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1883 lines
16 KiB

NAMEN
Urteil
Verkündet
:
9
Juli
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
schriftlichen
Verfahren
14
.
Juni
Schriftsätze
eingereicht
werden
konnten
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
9
.
Zivilsenats
10
.
August
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Berufung
Abweisung
Klage
Zahlung
Betrags
Höhe
nebst
Zinsen
Zug
Zug
Übertragung
Rechte
Beteiligung
V.
GmbH
Co.
KG
zurückgewiesen
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Rechtsstreit
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
beteiligte
Beitrittserklärung
21
.
August
tungsgesellschaft
mbH
Steuerbera(im
Folgenden
:
frühere
Beklagte
Schuldnerin
Treuhänderin
V.
GmbH
Co.
KG
Folgenden
:
Fondsgesellschaft
Einlage
Höhe
nebst
%
.
Gründungskommanditistin
Fondsgesellschaft
Geschäftsbesorgerin
ist
AG
Komplementärin
tungs
GmbH
%
-ige
Tochtergesellschaft
stand
zugleich
Geschäftsführer
AG
.
Verwaltungs
GmbH
war
Angebot
Abschluss
Treuhandvertrages
gab
Anleger
Unterzeichnung
vorformulierten
Beitrittserklärung
.
sollte
Fondsgesellschaft
geschickt
dort
frühere
Beklagte
weitergeleitet
werden
.
Angenommen
wurde
Beitrittserklärung
Feststellung
Berufungsgerichts
jeweils
früheren
Beklagten
Fondsgesellschaft
.
wurde
18
.
Februar
Anklage
mehrfacher
Untreue
Urkundsdelikten
erhoben
.
ist
Eintragungen
Bundeszentralregister
23-mal
vorbestraft
.
Klägerin
ist
Auffassung
Vorstrafen
auch
negative
Presseberichte
Umstand
Bankgarantie
noch
vorlag
früheren
Beklagten
hätte
informiert
werden
müssen
.
geschehen
ist
hat
Klage
teilweisen
Klagerücknahme
Höhe
Hinblick
geleistete
Ausschüttung
Zahlung
Höhe
verlangt
ist
Einlage
nebst
erhaltener
Ausschüttungen
außergerichtliche
Anwaltskosten
Zug
Zug
Übertragung
Rechte
Beteiligung
Feststellung
begehrt
frühere
Beklagte
Annahmeverzug
ist
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
Oberlandesgericht
Berufung
Klägerin
zurückgewiesen
.
richtet
erkennenden
Senat
zugelassene
Revision
Klägerin
.
Revisionsverfahren
vorangegangenen
Beschwerdeverfahrens
ist
Vermögen
früheren
Beklagten
Insolvenzverfahren
eröffnet
Beklagte
Verwalter
bestellt
worden
.
Klägerin
hat
Rechtsstreit
aufgenommen
Forderung
Höhe
ursprünglichen
Klagebetrags
Zinsen
Insolvenztabelle
angemeldet
Beklagte
widersprochen
hatte
.
Klägerin
hat
beantragt
Urteil
Berufungsgerichts
aufzuheben
erstinstanzliche
Urteil
abzuändern
Klageforderung
Höhe
Zinsen
Insolvenzverfahren
Vermögen
Schuldnerin
Tabelle
festzustellen
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Klägerin
Unrecht
zurückgewiesen
Klägerin
Zahlung
Höhe
Zinsen
Zug
Zug
Übertragung
Rechte
Beteiligung
Fondsgesellschaft
verlangt
hat
.
übrigen
Anträge
außergerichtliche
Anwaltskosten
Feststellung
Annahmeverzugs
hat
Klägerin
Revisionsverfahren
weiterverfolgt
.
Sache
ist
nunmehr
begehrten
Feststellung
Forderung
Höhe
Zinsen
Insolvenztabelle
jedoch
noch
Endentscheidung
reif
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Änderung
Klägerin
bisher
gestellten
Zahlungsantrags
§
Abs.
InsO
Feststellung
Klageforderung
Höhe
Zinsen
Insolvenztabelle
ist
auch
Revisionsinstanz
zulässig
vgl.
Beschluss
29
.
Juni
.
II
.
Berufungsgericht
hat
Unrecht
Schadensersatzanspruch
Klägerin
Schuldnerin
verneint
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Ansprüche
§
Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz
Prospekthaftung
engeren
Sinne
schieden
Schuldnerin
Prospektinhalt
verantwortlich
sei
Klägerin
auch
Prospekt
Anlageentscheidung
veranlasst
worden
sei
.
Schuldnerin
habe
auch
vorvertraglichen
Aufklärungspflichten
verletzt
.
sei
Treuhandkommanditistin
insbesondere
verpflichtet
gewesen
Klägerin
Vorstrafen
hinzuweisen
.
durchgeführte
Beweisaufnahme
habe
ergeben
Schuldnerin
Umstand
Kenntnis
gehabt
habe
.
Auch
müsse
Schuldnerin
etwaiges
Verschulden
Vermittlers
schaft
zurechnen
lassen
.
Klägerin
habe
vorgetragen
Schuldnerin
Vermittler
Fondsgesellschaft
Vertragsanbahnung
beauftragt
habe
.
vereinzelt
gebliebene
negative
Berichterstattung
habe
Schuldnerin
ebenfalls
aufklären
müssen
.
Klägerin
bemängelte
Bankgarantie
sei
rechtzeitig
vorgelegt
worden
.
2
.
Ausführungen
halten
revisionsrechtlicher
Überprüfung
stand
.
Insolvenzmasse
haftet
Klägerin
Schadensersatz
Verletzung
Aufklärungspflichten
Zusammenhang
Fondsbeitritt
.
Schuldnerin
war
Stellung
Gesellschafterin
Fondsgesellschaften
Aufklärung
Klägerin
Vorstrafen
verpflichtet
.
Prospekthaftung
weiteren
Sinne
ist
Anwendungsfall
Haftung
Verschulden
Vertragsschluss
§
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
.
.
s.
etwa
Urteile
23
.
April
.
.
.
obliegen
selbst
Verhandlungsgehilfen
Vertragsschluss
anbahnt
gewisse
Aufklärungspflichten
Verhandlungspartner
Verletzung
Schadensersatz
haftet
MünchKommBGB/Emmerich
5
.
Aufl
.
.
.
Haftung
wird
Berufungsgericht
zutreffend
angenommen
hat
spezialgesetzlichen
Formen
Prospekthaftung
Kraft
gesetzt
.
;
;
Assmann/Schütze
Handbuch
Kapitalanlagerechts
3
.
Aufl
.
Rn
.
aA
Reinelt
1
3
;
Haftung
Wirtschaftsprüfern
Urteil
21
.
Februar
ZR
.
13
;
s.
auch
Urteil
21
.
März
.
.
Abgesehen
Sonderfall
§
Abs.
auch
Dritter
haften
kann
besonderem
Maße
Vertrauen
Anspruch
genommen
hat
trifft
Haftung
Verschulden
Vertrag
eigenen
Namen
abschließen
will
Urteil
23
.
April
.
.
sind
Beitritt
Kommanditgesellschaft
grundsätzlich
schon
beigetretenen
Gesellschafter
.
Aufnahmevertrag
wird
Personengesellschaft
neu
eintretenden
Gesellschafter
Altgesellschaftern
geschlossen
Urteil
23
.
April
.
.
Komplementärin
kann
bevollmächtigt
werden
Namen
übrigen
Gesellschafter
handeln
hier
§
Abs.
Gesellschaftsverträge
geschehen
ist
.
Publikumsgesellschaft
hier
Fondsgesellschaft
ist
Haftung
Verschuldens
nur
insoweit
ausgeschlossen
Altgesellschafter
richten
würde
Gründung
Gesellschaft
rein
kapitalistisch
beigetreten
sind
Vertragsgestaltung
Beitrittsverhandlungen
-abschlüsse
erkennbar
Einfluss
haben
Urteil
24
.
April
ZR
286
;
Urteil
30
.
März
ZR
913
;
Urteil
19
Juli
ZR
;
Urteil
20
.
März
ZR
.
.
sind
Regel
Beitritt
ebenso
ordnungsgemäß
Risiken
Anlage
aufgeklärt
worden
Neugesellschafter
.
wäre
unbillig
Sachlage
früher
beigetretenen
Anlagegesellschafter
später
beigetretenen
haften
würden
.
Ausnahmefall
liegt
hier
Ansicht
Revisionserwiderung
.
kann
offen
bleiben
Schuldnerin
Gründungskommanditisten
Fondsgesellschaft
gehört
.
jedenfalls
war
schon
Gesellschafterin
ersten
Anleger
Fondsgesellschaft
beteiligt
haben
.
Gesellschafterstellung
erschöpfte
auch
treuhänderischen
Halten
Beteiligungen
Treugeber
.
Schuldnerin
hielt
vielmehr
auch
eigenen
Anteil
.
war
nur
Treuhandgesellschafterin
so
dass
offen
bleiben
kann
Treuhandgesellschafter
ausschließlich
beteiligt
ist
geringeren
Pflichtenkatalog
liegt
.
Schuldnerin
haftet
vielmehr
auch
normale
Gesellschafterin
.
kommen
Haftungserleichterungen
rein
kapitalistische
Anleger
zugute
.
Anders
verfolgt
ausschließlich
Anlageinteressen
.
erhält
Dienste
§
Treuhandvertrages
einmaliges
Entgelt
sodann
jährliche
Vergütung
.
Auch
war
nur
kapitalistisch
beteiligter
Anlagegesellschafter
erkennbar
Einfluss
Vertragsgestaltung
Einwerbung
neuen
Gesellschaftern
ausgeschlossen
.
Unabhängig
Frage
tatsächlich
Gestaltung
Treuhandvertrages
genommen
hat
war
Einbindung
Gesellschaftsstruktur
jedenfalls
Sicht
Anleger
ausgeschlossen
.
Anleger
mussten
auch
ausgehen
Schuldnerin
Gesellschaftsbeitritt
Tätigkeit
Treuhänderin
ausschließlich
Informationen
gewonnen
worden
war
Prospekt
ergaben
.
Zumindest
aber
hatte
Schuldnerin
insoweit
eigenen
Handlungsspielraum
Angebote
Abschluss
Treuhandverträgen
annehmen
ablehnen
konnte
Annahmeerklärung
Verträge
kommen
konnten
.
Klägerin
unmittelbar
Kommanditistin
nur
mittelbar
Schuldnerin
Treuhänderin
beteiligt
werden
wollte
Berufungsgericht
festgestellt
hat
Revision
Erfolg
Frage
stellt
vgl.
Urteil
8
.
Januar
.
ist
Haftung
Schuldnerin
Gesellschafterin
Fondsgesellschaft
ebenfalls
Bedeutung
.
Ausgestaltung
Treuhandverhältnisses
§
Gesellschaftsvertrages
§
Treuhandvertrages
sollte
Klägerin
Innenverhältnis
so
gestellt
werden
wäre
unmittelbare
Gesellschafterin
vgl.
Urteil
14
.
Mai
ZR
.
f.
;
Urteile
23
.
April
.
.
10
;
Urteil
-9-
13
Juli
.
10
;
Urteil
20
.
März
ZR
.
.
Dann
aber
würde
Schuldnerin
Eigenschaft
Altgesellschafterin
persönlich
Verletzungen
vorvertraglichen
Aufklärungspflicht
Schadensersatz
haften
.
Beitrittsinteressenten
Treuhandmodell
Möglichkeit
hatten
auch
unmittelbare
Gesellschafter
Fondsgesellschaft
beizutreten
spielt
Rolle
.
jedenfalls
war
Schuldnerin
Großteil
Anleger
nur
treuhänderisch
beitreten
wollten
notwendige
Vertragspartnerin
vgl.
Urteil
15
Juli
ZR
.
.
Vorstrafen
hätte
Klägerin
sionsprospekt
andere
Weise
hingewiesen
werden
müssen
.
ständigen
Rechtsprechung
Senats
muss
Anleger
Beitrittsentscheidung
richtiges
Bild
Beteiligungsobjekt
vermittelt
werden
muss
Umstände
Anlageentscheidung
wesentlicher
Bedeutung
sind
sein
können
verständlich
vollständig
aufgeklärt
werden
auch
Aufklärung
Umstände
gehört
Vertragszweck
vereiteln
können
s.
etwa
Urteil
23
.
April
.
.
gehörte
hier
Vorstrafen
Verwaltung
Fondsvermögens
zuständigen
informieren
.
derartige
Offenbarungspflicht
besteht
jedenfalls
dann
geurteilten
Straftaten
Art
Schwere
geeignet
sind
Vertrauen
Anleger
Zuverlässigkeit
betreffenden
Person
erschüttern
.
hat
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
angenommen
.
ging
nur
vereinzelt
gebliebene
Verurteilungen
auch
Verurteilungen
nur
Vermögensdelikte
betrafen
.
Vielmehr
war
Eigentumsdelikten
mehrfachen
Betruges
Meineids
mehrfacher
Beitragsvorenthaltung
Insolvenzverschleppung
verurteilt
worden
.
Fülle
Vorstrafen
Umstand
Teil
vollzogener
Freiheitsstrafen
Begehung
weiterer
Straftaten
hatte
abhalten
lassen
stellt
Information
ausschlaggebender
Bedeutung
Entschluss
Anleger
war
Geld
gerade
anzuvertrauen
.
Strafen
noch
ausreichten
Amt
Geschäftsführers
GmbH
Vorstands
Aktiengesellschaft
§
Abs.
Satz
Nr.
Satz
GmbHG
Abs.
Satz
Nr.
Satz
AktG
Dauer
Jahren
auszuschließen
ist
Aufklärungspflicht
ebenso
wenig
Bedeutung
Frage
Strafen
auch
§
Abs.
Satz
Nr.
6
.
Dezember
Kraft
getretenen
Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
VermVerkProspV
Verkaufsprospekt
§
Abs.
VermAnlG
offenbaren
gewesen
wären
.
handelt
§
Abs.
Satz
Aufzählung
lediglich
Mindestangaben
betrifft
nur
spezialgesetzlich
angeordnete
Prospekthaftung
§
.
VermAnlG
Prospekthaftung
weiteren
Sinne
also
Haftung
Verschuldens
Vertragsschluss
.
Aufklärungsmangel
Abschluss
Beteiligungsvertrages
Klägerin
ursächlich
geworden
ist
Klägerin
Schaden
geltend
gemachten
Höhe
erlitten
hat
wird
Revisionserwiderung
Frage
gestellt
.
Schuldnerin
persönliches
Verschulden
Aufklärungspflichtverletzung
trifft
kann
offen
bleiben
.
jedenfalls
ist
Verschulden
Verwaltungs
GmbH
Geschäftsführers
§
zuzurechnen
.
Zurechnung
Verschuldens
Verhandlungsgehilfen
§
Satz
reicht
spätere
Vertragspartner
hier
Schuldnerin
Innenverhältnis
Beteiligung
Gesellschafter
gleichstehenden
Treuhandvertrages
Vertragsverhandlungen
selbst
führt
auch
selbst
etwaigen
Aufklärungspflichten
erfüllt
Hilfe
bedient
Urteil
14
.
Mai
ZR
.
10
;
Urteil
21
.
September
265/86
.
Verhandlungsgehilfe
muss
Auffassung
Revision
Abschlussvollmacht
haben
Urteil
8
.
Dezember
;
13
.
Aufl
.
.
.
Entscheidend
ist
allein
tatsächlichen
Gegebenheiten
Falles
Wissen
Schuldners
Erfüllung
obliegenden
Verbindlichkeit
Hilfsperson
tätig
wird
Urteil
8
.
Februar
Urteil
9
.
Oktober
334
;
Urteil
3
.
Mai
XI
.
.
Voraussetzungen
sind
hier
erfüllt
.
Schuldnerin
hat
Anwerbung
Anlegern
Treugeber
unmittelbare
Gesellschafter
Komplementärin
Verwaltungs
GmbH
Erfüllungsgehilfin
Sinne
§
Satz
bedient
.
wiederum
hat
AG
Gründungskommanditistin
Geschäftsbesorgerin
Durchführung
Vertragsanbahnungen
beauftragt
vgl.
Urteil
14
.
Mai
ZR
.
.
Beklagte
kann
fehlendes
eigenes
Verschulden
Schuldnerin
berufen
.
Vorstandsvorsitzende
AG
zugleich
führer
Komplementärin
Fondsgesellschaft
nämlich
Vorstrafen
geht
selbst
gehandelt
hat
kann
offen
bleiben
.
Jedenfalls
wäre
Wissen
Vorstrafen
Gesellschaften
chender
Anwendung
§
§
zuzurechnen
vgl.
Urteil
2
.
Februar
.
spielt
Rolle
Vorstrafen
privat
erlangte
Kenntnisse
handelt
.
Zwar
wird
Schrifttum
Meinung
vertreten
privat
erlangtes
Wissen
Organmitglieds
Gesellschaft
nur
dann
zuzurechnen
sei
Wissensträger
selbst
gehandelt
habe
Fleischer
;
283
;
s.
auch
Urteil
9
.
April
ZR
aE
;
Urteil
30
.
April
ZR
5/54
.
folgen
ist
kann
jedoch
offen
bleiben
.
Einschränkung
kann
jedenfalls
dann
gelten
privat
erlangten
Wissen
Umstand
handelt
Erfolg
Gesellschaftsunternehmens
ganz
wesentlicher
Bedeutung
Vertriebsvorgang
beachten
ist
.
ist
hier
Fall
.
Vorstrafen
ist
Werbung
Anlegers
hinzuweisen
steht
fällt
Erfolg
Fondsgesellschaft
.
Haftung
Schuldnerin
ist
Inhalt
Beitrittserklärung
ausgeschlossen
.
Dort
heißt
:
ist
bewusst
Treuhänder
Rechtsanwälte
Plausibilität
Angebots
haften
Beteiligung
geprüft
haben
.
Klausel
unterliegt
AGB-rechtlichen
Kontrolle
gesellschaftsvertragliche
Regelung
handelt
Bereichsausnahme
§
Abs.
einschlägig
ist
.
hat
Senat
Verjährungsklausel
Emissionsprospekt
ausgesprochen
Urteil
23
.
April
.
.
gilt
Haftungsfreizeichnungsklausel
vorformulierten
Angebot
Abschluss
Treuhandvertrages
ebenso
.
Senat
ebenfalls
schon
entschieden
hat
sind
derartige
formularmäßige
Freizeichnungsklauseln
grundlegenden
Bedeutung
Aufklärungspflicht
Schutz
Investoren
§
Abs.
nichtig
Urteil
14
.
Januar
.
;
s.
auch
Urteil
11
.
Dezember
f.
;
Urteil
19
November
.
.
.
benachteiligen
Anleger
Geboten
Glauben
unangemessen
.
gilt
Haftung
vorsätzliches
grob
fahrlässiges
Verhalten
s.
§
Nr.
ebenso
hinsichtlich
Haftung
leichte
Fahrlässigkeit
.
kann
offen
bleiben
Klausel
hier
nur
Plausibilität
Anlage
angesprochen
wird
überhaupt
anwendbar
wäre
.
Gleiche
gilt
Haftungsausschluss
§
Abs.
Treuhandvertrages
.
Auch
Klausel
ist
unwirksam
.
§
Abs.
Gesellschaftsvertrages
geregelte
Ausschlussfrist
Monaten
steht
Schadensersatzanspruch
Schuldnerin
ebenfalls
.
Klausel
schließt
ebenso
entsprechende
Verjährungsverkürzung
Urteil
23
.
April
.
Haftung
auch
grobes
Verschulden
mittelbar
.
Begrenzung
Haftung
grobe
Fahrlässigkeit
Sinne
Klauselverbots
Nr.
sieht
Bundesgerichtshof
ständiger
Rechtsprechung
auch
generelle
Verkürzung
Verjährungsfrist
Urteil
29
.
Mai
.
f.
;
Urteil
6
November
.
17
;
Urteil
18
.
Dezember
.
f.
;
Urteil
23
Juli
.
8)
.
Anordnung
Ausschlussfrist
befasst
zwar
unmittelbar
Frage
Haftungsmaßes
.
aber
Ausnahme
enthält
ist
auszugehen
Ansprüche
unabhängig
Art
Verschuldens
erfasst
werden
.
Mittelbar
führt
generelle
Einführung
Ausschlussfrist
also
Schuldnerin
Fristablauf
Ausschlussfrist
etwaigen
Schadensersatzansprüche
unabhängig
jeweiligen
Haftungsmaßstab
berufen
kann
so
Haftung
jedwede
Art
Verschuldens
entfällt
.
Klausel
lässt
unbedenklichen
Inhalt
zurückzuführen
Anspruch
ist
auch
§
§
verjährt
Revision
Zweifel
gezogen
wird
.
.
Berufungsurteil
ist
aufzuheben
§
Abs.
Satz
.
Sache
ist
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
geänderten
Antrags
Feststellung
Insolvenztabelle
noch
Endentscheidung
reif
ist
.
Klägerin
Forderung
bezifferten
Schadensersatzanspruchs
Beteiligung
Fondsgesellschaft
vollen
Zahlungsbetrag
ursprünglich
beantragte
Zug
Zug-Einschränkung
angemeldet
hat
hängt
Entscheidung
Widerspruch
Beklagten
Wert
Zug
Zug
übertragenden
Beteiligung
.
Einschränkung
Zahlungsanspruchs
Zug
Zug
leistende
Übertragung
Rechte
Beteiligung
stellt
Anwendungsfall
Anspruch
unmittelbar
betreffenden
Vorteilsausgleichung
vgl.
Urteil
15
.
Januar
.
nunmehr
Feststellung
Insolvenztabelle
begehrte
Forderung
Höhe
Zinsen
ist
Höhe
bisherigen
Vorbringen
Klägerin
folglich
nur
dann
begründet
Zug
Zug
übertragende
Beteiligung
Höhe
Forderung
berührt
.
Ansonsten
kommt
Betracht
Wert
Zug
Zug-Einschränkung
entsprechender
Anwendung
§
Satz
InsO
Geldbetrag
schätzen
Schadensersatzbetrag
abzuziehen
.
gemäß
§
Abs.
revisionsrechtlichen
Beurteilung
unterliegenden
Vorbringen
Parteien
ausgegangen
werden
kann
Beteiligung
wertlos
ist
Parteien
Revisionsinstanz
auch
unstreitig
gestellt
haben
bedarf
insoweit
weiteren
Aufklärung
Tatrichter
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
12.11.2010
Entscheidung