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978 lines
8.3 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
20
.
März
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
.
Steuerberater
Treuhandkommanditisten
Publikums-KG
gerichtete
Schadensersatzansprüche
Kapitalanlegern
Verschulden
Vertragsverhandlungen
unterlagen
kurzen
Verjährungsfrist
gemäß
.
verjährten
Jahren
Abgrenzung
Senatsurteil
.
Urteil
20
.
März
ZR
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
20
.
März
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Kraemer
Münke
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
17
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
26
.
Mai
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
wurde
März
Anlagevermittler
Beteiligung
B-KG
Folgenden
:
B-KG
geworben
.
Grundlage
war
Prospekt
Gesellschaft
einen
erwarteten
Profit
"
%
%
p.a.
betriebenen
Immobiliengeschäften
Aussicht
stellte
Beklagten
Berufsbezeichnung
"
Steuerbevollmächtigter
"
Treuhandkommanditisten
auswies
.
war
§
Prospekt
beigefügten
Gesellschaftsvertrages
einziger
Kommanditist
B-KG
Kommanditeinlage
5.000,00
DM
sollte
jedoch
berechtigt
verpflichtet
sein
Abschluss
Treuhandverträgen
Kapitalanlegern
höhen
erhöhte
Kommanditkapital
treuhänderisch
Treugeber
erwerben
Übrigen
vollwertige
Kommanditisten
"
unmittelbar
beteiligte
Gesellschafter
behandelt
"
werden
sollten
§
Nr.
§
Nr.
Gesellschaftsvertrages
.
10
.
März
erteilte
Kläger
Beklagten
Treuhandauftrag
Erwerb
Beteiligung
B-KG
Höhe
DM
Agios
6.300,00
DM
überwies
Betrag
Mai
.
B-KG
geriet
Herbst
Insolvenz
.
Kurz
erfuhr
Kläger
Geschäftsführerin
KomplementärGmbH
B-KG
Frau
zugleich
Initiatorin
B-KG
Vielzahl
ähnlicher
Kapitalanlagemodelle
war
bereits
verschiedene
staatsanwaltliche
Ermittlungsverfahren
u.a.
Kapitalanlagebetruges
geführt
wurden
.
konsultierte
Wirtschaftsdetektei
spätestens
Jahr
mögliche
Haftung
Beklagten
informierte
.
28
.
Februar
mandatierte
Anwalt
Beklagten
Schreiben
2
.
Januar
erfolglos
Zahlung
Schadensersatz
Höhe
DM
aufforderte
schließlich
14
.
Juni
Klage
einreichte
.
Kläger
meint
Beklagte
sei
schadensersatzpflichtig
Aufklärungspflichten
Zusammenhang
Beteiligungserwerb
verletzt
habe
.
habe
bereits
strafrechtlichen
Ermittlungen
Frau
gewusst
;
auch
sei
bekannt
gewesen
Prospekt
genannten
Renditeerwartungen
völlig
unrealistisch
seien
.
Beklagte
hat
erster
Linie
Einrede
Verjährung
§
.
erhoben
.
Übrigen
sei
Prospekt
verantwortlich
Publikation
noch
einmal
gekannt
habe
.
Ebenso
sei
Initiierung
Gesellschaft
beteiligt
gewesen
.
Mitwirkung
habe
beschränkt
Anfrage
Frau
Unkenntnis
angeblichen
Verfehlungen
bereit
erklärt
habe
Treuhänder
fungieren
.
Vorinstanzen
haben
Klage
Verjährung
§
StBerG
abgewiesen
.
richtet
Senat
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägers
zugelassene
Revision
Klägers
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
führt
Aufhebung
Zurückverweisung
.
Berufungsgericht
meint
etwaige
Schadensersatzansprüche
Klägers
Beklagten
Prospekthaftung
engeren
Sinne
seien
Grundsätzen
Urteil
Bundesgerichtshofs
22
.
März
jedenfalls
verjährt
.
Ebenso
verjährt
seien
aber
auch
Ersatzansprüche
Klägers
etwaigen
Aufklärungspflichtverletzung
Abschluss
Treuhandvertrages
hier
damals
noch
geltende
30-jährige
Verjährungsfrist
gemäß
§
.
.
V.m
.
Art
.
§
Abs.
berufsspezifische
Verjährungsfrist
Jahren
§
.
eingreife
.
Treuhandtätigkeit
Beklagten
habe
gemäß
§
Abs.
StBerG
Berufsbild
Steuerberater
gehört
.
Rolle
Treuhandkommanditist
belege
ausgeübten
Einfluss
Geschicke
Gesellschaft
.
Ebenfalls
verjährt
sei
etwaige
Sekundärhaftung
Beklagten
Steuerberater
Kläger
Ablauf
Primärverjährungsfrist
§
.
anwaltlich
beraten
gewesen
sei
.
II
.
angefochtene
Urteil
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
1
.
Berufungsgericht
verkennt
schon
Ansatz
Beklagte
Grundlage
§
Gesellschaftsvertrages
B-KG
November
nur
Treuhänder
werbenden
Kapitalanleger
fungieren
sollte
einziger
Kommanditist
B-KG
Eigenbeteiligung
5.000,00
DM
war
.
Einlage
Abschluss
Treuhandverträgen
künftigen
Anlegern
sollte
"
erhöhen
"
können
ändert
.
war
sonach
ebenso
Komplementär-GmbH
Gesellschafter
B-KG
Treuhänderstellung
direkter
Vertragspartner
künftigen
Anleger
vgl.
Sen
.
.
7
Juli
m.w
.
.
.
sollten
nur
Rechtsbeziehungen
Beklagten
Treuhänder
treten
Angaben
Prospekt
beigefügten
Gesellschaftsvertrag
unmittelbar
B-KG
beteiligte
Gesellschafter
behandelt
werden
vgl.
Sen
.
.
30
.
März
ZR
.
nur
Treuhänder
auch
Eigenschaft
Gesellschafter
hat
Prospekt
Gesellschaftsvertrag
namentlich
benannte
Beklagte
Zustandekommen
Beitritts
Kapitalanlegern
Einschluss
Klägers
persönliches
Vertrauen
Anspruch
genommen
ist
Grundsätzen
vorvertraglicher
Haftung
dann
schadensersatzpflichtig
Verpflichtung
Aufklärung
künftigen
Vertragspartner
Nachteile
Risiken
Kapitalanlage
schuldhaft
genügte
.
gilt
ständiger
Rechtsprechung
Senats
auch
dann
Beteiligung
Publikumsgesellschaft
Verwendung
Prospekten
angebahnt
wird
vgl.
Sen
.
.
7
Juli
aaO
.
.
.
resultierenden
Haftung
Verschuldens
Vertragsverhandlungen
künftigen
Mitgesellschaftern
unterliegen
Rechtsprechung
Senats
nur
Gesellschafter
Publikumsgesellschaft
erst
Gründung
Gesellschaft
beigetreten
Einfluss
künftige
Beitrittsverhandlungen
ausgeschlossen
sind
vgl.
.
Personenkreis
gehört
Beklagte
Treuhandkommanditist
.
einziger
Kommanditist
Prospektangaben
Jahr
"
umgegründeten
"
B-KG
war
ist
Gründungskommanditisten
genannten
Grundsätzen
ggf.
vorvertraglichen
Haftung
neu
beitretenden
Anlegern
unterliegt
vgl.
Sen
.
.
14
Juli
zumindest
gleichzustellen
.
2
.
Ansicht
Berufungsgerichts
kann
Beklagte
vorvertragliche
Haftung
Gesellschafter
B-KG
Kläger
Frage
steht
berufsrechtliche
Verjährungsvorschrift
§
.
berufen
.
Pflichten
Haftung
Gesellschafters
richten
unabhängig
Beruf
Vorschriften
Gesellschafter
gleicher
Situation
gelten
.
Verjährung
Schadensersatzansprüchen
Gesellschafter
vorvertraglicher
schuldhafter
Pflichtverletzung
künftigen
Mitgesellschaftern
gilt
.
Ersatzansprüche
verjährten
Maßgabe
Art
.
§
Abs.
anzuwendenden
§
.
31
.
Dezember
erst
Jahren
vgl.
Senat
.
Entsprechendes
hat
Senat
Berufungsgericht
missverstandenen
Urteil
7
Juli
aaO
Fall
Steuerberatungsgesellschaft
Treuhandgesellschafterin
Anlagegesellschaft
auch
schon
Urteil
24
.
Mai
Haftung
Wirtschaftsprüfergesellschaft
Treuhandkommanditistin
vgl.
§
.
angenommen
.
Senatsurteil
9
November
ZR
Anwendbarkeit
Verjährungsvorschrift
§
.
Ersatzansprüche
Rechtsanwalt
"
Gesellschaftertreuhänder
pflichtwidrigen
Verhaltens
Anbahnung
Treuhandverhältnisses
künftigen
Gesellschaftern
Gegenteiliges
entnehmen
sein
sollte
wird
festgehalten
.
Übrigen
ist
Urteil
entnehmen
dortige
Beklagte
Treuhänderfunktion
Stellung
vollwertigen
Gesellschafters
Objektgesellschaft
hatte
Beklagten
vorliegenden
Rechtsstreits
Fall
war
.
Aspekt
wird
auch
Urteil
Bundesgerichtshofs
11
.
März
IVa
§
.
erörtert
.
sonstigen
Fällen
Bundesgerichtshof
berufsspezifische
Verjährungsvorschriften
Berater
Treuhänder
Zusammenhang
Kapitalanlagegesellschaften
angewendet
hat
handelte
Gesellschafter
Anlagegesellschaft
vgl.
Urt
.
21
.
April
IVa
;
16
.
Januar
21
;
10
.
April
;
19
November
220
;
5
Juli
;
16
.
Januar
;
11
.
Oktober
;
8
.
Juni
.
.
kann
angefochtene
Urteil
Berufungsgericht
gegebenen
Begründung
bestehen
bleiben
.
stellt
auch
Ergebnis
richtig
§
Abs.
Gesellschaftsvertrages
B-KG
heißt
Schadensersatzansprüche
Gesellschaftsverhältnis
Jahre
Bekanntwerden
haftungsbegründenden
Sachverhaltes
verjähren
Ausschlussfrist
Monaten
Kenntniserlangung
Schaden
geltend
machen
sind
.
Gesellschaftsverträge
Publikumsgesellschaften
unterliegen
ähnlichen
Auslegung
Inhaltskontrolle
allgemeine
Geschäftsbedingungen
vgl.
Senat
238
;
Urt
.
27
November
.
Abgesehen
genannte
Bestimmung
Schadensersatzansprüche
vorvertraglicher
Pflichtverletzung
zumindest
eindeutig
erfasst
ist
vorliegende
Verkürzung
Verjährung
Schadensersatzansprüche
"
Gesellschaftsverhältnis
"
Gesellschaftsorgane
Jahre
unwirksam
vgl.
Senat
aaO
;
vgl.
auch
Röhricht/Graf
Westphalen
2
.
Aufl
.
Rdn
.
.
zusätzlich
bestimmte
Ausschlussfrist
auch
deliktische
Ansprüche
erfasst
ist
ohnehin
Abweichung
§
.
unwirksam
vgl.
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Verjährungsregelungen
§
Treuhandvertrages
kommt
hier
Rede
stehenden
Ansprüche
Klägers
Beklagten
Gesellschafter
.
-9-
abschließende
Entscheidung
Sache
selbst
ist
Senat
verwehrt
Berufungsgericht
Standpunkt
konsequent
Haftungsgrund
Feststellungen
getroffen
hat
.
Zurückverweisung
gibt
Berufungsgericht
Gelegenheit
ggf.
ergänzendem
Parteivortrag
nachzuholen
.
Kraemer
Münke
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Frankfurt/Main
Entscheidung
26.05.2004