BESCHLUSS 8 November Rechtsstreit II . Zivilsenat hat 8 November Vorsitzenden Richter Dr. Röhricht Richter Prof. Dr. Kraemer Dr. beschlossen : Beschwerde Klägers Nichtzulassung Revision Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 28 . Mai wird zurückgewiesen . Kläger trägt Kosten Beschwerdeverfahrens . Streitwert : € Gründe : Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Entscheidung Revisionsgerichts Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung § Abs. . Beschwerdeführer aufgeworfene Frage Darlegungsund Beweislast Erfüllung Einlageverpflichtung § Abs. GmbHG ist Rechtsprechung Senats bereits geklärt unstreitiger bewiesener Einlageleistung Konto Gesellschaft Erfüllung Einlageschuld § jedenfalls solange auszugehen ist konkrete Anhaltspunkte dargetan sind Gesellschaft gehindert war eingezahlten Betrag verfügen Sen . . 3 . Dezember f. . vorliegenden Fall fehlt schon Anhaltspunkten debitorische Kontoführung Gemeinschuldnerin Zeitpunkt Einzahlung erst recht aber gehindert war eingezahlten Betrag verfügen übrigen Ansicht Beschwerdeführers schon Überziehung Kreditlimits Fall wäre vgl. Senat aaO . Berufungsgericht ebenso Landgericht erstinstanzlichen Aussage Zeugen Zusammenhang vorliegenden Unterlagen Einzahlung Stammeinlagen bewiesen erachtet hat Zeugen erneut vernehmen § Abs. liegt Verstoß Art . Abs. GG . Begründung Berufungsgerichts seinerzeit ca. Jahren eigenen Interesse Zeugen Gründungsgesellschafter Steuerberater Rechtsanwalt Gesellschaft gelegen habe Einzahlung Einlagen bekundet überwachen überprüfen enthält implizit auch Auseinandersetzung Kläger genannten Funktionen Zeugen abgeleiteten Glaubwürdigkeitsbedenken . Beweismaß mehr weniger lange zurückliegende Einzahlung Stammeinlage Einzelfall ausreicht ist Sache tatrichterlicher Würdigung allgemein klärungsfähige Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung . Röhricht Kraemer