BESCHLUSS 5 . Februar Rechtsstreit II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 5 . Februar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Richterin Dr. Richter Sunder beschlossen : Anhörungsrüge Senatsurteil 24 . September wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Gründe : Senat hat übergangen gerügte Vorbringen Entscheidung berücksichtigt . bezieht Feststellung Berufungsgerichts sinnvolles Zusammenwirken Gesellschafter mehr erwarten ist Auffassung Klägers ausschließlich Zusammenwirken Rahmen Führung Geschäfte Gesellschaft . Schon Bezug Entscheidung erkennenden Senats 10 . Juni Berufungsgericht Ausgangspunkt Subsumtion macht spricht . Begrenzung lässt aber auch Rechtsgründen fehlerhaften Abwägung Berufungsgerichts entnehmen . Berufungsgericht vermisst Funktionieren personalistisch ausgestalteten GmbH erforderliche Achtung anderen hebt Rahmen weiteren Ausführungen entscheidend Scheitern Lebensgemeinschaft Klägers Mitgesellschafterin Verhältnis Gesellschafter untereinander ausgewirkt hat . Berufungsgericht stellt hierbei Kläger private Auseinandersetzung Gesellschaft hineingetragen hat Rede stehenden Verhaltensweisen Klägers verbalen Entgleisungen Zerrüttung zumindest vertieft haben . Feststellungen Berufungsgerichts lassen Geschäftsführerebene begrenzen Berufungsgericht hat ersichtlich getan . erkennende Senat hat schließlich maßgeblichen Umstände Stelle Berufungsgerichts neu abgewogen fehlerhafte Verständnis Berufungsgerichts Vorliegen wichtigen Grundes Basis getroffenen Feststellungen korrigiert . Sunder Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung