BESCHLUSS 14 Juli Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja GmbHG § Abs. ; § Abs. Abs. Nr. Haftungsprivilegierung Geschäftsführers GmbH Rahmen zustehenden unternehmerischen Ermessens setzt unternehmerische Handeln sorgfältigen Ermittlung Entscheidungsgrundlagen beruht ; erfordert konkreten Entscheidungssituation verfügbaren Informationsquellen tatsächlicher rechtlicher Art ausschöpft Grundlage Nachteile bestehenden Handlungsoptionen sorgfältig abschätzt erkennbaren Risiken Rechnung trägt . Schneidet Gericht ersten Instanz Partei Verstoß Art . Abs. GG weiteren Sachvortrag Ablauf Partei gewährten Schriftsatzfrist Urteil verkündet setzt Berufungsgericht gleichwohl neues Vorbringen Partei Berufungsinstanz § Abs. Nr. zurückweist Verfahrensverstoß Erstgerichts verletzt selbst Anspruch Partei Gewährung rechtlichen Gehörs Art . Abs. GG . Beschluss 14 Juli ZR OLG II . Zivilsenat hat 14 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Kraemer Dr. Caliebe Dr. gemäß § Abs. beschlossen : Nichtzulassungsbeschwerde Klägerinnen wird Urteil 7 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 8 . aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens 13 . Zivilsenat Berufungsgerichts zurückverwiesen . Streitwert : € Gründe : Beschwerde ist begründet führt gemäß § Abs. Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache anderen Senat Berufungsgerichts . Berufungsgericht hat Anspruch Klägerinnen rechtliches Gehör Art . Abs. GG entscheidungserheblicher Weise verletzt . 1 . Berufungsgericht hat Haftung Beklagten § Abs. GmbHG verneint Beklagte Umfinanzierung Kredite Klägerin Pflichten Geschäftsführer verletzt habe ; Beklagten angestellten Berechnungen erstellte Maßnahmeplan seien Entscheidungsgrundlage Umfinanzierungsmaßnahme ausreichend gewesen . Abgesehen Berufungsgericht eigene Sachkunde verfügte dargelegt hat Widerspruch Feststellung selbst ausgeht " möglicherweise " detailliertere Planungen regelmäßige Kontrollrechnungen auch frühzeitige Erstellung Tranchenplans notwendig gewesen wären hat Begründung Sachverständigenbeweis gestellten Vortrag Klägerinnen übergangen Beurteilung Risiken rungsmaßnahme Beklagten durchgeführten Größenordnung anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen detaillierte finanzwirtschaftliche Plan(-ergebnis)rechnung Nachteilen Umfinanzierung hätte aufgestellt werden müssen Beklagten erstellte Maßnahmenplan Grundsätzen entspreche detaillierte Planrechnung auch erforderlich gewesen wäre Änderungen Marktbedingungen reagieren können betriebswirtschaftlich unvertretbar gewesen sei langfristige Darlehen Inkaufnahme Vorfälligkeitsentschädigungen kündigen Zeiten volativer Zinsen gesicherte Refinanzierung fortlaufend prolongierte kurzfristige Mittel ersetzen f. . . Berufungsgericht hat weiterhin ebenfalls beweisunterlegten Vortrag Klägerinnen übergangen Behauptung ohnehin unzureichende Berechnung Beklagten fehlerhaft war . Feststellung Beklagte habe Maßnahmeplan fortgeschrieben hat Berufungsgericht Vortrag Acht gelassen Beklagte habe gerade Zinsentwicklungen beispielsweise Mai einsetzenden Zinsanstieg reagiert Umschuldungsmaßnahmen fortgesetzt . maßgeblichen Beweislastgrundsätzen . hat Beklagte beweisen Umschuldungsmaßnahme sorgfältigen Ermittlung Entscheidungsgrundlagen ausreichender Information beruhte . Berufungsgericht Klägerinnen mehrfach angebotenen Sachverständigenbeweis erheben allein Grundlage Beklagtenvortrags angenommen hat Beklagte habe Umfinanzierungsentscheidung sorgfältig vorbereitet umgesetzt hat Grundrecht Klägerinnen Gewährung rechtlichen Gehörs missachtet . 2 . Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich . auch weitere Klageabweisung gegebene Begründung verletzt mehrfacher Weise Anspruch Klägerinnen rechtliches Gehör Art . Abs. GG . Berufungsgericht hat Vortrag Klägerinnen Schadenshöhe unsubstantiiert erachtet weiteren Substantiierung vorgelegte Gutachten mehr berücksichtigt Vortrag verspätet sei . hat Berufungsgericht Anforderungen Substantiierung verfahrensfehlerhaft überspannt Erkenntnis verschlossen ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung Partei Darlegungslast genügt Tatsachen vorträgt Verbindung Rechtssatz geeignet sind geltend gemachte Recht Person entstanden erscheinen lassen . Genügt Parteivorbringen Anforderungen Substantiierung kann Vortrag weiterer Einzeltatsachen verlangt werden vgl. nur Sen . . 21 . Mai ZR ; Sen . . 25 Juli . . . ist vielmehr Sache Tatrichters Beweisaufnahme einzutreten ggf. benannten Zeugen weiteren Einzelheiten befragen Sachverständigen beweiserheblichen Streitfragen unterbreiten . Maßstäben war schon ersten Instanz gehaltene Vortrag Klägerinnen Schadenshöhe Komplexität Schadensberechnung zweifelsfrei hinreichend substantiiert . Klägerinnen hatten dargelegt Klägerin pflichtwidrige vorzeitige Ablösung Finanzierungsdarlehen Beklagten Darlehen handelte lange Zinsbindung bestand Darlehen zurückgezahlt wurden ergab Anlagen Anlage vorgelegten Gutachten Anlage Zinsvorteil Höhe 4.292.700,00 € jedoch Höhe 5.320.200,00 € Umfinanzierungskosten Höhe 592.600,00 € Mietnachteile Höhe 658.000,00 € somit Schaden Höhe € entstanden sei hatten Richtigkeit Gutachtens Sachverständigenbeweis angeboten . Berufungsgericht gemeint haben sollte Vortrag vorgelegte Gutachten seien Grundlage Erstellung beantragten Sachverständigengutachtens unzureichend würde unzulässige ebenfalls Art . Abs. GG verstoßende vorweggenommene Beweiswürdigung darstellen . gleicher Weise verfahrensfehlerhaft hat Berufungsgericht Berufungsinstanz Anlage vorgelegte Gutachten ergänzten Vortrag Klägerinnen Schadenshöhe berücksichtigt offensichtlich auch Auffassung Berufungsgerichts Klagevortrag schlüssig wurde . Zurückweisung Vortrags Berufungsgericht verstößt nur § Abs. Nr. Landgericht Ablauf Klägerinnen eingeräumten verlängerten Schriftsatzfrist Verstoß Art . Abs. GG Urteil erlassen Klägerinnen verfahrensfehlerhaft erster Instanz weiteren Vortrag abgeschnitten hat Berufungsinstanz Berufungsbegründung nachgeholt haben . verletzt zugleich Anspruch Klägerinnen währung rechtlichen Gehörs . Zwar begründet fehlerhaften Anwendung Prozessrechts beruhende Zurückweisung Parteivortrag Verstoß Art . GG . ist jedoch dann Fall neues Vorbringen offenkundig fehlerhafter Anwendung § Abs. berücksichtigt wird . 21 . Februar ; 9 . Juni . So verhält hier . Berufungsgericht hat vorangehenden Verstoß Landgerichts Art . Abs. GG fortgesetzt Verfahrensfehler Landgerichts erkannt hat Berufungsinstanz nachgeholten Parteivortrag Klägerinnen grob verfahrensfehlerhaft " verspätet " unbeachtlich behandelt hat . 3 . weitere Verfahren weist Senat Folgendes : Rechtsprechung Senats . ist Voraussetzung Haftungsprivilegierung Geschäftsführers GmbH Rahmen unternehmerischen Ermessens unternehmerisches Handeln sorgfältigen Ermittlung Entscheidungsgrundlagen beruht . hat Geschäftsführer konkreten Entscheidungssituation verfügbaren Informationsquellen tatsächlicher rechtlicher Art auszuschöpfen Grundlage Nachteile bestehenden Handlungsoptionen sorgfältig abzuschätzen erkennbaren Risiken Rechnung tragen Goette Festschrift Jahre S. f. . . . Nur Anforderungen erfüllt sind ist Raum Zubilligung unternehmerischen Ermessens . Auffassung Berufungsgerichts tragen bisher getroffenen Feststellungen Annahme 30 . Dezember eingegangenen Klageerweiterung geltend gemachte weitere Teilbetrag € verjährt ist § Abs. . insoweit rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Feststellungen Berufungsgerichts beruhte Umfinanzierungsmaßnahme einheitlichen Tatplan . hat Folge Verjährung allgemeinen Grundsätzen Abschluss einheitliches Geschehen betrachtenden schädigenden Handlung beginnt . Aufl . Rdn . ; 18 . Aufl . § Rdn . ; OLG GmbHR . Maßgeblich Verjährungsbeginn ist Zeitpunkt letzten Akt Umschuldungsmaßnahme Anspruch Klägerin entstanden Schaden Grunde eingetreten ist 231 ; Sen . . 21 . Februar . genügt Verschlechterung Vermögenslage Klägerin schon Begründung Verpflichtung Zahlung Vorfälligkeitsentschädigung eintreten kann . Berufungsgericht hat ausgeführt schädigenden Handlungen Jahr beendet waren . Zeitpunkt Jahr Fall war insbesondere Zuge Umfinanzierungsmaßnahme letzte Darlehen gekündigt abgelöst Klägerin Zahlung Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet wurde ist bisher festgestellt . Kraemer Vorinstanzen : Entscheidung 11.09.2006 OLG Entscheidung