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1576 lines
14 KiB

NAMEN
Verkündet
:
5
November
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Anforderungen
Bestimmtheit
Bestimmbarkeit
weiterer
Einlagepflicht
tretender
Beitragslasten
sog.
gespaltene
Beitragspflicht
"
s.
zuletzt
Sen
.
.
19
.
März
ZR
.
m.w
.
.
trägt
Vertragsgestaltung
Rechnung
Gesellschaftsvertrag
.
V.m
.
zugehörigen
Beitrittserklärung
maximale
Höhe
hier
:
Angabe
"
NettoGesamtaufwands
"
Gesellschafter
treffenden
Beitragspflicht
ergibt
.
Urteil
5
November
ZR
KG
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
5
November
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Kraemer
Dr.
Caliebe
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
23
.
Zivilsenats
Kammergerichts
11
.
September
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Klage
abgewiesen
worden
ist
folgt
neu
gefasst
:
Berufung
Beklagten
Urteil
Zivilkammer
Landgerichts
6
.
Dezember
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
Rechtsstreits
werden
Beklagten
Gesamtschuldnern
auferlegt
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Revisionsverfahren
nur
noch
Beklagten
Gesellschafter
geschlossener
Immobilienfonds
ausgestalteten
Klägerin
Zahlung
Einzahlungen
bezeichneten
Geldbeträgen
verpflichtet
sind
.
klagende
BGB-Gesellschaft
ist
Jahre
gegründet
worden
dient
Zweck
Mietwohngrundstück
Straße
werben
instand
setzen
sodann
vermieten
.
Gründungsgesellschafterin
ist
S.
GmbH
Vielzahl
derartiger
geschlossener
Immobilienfonds
Verwendung
gleichlautender
Gesellschaftsverträge
aufgelegt
hat
.
27
November
geschlossenen
Gesellschaftsvertrages
künftig
:
Überschrift
"
lautet
folgt
:
"
Eigenkapital
wird
insgesamt
DM
festgesetzt
.
Erhöhung
Eigenkapitals
ist
nur
Zustimmung
Gesellschafter
zulässig
Überschreitung
Herstellungskosten
gesellschaftseigene
Bauvorhaben
Geschäftsführung
vertretenden
Gründen
Eigengelder
soweit
erhöhen
sind
Beendigung
Bauvorhabens
erforderlich
macht
.
Absatz
bezeichneten
Eigenkapital
ca.
%
Durchführung
Gesellschaftszwecks
erforderlichen
Gesamtmittel
ausmachen
wird
nimmt
Gesellschaft
Mitgesellschafter
entsprechend
Gesellschaftereinlagen
zueinander
Fremdmittel
Investitionen
Gesellschaftszweck
entsprechend
durchführen
können
.
sollen
Gesamtkosten
vollständigen
Durchführung
DM
überschreiten
.
Werden
sellschaft
Darlehen
Gesellschaftern
gewährt
sind
Fremdmittel
Sinne
Absatzes
.
"
Abs.
Satz
verweist
Anlage
detaillierten
Finanzplan
enthält
u.a.
Aufnahme
Höhe
genau
bezifferten
Fremd)Darlehen
vorsieht
.
§
Abs.
ist
bestimmt
:
"
Tilgungsdienst
Grundschulddarlehens
wird
Gesellschaft
abgewickelt
.
anfallenden
Beträge
werden
Gesellschaft
zufließenden
sonstigen
Einnahmen
Abzug
Gesellschaft
entstehenden
Aufwendungen
Bewirtschaftungskosten
Hauses
Kosten
Gesellschaft
gezahlt
.
erwirtschaftete
Überschuss
Bedienung
Darlehen
ausreicht
sind
Gesellschafter
verpflichtet
anteilig
Einzahlungen
aufzubringen
.
leistenden
Einzahlungen
werden
Gesellschaftern
vierteljährlich
Zahlung
aufgegeben
.
rechtzeitiger
Zahlung
ist
Gesellschafter
verpflichtet
Verzugszinsen
zahlen
%
Monat
festgelegt
werden
.
"
Beklagten
erklärten
zunächst
privatschriftlich
28
November
sodann
notarieller
Urkunde
13
.
Dezember
Beitritt
Gesellschaft
.
Urkunden
wird
übernommene
Eigenkapital
120.500,00
DM
zzgl.
%
DM
Anteil
Gesamtaufwand
344.286,00
DM
bezeichnet
.
privatschriftlichen
Beitrittserklärung
heißt
insoweit
wörtlich
:
sind
Gesellschaft
Gesamtnettoaufwand
344.286,00
DM
beteiligt
.
Ferner
wird
dort
ausgeführt
:
"
Finanzierung
Gesellschaftsanteils
vorgesehenen
Darlehen
Darlehen
sollen
Gesellschaft
eingedeckt
werden
.
"
Gesellschaft
nahm
Finanzierung
Projekts
vorgesehen
Fremdmittel
Form
erstrangigen
zweitrangigen
Grundschulddarlehens
unstreitig
Konditionen
Darlehen
günstiger
waren
zunächst
Prospekt
veranschlagt
.
Verfahren
Vorjahren
folgend
wurde
Gesellschafterversammlung
10
.
März
Wirtschaftsplan
beschlossen
.
ergab
Unterdeckung
190.000,00
Einnahmen
Jahresannuitäten
Fremdmittel
weitem
deckten
.
Ansicht
Klägerin
trifft
Beklagten
demgemäß
Jahr
Zahlungsverpflichtung
Höhe
Erfüllung
Raten
Schreiben
5
.
Januar
verlangte
.
ähnliche
Zahlungsverpflichtung
leitet
Klägerin
Wirtschaftsplan
26
.
März
beschlossen
worden
ist
.
Beklagten
entsprechenden
Zahlungsaufforderungen
stets
nachgekommen
waren
haben
Leistung
ersten
Raten
Ansicht
vertreten
handele
eingeforderten
Zahlungen
Nachschüsse
wirksam
begründet
worden
seien
haben
weitere
Zahlungen
abgelehnt
.
Leistung
restlichen
Raten
errechneten
Betrages
insgesamt
Erstattung
vorgerichtlicher
Anwaltskosten
gerichteten
Klage
hat
Landgericht
entsprochen
dritter
Instanz
weiterverfolgte
Widerklage
Beklagten
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
Abweisung
Widerklage
bestätigt
rigen
aber
Berufung
Beklagten
Klage
abgewiesen
.
Hiergegen
richtet
Berufungsgericht
zugelassene
Revision
Klägerin
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Klägerin
ist
begründet
führt
Wiederherstellung
Klage
stattgebenden
landgerichtlichen
Urteils
.
Berufungsgericht
.
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Beklagten
seien
Erfüllung
Einzahlungsforderung
Klägerin
verpflichtet
Gesellschaftsvertrag
Klägerin
wirksame
Abänderung
§
enthalte
.
Nachschussverpflichtung
ergebe
erforderlichen
Bestimmtheit
Gesellschaftsvertrag
selbst
Entstehen
Beitragspflicht
maßgebliche
Kriterium
"
ausreichenden
Überschusses
"
§
Abs.
Weise
konkretisiert
sei
.
Wirtschaftspläne
ergangenen
Gesellschafterbeschlüsse
hätten
Zahlungspflicht
wirksam
begründet
einstimmig
ergangen
seien
.
grundsätzlich
mögliche
antizipierte
Zustimmung
beklagten
Gesellschafter
scheitere
hier
mangelnden
Angabe
Obergrenze
fehlenden
Festlegung
sonstiger
Erhöhungsrisiko
eingrenzender
Kriterien
Gesellschaftsvertrag
.
Besondere
Umstände
Annahme
gesellschafterlichen
Treuepflicht
ergebenden
Verpflichtung
Gesellschafter
Zustimmung
Beitragserhöhung
rechtfertigen
könnten
seien
ersichtlich
.
Auch
Vertreterin
Beklagten
erklärten
Zustimmung
Gesellschafterbeschlüssen
gebendes
vermeintliches
widersprüchliches
Verhalten
Beklagten
könne
anderen
Betrachtung
führen
.
II
.
Beurteilung
hält
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
stand
.
1
.
Auffassung
Berufungsgerichts
sind
Beklagten
Leistung
Klägerin
geforderten
Einzahlungen
verpflichtet
.
steht
§
.
Anders
Berufungsgericht
meint
liegt
hier
Fall
so
genannten
gespaltenen
Beitragspflicht
.
hat
Berufungsgericht
verkannt
Auslegung
Gesellschaftsvertrags
Klägerin
vorgetragenen
Sachverhalt
vollständig
Blick
genommen
Inhalt
privatschriftlichen
Beitrittserklärung
Beklagten
berücksichtigt
hat
.
Zutreffend
ist
allerdings
Ansicht
Berufungsgerichts
isolierter
Betrachtung
Gesellschaftsvertrags
enthaltenen
Bestimmungen
Zahlungspflichten
Beklagten
begründen
vermögen
.
§
besteht
Auflösung
Gesellschaft
Nachschusspflicht
vereinbarte
Einlage
grundsätzlich
.
dispositives
Recht
enthaltende
Regelung
§
greift
allerdings
dann
Gesellschafter
Gesellschaftsvertrag
Höhe
festgelegten
Beiträge
versprochen
verpflichtet
haben
entsprechend
Beteiligung
Erreichung
Gesellschaftszweck
Erforderliche
beizutragen
Sen
.
.
4
Juli
;
23
.
Januar
ZR
ZR
;
19
.
März
ZR
.
Ebenso
ist
§
dann
berührt
Gesellschafter
betragsmäßig
festgelegte
Einlage
anderen
laufende
Beiträge
versprochen
haben
so
genannte
gespaltene
Beitragspflicht
;
Sen
.
.
23
.
Januar
ZR
aaO
;
7
November
.
Fall
bedürfen
Festlegung
Höhe
Einforderung
Beträge
Gesellschafterbeschlusses
sind
Sache
Geschäftsführer
Sen
.
.
19
.
März
aaO
.
.
;
MünchKommBGB/Ulmer
4
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Allerdings
ist
auch
Fall
mitgliedschaftliche
Grundrecht
Gesellschafters
wahren
Zustimmung
zusätzlichen
Beitragspflichten
belastet
werden
.
Sollen
eigentliche
Beitragsschuld
hinausgehende
Beitragspflichten
begründet
werden
muss
Gesellschaftsvertrag
eindeutig
hervorgehen
Sen
.
.
19
.
März
aaO
;
23
.
Januar
ZR
aaO
.
.
.
muss
auch
Falle
derartigen
Aufspaltung
Beitragspflicht
Höhe
laufenden
Beiträge
Gesellschaftsvertrag
zumindest
objektiv
bestimmbarer
Weise
ausgestaltet
sein
Sen
.
.
19
.
März
aaO
;
7
November
aaO
;
Münch
KommBGB/Ulmer
aaO
.
.
Anforderungen
genügt
Gesellschaftsvertrag
.
Gesamthöhe
Einlagen
Gesellschafter
ist
Gesellschaftsvertrag
zwar
betragsmäßig
festgelegt
.
Ebenso
steht
Anlage
Gesellschaftsvertrag
Gesamtbetrag
aufzunehmenden
Fremdmittel
§
Abs.
bestimmt
anteilig
Gesellschaftern
tragen
sind
.
Annahme
schon
Gesellschaftsvertrag
begründe
bezifferten
Einlageanteil
hinausgehende
Beitragspflicht
steht
aber
§
Abs.
Abs.
noch
§
Abs.
Höhe
anteilig
aufzubringenden
Tilgungsleistungen
objektiv
bestimmbarer
Weise
ausgestaltet
ist
.
Dort
wird
Verpflichtung
Gesellschafter
weitere
Einzahlungen
leisten
Fall
beschränkt
erwirtschaftete
Bedienung
Tilgungsdienstes
Grundschulddarlehen
ausreicht
.
Entstehung
Beitragspflicht
-9-
maßgebliche
Kriterium
ausreichenden
erwirtschafteten
Überschusses
wird
jedoch
Gesellschaftsvertrag
Weise
Höhe
ausreichend
konkretisiert
.
soll
errechnen
zufließenden
sonstigen
Einnahmen
Abzug
Gesellschaft
entstehenden
Aufwendungen
Bewirtschaftungskosten
Hauses
Kosten
Gesellschaft
.
Überschussrechnung
einfließenden
Positionen
ist
Höhe
ziffernmäßig
bestimmt
auch
nur
objektiv
bestimmbar
.
rechtfertigt
Klageabweisung
indessen
.
Berufungsgericht
hat
Unrecht
Entscheidung
allein
Text
Gesellschaftsvertrages
verwertet
vorgetragenen
Sachverhalt
nur
unvollständig
gewürdigt
.
Zusammenhang
Angaben
privatschriftlichen
Beitrittserklärung
Beklagten
ergibt
Gesellschaftsvertrag
ausreichender
Klarheit
maximalen
Höhe
Beklagten
betragsmäßig
festgelegte
Einlageschuld
hinausgehende
laufende
Beitragspflichten
treffen
.
ist
ständigen
Rechtsprechung
Senats
s.
zuletzt
Sen
.
.
19
.
März
aaO
.
.
ausreichend
objektiv
bestimmbaren
zukünftigen
Entwicklungsmöglichkeiten
Rechnung
tragenden
Weise
Höhe
Gesamtbelastung
Beklagten
Beitrittszeitpunkt
fest
vereinbart
.
steht
Gesellschaftsverträge
Publikumsgesellschaften
objektiv
auszulegen
sind
s.
Sen
.
.
19
.
März
aaO
.
.
.
später
beitretenden
Gesellschafter
erschließt
objektive
Sinn
Gesellschaftsvertrages
Inhalt
unterzeichneten
Beitrittserklärung
.
Beitrittserklärung
28
November
ergibt
Beklagten
Nettogesamtaufwand
Gesellschaft
Höhe
344.286,00
DM
beteiligt
haben
feststehende
Einlage
120.500,00
DM
Raten
unmittelbar
einzuzahlen
hatten
Restbetrag
Gesellschaftsanteils
Gesellschaft
einzudeckende
"
aufzunehmende
Darlehen
erbringen
sollten
.
Darlehensnehmerin
Außenverhältnis
sollte
Klägerin
sein
wirtschaftliche
Darlehensnehmer
Innenverhältnis
Tragung
Tilgungsleistungen
Darlehen
verpflichtet
waren
Inhalt
Beitrittserklärung
jedoch
beklagten
Gesellschafter
.
trägt
Gesellschaftsvertrag
Rechnung
§
Abs.
Satz
bestimmt
wird
"
Gesellschaft
Mitgesellschafter
"
Durchführung
Gesellschaftszwecks
erforderlichen
Fremdmittel
aufnimmt
§
Abs.
Satz
GV
Tilgungsdienst
Darlehen
lediglich
"
Gesellschaft
abgewickelt
"
wird
.
gebotenen
Gesamtschau
Beitrittserklärung
schaftsvertrag
folgt
hieraus
nur
Vereinbarung
gespaltenen
Beitragspflicht
auch
Senatsrechtsprechung
erforderliche
zuletzt
Sen
.
.
19
.
März
aaO
.
.
objektive
Bestimmbarkeit
Höhe
laufenden
Beiträge
Gesamtbelastung
.
Wirtschaftlich
haben
Beklagten
Tilgungsleistungen
Höhe
223.786,00
DM
344.286,00
DM
120.500,00
DM
verpflichtet
.
resultierende
grundsätzlich
bestehende
Belastung
stand
Sinn
Obergrenze
.
konnte
Gesellschaftsvertrag
erhöhen
Gesellschaft
erwirtschafteten
Überschüsse
lediglich
reduzieren
.
stand
Verpflichtung
laufenden
Beitragsleistungen
zwar
ziffernmäßig
.
ergab
vielmehr
Jahr
Jahr
erst
Wirtschaftsplan
nämlich
Verhältnis
Überschuss
Jahresannuität
Fremdmittel
.
verbundene
finanzielle
Unsicherheit
Beklagten
bestand
aber
ner
möglichen
Beitrittszeitpunkt
unüberschaubaren
Erhöhung
geschuldeten
Beiträge
Reduzierung
voller
Höhe
bestehenden
Zahlungspflicht
erwirtschafteten
Überschüsse
.
traf
Beklagten
unüberschaubareres
finanzielles
Risiko
Erwerber
fremdfinanzierten
Zwecke
Vermietung
erworbenen
Eigentumswohnung
Verpflichtung
jährlichen
Tilgungsleistungen
aufgenommenen
Darlehen
kennt
hofft
rechnet
Mieteinkünften
möglichst
voller
Höhe
erfüllen
können
.
Gelingt
muss
Einnahmen
gedeckten
Teil
Finanzierungskosten
eigenen
Mitteln
aufbringen
.
anders
stellt
wirtschaftliche
Situation
Beklagten
.
Gesellschaftsvertrag
bestimmbarer
Weise
festgelegte
Höhe
laufenden
Beiträge
Gesellschafter
konnte
Zustimmung
auch
nachträglich
etwa
Aufnahme
neuer
Kreditmittel
Baukostenüberschreitungen
Finanzierungslücken
entstanden
waren
erhöht
werden
.
Deckung
Baukosten
aufgenommenen
Fremdmittel
waren
Gesellschaftsvertrag
ca.
%
Gesamtkosten
Finanzierungsplan
ausdrücklich
Höhe
nach
festgeschrieben
.
Hätte
Überschreitung
Herstellungskosten
höheren
Finanzierungsbedarf
geführt
hätte
Eigenkapital
Gesellschaft
entsprechend
erhöht
werden
müssen
§
Abs.
jedoch
nur
Zustimmung
Gesellschafter
zulässig
gewesen
wäre
.
Aufnahme
weiterer
Fremdmittel
Gesellschaft
Risiko
Erhöhung
Anteil
Beklagten
entfallenden
Tilgungsleistungen
waren
ausgeschlossen
.
Ableitung
Zahlungsverpflichtung
Beklagten
Vertragswerk
steht
auch
Gesellschafterversammlung
Jahr
Höhe
Einzahlungen
beschlossen
hat
.
ist
lediglich
Konsequenz
Umstands
Gesellschafterversammlung
§
Abs.
Jahr
Jahresabrechnung
enthaltenen
Wirtschaftsplan
abstimmen
musste
erst
konkrete
Höhe
Gesamteinzahlungssumme
Differenz
Überschuss
Jahresannuität
ergeben
konnte
.
Festlegung
Höhe
einzelnen
Gesellschafter
entfallenden
Einzahlungen
erfolgte
jedoch
Beschluss
Gesellschafterversammlung
war
Sache
Geschäftsführung
.
berechnete
beschlossenen
feststehenden
Gesamteinzahlungssumme
Gesellschafter
Anteil
Gesamtaufwand
entfallenden
Einzahlungsbetrag
forderte
hier
geschehen
Worten
Tilgungsleistungen
Darlehen
.
Anders
Revisionserwiderung
meint
folgt
mangelnde
objektive
Bestimmbarkeit
Höhe
laufenden
Beiträge
auch
Ausscheiden
Mitgesellschaftern
verbundene
Risiko
Anwachsung
Anteil
Beklagten
Gesamtaufwand
Höhe
Anteils
Finanzierungskosten
nachträglich
erhöhen
konnte
.
will
Gesellschafter
nur
Erhöhung
Beitritt
vereinbarten
Beiträge
nachträgliche
Maßnahmen
Mitgesellschafter
schützen
jedoch
Folgen
Gesellschafterstellung
abweichender
Regelung
Gesellschaftsvertrag
Gesetzes
§
Abs.
verbunden
sind
.
2
.
Beklagten
bereits
Vertragswerk
Zahlung
eingeklagten
Beträge
verpflichtet
sind
kann
dahingestellt
bleiben
Verpflichtung
auch
ergäbe
Wirtschaftsplan
ausdrücklich
zugestimmt
haben
.
3
.
Verfahrensrügen
Beklagten
hat
Senat
geprüft
durchgreifend
erachtet
.
weiteren
Begründung
wird
abgesehen
§
.
4
.
Anspruch
Klägerin
Ersatz
jedenfalls
geltend
gemachten
Hälfte
vorgerichtlichen
Anwaltskosten
siehe
.
7
.
März
folgt
§
.
Kraemer
Vorinstanzen
:
Entscheidung
KG
Entscheidung
11.09.2006