BESCHLUSS ZR 27 . September Rechtsstreit II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 27 . September Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Richterin Dr. Richter Sunder beschlossen : Beschwerden Klägerin Streithelfer Beklagten 5 Nichtzulassung Revision Urteil 7 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 27 . August werden zurückgewiesen Gesetz § Abs. vorgesehenen Gründe mehr vorliegt Senat Revision zulassen darf . Nichtzulassungsbeschwerden Streithelfer Beklagten waren vornherein unbegründet . Berufungsgericht Anfechtungsklage stattgegeben hat hat Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Entscheidung Revisionsgerichts Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung . Senat hat geprüft durchgreifend erachtet . Nichtzulassungsbeschwerde Klägerin aufgeworfenen Fragen Zulassung Revision ursprünglich hätten rechtfertigen können kann offen bleiben . Fragen sind mehr entscheidungserheblich Klägerin Anfechtungsantrag festhält Rechtsschutzinteresse fehlt . Beschluss Senats 12 Juli ZR steht rechtskräftig hier angefochtene Hauptversammlungsbeschluss 26./27 . Juni Beschluss Hauptversammlung 10 November wirksam aufgehoben worden ist . Rechtsschutzbedürfnis Anfechtung Hauptversammlungsbeschlusses entfällt grundsätzlich Aufhebung sei denn zeitigt Folgewirkungen Rechtslage Dörr AktG 2 . Aufl . . 4 ; Großkomm . AktG 4 . Aufl . . . ausnahmsweise fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hat Klägerin Streitfall dargetan . Insbesondere ergibt 26./27 . Juni bestellte besondere Vertreter Tätigkeit Aufhebung Beschlusses Vergütung beansprucht . Rahmen Aufgabenkreises besitzt besondere Vertreter Organqualität Urteil 18 . Dezember ZR ; Hüffer AktG 9 . Aufl . . 7 ; Mock AktG 2 . Aufl . . ; Spindler AktG 2 . Aufl . . jeweils m.w . ; Großkomm . AktG 4 . Aufl . . so Grundsätze fehlerhaften Bestellung vgl. Urteil 6 . April . ; Urteil 3 Juli . auch anwendbar sind . hat Streitfall Folge auch vollständigen Nichtigerklärung angefochtenen Hauptversammlungsbeschlusses Abberufung vollzogenen Rechtshandlungen besonderen Vertreters Beklagte wirksam blieben funktionsgerecht ausgeübte Tätigkeit besonderen Vertreters vergüten wäre . näheren Begründung wird gemäß § Abs. Satz 2 . abgesehen . Kosten Beschwerdeverfahrens haben tragen § Abs. § Abs. : Klägerin Gerichtskosten außergerichtlichen Kosten Streithelfer 5 außergerichtlichen Kosten Beklagten Streithelferin vollem Umfang Streithelfer 5 jeweils 1/39 Gerichtskosten außergerichtlichen Kosten Klägerin . Übrigen tragen Klägerin Streithelfer Beklagten außergerichtlichen Kosten selbst . Streitwert : € Sunder Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung