NAMEN ZR Verkündet : 22 . März Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit II . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 22 . März Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Bender Recht erkannt : Revision Beklagten Anschlussrevision Klägers wird Urteil 26 . Zivilsenats Kammergerichts 30 Juli aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger beteiligte Jahr DM Grundstücksgesellschaft . noch firmierend nannt -Fonds . Beklagte damals -AG dann AG schließlich umgewandelt GmbH ist Gründungsgesellschafterin noch weiterer gleichartiger Fonds . Anteile wurden mehrheitlich Land gehalten . Fonds waren gegründet worden Wohnanlagen größtenteils sozialen Wohnungsbau errichten vermieten . Differenz Kostenmiete niedrigeren Sozialmiete wurde teilweise Aufwendungshilfen Landes ausgeglichen sog. 1 . Förderungsweg . Hilfen wurden ersten Förderungsphase Jahre Bezugsfertigkeit bewilligt . Üblicherweise schloss ebenfalls 15-jährige " Anschlussförderung " . Abweichend Verwaltungsübung beschloss Berliner Senat 4 . Februar Verzicht Anschlussförderung Bauvorhaben Grundförderung 30 . Dezember endete . fiel auch -Fonds . Seither ist Fonds dürftig . Kläger hat Prospektmängeln Ersatz Einlage Freistellung Verbindlichkeiten insbesondere quotalen Haftung Gesellschaft aufgenommene Bankdarlehen verlangt . hat Feststellung begehrt Beklagte Ersatz etwaiger weiterer Schäden verpflichtet sei . Klageabweisung ersten Rechtszug hat Berufungsgericht Beklagte Freistellung Anrechnung erzielten Steuervorteile erhaltenen Ausschüttungen verurteilt Zeichnungsbetrag übersteigen Zug Zug Übertragung Beteiligung Klägers . Ferner hat Ersatzpflicht zukünftige Schäden festgestellt . Übrigen hat Klage abgewiesen . richten erkennenden Senat zugelassene Revision Beklagten Anschlussrevision Klägers . Entscheidungsgründe : Revision Anschlussrevision haben Erfolg führen Aufhebung angefochtenen Entscheidung Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat ausgeführt : Kläger stehe Schadensersatzanspruch Grundsätzen Verschuldens Vertragsschluss . Prospekt stelle Anschlussförderung unzutreffend sicher tatsächlich Rechtsanspruch bestanden habe . Anders Vielzahl übrigen Anleger werde hier Kausalität Fehlers Beitrittsentscheidung ausnahmsweise vermutet . Kläger sei erster Linie Zeichnung langfristigen sicheren wertstabilen Anlage gegangen . Einkommensverhältnisse Klägers hätte kürzester Zeit Steuervorteile erzielen können faktisch Rückfluss Investition hätten führen erheblichen Liquiditätsgewinn hätten verschaffen können . Dennoch sei Zahlungsklage abzuweisen Kläger legt habe hoch Steuervorteile erhaltenen Ausschüttungen gewesen seien . Auch Freistellungsanspruch sei entsprechend einzuschränken . II . Berufungsurteil ist schon Freistellungsanspruchs aufzuheben Amts berücksichtigenden Verfahrensfehler leidet vgl. . tenorierte Freistellungsanspruch ist vollstreckbar . fungsgericht hat zwar Steuervorteile erhaltenen Ausschüttungen Einlage Klägers übersteigen anrechenbar gehalten . hat aber betragsmäßig bestimmt . Freistellungsanspruch muss jedoch Zahlungsanspruch Grund Höhe bestimmt sein . Kann Gläubiger genauen Zahlen angeben ist Freistellungsantrag unzulässig . kann Feststellung Freistellungspflicht geklagt werden vgl. . 18 . März insoweit dort abgedruckt ; f. ; 4 . Juni ; 23 . September ZR . . . Auch Übrigen hält angefochtene Urteil Angriffen Revision Beklagten Punkten stand . 1 . Berufungsgericht hat allerdings Recht angenommen Kläger Beklagten Vertragsschluss zutreffend Risiken Anlage unterrichtet worden ist . ständigen Rechtsprechung Senats muss Anleger Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild Beteiligungsobjekt vermittelt werden muss Umstände Anlageentscheidung wesentlicher Bedeutung sind sein können insbesondere angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile Risiken zutreffend verständlich vollständig aufgeklärt werden ; Sen . . 7 . April ZR ; 7 . Dezember ZR . 8) . ist hier Berufungsgericht fehlerfreier tatrichterlicher Würdigung festgestellt hat verwendeten Prospekt geschehen . Prospektfehler liegt noch Angabe schafter würden Verbindlichkeiten Gesellschaft entsprechend Beteiligungsquote haften . wird Eindruck erweckt Umfang quotalen Haftung werde Leistungen Gesellschaftsvermögen zwingend gemindert vgl. Sen . . 30 . März ZR juris . Angabe Höchstbeträgen einzelnen Gesellschafter abgeschlossenen Darlehensverträgen Gesellschaftsvertrag vereinbarten Haftungsquoten Haftung Verschuldens Vertragsschluss führen würde kann dahinstehen . Kläger zeigt schon tatsächlich Haftung Höchstbeträgen vereinbart worden ist . Übrigen hat geltend gemacht vornherein geplant gewesen sei Haftung Gesellschafter jeweilige Quote Quote entsprechenden absoluten Betrag jeweiligen Anfangsschuld begrenzen . Prospekt ist Berufungsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat insoweit fehlerhaft Eindruck erweckt wird Anschlussförderung bestehe Rechtsanspruch vgl. Sen . . 30 . März juris . Prospekthinweis Ablauf ersten Förderungszeitraumes Jahren ist Anschlussförderung gesichert . … Amtsblatt … sind Richtlinien … veröffentlicht . wird Anschlussförderung fortgeführt Richtlinie entspricht Beschluss Senats Anschlussförderung … grundsätzlich bestätigt . Schlussfolgerung : Regelung wird sichergestellt Mieten öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau breite Schichten Bevölkerung Dauer sozial tragbar bleiben . Bauherr soll bisher Einnahmen erzielen erlauben Bewirtschaftungskosten Zinsen Tilgung decken Verzinsung eingesetzten Eigenkapitals ermöglichen . kann Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat so verstanden werden sei Anschlussförderung Grunde schon bewilligt müsse nur noch Wie Förderung entschieden werden . Eindruck wird Angabe S. Prospekts endet 1 . Förderungszeitraum . Richtlinien Anschlussförderung Sozialwohnungen wird Anschlussförderung gewährt . gewährleistet dauerhaft vertretbare Belastungen . noch verstärkt . ist unzutreffend wird Hinweis S. Prospekts Wegfall Mittel wäre Verletzung Förderungsbestimmungen denkbar Zahlungsunfähigkeit Staates vgl. Anschlussförderung . ebenso wenig richtig gestellt allgemeinen Hinweis S. Prospekts : Auch können prospektierte Ergebnisse richtig : Änderungen Verwaltungspraxis beeinflusst werden . Anschlussförderung war Rentabilität Fonds wesentlicher Umstand . Wohnungen sollten sog. 1 . Förderungsweg errichtet werden . Beklagte hat selbst vorgetragen Anschlussförderung " Investor Welt auch nur einzige Wohnung Marktsegment gebaut hätte Ablauf 15-jährigen Grundförderung dann noch verbleibende Kostenmiete Wohnungen Marktsegments erzielen gewesen wäre . 2 . Ergebnis ebenfalls Recht hat Berufungsgericht angenommen Kausalität Prospektfehlers Beitrittsentscheidung Klägers vermutet wird . fehlerhafte Aufklärung ist schon Lebenserfahrung ursächlich Anlageentscheidung . . ; ; Tz . 19 ; Sen . . 1 . März ; 7 . Dezember aaO . . Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens sichert Recht Anlegers eigener Entscheidung Abwägung Für Wider befinden bestimmtes Projekt investieren will Senat . . Immobilien Regel vordringlich Sicherheit Rentabilität Inflationsschutz geht ist Bestehen Handlungsvarianten ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs geeignet Lebenserfahrung beruhende tatsächliche Vermutung Ursächlichkeit fehlerhafter Prospektdarstellungen Anlageentscheidung entkräften . Immobilienfonds erwartet durchschnittliche Anleger Werthaltigkeit . verbietet derartigen Anlageform Regelfall Annahme gehörige Aufklärung wichtige werthaltige Anlage abträgliche Umstände hätte Anlageinteressenten allein schon -9- erheblichen Steuervorteilen geworben wurde vernünftigerweise Entscheidungsmöglichkeiten eröffnet also nur " Entscheidungskonflikt " begründet Sen . . 2 . März . ; Urt . 9 . Februar . . Vielmehr ist regelmäßig auszugehen Anleger richtiger Aufklärung Fonds beigetreten wäre . Ausnahme Grundsatz kommt allenfalls hochspekulativen Geschäften Betracht f. aber . 12 . Mai XI ZR . grundsätzlich geltenden Kausalitätsvermutung Investition Immobilienfonds jedoch Regel gehört . 9 . Februar aaO . . wird hier Kausalität Prospektfehlers Anlageentscheidung vermutet . zutreffenden Hinweis rechtliche Ungewissheit Anschlussförderung wäre durchschnittlichen Anlageinteressenten durchaus vernünftig gewesen Vorhaben investieren . Unabhängig Anschlussförderung konnte Anleger Anlage zwar Steuern sparen . riskierte aber Fonds Ausbleiben Anschlussförderung Jahren insolvent würde investierte Kapital verloren wäre . standen adäquaten Gewinnchancen . " Prognoserechnung " Prospektes konnte Anleger normaler Förderung jährlich Ausschüttung . . % eingesetzten Kapitals rechnen . hätte zwar Hinzurechnung Steuervorteile möglicherweise Einlage verdient gehabt . außergewöhnlich hohen Gewinnchancen vgl. kann indes Rede sein . Risiko Anschlussförderung werde bewilligt Zeitpunkt Anlageentscheidung gering einzustufen war Berufungsgericht angenommen hat ist Ansicht Revision Bedeutung . Umstand Anschlussförderung Rechtsanspruch bestand stellte Überlebensfähigkeit Fonds grundsätzlich Frage . Recht Anlegers Für Wider selbst abzuwägen Anlageentscheidung eigener Verantwortung treffen wird Fällen auch unzutreffende Informationen Umstände Eintritt nur geringe Wahrscheinlichkeit besteht beeinträchtigt . Ausführungen Berufungsgerichts Absicht Klägers Geld langfristig sicher wertstabil anzulegen nur kurzfristig Steuervorteile erzielen kommt . Kausalitätsvermutung gilt auch dann Anleger maßgeblich Steuervorteile nutzen möchte Sen . . 6 . Februar . 11 ; . 9 . April . 8) . 3 . angefochtene Urteil ist aber fehlerhaft Berufungsgericht Frage genannte Vermutung widerlegt ist Aufklärungspflicht verletzt hat . Revision rügt Recht Berufungsgericht Beweisantritt Beklagten Behauptung Prospektmangel sei ursächlich Anlageentscheidung Klägers gewesen nachgegangen ist . Beklagte hat Vernehmung Klägers Partei beantragt . anderen Beweismittel vorgebracht hat hätte Berufungsgericht Kläger § Abs. vernehmen müssen . angefochtene Urteil beruht Fehler . lässt ausschließen Beklagte obliegenden Beweis Parteivernehmung Klägers hätte führen können . IV . Anschlussrevision Klägers hat ebenfalls Erfolg . 1 . Unrecht rügt Anschlussrevision allerdings gericht Kläger Darlegung erzielten Steuervorteile aufgegeben hat . Einwand Anschlussrevision Beweislast anzurechnenden Steuervorteile treffe Beklagte ist zwar grundsätzlich richtig verkennt aber Kläger sekundäre Darlegungslast trifft vgl. Senat Sen . . 3 . Dezember ZR . . Nur verfügt insoweit erforderlichen Kenntnisse . ist gehalten Berechnung etwaigen Steuervorteile nötigen Daten mitzuteilen . 2 . Annahme Berufungsgerichts Steuervorteile auch Ausschüttungen grundsätzlich Schadensersatzanspruch Klägers Wege Vorteilsausgleichung anzurechnen sind ist aber frei Rechtsfehlern . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs kommt rücksichtigung Steuervorteilen Prüfung Einzelfall . gibt Erfahrungssatz Geschädigte Geldmittel anderen steuerbegünstigten Form angelegt hätte . kann aber Vortrags Einzelfall anzunehmen sein Sen . . 6 . Februar . . Anschlussrevision zeigt Berufungsgericht entsprechenden Vortrag Klägers übergangen hat . Kläger hat lediglich vorgetragen auch Vergangenheit Kapitalanlagen gewählt habe Steuervorteile gebracht hätten . Berufungsgericht Vortrag ausreichend angesehen hat ist beanstanden . Berufungsgericht hätte Kläger aber Anschlussrevision Recht geltend macht § Abs. hinweisen müssen Vortrag insoweit ausreichend hält . Zwar hat Berufungsgericht Kläger 11 . Februar Darlegung Steuervorteile aufgefordert . hat aber noch ausreichend deutlich Ausdruck gebracht Steuervorteile Ausschüttungen nur dann anzurechnen sind Kläger auch anderweitig erzielt hätte . V. angefochtene Entscheidung ist auch anderen Gründen Ergebnis richtig § . 1 . Revisionsverfahren zugrunde legenden Sachverhalt trifft Beklagte unrichtigen Darstellung Prospekt Verschulden . Verschulden wird Fällen Haftung Verschulden Vertragsschluss § Abs. Satz vermutet . Frage Vermutung widerlegt ist hat Berufungsgericht Standpunkt folgerichtig Feststellungen getroffen . würde Rechtsirrtum Geschäftsführer Beklagten Verbindlichkeit Anschlussförderung ausreichen . Rechtsirrtum entschuldigt ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs nur dann Irrende Anwendung Verkehr erforderlichen Sorgfalt anderen Beurteilung Gerichte rechnen brauchte . 25 . Oktober ZR . m.w . . . Insoweit kann Beklagte berufen Oberverwaltungsgericht Beschluss 24 Juli . Land Wege einstweiligen Anordnung gegeben hat Beklagten Entscheidung Hauptsacheverfahrens Anschlussförderung entsprechende finanzielle Hilfe gewähren . Entscheidung beruhte bloß summarischen Prüfung Rechtslage . hat Bundesverwaltungsgericht Urteil 11 . Mai streitigen Anschlussförderung ausgeführt Subventionsempfänger müsse grundsätzlich rechnen Eintritt grundlegender Änderungen allgemeinen Rahmenbedingungen Subventionen gekürzt würden ganz wegfielen NVwZ . . 2 . Anspruch ist auch verjährt . Neufassung § § 1 . Januar Jahre Ablauf Jahres Berechtigte Kenntnis Anspruch begründenden Umständen Person Schuldners erlangt hat grobe Fahrlässigkeit erlangt hätte längstens Jahre verkürzte Verjährungsfrist Art . § Abs. war Klageerhebung Jahr abgelaufen . Entscheidung Berliner Senats Anschlussförderung einzustellen datiert Februar . Anhaltspunkte frühere Kenntnis grob fahrlässige Unkenntnis Klägers Prospektfehler hat Beklagte dargetan . . Sache ist Berufungsgericht zurückzuverweisen noch erforderlichen Feststellungen getroffen werden können . Vorsitzender Richter Prof. Dr. ist Urlaubs Unterschrift verhindert Vorinstanzen : Entscheidung KG Entscheidung Bender