NAMEN ZR Verkündet : 20 . März Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § . Steuerberater Treuhandkommanditisten Publikums-KG gerichtete Schadensersatzansprüche Kapitalanlegern Verschulden Vertragsverhandlungen unterlagen kurzen Verjährungsfrist gemäß . verjährten Jahren Abgrenzung Senatsurteil . Urteil 20 . März ZR II . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 20 . März Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Kraemer Münke Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 17 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 26 . Mai aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger wurde März Anlagevermittler Beteiligung B-KG Folgenden : B-KG geworben . Grundlage war Prospekt Gesellschaft einen erwarteten Profit " % % p.a. betriebenen Immobiliengeschäften Aussicht stellte Beklagten Berufsbezeichnung " Steuerbevollmächtigter " Treuhandkommanditisten auswies . war § Prospekt beigefügten Gesellschaftsvertrages einziger Kommanditist B-KG Kommanditeinlage 5.000,00 DM sollte jedoch berechtigt verpflichtet sein Abschluss Treuhandverträgen Kapitalanlegern höhen erhöhte Kommanditkapital treuhänderisch Treugeber erwerben Übrigen vollwertige Kommanditisten " unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt " werden sollten § Nr. § Nr. Gesellschaftsvertrages . 10 . März erteilte Kläger Beklagten Treuhandauftrag Erwerb Beteiligung B-KG Höhe DM Agios 6.300,00 DM überwies Betrag Mai . B-KG geriet Herbst Insolvenz . Kurz erfuhr Kläger Geschäftsführerin KomplementärGmbH B-KG Frau zugleich Initiatorin B-KG Vielzahl ähnlicher Kapitalanlagemodelle war bereits verschiedene staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren u.a. Kapitalanlagebetruges geführt wurden . konsultierte Wirtschaftsdetektei spätestens Jahr mögliche Haftung Beklagten informierte . 28 . Februar mandatierte Anwalt Beklagten Schreiben 2 . Januar erfolglos Zahlung Schadensersatz Höhe DM aufforderte schließlich 14 . Juni Klage einreichte . Kläger meint Beklagte sei schadensersatzpflichtig Aufklärungspflichten Zusammenhang Beteiligungserwerb verletzt habe . habe bereits strafrechtlichen Ermittlungen Frau gewusst ; auch sei bekannt gewesen Prospekt genannten Renditeerwartungen völlig unrealistisch seien . Beklagte hat erster Linie Einrede Verjährung § . erhoben . Übrigen sei Prospekt verantwortlich Publikation noch einmal gekannt habe . Ebenso sei Initiierung Gesellschaft beteiligt gewesen . Mitwirkung habe beschränkt Anfrage Frau Unkenntnis angeblichen Verfehlungen bereit erklärt habe Treuhänder fungieren . Vorinstanzen haben Klage Verjährung § StBerG abgewiesen . richtet Senat Nichtzulassungsbeschwerde Klägers zugelassene Revision Klägers . Entscheidungsgründe : Revision führt Aufhebung Zurückverweisung . Berufungsgericht meint etwaige Schadensersatzansprüche Klägers Beklagten Prospekthaftung engeren Sinne seien Grundsätzen Urteil Bundesgerichtshofs 22 . März jedenfalls verjährt . Ebenso verjährt seien aber auch Ersatzansprüche Klägers etwaigen Aufklärungspflichtverletzung Abschluss Treuhandvertrages hier damals noch geltende 30-jährige Verjährungsfrist gemäß § . . V.m . Art . § Abs. berufsspezifische Verjährungsfrist Jahren § . eingreife . Treuhandtätigkeit Beklagten habe gemäß § Abs. StBerG Berufsbild Steuerberater gehört . Rolle Treuhandkommanditist belege ausgeübten Einfluss Geschicke Gesellschaft . Ebenfalls verjährt sei etwaige Sekundärhaftung Beklagten Steuerberater Kläger Ablauf Primärverjährungsfrist § . anwaltlich beraten gewesen sei . II . angefochtene Urteil hält rechtlicher Nachprüfung stand . 1 . Berufungsgericht verkennt schon Ansatz Beklagte Grundlage § Gesellschaftsvertrages B-KG November nur Treuhänder werbenden Kapitalanleger fungieren sollte einziger Kommanditist B-KG Eigenbeteiligung 5.000,00 DM war . Einlage Abschluss Treuhandverträgen künftigen Anlegern sollte " erhöhen " können ändert . war sonach ebenso Komplementär-GmbH Gesellschafter B-KG Treuhänderstellung direkter Vertragspartner künftigen Anleger vgl. Sen . . 7 Juli m.w . . . sollten nur Rechtsbeziehungen Beklagten Treuhänder treten Angaben Prospekt beigefügten Gesellschaftsvertrag unmittelbar B-KG beteiligte Gesellschafter behandelt werden vgl. Sen . . 30 . März ZR . nur Treuhänder auch Eigenschaft Gesellschafter hat Prospekt Gesellschaftsvertrag namentlich benannte Beklagte Zustandekommen Beitritts Kapitalanlegern Einschluss Klägers persönliches Vertrauen Anspruch genommen ist Grundsätzen vorvertraglicher Haftung dann schadensersatzpflichtig Verpflichtung Aufklärung künftigen Vertragspartner Nachteile Risiken Kapitalanlage schuldhaft genügte . gilt ständiger Rechtsprechung Senats auch dann Beteiligung Publikumsgesellschaft Verwendung Prospekten angebahnt wird vgl. Sen . . 7 Juli aaO . . . resultierenden Haftung Verschuldens Vertragsverhandlungen künftigen Mitgesellschaftern unterliegen Rechtsprechung Senats nur Gesellschafter Publikumsgesellschaft erst Gründung Gesellschaft beigetreten Einfluss künftige Beitrittsverhandlungen ausgeschlossen sind vgl. . Personenkreis gehört Beklagte Treuhandkommanditist . einziger Kommanditist Prospektangaben Jahr " umgegründeten " B-KG war ist Gründungskommanditisten genannten Grundsätzen ggf. vorvertraglichen Haftung neu beitretenden Anlegern unterliegt vgl. Sen . . 14 Juli zumindest gleichzustellen . 2 . Ansicht Berufungsgerichts kann Beklagte vorvertragliche Haftung Gesellschafter B-KG Kläger Frage steht berufsrechtliche Verjährungsvorschrift § . berufen . Pflichten Haftung Gesellschafters richten unabhängig Beruf Vorschriften Gesellschafter gleicher Situation gelten . Verjährung Schadensersatzansprüchen Gesellschafter vorvertraglicher schuldhafter Pflichtverletzung künftigen Mitgesellschaftern gilt . Ersatzansprüche verjährten Maßgabe Art . § Abs. anzuwendenden § . 31 . Dezember erst Jahren vgl. Senat . Entsprechendes hat Senat Berufungsgericht missverstandenen Urteil 7 Juli aaO Fall Steuerberatungsgesellschaft Treuhandgesellschafterin Anlagegesellschaft auch schon Urteil 24 . Mai Haftung Wirtschaftsprüfergesellschaft Treuhandkommanditistin vgl. § . angenommen . Senatsurteil 9 November ZR Anwendbarkeit Verjährungsvorschrift § . Ersatzansprüche Rechtsanwalt " Gesellschaftertreuhänder pflichtwidrigen Verhaltens Anbahnung Treuhandverhältnisses künftigen Gesellschaftern Gegenteiliges entnehmen sein sollte wird festgehalten . Übrigen ist Urteil entnehmen dortige Beklagte Treuhänderfunktion Stellung vollwertigen Gesellschafters Objektgesellschaft hatte Beklagten vorliegenden Rechtsstreits Fall war . Aspekt wird auch Urteil Bundesgerichtshofs 11 . März IVa § . erörtert . sonstigen Fällen Bundesgerichtshof berufsspezifische Verjährungsvorschriften Berater Treuhänder Zusammenhang Kapitalanlagegesellschaften angewendet hat handelte Gesellschafter Anlagegesellschaft vgl. Urt . 21 . April IVa ; 16 . Januar 21 ; 10 . April ; 19 November 220 ; 5 Juli ; 16 . Januar ; 11 . Oktober ; 8 . Juni . . kann angefochtene Urteil Berufungsgericht gegebenen Begründung bestehen bleiben . stellt auch Ergebnis richtig § Abs. Gesellschaftsvertrages B-KG heißt Schadensersatzansprüche Gesellschaftsverhältnis Jahre Bekanntwerden haftungsbegründenden Sachverhaltes verjähren Ausschlussfrist Monaten Kenntniserlangung Schaden geltend machen sind . Gesellschaftsverträge Publikumsgesellschaften unterliegen ähnlichen Auslegung Inhaltskontrolle allgemeine Geschäftsbedingungen vgl. Senat 238 ; Urt . 27 November . Abgesehen genannte Bestimmung Schadensersatzansprüche vorvertraglicher Pflichtverletzung zumindest eindeutig erfasst ist vorliegende Verkürzung Verjährung Schadensersatzansprüche " Gesellschaftsverhältnis " Gesellschaftsorgane Jahre unwirksam vgl. Senat aaO ; vgl. auch Röhricht/Graf Westphalen 2 . Aufl . Rdn . . zusätzlich bestimmte Ausschlussfrist auch deliktische Ansprüche erfasst ist ohnehin Abweichung § . unwirksam vgl. . Aufl . Rdn . . Verjährungsregelungen § Treuhandvertrages kommt hier Rede stehenden Ansprüche Klägers Beklagten Gesellschafter . -9- abschließende Entscheidung Sache selbst ist Senat verwehrt Berufungsgericht Standpunkt konsequent Haftungsgrund Feststellungen getroffen hat . Zurückverweisung gibt Berufungsgericht Gelegenheit ggf. ergänzendem Parteivortrag nachzuholen . Kraemer Münke Vorinstanzen : Entscheidung OLG Frankfurt/Main Entscheidung 26.05.2004