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1621 lines
14 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
22
.
März
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
22
.
März
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Bender
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Anschlussrevision
Klägers
wird
Urteil
26
.
Zivilsenats
Kammergerichts
30
Juli
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
beteiligte
Jahr
DM
Grundstücksgesellschaft
.
noch
firmierend
nannt
-Fonds
.
Beklagte
damals
-AG
dann
AG
schließlich
umgewandelt
GmbH
ist
Gründungsgesellschafterin
noch
weiterer
gleichartiger
Fonds
.
Anteile
wurden
mehrheitlich
Land
gehalten
.
Fonds
waren
gegründet
worden
Wohnanlagen
größtenteils
sozialen
Wohnungsbau
errichten
vermieten
.
Differenz
Kostenmiete
niedrigeren
Sozialmiete
wurde
teilweise
Aufwendungshilfen
Landes
ausgeglichen
sog.
1
.
Förderungsweg
.
Hilfen
wurden
ersten
Förderungsphase
Jahre
Bezugsfertigkeit
bewilligt
.
Üblicherweise
schloss
ebenfalls
15-jährige
"
Anschlussförderung
"
.
Abweichend
Verwaltungsübung
beschloss
Berliner
Senat
4
.
Februar
Verzicht
Anschlussförderung
Bauvorhaben
Grundförderung
30
.
Dezember
endete
.
fiel
auch
-Fonds
.
Seither
ist
Fonds
dürftig
.
Kläger
hat
Prospektmängeln
Ersatz
Einlage
Freistellung
Verbindlichkeiten
insbesondere
quotalen
Haftung
Gesellschaft
aufgenommene
Bankdarlehen
verlangt
.
hat
Feststellung
begehrt
Beklagte
Ersatz
etwaiger
weiterer
Schäden
verpflichtet
sei
.
Klageabweisung
ersten
Rechtszug
hat
Berufungsgericht
Beklagte
Freistellung
Anrechnung
erzielten
Steuervorteile
erhaltenen
Ausschüttungen
verurteilt
Zeichnungsbetrag
übersteigen
Zug
Zug
Übertragung
Beteiligung
Klägers
.
Ferner
hat
Ersatzpflicht
zukünftige
Schäden
festgestellt
.
Übrigen
hat
Klage
abgewiesen
.
richten
erkennenden
Senat
zugelassene
Revision
Beklagten
Anschlussrevision
Klägers
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Anschlussrevision
haben
Erfolg
führen
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
:
Kläger
stehe
Schadensersatzanspruch
Grundsätzen
Verschuldens
Vertragsschluss
.
Prospekt
stelle
Anschlussförderung
unzutreffend
sicher
tatsächlich
Rechtsanspruch
bestanden
habe
.
Anders
Vielzahl
übrigen
Anleger
werde
hier
Kausalität
Fehlers
Beitrittsentscheidung
ausnahmsweise
vermutet
.
Kläger
sei
erster
Linie
Zeichnung
langfristigen
sicheren
wertstabilen
Anlage
gegangen
.
Einkommensverhältnisse
Klägers
hätte
kürzester
Zeit
Steuervorteile
erzielen
können
faktisch
Rückfluss
Investition
hätten
führen
erheblichen
Liquiditätsgewinn
hätten
verschaffen
können
.
Dennoch
sei
Zahlungsklage
abzuweisen
Kläger
legt
habe
hoch
Steuervorteile
erhaltenen
Ausschüttungen
gewesen
seien
.
Auch
Freistellungsanspruch
sei
entsprechend
einzuschränken
.
II
.
Berufungsurteil
ist
schon
Freistellungsanspruchs
aufzuheben
Amts
berücksichtigenden
Verfahrensfehler
leidet
vgl.
.
tenorierte
Freistellungsanspruch
ist
vollstreckbar
.
fungsgericht
hat
zwar
Steuervorteile
erhaltenen
Ausschüttungen
Einlage
Klägers
übersteigen
anrechenbar
gehalten
.
hat
aber
betragsmäßig
bestimmt
.
Freistellungsanspruch
muss
jedoch
Zahlungsanspruch
Grund
Höhe
bestimmt
sein
.
Kann
Gläubiger
genauen
Zahlen
angeben
ist
Freistellungsantrag
unzulässig
.
kann
Feststellung
Freistellungspflicht
geklagt
werden
vgl.
.
18
.
März
insoweit
dort
abgedruckt
;
f.
;
4
.
Juni
;
23
.
September
ZR
.
.
.
Auch
Übrigen
hält
angefochtene
Urteil
Angriffen
Revision
Beklagten
Punkten
stand
.
1
.
Berufungsgericht
hat
allerdings
Recht
angenommen
Kläger
Beklagten
Vertragsschluss
zutreffend
Risiken
Anlage
unterrichtet
worden
ist
.
ständigen
Rechtsprechung
Senats
muss
Anleger
Beitrittsentscheidung
zutreffendes
Bild
Beteiligungsobjekt
vermittelt
werden
muss
Umstände
Anlageentscheidung
wesentlicher
Bedeutung
sind
sein
können
insbesondere
angebotenen
speziellen
Beteiligungsform
verbundenen
Nachteile
Risiken
zutreffend
verständlich
vollständig
aufgeklärt
werden
;
Sen
.
.
7
.
April
ZR
;
7
.
Dezember
ZR
.
8)
.
ist
hier
Berufungsgericht
fehlerfreier
tatrichterlicher
Würdigung
festgestellt
hat
verwendeten
Prospekt
geschehen
.
Prospektfehler
liegt
noch
Angabe
schafter
würden
Verbindlichkeiten
Gesellschaft
entsprechend
Beteiligungsquote
haften
.
wird
Eindruck
erweckt
Umfang
quotalen
Haftung
werde
Leistungen
Gesellschaftsvermögen
zwingend
gemindert
vgl.
Sen
.
.
30
.
März
ZR
juris
.
Angabe
Höchstbeträgen
einzelnen
Gesellschafter
abgeschlossenen
Darlehensverträgen
Gesellschaftsvertrag
vereinbarten
Haftungsquoten
Haftung
Verschuldens
Vertragsschluss
führen
würde
kann
dahinstehen
.
Kläger
zeigt
schon
tatsächlich
Haftung
Höchstbeträgen
vereinbart
worden
ist
.
Übrigen
hat
geltend
gemacht
vornherein
geplant
gewesen
sei
Haftung
Gesellschafter
jeweilige
Quote
Quote
entsprechenden
absoluten
Betrag
jeweiligen
Anfangsschuld
begrenzen
.
Prospekt
ist
Berufungsgericht
ebenfalls
zutreffend
festgestellt
hat
insoweit
fehlerhaft
Eindruck
erweckt
wird
Anschlussförderung
bestehe
Rechtsanspruch
vgl.
Sen
.
.
30
.
März
juris
.
Prospekthinweis
Ablauf
ersten
Förderungszeitraumes
Jahren
ist
Anschlussförderung
gesichert
.
Amtsblatt
sind
Richtlinien
veröffentlicht
.
wird
Anschlussförderung
fortgeführt
Richtlinie
entspricht
Beschluss
Senats
Anschlussförderung
grundsätzlich
bestätigt
.
Schlussfolgerung
:
Regelung
wird
sichergestellt
Mieten
öffentlich
geförderten
sozialen
Wohnungsbau
breite
Schichten
Bevölkerung
Dauer
sozial
tragbar
bleiben
.
Bauherr
soll
bisher
Einnahmen
erzielen
erlauben
Bewirtschaftungskosten
Zinsen
Tilgung
decken
Verzinsung
eingesetzten
Eigenkapitals
ermöglichen
.
kann
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
angenommen
hat
so
verstanden
werden
sei
Anschlussförderung
Grunde
schon
bewilligt
müsse
nur
noch
Wie
Förderung
entschieden
werden
.
Eindruck
wird
Angabe
S.
Prospekts
endet
1
.
Förderungszeitraum
.
Richtlinien
Anschlussförderung
Sozialwohnungen
wird
Anschlussförderung
gewährt
.
gewährleistet
dauerhaft
vertretbare
Belastungen
.
noch
verstärkt
.
ist
unzutreffend
wird
Hinweis
S.
Prospekts
Wegfall
Mittel
wäre
Verletzung
Förderungsbestimmungen
denkbar
Zahlungsunfähigkeit
Staates
vgl.
Anschlussförderung
.
ebenso
wenig
richtig
gestellt
allgemeinen
Hinweis
S.
Prospekts
:
Auch
können
prospektierte
Ergebnisse
richtig
:
Änderungen
Verwaltungspraxis
beeinflusst
werden
.
Anschlussförderung
war
Rentabilität
Fonds
wesentlicher
Umstand
.
Wohnungen
sollten
sog.
1
.
Förderungsweg
errichtet
werden
.
Beklagte
hat
selbst
vorgetragen
Anschlussförderung
"
Investor
Welt
auch
nur
einzige
Wohnung
Marktsegment
gebaut
hätte
Ablauf
15-jährigen
Grundförderung
dann
noch
verbleibende
Kostenmiete
Wohnungen
Marktsegments
erzielen
gewesen
wäre
.
2
.
Ergebnis
ebenfalls
Recht
hat
Berufungsgericht
angenommen
Kausalität
Prospektfehlers
Beitrittsentscheidung
Klägers
vermutet
wird
.
fehlerhafte
Aufklärung
ist
schon
Lebenserfahrung
ursächlich
Anlageentscheidung
.
.
;
;
Tz
.
19
;
Sen
.
.
1
.
März
;
7
.
Dezember
aaO
.
.
Vermutung
aufklärungsrichtigen
Verhaltens
sichert
Recht
Anlegers
eigener
Entscheidung
Abwägung
Für
Wider
befinden
bestimmtes
Projekt
investieren
will
Senat
.
.
Immobilien
Regel
vordringlich
Sicherheit
Rentabilität
Inflationsschutz
geht
ist
Bestehen
Handlungsvarianten
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
geeignet
Lebenserfahrung
beruhende
tatsächliche
Vermutung
Ursächlichkeit
fehlerhafter
Prospektdarstellungen
Anlageentscheidung
entkräften
.
Immobilienfonds
erwartet
durchschnittliche
Anleger
Werthaltigkeit
.
verbietet
derartigen
Anlageform
Regelfall
Annahme
gehörige
Aufklärung
wichtige
werthaltige
Anlage
abträgliche
Umstände
hätte
Anlageinteressenten
allein
schon
-9-
erheblichen
Steuervorteilen
geworben
wurde
vernünftigerweise
Entscheidungsmöglichkeiten
eröffnet
also
nur
"
Entscheidungskonflikt
"
begründet
Sen
.
.
2
.
März
.
;
Urt
.
9
.
Februar
.
.
Vielmehr
ist
regelmäßig
auszugehen
Anleger
richtiger
Aufklärung
Fonds
beigetreten
wäre
.
Ausnahme
Grundsatz
kommt
allenfalls
hochspekulativen
Geschäften
Betracht
f.
aber
.
12
.
Mai
XI
ZR
.
grundsätzlich
geltenden
Kausalitätsvermutung
Investition
Immobilienfonds
jedoch
Regel
gehört
.
9
.
Februar
aaO
.
.
wird
hier
Kausalität
Prospektfehlers
Anlageentscheidung
vermutet
.
zutreffenden
Hinweis
rechtliche
Ungewissheit
Anschlussförderung
wäre
durchschnittlichen
Anlageinteressenten
durchaus
vernünftig
gewesen
Vorhaben
investieren
.
Unabhängig
Anschlussförderung
konnte
Anleger
Anlage
zwar
Steuern
sparen
.
riskierte
aber
Fonds
Ausbleiben
Anschlussförderung
Jahren
insolvent
würde
investierte
Kapital
verloren
wäre
.
standen
adäquaten
Gewinnchancen
.
"
Prognoserechnung
"
Prospektes
konnte
Anleger
normaler
Förderung
jährlich
Ausschüttung
.
.
%
eingesetzten
Kapitals
rechnen
.
hätte
zwar
Hinzurechnung
Steuervorteile
möglicherweise
Einlage
verdient
gehabt
.
außergewöhnlich
hohen
Gewinnchancen
vgl.
kann
indes
Rede
sein
.
Risiko
Anschlussförderung
werde
bewilligt
Zeitpunkt
Anlageentscheidung
gering
einzustufen
war
Berufungsgericht
angenommen
hat
ist
Ansicht
Revision
Bedeutung
.
Umstand
Anschlussförderung
Rechtsanspruch
bestand
stellte
Überlebensfähigkeit
Fonds
grundsätzlich
Frage
.
Recht
Anlegers
Für
Wider
selbst
abzuwägen
Anlageentscheidung
eigener
Verantwortung
treffen
wird
Fällen
auch
unzutreffende
Informationen
Umstände
Eintritt
nur
geringe
Wahrscheinlichkeit
besteht
beeinträchtigt
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
Absicht
Klägers
Geld
langfristig
sicher
wertstabil
anzulegen
nur
kurzfristig
Steuervorteile
erzielen
kommt
.
Kausalitätsvermutung
gilt
auch
dann
Anleger
maßgeblich
Steuervorteile
nutzen
möchte
Sen
.
.
6
.
Februar
.
11
;
.
9
.
April
.
8)
.
3
.
angefochtene
Urteil
ist
aber
fehlerhaft
Berufungsgericht
Frage
genannte
Vermutung
widerlegt
ist
Aufklärungspflicht
verletzt
hat
.
Revision
rügt
Recht
Berufungsgericht
Beweisantritt
Beklagten
Behauptung
Prospektmangel
sei
ursächlich
Anlageentscheidung
Klägers
gewesen
nachgegangen
ist
.
Beklagte
hat
Vernehmung
Klägers
Partei
beantragt
.
anderen
Beweismittel
vorgebracht
hat
hätte
Berufungsgericht
Kläger
§
Abs.
vernehmen
müssen
.
angefochtene
Urteil
beruht
Fehler
.
lässt
ausschließen
Beklagte
obliegenden
Beweis
Parteivernehmung
Klägers
hätte
führen
können
.
IV
.
Anschlussrevision
Klägers
hat
ebenfalls
Erfolg
.
1
.
Unrecht
rügt
Anschlussrevision
allerdings
gericht
Kläger
Darlegung
erzielten
Steuervorteile
aufgegeben
hat
.
Einwand
Anschlussrevision
Beweislast
anzurechnenden
Steuervorteile
treffe
Beklagte
ist
zwar
grundsätzlich
richtig
verkennt
aber
Kläger
sekundäre
Darlegungslast
trifft
vgl.
Senat
Sen
.
.
3
.
Dezember
ZR
.
.
Nur
verfügt
insoweit
erforderlichen
Kenntnisse
.
ist
gehalten
Berechnung
etwaigen
Steuervorteile
nötigen
Daten
mitzuteilen
.
2
.
Annahme
Berufungsgerichts
Steuervorteile
auch
Ausschüttungen
grundsätzlich
Schadensersatzanspruch
Klägers
Wege
Vorteilsausgleichung
anzurechnen
sind
ist
aber
frei
Rechtsfehlern
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
kommt
rücksichtigung
Steuervorteilen
Prüfung
Einzelfall
.
gibt
Erfahrungssatz
Geschädigte
Geldmittel
anderen
steuerbegünstigten
Form
angelegt
hätte
.
kann
aber
Vortrags
Einzelfall
anzunehmen
sein
Sen
.
.
6
.
Februar
.
.
Anschlussrevision
zeigt
Berufungsgericht
entsprechenden
Vortrag
Klägers
übergangen
hat
.
Kläger
hat
lediglich
vorgetragen
auch
Vergangenheit
Kapitalanlagen
gewählt
habe
Steuervorteile
gebracht
hätten
.
Berufungsgericht
Vortrag
ausreichend
angesehen
hat
ist
beanstanden
.
Berufungsgericht
hätte
Kläger
aber
Anschlussrevision
Recht
geltend
macht
§
Abs.
hinweisen
müssen
Vortrag
insoweit
ausreichend
hält
.
Zwar
hat
Berufungsgericht
Kläger
11
.
Februar
Darlegung
Steuervorteile
aufgefordert
.
hat
aber
noch
ausreichend
deutlich
Ausdruck
gebracht
Steuervorteile
Ausschüttungen
nur
dann
anzurechnen
sind
Kläger
auch
anderweitig
erzielt
hätte
.
V.
angefochtene
Entscheidung
ist
auch
anderen
Gründen
Ergebnis
richtig
§
.
1
.
Revisionsverfahren
zugrunde
legenden
Sachverhalt
trifft
Beklagte
unrichtigen
Darstellung
Prospekt
Verschulden
.
Verschulden
wird
Fällen
Haftung
Verschulden
Vertragsschluss
§
Abs.
Satz
vermutet
.
Frage
Vermutung
widerlegt
ist
hat
Berufungsgericht
Standpunkt
folgerichtig
Feststellungen
getroffen
.
würde
Rechtsirrtum
Geschäftsführer
Beklagten
Verbindlichkeit
Anschlussförderung
ausreichen
.
Rechtsirrtum
entschuldigt
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
nur
dann
Irrende
Anwendung
Verkehr
erforderlichen
Sorgfalt
anderen
Beurteilung
Gerichte
rechnen
brauchte
.
25
.
Oktober
ZR
.
m.w
.
.
.
Insoweit
kann
Beklagte
berufen
Oberverwaltungsgericht
Beschluss
24
Juli
.
Land
Wege
einstweiligen
Anordnung
gegeben
hat
Beklagten
Entscheidung
Hauptsacheverfahrens
Anschlussförderung
entsprechende
finanzielle
Hilfe
gewähren
.
Entscheidung
beruhte
bloß
summarischen
Prüfung
Rechtslage
.
hat
Bundesverwaltungsgericht
Urteil
11
.
Mai
streitigen
Anschlussförderung
ausgeführt
Subventionsempfänger
müsse
grundsätzlich
rechnen
Eintritt
grundlegender
Änderungen
allgemeinen
Rahmenbedingungen
Subventionen
gekürzt
würden
ganz
wegfielen
NVwZ
.
.
2
.
Anspruch
ist
auch
verjährt
.
Neufassung
§
§
1
.
Januar
Jahre
Ablauf
Jahres
Berechtigte
Kenntnis
Anspruch
begründenden
Umständen
Person
Schuldners
erlangt
hat
grobe
Fahrlässigkeit
erlangt
hätte
längstens
Jahre
verkürzte
Verjährungsfrist
Art
.
§
Abs.
war
Klageerhebung
Jahr
abgelaufen
.
Entscheidung
Berliner
Senats
Anschlussförderung
einzustellen
datiert
Februar
.
Anhaltspunkte
frühere
Kenntnis
grob
fahrlässige
Unkenntnis
Klägers
Prospektfehler
hat
Beklagte
dargetan
.
.
Sache
ist
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
noch
erforderlichen
Feststellungen
getroffen
werden
können
.
Vorsitzender
Richter
Prof.
Dr.
ist
Urlaubs
Unterschrift
verhindert
Vorinstanzen
:
Entscheidung
KG
Entscheidung
Bender