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171 lines
1.4 KiB

BESCHLUSS
24
.
Oktober
Rechtsstreit
II
.
Zivilsenat
hat
24
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Kraemer
Münke
Prof.
Dr.
beschlossen
:
Senat
beabsichtigt
Revision
§
zurückzuweisen
.
Gründe
:
angefochtene
Entscheidung
wirft
Fragen
grundsätzlicher
Bedeutung
ist
Nachteil
Beklagten
Rechtsfehlern
beeinflusst
.
1
.
Landgericht
hat
zutreffend
festgestellt
Vertrieb
Anlage
verwendete
Prospekt
Mängeln
behaftet
ist
.
Mitverschulden
Kläger
Ansprüche
konkreter
Kenntnis
Prospektfehler
verjährt
sind
vgl.
Sen
.
.
18
.
Dezember
scheidet
.
2
.
Vergeblich
wendet
Beklagte
lung
.
Beansprucht
Anleger
zweigliedrigen
stillen
Gesellschaft
hier
Schadensersatz
Rückzahlung
Einlage
steht
Auseinandersetzungsguthaben
Gesellschaft
Sen
.
.
21
.
März
.
Entscheidung
Einlage
zurückzufordern
so
gestellt
werden
sei
niemals
stiller
Gesellschafter
gewesen
muss
Anleger
auch
Verhältnis
Vertriebsverantwortlichen
festhalten
lassen
.
abtretbarer
Abfindungsanspruch
besteht
zweigliedrigen
stillen
Gesellschaft
auch
zuletzt
genannten
Fall
mehr
;
andernfalls
käme
Rückgriffsanspruch
Anspruch
genommenen
Prospektverantwortlichen
stärkeren
Belastung
Unternehmens
unmittelbar
Anspruch
genommen
würde
.
Zug-um-Zug-Verurteilung
geht
folglich
Leere
.
Vielmehr
hat
Vorbehalt
beschwerte
Beklagte
Gesellschaft
Blick
Klageanspruch
Gesamtschuldner
§
auseinanderzusetzen
.
Kraemer
Münke
Vorinstanzen
:
AG
Hohenschönhausen
Entscheidung
LG
Entscheidung