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8.3 KiB

BESCHLUSS
14
Juli
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
GmbHG
§
Abs.
;
§
Abs.
Abs.
Nr.
Haftungsprivilegierung
Geschäftsführers
GmbH
Rahmen
zustehenden
unternehmerischen
Ermessens
setzt
unternehmerische
Handeln
sorgfältigen
Ermittlung
Entscheidungsgrundlagen
beruht
;
erfordert
konkreten
Entscheidungssituation
verfügbaren
Informationsquellen
tatsächlicher
rechtlicher
Art
ausschöpft
Grundlage
Nachteile
bestehenden
Handlungsoptionen
sorgfältig
abschätzt
erkennbaren
Risiken
Rechnung
trägt
.
Schneidet
Gericht
ersten
Instanz
Partei
Verstoß
Art
.
Abs.
GG
weiteren
Sachvortrag
Ablauf
Partei
gewährten
Schriftsatzfrist
Urteil
verkündet
setzt
Berufungsgericht
gleichwohl
neues
Vorbringen
Partei
Berufungsinstanz
§
Abs.
Nr.
zurückweist
Verfahrensverstoß
Erstgerichts
verletzt
selbst
Anspruch
Partei
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
Art
.
Abs.
GG
.
Beschluss
14
Juli
ZR
OLG
II
.
Zivilsenat
hat
14
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Kraemer
Dr.
Caliebe
Dr.
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägerinnen
wird
Urteil
7
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
8
.
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
13
.
Zivilsenat
Berufungsgerichts
zurückverwiesen
.
Streitwert
:
Gründe
:
Beschwerde
ist
begründet
führt
gemäß
§
Abs.
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
anderen
Senat
Berufungsgerichts
.
Berufungsgericht
hat
Anspruch
Klägerinnen
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
entscheidungserheblicher
Weise
verletzt
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Haftung
Beklagten
§
Abs.
GmbHG
verneint
Beklagte
Umfinanzierung
Kredite
Klägerin
Pflichten
Geschäftsführer
verletzt
habe
;
Beklagten
angestellten
Berechnungen
erstellte
Maßnahmeplan
seien
Entscheidungsgrundlage
Umfinanzierungsmaßnahme
ausreichend
gewesen
.
Abgesehen
Berufungsgericht
eigene
Sachkunde
verfügte
dargelegt
hat
Widerspruch
Feststellung
selbst
ausgeht
"
möglicherweise
"
detailliertere
Planungen
regelmäßige
Kontrollrechnungen
auch
frühzeitige
Erstellung
Tranchenplans
notwendig
gewesen
wären
hat
Begründung
Sachverständigenbeweis
gestellten
Vortrag
Klägerinnen
übergangen
Beurteilung
Risiken
rungsmaßnahme
Beklagten
durchgeführten
Größenordnung
anerkannten
betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen
detaillierte
finanzwirtschaftliche
Plan(-ergebnis)rechnung
Nachteilen
Umfinanzierung
hätte
aufgestellt
werden
müssen
Beklagten
erstellte
Maßnahmenplan
Grundsätzen
entspreche
detaillierte
Planrechnung
auch
erforderlich
gewesen
wäre
Änderungen
Marktbedingungen
reagieren
können
betriebswirtschaftlich
unvertretbar
gewesen
sei
langfristige
Darlehen
Inkaufnahme
Vorfälligkeitsentschädigungen
kündigen
Zeiten
volativer
Zinsen
gesicherte
Refinanzierung
fortlaufend
prolongierte
kurzfristige
Mittel
ersetzen
f.
.
.
Berufungsgericht
hat
weiterhin
ebenfalls
beweisunterlegten
Vortrag
Klägerinnen
übergangen
Behauptung
ohnehin
unzureichende
Berechnung
Beklagten
fehlerhaft
war
.
Feststellung
Beklagte
habe
Maßnahmeplan
fortgeschrieben
hat
Berufungsgericht
Vortrag
Acht
gelassen
Beklagte
habe
gerade
Zinsentwicklungen
beispielsweise
Mai
einsetzenden
Zinsanstieg
reagiert
Umschuldungsmaßnahmen
fortgesetzt
.
maßgeblichen
Beweislastgrundsätzen
.
hat
Beklagte
beweisen
Umschuldungsmaßnahme
sorgfältigen
Ermittlung
Entscheidungsgrundlagen
ausreichender
Information
beruhte
.
Berufungsgericht
Klägerinnen
mehrfach
angebotenen
Sachverständigenbeweis
erheben
allein
Grundlage
Beklagtenvortrags
angenommen
hat
Beklagte
habe
Umfinanzierungsentscheidung
sorgfältig
vorbereitet
umgesetzt
hat
Grundrecht
Klägerinnen
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
missachtet
.
2
.
Gehörsverletzung
ist
entscheidungserheblich
.
auch
weitere
Klageabweisung
gegebene
Begründung
verletzt
mehrfacher
Weise
Anspruch
Klägerinnen
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
.
Berufungsgericht
hat
Vortrag
Klägerinnen
Schadenshöhe
unsubstantiiert
erachtet
weiteren
Substantiierung
vorgelegte
Gutachten
mehr
berücksichtigt
Vortrag
verspätet
sei
.
hat
Berufungsgericht
Anforderungen
Substantiierung
verfahrensfehlerhaft
überspannt
Erkenntnis
verschlossen
ständiger
höchstrichterlicher
Rechtsprechung
Partei
Darlegungslast
genügt
Tatsachen
vorträgt
Verbindung
Rechtssatz
geeignet
sind
geltend
gemachte
Recht
Person
entstanden
erscheinen
lassen
.
Genügt
Parteivorbringen
Anforderungen
Substantiierung
kann
Vortrag
weiterer
Einzeltatsachen
verlangt
werden
vgl.
nur
Sen
.
.
21
.
Mai
ZR
;
Sen
.
.
25
Juli
.
.
.
ist
vielmehr
Sache
Tatrichters
Beweisaufnahme
einzutreten
ggf.
benannten
Zeugen
weiteren
Einzelheiten
befragen
Sachverständigen
beweiserheblichen
Streitfragen
unterbreiten
.
Maßstäben
war
schon
ersten
Instanz
gehaltene
Vortrag
Klägerinnen
Schadenshöhe
Komplexität
Schadensberechnung
zweifelsfrei
hinreichend
substantiiert
.
Klägerinnen
hatten
dargelegt
Klägerin
pflichtwidrige
vorzeitige
Ablösung
Finanzierungsdarlehen
Beklagten
Darlehen
handelte
lange
Zinsbindung
bestand
Darlehen
zurückgezahlt
wurden
ergab
Anlagen
Anlage
vorgelegten
Gutachten
Anlage
Zinsvorteil
Höhe
4.292.700,00
jedoch
Höhe
5.320.200,00
Umfinanzierungskosten
Höhe
592.600,00
Mietnachteile
Höhe
658.000,00
somit
Schaden
Höhe
entstanden
sei
hatten
Richtigkeit
Gutachtens
Sachverständigenbeweis
angeboten
.
Berufungsgericht
gemeint
haben
sollte
Vortrag
vorgelegte
Gutachten
seien
Grundlage
Erstellung
beantragten
Sachverständigengutachtens
unzureichend
würde
unzulässige
ebenfalls
Art
.
Abs.
GG
verstoßende
vorweggenommene
Beweiswürdigung
darstellen
.
gleicher
Weise
verfahrensfehlerhaft
hat
Berufungsgericht
Berufungsinstanz
Anlage
vorgelegte
Gutachten
ergänzten
Vortrag
Klägerinnen
Schadenshöhe
berücksichtigt
offensichtlich
auch
Auffassung
Berufungsgerichts
Klagevortrag
schlüssig
wurde
.
Zurückweisung
Vortrags
Berufungsgericht
verstößt
nur
§
Abs.
Nr.
Landgericht
Ablauf
Klägerinnen
eingeräumten
verlängerten
Schriftsatzfrist
Verstoß
Art
.
Abs.
GG
Urteil
erlassen
Klägerinnen
verfahrensfehlerhaft
erster
Instanz
weiteren
Vortrag
abgeschnitten
hat
Berufungsinstanz
Berufungsbegründung
nachgeholt
haben
.
verletzt
zugleich
Anspruch
Klägerinnen
währung
rechtlichen
Gehörs
.
Zwar
begründet
fehlerhaften
Anwendung
Prozessrechts
beruhende
Zurückweisung
Parteivortrag
Verstoß
Art
.
GG
.
ist
jedoch
dann
Fall
neues
Vorbringen
offenkundig
fehlerhafter
Anwendung
§
Abs.
berücksichtigt
wird
.
21
.
Februar
;
9
.
Juni
.
So
verhält
hier
.
Berufungsgericht
hat
vorangehenden
Verstoß
Landgerichts
Art
.
Abs.
GG
fortgesetzt
Verfahrensfehler
Landgerichts
erkannt
hat
Berufungsinstanz
nachgeholten
Parteivortrag
Klägerinnen
grob
verfahrensfehlerhaft
"
verspätet
"
unbeachtlich
behandelt
hat
.
3
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
Folgendes
:
Rechtsprechung
Senats
.
ist
Voraussetzung
Haftungsprivilegierung
Geschäftsführers
GmbH
Rahmen
unternehmerischen
Ermessens
unternehmerisches
Handeln
sorgfältigen
Ermittlung
Entscheidungsgrundlagen
beruht
.
hat
Geschäftsführer
konkreten
Entscheidungssituation
verfügbaren
Informationsquellen
tatsächlicher
rechtlicher
Art
auszuschöpfen
Grundlage
Nachteile
bestehenden
Handlungsoptionen
sorgfältig
abzuschätzen
erkennbaren
Risiken
Rechnung
tragen
Goette
Festschrift
Jahre
S.
f.
.
.
.
Nur
Anforderungen
erfüllt
sind
ist
Raum
Zubilligung
unternehmerischen
Ermessens
.
Auffassung
Berufungsgerichts
tragen
bisher
getroffenen
Feststellungen
Annahme
30
.
Dezember
eingegangenen
Klageerweiterung
geltend
gemachte
weitere
Teilbetrag
verjährt
ist
§
Abs.
.
insoweit
rechtsfehlerfreien
tatrichterlichen
Feststellungen
Berufungsgerichts
beruhte
Umfinanzierungsmaßnahme
einheitlichen
Tatplan
.
hat
Folge
Verjährung
allgemeinen
Grundsätzen
Abschluss
einheitliches
Geschehen
betrachtenden
schädigenden
Handlung
beginnt
.
Aufl
.
Rdn
.
;
18
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
OLG
GmbHR
.
Maßgeblich
Verjährungsbeginn
ist
Zeitpunkt
letzten
Akt
Umschuldungsmaßnahme
Anspruch
Klägerin
entstanden
Schaden
Grunde
eingetreten
ist
231
;
Sen
.
.
21
.
Februar
.
genügt
Verschlechterung
Vermögenslage
Klägerin
schon
Begründung
Verpflichtung
Zahlung
Vorfälligkeitsentschädigung
eintreten
kann
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
schädigenden
Handlungen
Jahr
beendet
waren
.
Zeitpunkt
Jahr
Fall
war
insbesondere
Zuge
Umfinanzierungsmaßnahme
letzte
Darlehen
gekündigt
abgelöst
Klägerin
Zahlung
Vorfälligkeitsentschädigung
verpflichtet
wurde
ist
bisher
festgestellt
.
Kraemer
Vorinstanzen
:
Entscheidung
11.09.2006
OLG
Entscheidung