BESCHLUSS 24 . Oktober Rechtsstreit II . Zivilsenat hat 24 . Oktober Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Kraemer Münke Prof. Dr. beschlossen : Senat beabsichtigt Revision § zurückzuweisen . Gründe : angefochtene Entscheidung wirft Fragen grundsätzlicher Bedeutung ist Nachteil Beklagten Rechtsfehlern beeinflusst . 1 . Landgericht hat zutreffend festgestellt Vertrieb Anlage verwendete Prospekt Mängeln behaftet ist . Mitverschulden Kläger Ansprüche konkreter Kenntnis Prospektfehler verjährt sind vgl. Sen . . 18 . Dezember scheidet . 2 . Vergeblich wendet Beklagte lung . Beansprucht Anleger zweigliedrigen stillen Gesellschaft hier Schadensersatz Rückzahlung Einlage steht Auseinandersetzungsguthaben Gesellschaft Sen . . 21 . März . Entscheidung Einlage zurückzufordern so gestellt werden sei niemals stiller Gesellschafter gewesen muss Anleger auch Verhältnis Vertriebsverantwortlichen festhalten lassen . abtretbarer Abfindungsanspruch besteht zweigliedrigen stillen Gesellschaft auch zuletzt genannten Fall mehr ; andernfalls käme Rückgriffsanspruch Anspruch genommenen Prospektverantwortlichen stärkeren Belastung Unternehmens unmittelbar Anspruch genommen würde . Zug-um-Zug-Verurteilung geht folglich Leere . Vielmehr hat Vorbehalt beschwerte Beklagte Gesellschaft Blick Klageanspruch Gesamtschuldner § auseinanderzusetzen . Kraemer Münke Vorinstanzen : AG Hohenschönhausen Entscheidung LG Entscheidung