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332 lines
2.6 KiB

BESCHLUSS
ZR
27
.
September
Rechtsstreit
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
27
.
September
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Sunder
beschlossen
:
Beschwerden
Klägerin
Streithelfer
Beklagten
5
Nichtzulassung
Revision
Urteil
7
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
27
.
August
werden
zurückgewiesen
Gesetz
§
Abs.
vorgesehenen
Gründe
mehr
vorliegt
Senat
Revision
zulassen
darf
.
Nichtzulassungsbeschwerden
Streithelfer
Beklagten
waren
vornherein
unbegründet
.
Berufungsgericht
Anfechtungsklage
stattgegeben
hat
hat
Rechtsstreit
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Entscheidung
Revisionsgerichts
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
.
Senat
hat
geprüft
durchgreifend
erachtet
.
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägerin
aufgeworfenen
Fragen
Zulassung
Revision
ursprünglich
hätten
rechtfertigen
können
kann
offen
bleiben
.
Fragen
sind
mehr
entscheidungserheblich
Klägerin
Anfechtungsantrag
festhält
Rechtsschutzinteresse
fehlt
.
Beschluss
Senats
12
Juli
ZR
steht
rechtskräftig
hier
angefochtene
Hauptversammlungsbeschluss
26./27
.
Juni
Beschluss
Hauptversammlung
10
November
wirksam
aufgehoben
worden
ist
.
Rechtsschutzbedürfnis
Anfechtung
Hauptversammlungsbeschlusses
entfällt
grundsätzlich
Aufhebung
sei
denn
zeitigt
Folgewirkungen
Rechtslage
Dörr
AktG
2
.
Aufl
.
.
4
;
Großkomm
.
AktG
4
.
Aufl
.
.
.
ausnahmsweise
fortbestehendes
Rechtsschutzinteresse
hat
Klägerin
Streitfall
dargetan
.
Insbesondere
ergibt
26./27
.
Juni
bestellte
besondere
Vertreter
Tätigkeit
Aufhebung
Beschlusses
Vergütung
beansprucht
.
Rahmen
Aufgabenkreises
besitzt
besondere
Vertreter
Organqualität
Urteil
18
.
Dezember
ZR
;
Hüffer
AktG
9
.
Aufl
.
.
7
;
Mock
AktG
2
.
Aufl
.
.
;
Spindler
AktG
2
.
Aufl
.
.
jeweils
m.w
.
;
Großkomm
.
AktG
4
.
Aufl
.
.
so
Grundsätze
fehlerhaften
Bestellung
vgl.
Urteil
6
.
April
.
;
Urteil
3
Juli
.
auch
anwendbar
sind
.
hat
Streitfall
Folge
auch
vollständigen
Nichtigerklärung
angefochtenen
Hauptversammlungsbeschlusses
Abberufung
vollzogenen
Rechtshandlungen
besonderen
Vertreters
Beklagte
wirksam
blieben
funktionsgerecht
ausgeübte
Tätigkeit
besonderen
Vertreters
vergüten
wäre
.
näheren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
2
.
abgesehen
.
Kosten
Beschwerdeverfahrens
haben
tragen
§
Abs.
§
Abs.
:
Klägerin
Gerichtskosten
außergerichtlichen
Kosten
Streithelfer
5
außergerichtlichen
Kosten
Beklagten
Streithelferin
vollem
Umfang
Streithelfer
5
jeweils
1/39
Gerichtskosten
außergerichtlichen
Kosten
Klägerin
.
Übrigen
tragen
Klägerin
Streithelfer
Beklagten
außergerichtlichen
Kosten
selbst
.
Streitwert
:
Sunder
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung