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168 lines
1.6 KiB

BESCHLUSS
5
.
Februar
Rechtsstreit
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
5
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Sunder
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Senatsurteil
24
.
September
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Senat
hat
übergangen
gerügte
Vorbringen
Entscheidung
berücksichtigt
.
bezieht
Feststellung
Berufungsgerichts
sinnvolles
Zusammenwirken
Gesellschafter
mehr
erwarten
ist
Auffassung
Klägers
ausschließlich
Zusammenwirken
Rahmen
Führung
Geschäfte
Gesellschaft
.
Schon
Bezug
Entscheidung
erkennenden
Senats
10
.
Juni
Berufungsgericht
Ausgangspunkt
Subsumtion
macht
spricht
.
Begrenzung
lässt
aber
auch
Rechtsgründen
fehlerhaften
Abwägung
Berufungsgerichts
entnehmen
.
Berufungsgericht
vermisst
Funktionieren
personalistisch
ausgestalteten
GmbH
erforderliche
Achtung
anderen
hebt
Rahmen
weiteren
Ausführungen
entscheidend
Scheitern
Lebensgemeinschaft
Klägers
Mitgesellschafterin
Verhältnis
Gesellschafter
untereinander
ausgewirkt
hat
.
Berufungsgericht
stellt
hierbei
Kläger
private
Auseinandersetzung
Gesellschaft
hineingetragen
hat
Rede
stehenden
Verhaltensweisen
Klägers
verbalen
Entgleisungen
Zerrüttung
zumindest
vertieft
haben
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
lassen
Geschäftsführerebene
begrenzen
Berufungsgericht
hat
ersichtlich
getan
.
erkennende
Senat
hat
schließlich
maßgeblichen
Umstände
Stelle
Berufungsgerichts
neu
abgewogen
fehlerhafte
Verständnis
Berufungsgerichts
Vorliegen
wichtigen
Grundes
Basis
getroffenen
Feststellungen
korrigiert
.
Sunder
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung