NAMEN Verkündet : 21 . Februar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit II . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 21 . Februar Vorsitzenden Richter Dr. Röhricht Richter Prof. Dr. Dr. Kraemer Richterin Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 8 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 15 Juli Kostenpunkt insoweit aufgehoben Klage Höhe weiterer DM Zinsen abgewiesen worden ist . teilweiser Abänderung Urteils 11 . Zivilkammer 29 . Juni wird Beklagte verurteilt Kläger weitere 5.529,60 DM also insgesamt DM % Zinsen 17 . Juni zahlen . Verfahren Landgericht entstandenen Kosten tragen Kläger % Beklagte % . Kosten Berufungsverfahrens tragen Kläger % Beklagte % . Kosten Revisionsverfahrens tragen Kläger % Beklagte % . Tatbestand : Parteien betrieben Anfang November Gesellschaft bürgerlichen Rechts Verkauf Kraftfahrzeugen neuen Bundesländern . kauften Fahrzeuge jeweils eigenen Namen verkauften auch eigenen Namen . Abzug Einkauf aufgewendeten Beträge sonstiger Kosten verbleibende Gewinn Geschäften sollte hälftig geteilt werden . ordnungsgemäße Buchführung Geschäftsvorfälle gibt . Klage Widerklage verlangen Parteien Zahlung Ansicht zustehenden Auseinandersetzungsguthabens . Kläger hat erstinstanzlich DM geltend gemacht Beklagte Wege Widerklage DM verlangt . Landgericht hat Klage Höhe 130.589,64 DM stattgegeben weitergehende Klage Widerklage abgewiesen . Berufungsgericht hat landgerichtliche Entscheidung Berufung Beklagten insoweit abgeändert Beklagten nur noch Zahlung DM verurteilt hat . Berufungsurteil haben Parteien Revision eingelegt . Revision Beklagten ist angenommen worden Klägers ist Höhe 5.529,60 DM angenommen worden . Umfang Annahme verfolgt Kläger Rechtsmittel . Entscheidungsgründe : Revision Klägers ist DM begründet . Beklagte hat insgesamt DM Zinsen zahlen . Ansicht Berufungsgerichts hat Landgericht Unrecht Aufwendungen Klägers Fahrzeugeinkäufe Firmen Höhe 389.609,20 DM berücksichtigt . prozessuales Parteien liege Landgericht so lediglich Aufwendungen Klägers Höhe DM zugrunde legen seien . Erlös Kläger Verkäufen Firma . zugeflossen ist nimmt Berufungsgericht 863.981,-- DM . Betrag sind Vorbringen Parteien DM enthalten Beklagten gezahlt Kläger nur quittiert worden sind . Ergebnis Beweisaufnahme Berufungsgericht bewiesen angesehene quittierte Barzahlung Firma . Kläger Höhe DM hat Oberlandesgericht Auseinandersetzungsrechnung einbezogen zweifelsfrei feststehe gemeinsames Geschäft Parteien etwa Eigengeschäft Klägers betroffen habe . hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand . Nichtberücksichtigung Aufwendungen Gesamtbetrag DM Lasten Klägers beruht unrichtigen Würdigung beiderseitigen Parteivorbringens Berufungsgericht . Oberlandesgericht hat Ermittlung Kläger zugeflossenen Erlöses DM unstreitigen Parteivortrag Unrecht beachtet bezüglich Kläger Abrechnung eingestellten Beträge gezahlten DM Beweislastverteilung Nachteil Beklagten verkannt . II . Fahrzeugkäufe Klägers Firmen muß Aufwand insgesamt 389.609,20 DM angenommen werden . Beklagte hat Betrag zugestanden § . sung Berufungsgerichts rechtfertigt übereinstimmende Erklärung Prozeßbevollmächtigten Parteien Termin 22 . März " überreichten Einkaufslisten werden unstreitig gestellt " Annahme gerichtlichen Geständnisses Beklagten Abrechnungsposition . Betrag ergibt Listen Anlagenkonvolut enthalten sind Schreiben Steuerberaters B. 12 . März angefügt ist . unterliegt Zweifel Erklärung Parteien bezeichneten Verhandlung Schreiben beigefügten Listen bezog . Landgericht hat Beweisbeschluß 29 . März Einholung schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet wurde Sachverständigen angewiesen Einkaufslisten Anlagenkonvolut Schreiben Steuerberaters 12 . März Untersuchungen zugrunde legen Begründung ausdrücklich hingewiesen Parteien Listen unstreitig gestellt hätten . Einzelrichter Landgerichts etwa versehentlich Parteierklärungen entsprechende Vorgabe Beweisbeschluß aufgenommen haben könnte ist auszuschließen mündliche Verhandlung erst Tage zurücklag . inhaltliche Richtigkeit Vorgabe spricht Beklagte Beweisbeschluß widersprochen Parteien geforderten Auslagenvorschuß DM Vorbehalt gezahlt hat . Parteien sogar noch Begründung Revisionen übereinstimmend vortragen Betrag 863.981,-- DM DM beinhaltet Kläger Beklagte erhalten hat ist Kläger insoweit nur Betrag DM Abrechnung nehmen DM seiten Beklagten Erlös berücksichtigen sind . Kläger vorstehend genannten DM Feststellungen Berufungsgerichts Firma . zahlte Betrag DM ist Gegenrüge behandelnde Revisionsvorbringen Beklagten Auseinandersetzungsrechnung Erlös Klägers aufzunehmen . Kläger traf Beweislast Aussage Zeugin . bewiesene Zahlung same Geschäfte Parteien Eigengeschäfte geleistet wurde . Beweisaufnahme Auffassung Berufungsgerichts Klarheit insoweit gebracht hat muß Lasten Klägers auswirken . . Berücksichtigung Vorstehenden erforderlichen Korrekturen Entscheidung Berufungsgerichts zugrundeliegenden Abrechnung ergibt Kläger 5.529,60 DM mehr zustehen Berufungsgericht zuerkannt hat nämlich insgesamt DM . Kläger DM höhere Aufwendungen hatte Berufungsgericht angenommen hat sind Positionen Gesamtaufwendungen Aufwendungen Klägers jeweils Betrag erhöhen . DM ist Position Gesamterlöse erhöhen Position Erlöse Klägers nur DM DM Position Erlösen Beklagten erfassen sind . errechnet Gesamtgewinn Parteien Differenz Aufwendungen DM belaufen Erlöse DM ausmachen DM . Kläger hat Hälfte Gewinns sind 94.696,07 DM Ersatz Aufwendungen 908.997,92 DM spruchen also DM . Unstreitig steht Beklagten Darlehensrückzahlungsanspruch DM Erstattungsanspruch verauslagter Steuern Höhe DM . Summe Beträge DM muß zugeflossenen Erlöse DM wechselseitigen Zahlungen Parteien Beklagten ergebenden Überschuß Beklagten Firma . gezahlten DM aber DM beträgt nur DM anrechnen lassen . ergibt Betrag DM . Röhricht Henze Kraemer Münke