BESCHLUSS ZR 7 . Dezember Rechtsstreit II . Zivilsenat hat 7 . Dezember Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Bender beschlossen : Beschwerden Kläger 9 Nichtzulassung Revision Urteil 20 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 15 . Oktober werden zurückgewiesen Gesetz § Abs. vorgesehenen Gründe vorliegt Senat Revision zulassen darf . Rechtsstreit Parteien hat grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Entscheidung Revisionsgerichts Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung . ist übereinstimmende Rechtsprechung Oberlandesgerichte geklärt jedenfalls mehr klärungsbedürftig § Satz EGAktG Regelung Nachweis § Abs. AktG idF Anpassung Satzung auch bestehende Satzungsregelung Teilnahme Hauptversammlung Ausübung Stimmrechts Maßgabe Zeitpunkt Hinterlegung Ausstellung sonstigen Legitimationsnachweises Beginn einundzwanzigsten Tages Versammlung abzustellen ist fortgalt . Klärungsbedarf entsteht Kläger Klage zahlreichen Verfahren abweichenden Auffassung begründet . gilt auch soweit ersichtlich geteilte Ansicht Klägers Einladung zweitägigen Hauptversammlung beziehe Stichtag Abs. Satz AktG idF Tage nur ersten Tag . Voraussetzungen Hauptversammlungsbeschlusses regulären sind Macrotron-Entscheidung Senats 47 geklärt ; insbesondere werden Vorstandsbericht noch Bericht Mehrheitsaktionärs Prüfung Abfindungsangebots sachverständigen Prüfer verlangt . Senat hat Verfahrensrügen geprüft durchgreifend erachtet . näheren Begründung wird gemäß § Abs. Satz 2 . abgesehen . Klägerin 9 tragen Kosten Beschwerdeverfahrens jeweils Kläger 7/37 § . Streitwert : 100.000,00 € Bender Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung