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1.9 KiB

BESCHLUSS
8
November
Rechtsstreit
II
.
Zivilsenat
hat
8
November
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Röhricht
Richter
Prof.
Dr.
Kraemer
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Klägers
Nichtzulassung
Revision
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
28
.
Mai
wird
zurückgewiesen
.
Kläger
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
.
Streitwert
:
Gründe
:
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Entscheidung
Revisionsgerichts
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
aufgeworfene
Frage
Darlegungsund
Beweislast
Erfüllung
Einlageverpflichtung
§
Abs.
GmbHG
ist
Rechtsprechung
Senats
bereits
geklärt
unstreitiger
bewiesener
Einlageleistung
Konto
Gesellschaft
Erfüllung
Einlageschuld
§
jedenfalls
solange
auszugehen
ist
konkrete
Anhaltspunkte
dargetan
sind
Gesellschaft
gehindert
war
eingezahlten
Betrag
verfügen
Sen
.
.
3
.
Dezember
f.
.
vorliegenden
Fall
fehlt
schon
Anhaltspunkten
debitorische
Kontoführung
Gemeinschuldnerin
Zeitpunkt
Einzahlung
erst
recht
aber
gehindert
war
eingezahlten
Betrag
verfügen
übrigen
Ansicht
Beschwerdeführers
schon
Überziehung
Kreditlimits
Fall
wäre
vgl.
Senat
aaO
.
Berufungsgericht
ebenso
Landgericht
erstinstanzlichen
Aussage
Zeugen
Zusammenhang
vorliegenden
Unterlagen
Einzahlung
Stammeinlagen
bewiesen
erachtet
hat
Zeugen
erneut
vernehmen
§
Abs.
liegt
Verstoß
Art
.
Abs.
GG
.
Begründung
Berufungsgerichts
seinerzeit
ca.
Jahren
eigenen
Interesse
Zeugen
Gründungsgesellschafter
Steuerberater
Rechtsanwalt
Gesellschaft
gelegen
habe
Einzahlung
Einlagen
bekundet
überwachen
überprüfen
enthält
implizit
auch
Auseinandersetzung
Kläger
genannten
Funktionen
Zeugen
abgeleiteten
Glaubwürdigkeitsbedenken
.
Beweismaß
mehr
weniger
lange
zurückliegende
Einzahlung
Stammeinlage
Einzelfall
ausreicht
ist
Sache
tatrichterlicher
Würdigung
allgemein
klärungsfähige
Rechtsfrage
grundsätzlicher
Bedeutung
.
Röhricht
Kraemer