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1.4 KiB

BESCHLUSS
12
Juli
Rechtsstreit
II
.
Zivilsenat
hat
12
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Kraemer
Prof.
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Beklagten
Nichtzulassung
Revision
Urteil
5
.
Zivilsenats
SchleswigHolsteinischen
Oberlandesgerichts
11
.
wird
unzulässig
verworfen
.
Beklagte
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
.
Streitwert
:
Wert
noch
Streit
befindlichen
Feststellungsantrags
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
Beklagten
ist
unzulässig
verwerfen
Wert
Revision
geltend
machenden
Beschwer
übersteigt
§
Nr.
.
Berufungsgericht
hat
insgesamt
festgesetzt
weiterhin
Hauptsache
geltend
gemachten
Feststellungsantrag
Teil
Kostenentscheidung
entfielen
übereinstimmenden
Erledigungserklärungen
§
richtet
.
Kosten
erledigten
Teils
Rechtsstreits
handelt
Nebenforderung
§
Abs.
Halbs
.
Streitwert
auch
Wert
Beschwer
beeinflusst
.
31
.
Oktober
ZR
iuris
m.w
.
.
.
Beschwert
ist
Beklagte
nur
Höhe
teilweiser
Klageabweisung
noch
Streit
befindlichen
Feststellungsantrags
Höhe
.
Beklagte
Schriftsatz
1
.
Februar
nunmehr
vorträgt
Wert
weiter
Streit
stehenden
Feststellungsantrags
liege
weit
ist
Vortrag
schon
unbeachtlich
Beschwerdeführer
bereits
Begründungsfrist
darlegen
muss
Abänderung
Berufungsurteils
Wertgrenze
§
Nr.
übersteigenden
Umfang
anstrebt
.
27
.
Juni
;
.
23
.
Oktober
.
Begründungsfrist
war
bereits
19
.
Dezember
abgelaufen
.
Kraemer
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung