NAMEN Verkündet : 5 November Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Anforderungen Bestimmtheit Bestimmbarkeit weiterer Einlagepflicht tretender Beitragslasten sog. gespaltene Beitragspflicht " s. zuletzt Sen . . 19 . März ZR . m.w . . trägt Vertragsgestaltung Rechnung Gesellschaftsvertrag . V.m . zugehörigen Beitrittserklärung maximale Höhe hier : Angabe " NettoGesamtaufwands " Gesellschafter treffenden Beitragspflicht ergibt . Urteil 5 November ZR KG II . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 5 November Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Kraemer Dr. Caliebe Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 23 . Zivilsenats Kammergerichts 11 . September Kostenpunkt insoweit aufgehoben Klage abgewiesen worden ist folgt neu gefasst : Berufung Beklagten Urteil Zivilkammer Landgerichts 6 . Dezember wird zurückgewiesen . Kosten Rechtsstreits werden Beklagten Gesamtschuldnern auferlegt . Tatbestand : Parteien streiten Revisionsverfahren nur noch Beklagten Gesellschafter geschlossener Immobilienfonds ausgestalteten Klägerin Zahlung Einzahlungen bezeichneten Geldbeträgen verpflichtet sind . klagende BGB-Gesellschaft ist Jahre gegründet worden dient Zweck Mietwohngrundstück Straße werben instand setzen sodann vermieten . Gründungsgesellschafterin ist S. GmbH Vielzahl derartiger geschlossener Immobilienfonds Verwendung gleichlautender Gesellschaftsverträge aufgelegt hat . 27 November geschlossenen Gesellschaftsvertrages künftig : Überschrift " lautet folgt : " Eigenkapital wird insgesamt DM festgesetzt . Erhöhung Eigenkapitals ist nur Zustimmung Gesellschafter zulässig Überschreitung Herstellungskosten gesellschaftseigene Bauvorhaben Geschäftsführung vertretenden Gründen Eigengelder soweit erhöhen sind Beendigung Bauvorhabens erforderlich macht . Absatz bezeichneten Eigenkapital ca. % Durchführung Gesellschaftszwecks erforderlichen Gesamtmittel ausmachen wird nimmt Gesellschaft Mitgesellschafter entsprechend Gesellschaftereinlagen zueinander Fremdmittel Investitionen Gesellschaftszweck entsprechend durchführen können . sollen Gesamtkosten vollständigen Durchführung DM überschreiten . Werden sellschaft Darlehen Gesellschaftern gewährt sind Fremdmittel Sinne Absatzes . " Abs. Satz verweist Anlage detaillierten Finanzplan enthält u.a. Aufnahme Höhe genau bezifferten Fremd)Darlehen vorsieht . § Abs. ist bestimmt : " Tilgungsdienst Grundschulddarlehens wird Gesellschaft abgewickelt . anfallenden Beträge werden Gesellschaft zufließenden sonstigen Einnahmen Abzug Gesellschaft entstehenden Aufwendungen Bewirtschaftungskosten Hauses Kosten Gesellschaft gezahlt . erwirtschaftete Überschuss Bedienung Darlehen ausreicht sind Gesellschafter verpflichtet anteilig Einzahlungen aufzubringen . leistenden Einzahlungen werden Gesellschaftern vierteljährlich Zahlung aufgegeben . rechtzeitiger Zahlung ist Gesellschafter verpflichtet Verzugszinsen zahlen % Monat festgelegt werden . " Beklagten erklärten zunächst privatschriftlich 28 November sodann notarieller Urkunde 13 . Dezember Beitritt Gesellschaft . Urkunden wird übernommene Eigenkapital 120.500,00 DM zzgl. % DM Anteil Gesamtaufwand 344.286,00 DM bezeichnet . privatschriftlichen Beitrittserklärung heißt insoweit wörtlich : sind Gesellschaft Gesamtnettoaufwand 344.286,00 DM beteiligt . Ferner wird dort ausgeführt : " Finanzierung Gesellschaftsanteils vorgesehenen Darlehen Darlehen sollen Gesellschaft eingedeckt werden . " Gesellschaft nahm Finanzierung Projekts vorgesehen Fremdmittel Form erstrangigen zweitrangigen Grundschulddarlehens unstreitig Konditionen Darlehen günstiger waren zunächst Prospekt veranschlagt . Verfahren Vorjahren folgend wurde Gesellschafterversammlung 10 . März Wirtschaftsplan beschlossen . ergab Unterdeckung 190.000,00 € Einnahmen Jahresannuitäten Fremdmittel weitem deckten . Ansicht Klägerin trifft Beklagten demgemäß Jahr Zahlungsverpflichtung Höhe Erfüllung Raten Schreiben 5 . Januar verlangte . ähnliche Zahlungsverpflichtung leitet Klägerin Wirtschaftsplan 26 . März beschlossen worden ist . Beklagten entsprechenden Zahlungsaufforderungen stets nachgekommen waren haben Leistung ersten Raten Ansicht vertreten handele eingeforderten Zahlungen Nachschüsse wirksam begründet worden seien haben weitere Zahlungen abgelehnt . Leistung restlichen Raten errechneten Betrages insgesamt € Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten € gerichteten Klage hat Landgericht entsprochen dritter Instanz weiterverfolgte Widerklage Beklagten abgewiesen . Berufungsgericht hat Abweisung Widerklage bestätigt rigen aber Berufung Beklagten Klage abgewiesen . Hiergegen richtet Berufungsgericht zugelassene Revision Klägerin . Entscheidungsgründe : Revision Klägerin ist begründet führt Wiederherstellung Klage stattgebenden landgerichtlichen Urteils . Berufungsgericht . hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Beklagten seien Erfüllung Einzahlungsforderung Klägerin verpflichtet Gesellschaftsvertrag Klägerin wirksame Abänderung § enthalte . Nachschussverpflichtung ergebe erforderlichen Bestimmtheit Gesellschaftsvertrag selbst Entstehen Beitragspflicht maßgebliche Kriterium " ausreichenden Überschusses " § Abs. Weise konkretisiert sei . Wirtschaftspläne ergangenen Gesellschafterbeschlüsse hätten Zahlungspflicht wirksam begründet einstimmig ergangen seien . grundsätzlich mögliche antizipierte Zustimmung beklagten Gesellschafter scheitere hier mangelnden Angabe Obergrenze fehlenden Festlegung sonstiger Erhöhungsrisiko eingrenzender Kriterien Gesellschaftsvertrag . Besondere Umstände Annahme gesellschafterlichen Treuepflicht ergebenden Verpflichtung Gesellschafter Zustimmung Beitragserhöhung rechtfertigen könnten seien ersichtlich . Auch Vertreterin Beklagten erklärten Zustimmung Gesellschafterbeschlüssen gebendes vermeintliches widersprüchliches Verhalten Beklagten könne anderen Betrachtung führen . II . Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand . 1 . Auffassung Berufungsgerichts sind Beklagten Leistung Klägerin geforderten Einzahlungen verpflichtet . steht § . Anders Berufungsgericht meint liegt hier Fall so genannten gespaltenen Beitragspflicht . hat Berufungsgericht verkannt Auslegung Gesellschaftsvertrags Klägerin vorgetragenen Sachverhalt vollständig Blick genommen Inhalt privatschriftlichen Beitrittserklärung Beklagten berücksichtigt hat . Zutreffend ist allerdings Ansicht Berufungsgerichts isolierter Betrachtung Gesellschaftsvertrags enthaltenen Bestimmungen Zahlungspflichten Beklagten begründen vermögen . § besteht Auflösung Gesellschaft Nachschusspflicht vereinbarte Einlage grundsätzlich . dispositives Recht enthaltende Regelung § greift allerdings dann Gesellschafter Gesellschaftsvertrag Höhe festgelegten Beiträge versprochen verpflichtet haben entsprechend Beteiligung Erreichung Gesellschaftszweck Erforderliche beizutragen Sen . . 4 Juli ; 23 . Januar ZR ZR ; 19 . März ZR . Ebenso ist § dann berührt Gesellschafter betragsmäßig festgelegte Einlage anderen laufende Beiträge versprochen haben so genannte gespaltene Beitragspflicht ; Sen . . 23 . Januar ZR aaO ; 7 November . Fall bedürfen Festlegung Höhe Einforderung Beträge Gesellschafterbeschlusses sind Sache Geschäftsführer Sen . . 19 . März aaO . . ; MünchKommBGB/Ulmer 4 . Aufl . Rdn . . Allerdings ist auch Fall mitgliedschaftliche Grundrecht Gesellschafters wahren Zustimmung zusätzlichen Beitragspflichten belastet werden . Sollen eigentliche Beitragsschuld hinausgehende Beitragspflichten begründet werden muss Gesellschaftsvertrag eindeutig hervorgehen Sen . . 19 . März aaO ; 23 . Januar ZR aaO . . . muss auch Falle derartigen Aufspaltung Beitragspflicht Höhe laufenden Beiträge Gesellschaftsvertrag zumindest objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet sein Sen . . 19 . März aaO ; 7 November aaO ; Münch KommBGB/Ulmer aaO . . Anforderungen genügt Gesellschaftsvertrag . Gesamthöhe Einlagen Gesellschafter ist Gesellschaftsvertrag zwar betragsmäßig festgelegt . Ebenso steht Anlage Gesellschaftsvertrag Gesamtbetrag aufzunehmenden Fremdmittel § Abs. bestimmt anteilig Gesellschaftern tragen sind . Annahme schon Gesellschaftsvertrag begründe bezifferten Einlageanteil hinausgehende Beitragspflicht steht aber § Abs. Abs. noch § Abs. Höhe anteilig aufzubringenden Tilgungsleistungen objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet ist . Dort wird Verpflichtung Gesellschafter weitere Einzahlungen leisten Fall beschränkt erwirtschaftete Bedienung Tilgungsdienstes Grundschulddarlehen ausreicht . Entstehung Beitragspflicht -9- maßgebliche Kriterium ausreichenden erwirtschafteten Überschusses wird jedoch Gesellschaftsvertrag Weise Höhe ausreichend konkretisiert . soll errechnen zufließenden sonstigen Einnahmen Abzug Gesellschaft entstehenden Aufwendungen Bewirtschaftungskosten Hauses Kosten Gesellschaft . Überschussrechnung einfließenden Positionen ist Höhe ziffernmäßig bestimmt auch nur objektiv bestimmbar . rechtfertigt Klageabweisung indessen . Berufungsgericht hat Unrecht Entscheidung allein Text Gesellschaftsvertrages verwertet vorgetragenen Sachverhalt nur unvollständig gewürdigt . Zusammenhang Angaben privatschriftlichen Beitrittserklärung Beklagten ergibt Gesellschaftsvertrag ausreichender Klarheit maximalen Höhe Beklagten betragsmäßig festgelegte Einlageschuld hinausgehende laufende Beitragspflichten treffen . ist ständigen Rechtsprechung Senats s. zuletzt Sen . . 19 . März aaO . . ausreichend objektiv bestimmbaren zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten Rechnung tragenden Weise Höhe Gesamtbelastung Beklagten Beitrittszeitpunkt fest vereinbart . steht Gesellschaftsverträge Publikumsgesellschaften objektiv auszulegen sind s. Sen . . 19 . März aaO . . . später beitretenden Gesellschafter erschließt objektive Sinn Gesellschaftsvertrages Inhalt unterzeichneten Beitrittserklärung . Beitrittserklärung 28 November ergibt Beklagten Nettogesamtaufwand Gesellschaft Höhe 344.286,00 DM beteiligt haben feststehende Einlage 120.500,00 DM Raten unmittelbar einzuzahlen hatten Restbetrag Gesellschaftsanteils Gesellschaft einzudeckende " aufzunehmende Darlehen erbringen sollten . Darlehensnehmerin Außenverhältnis sollte Klägerin sein wirtschaftliche Darlehensnehmer Innenverhältnis Tragung Tilgungsleistungen Darlehen verpflichtet waren Inhalt Beitrittserklärung jedoch beklagten Gesellschafter . trägt Gesellschaftsvertrag Rechnung § Abs. Satz bestimmt wird " Gesellschaft Mitgesellschafter " Durchführung Gesellschaftszwecks erforderlichen Fremdmittel aufnimmt § Abs. Satz GV Tilgungsdienst Darlehen lediglich " Gesellschaft abgewickelt " wird . gebotenen Gesamtschau Beitrittserklärung schaftsvertrag folgt hieraus nur Vereinbarung gespaltenen Beitragspflicht auch Senatsrechtsprechung erforderliche zuletzt Sen . . 19 . März aaO . . objektive Bestimmbarkeit Höhe laufenden Beiträge Gesamtbelastung . Wirtschaftlich haben Beklagten Tilgungsleistungen Höhe 223.786,00 DM 344.286,00 DM 120.500,00 DM verpflichtet . resultierende grundsätzlich bestehende Belastung stand Sinn Obergrenze . konnte Gesellschaftsvertrag erhöhen Gesellschaft erwirtschafteten Überschüsse lediglich reduzieren . stand Verpflichtung laufenden Beitragsleistungen zwar ziffernmäßig . ergab vielmehr Jahr Jahr erst Wirtschaftsplan nämlich Verhältnis Überschuss Jahresannuität Fremdmittel . verbundene finanzielle Unsicherheit Beklagten bestand aber ner möglichen Beitrittszeitpunkt unüberschaubaren Erhöhung geschuldeten Beiträge Reduzierung voller Höhe bestehenden Zahlungspflicht erwirtschafteten Überschüsse . traf Beklagten unüberschaubareres finanzielles Risiko Erwerber fremdfinanzierten Zwecke Vermietung erworbenen Eigentumswohnung Verpflichtung jährlichen Tilgungsleistungen aufgenommenen Darlehen kennt hofft rechnet Mieteinkünften möglichst voller Höhe erfüllen können . Gelingt muss Einnahmen gedeckten Teil Finanzierungskosten eigenen Mitteln aufbringen . anders stellt wirtschaftliche Situation Beklagten . Gesellschaftsvertrag bestimmbarer Weise festgelegte Höhe laufenden Beiträge Gesellschafter konnte Zustimmung auch nachträglich etwa Aufnahme neuer Kreditmittel Baukostenüberschreitungen Finanzierungslücken entstanden waren erhöht werden . Deckung Baukosten aufgenommenen Fremdmittel waren Gesellschaftsvertrag ca. % Gesamtkosten Finanzierungsplan ausdrücklich Höhe nach festgeschrieben . Hätte Überschreitung Herstellungskosten höheren Finanzierungsbedarf geführt hätte Eigenkapital Gesellschaft entsprechend erhöht werden müssen § Abs. jedoch nur Zustimmung Gesellschafter zulässig gewesen wäre . Aufnahme weiterer Fremdmittel Gesellschaft Risiko Erhöhung Anteil Beklagten entfallenden Tilgungsleistungen waren ausgeschlossen . Ableitung Zahlungsverpflichtung Beklagten Vertragswerk steht auch Gesellschafterversammlung Jahr Höhe Einzahlungen beschlossen hat . ist lediglich Konsequenz Umstands Gesellschafterversammlung § Abs. Jahr Jahresabrechnung enthaltenen Wirtschaftsplan abstimmen musste erst konkrete Höhe Gesamteinzahlungssumme Differenz Überschuss Jahresannuität ergeben konnte . Festlegung Höhe einzelnen Gesellschafter entfallenden Einzahlungen erfolgte jedoch Beschluss Gesellschafterversammlung war Sache Geschäftsführung . berechnete beschlossenen feststehenden Gesamteinzahlungssumme Gesellschafter Anteil Gesamtaufwand entfallenden Einzahlungsbetrag forderte hier geschehen Worten Tilgungsleistungen Darlehen . Anders Revisionserwiderung meint folgt mangelnde objektive Bestimmbarkeit Höhe laufenden Beiträge auch Ausscheiden Mitgesellschaftern verbundene Risiko Anwachsung Anteil Beklagten Gesamtaufwand Höhe Anteils Finanzierungskosten nachträglich erhöhen konnte . will Gesellschafter nur Erhöhung Beitritt vereinbarten Beiträge nachträgliche Maßnahmen Mitgesellschafter schützen jedoch Folgen Gesellschafterstellung abweichender Regelung Gesellschaftsvertrag Gesetzes § Abs. verbunden sind . 2 . Beklagten bereits Vertragswerk Zahlung eingeklagten Beträge verpflichtet sind kann dahingestellt bleiben Verpflichtung auch ergäbe Wirtschaftsplan ausdrücklich zugestimmt haben . 3 . Verfahrensrügen Beklagten hat Senat geprüft durchgreifend erachtet . weiteren Begründung wird abgesehen § . 4 . Anspruch Klägerin Ersatz jedenfalls geltend gemachten Hälfte vorgerichtlichen Anwaltskosten siehe . 7 . März folgt § . Kraemer Vorinstanzen : Entscheidung KG Entscheidung 11.09.2006