BESCHLUSS 12 Juli Rechtsstreit II . Zivilsenat hat 12 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Kraemer Prof. Dr. beschlossen : Beschwerde Beklagten Nichtzulassung Revision Urteil 5 . Zivilsenats SchleswigHolsteinischen Oberlandesgerichts 11 . wird unzulässig verworfen . Beklagte trägt Kosten Beschwerdeverfahrens . Streitwert : € Wert noch Streit befindlichen Feststellungsantrags Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde Beklagten ist unzulässig verwerfen Wert Revision geltend machenden Beschwer € übersteigt § Nr. . Berufungsgericht hat insgesamt € festgesetzt € weiterhin Hauptsache geltend gemachten Feststellungsantrag € Teil Kostenentscheidung entfielen übereinstimmenden Erledigungserklärungen § richtet . Kosten erledigten Teils Rechtsstreits handelt Nebenforderung § Abs. Halbs . Streitwert auch Wert Beschwer beeinflusst . 31 . Oktober ZR iuris m.w . . . Beschwert ist Beklagte nur Höhe teilweiser Klageabweisung noch Streit befindlichen Feststellungsantrags Höhe € . Beklagte Schriftsatz 1 . Februar nunmehr vorträgt Wert weiter Streit stehenden Feststellungsantrags liege weit € ist Vortrag schon unbeachtlich Beschwerdeführer bereits Begründungsfrist darlegen muss Abänderung Berufungsurteils Wertgrenze § Nr. übersteigenden Umfang anstrebt . 27 . Juni ; . 23 . Oktober . Begründungsfrist war bereits 19 . Dezember abgelaufen . Kraemer Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung