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195 lines
1.6 KiB

BESCHLUSS
ZR
7
.
Dezember
Rechtsstreit
II
.
Zivilsenat
hat
7
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Bender
beschlossen
:
Beschwerden
Kläger
9
Nichtzulassung
Revision
Urteil
20
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
15
.
Oktober
werden
zurückgewiesen
Gesetz
§
Abs.
vorgesehenen
Gründe
vorliegt
Senat
Revision
zulassen
darf
.
Rechtsstreit
Parteien
hat
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Entscheidung
Revisionsgerichts
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
.
ist
übereinstimmende
Rechtsprechung
Oberlandesgerichte
geklärt
jedenfalls
mehr
klärungsbedürftig
§
Satz
EGAktG
Regelung
Nachweis
§
Abs.
AktG
idF
Anpassung
Satzung
auch
bestehende
Satzungsregelung
Teilnahme
Hauptversammlung
Ausübung
Stimmrechts
Maßgabe
Zeitpunkt
Hinterlegung
Ausstellung
sonstigen
Legitimationsnachweises
Beginn
einundzwanzigsten
Tages
Versammlung
abzustellen
ist
fortgalt
.
Klärungsbedarf
entsteht
Kläger
Klage
zahlreichen
Verfahren
abweichenden
Auffassung
begründet
.
gilt
auch
soweit
ersichtlich
geteilte
Ansicht
Klägers
Einladung
zweitägigen
Hauptversammlung
beziehe
Stichtag
Abs.
Satz
AktG
idF
Tage
nur
ersten
Tag
.
Voraussetzungen
Hauptversammlungsbeschlusses
regulären
sind
Macrotron-Entscheidung
Senats
47
geklärt
;
insbesondere
werden
Vorstandsbericht
noch
Bericht
Mehrheitsaktionärs
Prüfung
Abfindungsangebots
sachverständigen
Prüfer
verlangt
.
Senat
hat
Verfahrensrügen
geprüft
durchgreifend
erachtet
.
näheren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
2
.
abgesehen
.
Klägerin
9
tragen
Kosten
Beschwerdeverfahrens
jeweils
Kläger
7/37
§
.
Streitwert
:
100.000,00
Bender
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung