikter Anwendung traditionellen Auffassung müßten Dauerschuldverhältnisse " Gesellschaft " Wechsel Mitgliederbestand Vertragsparteien neu geschlossen bestätigt werden . Gesellschaft Außenverhältnis nur Schuldverhältnis darstellt können verschiedenen Mitgliedern bestehende Schuldverhältnisse identisch sein . Erfordernis -9- Neuabschlüssen Dauerschuldverhältnissen Gesellschafterwechsel ist aber innere Rechtfertigung würde Handlungsfähigkeit Gesellschaft Rechtsverkehr erheblich beeinträchtigen . traditionelle Auffassung vermag übrigen befriedigende Erklärung liefern auch neu Gesellschaft eintretender Gesellschafter Gesellschaftsvermögen Altschulden haften sollte . angebotene Begründung neue Gesellschafter Art Gesamtrechtsnachfolge " bestehenden Vertragspositionen hineinwachse " Zöllner Kraft S. läßt Auffassung Gesellschaft reines Schuldverhältnis Gesellschafter Grunde vereinbaren auch Ulmer AcP [ . hier vertretene Auffassung ist eher Lage identitätswahrende Umwandlungen Gesellschaften bürgerlichen Rechts andere Rechtsformen anderen Rechtsformen erklären . Betreibt Gesellschaft bürgerlichen Rechts Gewerbe dann wird Gesetzes Publizitätsakt strukturgleichen OHG Unternehmen Art Umfang kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert § Abs. Verbindung § . OHG jedenfalls Rechtssubjektivität oben beschriebenen Sinne zukommt vgl. § Abs. würden konsequenter Anwendung traditionellen Auffassung Eigentumsverhältnisse Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen Umwandlung OHG ändern . würde Praxis insbesondere schwierige Probleme bereiten vgl. Reiff f. Übergang Gesellschaft bürgerlichen Rechts OHG wertungsabhängigen Kriteriums Erfordernisses kaufmännischen Geschäftsbetriebs genauer Zeitpunkt Umwandlung kaum ausgemacht werden kann . Auch Umstand neuen Umwandlungsrecht . . Kapitalgesellschaften Wege identitätswahrenden Formwechsels Personengesellschaften auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts vgl. § Abs. Nr. UmwG umgewandelt werden können läßt Grundlage hier vertretenen Auffassung weiteres Sicht traditionellen Auffassung aber überhaupt nur Mühe erklären vgl. f. ; AcP [ . ; . ; Hueck S. . ; Zöllner . . Schließlich unterstützt Tatsache Gesetzgeber mittlerweile Insolvenzfähigkeit Gesellschaft bürgerlichen Rechts anerkannt hat § Abs. Nr. InsO auch schon § Abs. GesO Gesellschaft mithin Träger Insolvenzmasse ansieht ebenfalls Annahme Rechtssubjektivität . 3 . Auffassung läßt Gesetzeswortlaut insbesondere § argumentieren . Zwar zeigt Umstand dort nur Vertretungsmacht Gesellschafter aber " Gesellschaft " Rede ist Formulierung Norm Verselbständigung Gesellschaft bürgerlichen Rechts verpflichtungsfähigen Organisation gedacht worden ist Senat 315 . Bedenkt aber Vorschrift Kern unverändert § Abs. ersten Entwurfs abgedruckt übernommen wurde erste Entwurf Gesamthandsprinzip noch kannte gibt Wortlaut Deutung Rechtsnatur bürgerlichrechtlichen Gesellschaft . Senat braucht insoweit Frage nachzugehen bereits historische Gesetzgeber Ansehung deutschrechtlichen Gesamthandslehre 19 . Jahrhunderts Rechtsfähigkeit Gesellschaft ungeschriebenes geltendes Recht angesehen hat Wertenbruch aaO S. . . Entscheidend ist jedenfalls Annahme hat ausschließen wollen . 4 . Anerkennung Rechtsfähigkeit Gesellschaft liegt Widerspruch § § Rechtsfähigkeit offensichtlich Fähigkeit Gesellschaft gemeint ist Träger Rechten Pflichten eigener Rechtspersönlichkeit " " Gruppe gesamthänderisch verbundenen Mitglieder sein . Abs. zeigt geht aber Gesetz auch Personengesellschaften gibt Rechtsfähigkeit besitzen . So ist praktisch unbestritten OHG KG Träger Rechten Pflichten sein können rechtsfähig sind Gesamthandsgemeinschaften Status juristischen Person besitzen . Entsprechendes gilt ständiger Rechtsprechung ; Vorgesellschaften Kapitalgesellschaften . II . Erkennt Fähigkeit Gesellschaft bürgerlichen Rechts Träger Rechten Pflichten sein kann Parteifähigkeit Zivilprozeß gemäß § Rechtsfähigkeit korrespondiert abgesprochen werden . 1 . Parteifähigkeit Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist notwendige prozeßrechtliche Konsequenz Anerkennung Rechtssubjektivität Gesellschaft Verhältnis Dritten bejahend auch aaO S. f. ; Hüffer Stimpel S. . ; 11 . Aufl . Rdn . ; Wertenbruch aaO S. . ; ZPO/Lindacher § Rdn . . ; 2 . Aufl . § Rdn . 22 ; Mitunternehmer-Gesellschaft auch § S. . . Zivilprozeß ist aktivlegitimiert heißt " richtige " Partei Inhaber geltend gemachten Rechts ist ; ist passivlegitimiert also " richtiger " Beklagter Verpflichteter geltend gemachten Recht ist . entspricht Fällen Prozeßstandschaft abgesehen grundsätzlich auch Prozeßführungsbefugnis . einzelnen Gesellschafter Gesellschaft materiell Rechtsinhaberin Verpflichtete ist ist richtige " Partei Rechtsstreits Gesellschaftsforderung -verpflichtung insoweit parteifähig prozeßführungsbefugt . 2 . Anerkennung Parteifähigkeit Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist bisher praktizierten Modell aktive passive Prozeßführungsbefugnis Gesellschaftsvermögen betreffender Forderungen Verbindlichkeiten notwendige Streitgenossenschaft Sinne § Abs. bildenden Gesellschaftern liegt vgl. Senat ; Urt . 12 . März ZR ; MünchKommBGB/Ulmer aaO Rdn . f. ; 21 . Aufl . § Rdn . ; Heller Zivilprozeß Gesellschaft bürgerlichen Rechts S. . . mehrfacher Hinsicht vorzuziehen . notwendige Streitgenossenschaft Gesellschafter kann adäquater Ersatz Anerkennung Parteifähigkeit Gesellschaft angesehen werden Instrument notwendigen Streitgenossenschaft angemessenen prozessualen Konsequenzen gesellschaftsrechtlichen Gesamthandsregeln zieht . Zwar stimmen notwendige Streitgenossenschaft Gesamthandsprinzip insoweit Klage nur Gesamthänder erhoben werden kann Urteil einheitlich ergehen muß . übrigen gewährleistet aber notwendige Streitgenossenschaft Besonderheiten gesellschaftsrechtlichen Gesamthand entsprechende Prozeßführung notwendigen Streitgenossenschaft betreibt Streitgenosse eigenen Prozeß § . Verbindung anderen Streitgenossen besteht lediglich erforderlichen Einheitlichkeit Urteils Zurechnung Verhandelns anderen Streitgenossen Falle Säumnis Teils Streitgenossen § Abs. . gibt notwendigen Streitgenossenschaft aber Verpflichtung gemeinschaftlichen Vornahme Prozeßhandlungen . Vielmehr kann Streitgenosse unabhängig anderen Prozeßhandlungen Wirkung Prozeßrechtsverhältnis vornehmen kann Streitgenosse auch eigenen Prozeßbevollmächtigten bestellen . widersprechenden Vortrag verschiedener Streitgenossen kann Gericht § frei würdigen MünchKommZPO/Schilken § Rdn . ; aaO S. . Streitgenossen kann gesondert Rechtsmittel Folge einlegen Urteil auch anderen Streitgenossen rechtskräftig wird . bestehen somit wesentliche Unterschiede materiellrechtlichen Verfügungsbefugnis Gesellschaft bürgerlichen Rechts . beispielsweise nur Gesellschafter geschäftsführungsbefugt ist können anderen Gesellschafter materiellrechtlich Gesellschaft wirksamen Erklärungen abgeben ; nur gemeinschaftlich geschäftsführungsbefugte Gesellschafter widersprechende materiellrechtliche Erklärungen abgeben kann wirksam sein . Modell notwendigen Streitgenossenschaft ist also Lage materiellrechtlichen Verhältnissen adäquate Prozeßführung gewährleisten Prozeßführung notwendigen Streitgenossenschaft anderen Regeln unterliegt Vertretung Gesellschaft gelten . Ergebnis ließe allenfalls umgehen materiellrechtliche Vertretungsbefugnis Prozeßführungsbefugnis Gesamthänder Streitgenossen überträgt Gesellschafter prozessual " Gruppe " vertreten Geschäftsführer behandelt nur Geschäftsführer vorgenommene Prozeßhandlungen wirksam anerkennt . Lösung wäre jedoch Grundprinzipien notwendigen Streitgenossenschaft vereinbar . Bevollmächtigung Geschäftsführers kann Streitgenossen verklagten Gesellschafter Prozeßführungsbefugnis Prozeß nehmen selbst Partei ist . Ergebnis liefe derartiger Korrekturversuch verschleierte Anerkennung Parteifähigkeit Gesellschaft . Geht hingegen offen Parteifähigkeit Gesellschaft bürgerlichen Rechts läßt gewünschte Übereinstimmung Prozeßführungsund gesellschaftsrechtlicher Vertretungsbefugnis zwanglos Verletzung prozessualer Grundsätze erreichen . sind dann vornherein nur Prozeßhandlungen wirksam Übereinstimmung gesellschaftsrechtlichen Vertretungsregeln erfolgen . Modell notwendigen Streitgenossenschaft Gesellschafter spricht Geltung auch Passivprozeß immer gegenwärtigen Mitglieder Gesellschaft verklagt werden klagen müssen Titel Gesamthand erhalten . kann Gesellschaftsgläubigern größeren Gesellschaften häufigem Mitgliederwechsel erfahrungsgemäß erhebliche Probleme bereiten . Beispiele sei Urteilen Bundesgerichtshofs 12 . März Senat 15 . Oktober zugrundeliegenden Sachverhalte verwiesen . Senat ist erstgenannten Fall klagenden Gesellschaftsgläubiger eigener Kenntnis Namen inzwischen Gesellschafter verfügte entgegengekommen korrekte Einbeziehung Gesellschafter Klage lediglich Akt Rubrumsberichtigung aufgefaßt hat Senat . Lösung verläßt Grunde bereits Auffassung Gesellschaftern notwendigen Streitgenossen unterbliebene Benennung materiellrechtlichen Gründen notwendigen Streitgenossen hätte Unzulässigkeit Klage führen müssen vgl. . 25 . Oktober 315 ; § Rdn . f. 25 ; § Rdn . . Ergebnis ist Fall bereits so behandelt worden sei Gesellschaft selbst beklagte Partei mithin parteifähig . ähnlichen Schwierigkeiten stehen Beteiligten Grundlage Streitgenossenschaftslösung auch seltenen Fällen Mitgliedschaft Gesellschafters unklar streitig ist . Fällen muß sei Aktivverfahren Passivverfahren Entscheidung Sache zunächst Kern Rechtsstreits Weise zusammenhängende Frage geklärt werden inwiefern fragliche Person wirksam Mitglied geworden ist inwiefern wirksam ausgeschieden ist . Auch hier hat Rechtsprechung behelfen versucht irrtümlich unterbliebener Aufführung Gesellschafters lediglich Rubrum unrichtig sei . 10 . Oktober ZR ; vgl. auch OLG . Hilfskonstruktionen bisherigen Rechtsprechung Interesse Sachgerechtigkeit ermöglichen sollten formalen Festhaltens Streitgenossenschaftsmodell Gesellschaft bürgerlichen Rechts parteifähig behandeln können letztlich überzeugen . Insbesondere versagen Stadium Zwangsvollstreckung Gerichtsvollzieher hat Möglichkeit prüfen Titel aufgeführten Gesellschaftern Gesellschafter handelt . Anerkennung Parteifähigkeit Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist auch Vollstreckungsverfahren einfachere konsequentere Lösung . erheblichen Problemen praktisch befriedigend gelöst werden können kommt Streitgenossenschaftslösung auch Falle Neueintritts Mitgliederwechsels Vollstreckungsverfahrens Gesamthandsschuldprozeß . Vertreter Streitgenossenschaftslösung gehen Erkenntnisverfahrens eingetretenen Parteiwechsel analog § gesetzlichen Parteiwechsel MünchKommBGB/Ulmer aaO § Rdn . . ; aaO S. : Antrag sei Prozeß Fall analog § Aufnahme Verfahrens neuen Gesellschafter unterbrechen ; Rubrum sei Gericht berichtigen ; bleibe Rechtshängigkeit erfolgter Neueintritt Mitgliederwechsel Abschluß Erkenntnisverfahrens unbekannt könne Titel nachträglich analog neueingetretenen Gesellschafter umgeschrieben werden ; gleiches gelte Abschluß Erkenntnisverfahrens Beginn Zwangsvollstreckung neu eingetretenen Gesellschafter . Lösungsvorschlag ist praktischer Hinsicht unzulänglich . So ist Titelumschreibung § jedenfalls dann mehr möglich unerkannte Neueintritt Mitgliederwechsel Rechtshängigkeit Klage erfolgt ist . Vorschrift ist nur Rechtshängigkeit eingetretene Rechtsänderungen anwendbar . Möglichkeit Titelumschreibung versagt Gläubiger Neueintritt gemäß § erforderlichen Art Weise Offenkundigkeit Gericht öffentliche öffentlich beglaubigte Urkunden nachweisen kann . müßte dann erst Klage Klauselerteilung § erheben . übrigen ist bedenken Bekanntwerden Titel abweichenden Bestandes Gesellschafter zunächst Fall erst einmal Zwangsvollstreckungsverfahren eingestellt werden müßte . Etwa bereits eingeleitete Forderungspfändungen andere Zwangsmaßnahmen gingen Leere Gesellschaft könnte inzwischen anderweitig Zwangsvollstreckung ausersehenen Gegenstände verfügen . übrigen könnte Gesellschaft Gefahr ist insbesondere Publikumsgesellschaften gegeben Vollstreckung sukzessive Bekanntgabe immer weiterer Veränderungen Gesellschafterbestand nahezu gänzlich unmöglich machen vgl. S. . Streitgenossenschaftslösung kann Auseinanderfallens materieller Berechtigung Gesellschaft zukommt Prozeßführungsbefugnis Gesellschaftern liegen soll unweigerlich auftretenden Probleme befriedigend lösen verlagert lediglich Vollstreckungsverfahren . Anerkennung Parteifähigkeit Gesellschaft hindert Veränderung sei Prozeß erfolgt Rechtsdurchsetzung hingegen Weise . 3 . Regelung § Zwangsvollstreckung Vermögen Gesellschaft bürgerlichen Rechts Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich ist steht Anerkennung Parteifähigkeit . Gesamtheit gesamthänderisch verbundenen Gesellschafter Partei ergangenes Urteil ist Urteil " Gesellschafter " Sinne § . Vorschrift verlangt Wortlaut noch Zweck Urteil einzelnen Gesellschafter . Entstehungsgeschichte § folgt Zweck Regelung Verhinderung Vollstreckung Privatgläubigern einzelner Gesellschafter Gesellschaftsvermögen aber Ausschluß Parteifähigkeit Gesellschaft ist ausführlich Wertenbruch aaO S. . ; vgl. auch S. . § ersten Entwurfs E abgedruckt Gesellschaft römischrechtliche Bruchteilsgemeinschaft gestaltete war Verfügung Gesellschafters Anteil dinglich nur schuldrechtlich ausgeschlossen . Privatgläubiger einzelner Gesellschafter hätten Rahmen Zwangsvollstreckung also direkt Zugriff Anteile Gesellschaftsvermögen gehabt . Vollstreckung Privatgläubigern einzelner Gesellschafter Gesellschaftsvermögen verhindern beschloß zweite Kommission zunächst " eventueller Abstimmung Fall Beibehaltung § Entwurfs " . folgenden § : " Zwangsvollstreckung gemeinschaftlichen Gegenstände findet nur sämmtliche Gesellschafter vollstreckbaren Schuldtitels . nur Gesellschafter vollstreckbaren Schuldtitels findet Zwangsvollstreckung nur dasjenige Gesellschafter Gewinnantheil Auseinandersetzung zukommt . . . weiteren Verlauf Beratungen entschied zweite Kommission Stelle § E Prinzip gesamten Hand setzen . . . § zweiten Entwurfs abgedruckt Beratung Bürgerlichen S. Ausdruck fand . E entspricht heutigen § enthielt zunächst zusätzlich folgenden Absatz : " Zwangsvollstreckung Gesellschaftsvermögen findet nur sämmtliche Gesellschafter vollstreckbaren Schuldtitels . " Später wurde Abs. zweiten Entwurf gestrichen . " Ersatz " sollte " Art . Einführungsgesetzes § folgender Civilprozeßordnung eingestellt werden " aaO S. Fn . : " Zwangsvollstreckung Gesellschaftsvermögen Bürgerlichen eingegangenen Gesellschaft ist Gesellschafter vollstreckbares Urtheil erforderlich . " wurde schließlich Bestimmung § . Entwicklung zeigt Regelung Ausprägung Prinzips gesamthänderischen Bindung Gesellschaftsvermögens darstellt Übernahme historische Gesetzgeber erreichen wollte einzelne Gesellschafter Anteil Gesellschaftsvermögen verfügen § Abs. Aufrechnung nur anderen Gesellschafter zustehenden Forderung Verpflichtung Gesellschaft befreien § Abs. Gläubiger nur Gesellschafters Gesamthandsvermögen vollstrecken können soll § . Zielsetzung ist Reichstag Gesetzentwurf Reichsjustizamt vorgelegten Denkschrift Denkschrift Entwurf Bürgerlichen S. f. ausdrücklich Sinne formuliert worden . Regelung § stellt mithin Ausdruck gesamthänderischen Vermögensbindung vollstreckungsrechtliche Pendant § Abs. wird treffend auch " Abs. Wertenbruch aaO S. bezeichnet . Ziel Verhinderung Vollstreckung Gesellschaftsvermögen Gläubiger nur einzelner Gesellschafter wird Anerkennung Parteifähigkeit Gesellschaft mindestens ebenso gut erreicht Zulassung Klagen nur einzelnen Gesellschafter . kann festgestellt werden Regelung § Ziel hat Parteifähigkeit Gesellschaft bürgerlichen Rechts Zivilprozeß auszuschließen . Parteifähigkeit Gesellschaft ist Gesetzgeber ebensowenig abschließend geregelt worden " Wesen Gesamthand " allgemein . Dementsprechend hat Gottlieb Generalreferent zweiten Kommission bereits Jahre erschienenen ersten Auflage Kommentars Ablehnung Parteifähigkeit ausgeführt berührten Parteifähigkeit Gesellschaft seien lediglich Rücksicht Gesamthandsprinzip Gesetz aufgenommen worden § Anm . S. . durchgreifendes Argument Anerkennung Parteifähigkeit kann auch amtlichen Begründung CPO-Novelle § später § Jahre gesammten Materialien Reichs-Justizgesetzen 8 . Band S. entnommen werden . heißt Gesellschaft könne " " verklagt werden muß Sinne Ablehnung Parteifähigkeit gemeint sein . 19 . beginnenden 20 . Jahrhundert galt Begriff " Gesellschaft " Wertenbruch aaO . ; . ; nachgewiesen hat Umschreibung juristische Person . So hieß Art . Aktiengesellschaft könne " " klagen verklagt werden vgl. auch heutigen § Abs. AktG . OHG hingegen wurde Zusatz Gesellschaft habe " " Rechte Pflichten besonderes Vermögen noch Art . preußischen Entwurfs Jahre enthalten war späteren Art . heute § übernommen Definition juristischen Person sehen sei vgl. Lutz Protokolle Kommission Berathung allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches S. . Formulierung " " bezug Aktiengesellschaft Gestaltung juristische Person Ausdruck bringen soll geht auch Ausführungen Band 13 . Aufl . § Anm . Flechtheim 3 . Aufl . § Anm . . Bestimmung § wird Anerkennung Parteifähigkeit Gesellschaft überflüssig . Versteht Bestimmung so Gläubiger nur Titel Gesellschaft Partei Gesellschaftsvermögen vollstrecken kann auch Titel einzelnen Gesellschafter persönlichen Mithaftung vgl. auch MünchKommBGB/Ulmer aaO § Rdn . behält durchaus eigenständigen Regelungsgehalt . Rechtslage Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist insoweit anders OHG gemäß Abs. Vollstreckung Gesellschaftsvermögen ausschließlich Gesellschaft lautenden Titel möglich ist . 4 . Auch Umstand fehlenden Registerpublizität Gesellschaft bürgerlichen Rechts hindert Anerkennung Parteifähigkeit . Senat verkennt zwar fehlenden Publizität Fällen schwierig werden könnte Gesellschaft bürgerlichen Rechts Prozeß so klar bezeichnen eindeutige Identifizierung auch Vollstreckungsverfahren möglich ist . Auch ist außen immer leicht ermitteln Zusammenschluß tatsächlich Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert ist vgl. S. . Schwierigkeiten wiegen aber so schwer Anerkennung Parteifähigkeit scheitern müßte . Aktivprozeß Gesellschaft ist Gesellschaft auftretenden Personen zumutbar Gesellschaft beispielsweise möglichst exakte Bezeichnung Gesellschafter gesetzlichen Vertreter Bezeichnung Gesellschaft Verkehr auftritt identifizierbar beschreiben . Sollte Verlauf Prozesses stellen tatsächlich Außengesellschaft existiert müßte zumindest Prozeßkosten aufkommen Namen vermeintlichen Gesellschaft Prozeß Vertreter ausgelöst hat . Falle Auftretens existierende Partei trägt Namen auftretende Existenz Partei behauptende Vertreter Veranlasser unzulässigen Prozeßkosten Sen . . 25 . Januar ZR m.w . . ist also immer zumindest natürliche Person Kostenschuldner vorhanden . Passivprozeß ist persönlichen Gesellschafterhaftung Kläger OHG vgl. Behr praktisch immer ratsam Gesellschaft auch Gesellschafter persönlich verklagen . kommt insbesondere dann Betracht sicher ist wirkliche Außengesellschaft Gesamthandsvermögen existiert . Prozesses Gesellschafter Gesamthandsgemeinschaft verpflichtet sind nur einzeln Gesamtschuldner gemeinschaftlichen Verpflichtung schulden § wird nur Klage Gesellschaft aber Gesellschafter persönlich abgewiesen . Stellt erst Zwangsvollstreckung überhaupt Gesellschaftsvermögen vorhanden ist bleiben Gläubiger Titel einzelnen Gesellschafter . besteht also Annahme Parteifähigkeit Gesellschaft Unterschied Situation Grundlage Streitgenossenschaftslösung darstellt auch hier wird Klage Gesamthand Gesamthandsschuldklage Gesellschafter unterschieden MünchKommBGB/Ulmer aaO § Rdn . . ; aaO S. . . übrigen bleibt Gesellschaftsgläubiger auch Anerkennung teifähigkeit Gesellschaft bürgerlichen Rechts unbenommen ausschließlich Gesellschafter persönlich Anspruch nehmen . Gesellschaftsgläubiger wird Rechtsverfolgung Anerkennung Parteifähigkeit Weise erschwert . Beklagte gerichtete Klage ist auch begründet . Insbesondere ist Beklagte wechselfähig . Gründe Bundesgerichtshof Begründung Scheckfähigkeit Gesellschaft bürgerlichen Rechts herangezogen worden sind sprechen gleichem Maße auch Wechselfähigkeit vgl. auch Flume Teil aaO S. f. ; Baumbach/Hefermehl Wechselgesetz Scheckgesetz 21 . Aufl . Einl . . . erweist landgerichtliche Urteil Verurteilung Beklagten betrifft Grunde zutreffend . war jedoch kenntlich machen Ansprüchen Beklagte einerseits Beklagten andererseits echtes Gesamtschuldverhältnis besteht jedoch Beklagte ihrerseits untereinander gesamtschuldnerisch haftenden Gesellschafterinnen Gesamtschuldnerin verpflichtet ist . Senat hat Entscheidung 27 . September 315 . Frage rechtlichen Einordnung Gesellschafterhaftung noch offengelassen . ist nunmehr Konsequenz Anerkennung beschränkten Rechtsfähigkeit Gesellschaft bürgerlichen Rechts Sinne akzessorischen Haftung Gesellschafter Gesellschaftsverbindlichkeiten entscheiden . weit Gesellschafter Verbindlichkeiten Gesellschaft auch persönlich haftet 315 ist jeweilige Bestand Gesellschaftsschuld also auch persönliche Haftung maßgebend . Insoweit entspricht Verhältnis Gesellschafterhaftung Rechtslage Fällen akzessorischen Gesellschafterhaftung gemäß § OHG . ist unmittelbare Anwendung § . möglich echtes Gesamtschuldverhältnis besteht ; ist aber prüfen Berücksichtigung jeweils verschiedenartigen Interessen Beteiligten Rechtsgedanke § § . Einzelfall Anwendung kommt 329 ; 233 ; . ; . Gesellschaft originär Verpflichtete ist entsprechende Anwendung Gesamtschuldregeln Verhältnis Gesellschafterhaftung grundsätzlich angebracht . Stehen Gesellschaftern beispielsweise individuelle Einreden Sinne § persönliche Inanspruchnahme wäre gerechtfertigt auch Gesellschaft berufen könnte . Abweisung Beklagten gerichteten Klage Haftung hält Berufungsurteil Angriffen Revision stand . Rechtsscheinhaftung Beklagten Wechselverbindlichkeit Beklagten käme Betracht Klägerin zurechenbarer Weise Eindruck erweckt hätte sei selbst Mitglied folglich persönlich haftender Gesellschafter vgl. 13 . Berufungsgericht ist aber Recht ausgegangen Klägerin dargelegten Umstände Schluß zulassen Architekt tätige Beklagte sei Gesellschafter aufgetreten . Insbesondere reicht Schlußfolgerung Beklagte Klägerin Nachunternehmerin beauftragt war verwendeten Briefkopf aufgeführt ist . Briefkopf ist Form gestaltet dort hervorgehobenen Überschrift " Arbeitsgemeinschaft " Beklagten beides Gesellschaften beschränkter Haftung " Technische Geschäftsführung " Beklagte " Kaufm . Geschäftsführung " Beklagte Beklagte " Bauleitung " bezeichnet werden . Läßt Architekt Weise Briefkopf bauwirtschaftlichen Arbeitsgemeinschaft aufführen muß rechnen Nachunternehmern Briefkopf verwendet wird Eindruck entsteht sei selbst Gesellschafter Arbeitsgemeinschaft . " technischer Geschäftsführung " " kaufmännischer Geschäftsführung " " Bauleitung " handelt gemäß § Mustervertrages Hauptverbandes schen Bauindustrie Arbeitsgemeinschaften ARGE-Vertrag abgedruckt ARGE-Kommentar 3 . Aufl . Jahren verwendet wird Baugewerbe weit verbreitet ist vgl. Langen Jahrbuch Baurecht S. auch vorliegenden Fall Anwendung kam außen Erscheinung tretenden " " Teilen körperschaftlich strukturierten Arbeitsgemeinschaften . ist anzunehmen baugewerbliche Rechtsverkehr Auflistung Bezeichnungen allgemeinen Benennung Gesellschaftsorgane aber Benennung Gesellschafter denkt . Zwar trifft personengesellschaftsrechtlichen Grundsatz Selbstorganschaft technische kaufmännische Geschäftsführer nur Personen Frage kommen auch Gesellschafter sind . würde aber weit gehen würde Rechtsverkehr Verständnis dahingehend unterstellen Nennung Geschäftsführung Bauleitung Briefkopf schließen ließe auch Bauleiter müsse Gesellschafter sein . Üblicherweise wird nämlich Bauleitung Personen übertragen zwar Mitarbeiter selbst Gesellschafter sind aaO Rdn . . . Richtung weist vorliegenden Fall Umstand Vertragsformular Hingabe zugrunde liegenden Nachunternehmervertrages Klägerin Beklagter ausdrücklich Auftraggeber Bauherr . S. Vertrages " Beklagten Rubrik " Planung Bauleitung " aufgeführt ist differenziert wird . Umstand Beklagte Vortrag Klägerin Vertragsverhandlungen geführt auch streitgegenständliche Wechselakzept Namen Beklagten unterschrieben hat reicht Begründung Rechtsscheinhaftung ebenfalls . Beklagte war Geschäftsführer ihrerseits technische Geschäftsführerin eingesetzten Beklagten Funktion allgemein Abschluß Nachunternehmerverträgen befugt ARGE-Vertrag . Selbst Klägerin Kenntnis Funktion Beklagten gehabt hätte hätte Handeln zwangsläufig schließen lassen müssen eigener Person Gesellschafter ist . wäre vielmehr auch denkbar sogar naheliegender gewesen Abschluß Abwicklung Nachunternehmervertrages Geschäftsführung Bauleiter Unterbevollmächtigten weiterdelegiert worden ist durchaus zulässig gewesen wäre vgl. aaO Rdn . ebenfalls persönlichen Haftung Beklagten geführt hätte . Revision Begründung Rechtsscheinhaftung schließlich noch herangezogene Vortrag Klägerin Beklagte Bankgeschäfte erledigt habe vermag Rechtsscheinhaftung Klägerin schon begründen ersichtlich ist inwiefern Handeln Beklagten Dritten Verhältnis Klägerin gesetzten Rechtsschein gehandelt haben könnte . Röhricht Henze Münke