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703 lines
5.8 KiB

NAMEN
Verkündet
:
21
.
Februar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
21
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Röhricht
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Kraemer
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
8
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
15
Juli
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Klage
Höhe
weiterer
DM
Zinsen
abgewiesen
worden
ist
.
teilweiser
Abänderung
Urteils
11
.
Zivilkammer
29
.
Juni
wird
Beklagte
verurteilt
Kläger
weitere
5.529,60
DM
also
insgesamt
DM
%
Zinsen
17
.
Juni
zahlen
.
Verfahren
Landgericht
entstandenen
Kosten
tragen
Kläger
%
Beklagte
%
.
Kosten
Berufungsverfahrens
tragen
Kläger
%
Beklagte
%
.
Kosten
Revisionsverfahrens
tragen
Kläger
%
Beklagte
%
.
Tatbestand
:
Parteien
betrieben
Anfang
November
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
Verkauf
Kraftfahrzeugen
neuen
Bundesländern
.
kauften
Fahrzeuge
jeweils
eigenen
Namen
verkauften
auch
eigenen
Namen
.
Abzug
Einkauf
aufgewendeten
Beträge
sonstiger
Kosten
verbleibende
Gewinn
Geschäften
sollte
hälftig
geteilt
werden
.
ordnungsgemäße
Buchführung
Geschäftsvorfälle
gibt
.
Klage
Widerklage
verlangen
Parteien
Zahlung
Ansicht
zustehenden
Auseinandersetzungsguthabens
.
Kläger
hat
erstinstanzlich
DM
geltend
gemacht
Beklagte
Wege
Widerklage
DM
verlangt
.
Landgericht
hat
Klage
Höhe
130.589,64
DM
stattgegeben
weitergehende
Klage
Widerklage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
landgerichtliche
Entscheidung
Berufung
Beklagten
insoweit
abgeändert
Beklagten
nur
noch
Zahlung
DM
verurteilt
hat
.
Berufungsurteil
haben
Parteien
Revision
eingelegt
.
Revision
Beklagten
ist
angenommen
worden
Klägers
ist
Höhe
5.529,60
DM
angenommen
worden
.
Umfang
Annahme
verfolgt
Kläger
Rechtsmittel
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Klägers
ist
DM
begründet
.
Beklagte
hat
insgesamt
DM
Zinsen
zahlen
.
Ansicht
Berufungsgerichts
hat
Landgericht
Unrecht
Aufwendungen
Klägers
Fahrzeugeinkäufe
Firmen
Höhe
389.609,20
DM
berücksichtigt
.
prozessuales
Parteien
liege
Landgericht
so
lediglich
Aufwendungen
Klägers
Höhe
DM
zugrunde
legen
seien
.
Erlös
Kläger
Verkäufen
Firma
.
zugeflossen
ist
nimmt
Berufungsgericht
863.981,--
DM
.
Betrag
sind
Vorbringen
Parteien
DM
enthalten
Beklagten
gezahlt
Kläger
nur
quittiert
worden
sind
.
Ergebnis
Beweisaufnahme
Berufungsgericht
bewiesen
angesehene
quittierte
Barzahlung
Firma
.
Kläger
Höhe
DM
hat
Oberlandesgericht
Auseinandersetzungsrechnung
einbezogen
zweifelsfrei
feststehe
gemeinsames
Geschäft
Parteien
etwa
Eigengeschäft
Klägers
betroffen
habe
.
hält
revisionsrechtlicher
Überprüfung
stand
.
Nichtberücksichtigung
Aufwendungen
Gesamtbetrag
DM
Lasten
Klägers
beruht
unrichtigen
Würdigung
beiderseitigen
Parteivorbringens
Berufungsgericht
.
Oberlandesgericht
hat
Ermittlung
Kläger
zugeflossenen
Erlöses
DM
unstreitigen
Parteivortrag
Unrecht
beachtet
bezüglich
Kläger
Abrechnung
eingestellten
Beträge
gezahlten
DM
Beweislastverteilung
Nachteil
Beklagten
verkannt
.
II
.
Fahrzeugkäufe
Klägers
Firmen
muß
Aufwand
insgesamt
389.609,20
DM
angenommen
werden
.
Beklagte
hat
Betrag
zugestanden
§
.
sung
Berufungsgerichts
rechtfertigt
übereinstimmende
Erklärung
Prozeßbevollmächtigten
Parteien
Termin
22
.
März
"
überreichten
Einkaufslisten
werden
unstreitig
gestellt
"
Annahme
gerichtlichen
Geständnisses
Beklagten
Abrechnungsposition
.
Betrag
ergibt
Listen
Anlagenkonvolut
enthalten
sind
Schreiben
Steuerberaters
B.
12
.
März
angefügt
ist
.
unterliegt
Zweifel
Erklärung
Parteien
bezeichneten
Verhandlung
Schreiben
beigefügten
Listen
bezog
.
Landgericht
hat
Beweisbeschluß
29
.
März
Einholung
schriftlichen
Sachverständigengutachtens
angeordnet
wurde
Sachverständigen
angewiesen
Einkaufslisten
Anlagenkonvolut
Schreiben
Steuerberaters
12
.
März
Untersuchungen
zugrunde
legen
Begründung
ausdrücklich
hingewiesen
Parteien
Listen
unstreitig
gestellt
hätten
.
Einzelrichter
Landgerichts
etwa
versehentlich
Parteierklärungen
entsprechende
Vorgabe
Beweisbeschluß
aufgenommen
haben
könnte
ist
auszuschließen
mündliche
Verhandlung
erst
Tage
zurücklag
.
inhaltliche
Richtigkeit
Vorgabe
spricht
Beklagte
Beweisbeschluß
widersprochen
Parteien
geforderten
Auslagenvorschuß
DM
Vorbehalt
gezahlt
hat
.
Parteien
sogar
noch
Begründung
Revisionen
übereinstimmend
vortragen
Betrag
863.981,--
DM
DM
beinhaltet
Kläger
Beklagte
erhalten
hat
ist
Kläger
insoweit
nur
Betrag
DM
Abrechnung
nehmen
DM
seiten
Beklagten
Erlös
berücksichtigen
sind
.
Kläger
vorstehend
genannten
DM
Feststellungen
Berufungsgerichts
Firma
.
zahlte
Betrag
DM
ist
Gegenrüge
behandelnde
Revisionsvorbringen
Beklagten
Auseinandersetzungsrechnung
Erlös
Klägers
aufzunehmen
.
Kläger
traf
Beweislast
Aussage
Zeugin
.
bewiesene
Zahlung
same
Geschäfte
Parteien
Eigengeschäfte
geleistet
wurde
.
Beweisaufnahme
Auffassung
Berufungsgerichts
Klarheit
insoweit
gebracht
hat
muß
Lasten
Klägers
auswirken
.
.
Berücksichtigung
Vorstehenden
erforderlichen
Korrekturen
Entscheidung
Berufungsgerichts
zugrundeliegenden
Abrechnung
ergibt
Kläger
5.529,60
DM
mehr
zustehen
Berufungsgericht
zuerkannt
hat
nämlich
insgesamt
DM
.
Kläger
DM
höhere
Aufwendungen
hatte
Berufungsgericht
angenommen
hat
sind
Positionen
Gesamtaufwendungen
Aufwendungen
Klägers
jeweils
Betrag
erhöhen
.
DM
ist
Position
Gesamterlöse
erhöhen
Position
Erlöse
Klägers
nur
DM
DM
Position
Erlösen
Beklagten
erfassen
sind
.
errechnet
Gesamtgewinn
Parteien
Differenz
Aufwendungen
DM
belaufen
Erlöse
DM
ausmachen
DM
.
Kläger
hat
Hälfte
Gewinns
sind
94.696,07
DM
Ersatz
Aufwendungen
908.997,92
DM
spruchen
also
DM
.
Unstreitig
steht
Beklagten
Darlehensrückzahlungsanspruch
DM
Erstattungsanspruch
verauslagter
Steuern
Höhe
DM
.
Summe
Beträge
DM
muß
zugeflossenen
Erlöse
DM
wechselseitigen
Zahlungen
Parteien
Beklagten
ergebenden
Überschuß
Beklagten
Firma
.
gezahlten
DM
aber
DM
beträgt
nur
DM
anrechnen
lassen
.
ergibt
Betrag
DM
.
Röhricht
Henze
Kraemer
Münke