NAMEN Urteil Verkündet : 9 Juli Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat schriftlichen Verfahren 14 . Juni Schriftsätze eingereicht werden konnten Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 9 . Zivilsenats 10 . August Kostenpunkt insoweit aufgehoben Berufung Abweisung Klage Zahlung Betrags Höhe € nebst Zinsen Zug Zug Übertragung Rechte Beteiligung V. GmbH Co. KG zurückgewiesen worden ist . Umfang Aufhebung wird Rechtsstreit neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin beteiligte Beitrittserklärung 21 . August tungsgesellschaft mbH Steuerbera(im Folgenden : frühere Beklagte Schuldnerin Treuhänderin V. GmbH Co. KG Folgenden : Fondsgesellschaft Einlage Höhe € nebst % . Gründungskommanditistin Fondsgesellschaft Geschäftsbesorgerin ist AG Komplementärin tungs GmbH % -ige Tochtergesellschaft stand zugleich Geschäftsführer AG . Verwaltungs GmbH war Angebot Abschluss Treuhandvertrages gab Anleger Unterzeichnung vorformulierten Beitrittserklärung . sollte Fondsgesellschaft geschickt dort frühere Beklagte weitergeleitet werden . Angenommen wurde Beitrittserklärung Feststellung Berufungsgerichts jeweils früheren Beklagten Fondsgesellschaft . wurde 18 . Februar Anklage mehrfacher Untreue Urkundsdelikten erhoben . ist Eintragungen Bundeszentralregister 23-mal vorbestraft . Klägerin ist Auffassung Vorstrafen auch negative Presseberichte Umstand Bankgarantie noch vorlag früheren Beklagten hätte informiert werden müssen . geschehen ist hat Klage teilweisen Klagerücknahme Höhe € Hinblick geleistete Ausschüttung Zahlung Höhe € verlangt ist Einlage nebst erhaltener Ausschüttungen € außergerichtliche Anwaltskosten Zug Zug Übertragung Rechte Beteiligung Feststellung begehrt frühere Beklagte Annahmeverzug ist . Landgericht hat Klage abgewiesen Oberlandesgericht Berufung Klägerin zurückgewiesen . richtet erkennenden Senat zugelassene Revision Klägerin . Revisionsverfahren vorangegangenen Beschwerdeverfahrens ist Vermögen früheren Beklagten Insolvenzverfahren eröffnet Beklagte Verwalter bestellt worden . Klägerin hat Rechtsstreit aufgenommen Forderung Höhe ursprünglichen Klagebetrags € € Zinsen Insolvenztabelle angemeldet Beklagte widersprochen hatte . Klägerin hat beantragt Urteil Berufungsgerichts aufzuheben erstinstanzliche Urteil abzuändern Klageforderung Höhe € € Zinsen Insolvenzverfahren Vermögen Schuldnerin Tabelle festzustellen . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Berufung Klägerin Unrecht zurückgewiesen Klägerin Zahlung Höhe € Zinsen Zug Zug Übertragung Rechte Beteiligung Fondsgesellschaft verlangt hat . übrigen Anträge außergerichtliche Anwaltskosten Feststellung Annahmeverzugs hat Klägerin Revisionsverfahren weiterverfolgt . Sache ist nunmehr begehrten Feststellung Forderung Höhe € Zinsen Insolvenztabelle jedoch noch Endentscheidung reif Berufungsgericht zurückzuverweisen . Änderung Klägerin bisher gestellten Zahlungsantrags § Abs. InsO Feststellung Klageforderung Höhe € Zinsen Insolvenztabelle ist auch Revisionsinstanz zulässig vgl. Beschluss 29 . Juni . II . Berufungsgericht hat Unrecht Schadensersatzanspruch Klägerin Schuldnerin verneint . 1 . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Ansprüche § Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz Prospekthaftung engeren Sinne schieden Schuldnerin Prospektinhalt verantwortlich sei Klägerin auch Prospekt Anlageentscheidung veranlasst worden sei . Schuldnerin habe auch vorvertraglichen Aufklärungspflichten verletzt . sei Treuhandkommanditistin insbesondere verpflichtet gewesen Klägerin Vorstrafen hinzuweisen . durchgeführte Beweisaufnahme habe ergeben Schuldnerin Umstand Kenntnis gehabt habe . Auch müsse Schuldnerin etwaiges Verschulden Vermittlers schaft zurechnen lassen . Klägerin habe vorgetragen Schuldnerin Vermittler Fondsgesellschaft Vertragsanbahnung beauftragt habe . vereinzelt gebliebene negative Berichterstattung habe Schuldnerin ebenfalls aufklären müssen . Klägerin bemängelte Bankgarantie sei rechtzeitig vorgelegt worden . 2 . Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand . Insolvenzmasse haftet Klägerin Schadensersatz Verletzung Aufklärungspflichten Zusammenhang Fondsbeitritt . Schuldnerin war Stellung Gesellschafterin Fondsgesellschaften Aufklärung Klägerin Vorstrafen verpflichtet . Prospekthaftung weiteren Sinne ist Anwendungsfall Haftung Verschulden Vertragsschluss § Abs. § Abs. § Abs. . . s. etwa Urteile 23 . April . . . obliegen selbst Verhandlungsgehilfen Vertragsschluss anbahnt gewisse Aufklärungspflichten Verhandlungspartner Verletzung Schadensersatz haftet MünchKommBGB/Emmerich 5 . Aufl . . . Haftung wird Berufungsgericht zutreffend angenommen hat spezialgesetzlichen Formen Prospekthaftung Kraft gesetzt . ; ; Assmann/Schütze Handbuch Kapitalanlagerechts 3 . Aufl . Rn . aA Reinelt 1 3 ; Haftung Wirtschaftsprüfern Urteil 21 . Februar ZR . 13 ; s. auch Urteil 21 . März . . Abgesehen Sonderfall § Abs. auch Dritter haften kann besonderem Maße Vertrauen Anspruch genommen hat trifft Haftung Verschulden Vertrag eigenen Namen abschließen will Urteil 23 . April . . sind Beitritt Kommanditgesellschaft grundsätzlich schon beigetretenen Gesellschafter . Aufnahmevertrag wird Personengesellschaft neu eintretenden Gesellschafter Altgesellschaftern geschlossen Urteil 23 . April . . Komplementärin kann bevollmächtigt werden Namen übrigen Gesellschafter handeln hier § Abs. Gesellschaftsverträge geschehen ist . Publikumsgesellschaft hier Fondsgesellschaft ist Haftung Verschuldens nur insoweit ausgeschlossen Altgesellschafter richten würde Gründung Gesellschaft rein kapitalistisch beigetreten sind Vertragsgestaltung Beitrittsverhandlungen -abschlüsse erkennbar Einfluss haben Urteil 24 . April ZR 286 ; Urteil 30 . März ZR 913 ; Urteil 19 Juli ZR ; Urteil 20 . März ZR . . sind Regel Beitritt ebenso ordnungsgemäß Risiken Anlage aufgeklärt worden Neugesellschafter . wäre unbillig Sachlage früher beigetretenen Anlagegesellschafter später beigetretenen haften würden . Ausnahmefall liegt hier Ansicht Revisionserwiderung . kann offen bleiben Schuldnerin Gründungskommanditisten Fondsgesellschaft gehört . jedenfalls war schon Gesellschafterin ersten Anleger Fondsgesellschaft beteiligt haben . Gesellschafterstellung erschöpfte auch treuhänderischen Halten Beteiligungen Treugeber . Schuldnerin hielt vielmehr auch eigenen Anteil . war nur Treuhandgesellschafterin so dass offen bleiben kann Treuhandgesellschafter ausschließlich beteiligt ist geringeren Pflichtenkatalog liegt . Schuldnerin haftet vielmehr auch normale Gesellschafterin . kommen Haftungserleichterungen rein kapitalistische Anleger zugute . Anders verfolgt ausschließlich Anlageinteressen . erhält Dienste § Treuhandvertrages einmaliges Entgelt sodann jährliche Vergütung . Auch war nur kapitalistisch beteiligter Anlagegesellschafter erkennbar Einfluss Vertragsgestaltung Einwerbung neuen Gesellschaftern ausgeschlossen . Unabhängig Frage tatsächlich Gestaltung Treuhandvertrages genommen hat war Einbindung Gesellschaftsstruktur jedenfalls Sicht Anleger ausgeschlossen . Anleger mussten auch ausgehen Schuldnerin Gesellschaftsbeitritt Tätigkeit Treuhänderin ausschließlich Informationen gewonnen worden war Prospekt ergaben . Zumindest aber hatte Schuldnerin insoweit eigenen Handlungsspielraum Angebote Abschluss Treuhandverträgen annehmen ablehnen konnte Annahmeerklärung Verträge kommen konnten . Klägerin unmittelbar Kommanditistin nur mittelbar Schuldnerin Treuhänderin beteiligt werden wollte Berufungsgericht festgestellt hat Revision Erfolg Frage stellt vgl. Urteil 8 . Januar . ist Haftung Schuldnerin Gesellschafterin Fondsgesellschaft ebenfalls Bedeutung . Ausgestaltung Treuhandverhältnisses § Gesellschaftsvertrages § Treuhandvertrages sollte Klägerin Innenverhältnis so gestellt werden wäre unmittelbare Gesellschafterin vgl. Urteil 14 . Mai ZR . f. ; Urteile 23 . April . . 10 ; Urteil -9- 13 Juli . 10 ; Urteil 20 . März ZR . . Dann aber würde Schuldnerin Eigenschaft Altgesellschafterin persönlich Verletzungen vorvertraglichen Aufklärungspflicht Schadensersatz haften . Beitrittsinteressenten Treuhandmodell Möglichkeit hatten auch unmittelbare Gesellschafter Fondsgesellschaft beizutreten spielt Rolle . jedenfalls war Schuldnerin Großteil Anleger nur treuhänderisch beitreten wollten notwendige Vertragspartnerin vgl. Urteil 15 Juli ZR . . Vorstrafen hätte Klägerin sionsprospekt andere Weise hingewiesen werden müssen . ständigen Rechtsprechung Senats muss Anleger Beitrittsentscheidung richtiges Bild Beteiligungsobjekt vermittelt werden muss Umstände Anlageentscheidung wesentlicher Bedeutung sind sein können verständlich vollständig aufgeklärt werden auch Aufklärung Umstände gehört Vertragszweck vereiteln können s. etwa Urteil 23 . April . . gehörte hier Vorstrafen Verwaltung Fondsvermögens zuständigen informieren . derartige Offenbarungspflicht besteht jedenfalls dann geurteilten Straftaten Art Schwere geeignet sind Vertrauen Anleger Zuverlässigkeit betreffenden Person erschüttern . hat Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen . ging nur vereinzelt gebliebene Verurteilungen auch Verurteilungen nur Vermögensdelikte betrafen . Vielmehr war Eigentumsdelikten mehrfachen Betruges Meineids mehrfacher Beitragsvorenthaltung Insolvenzverschleppung verurteilt worden . Fülle Vorstrafen Umstand Teil vollzogener Freiheitsstrafen Begehung weiterer Straftaten hatte abhalten lassen stellt Information ausschlaggebender Bedeutung Entschluss Anleger war Geld gerade anzuvertrauen . Strafen noch ausreichten Amt Geschäftsführers GmbH Vorstands Aktiengesellschaft § Abs. Satz Nr. Satz GmbHG Abs. Satz Nr. Satz AktG Dauer Jahren auszuschließen ist Aufklärungspflicht ebenso wenig Bedeutung Frage Strafen auch § Abs. Satz Nr. 6 . Dezember Kraft getretenen Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung VermVerkProspV Verkaufsprospekt § Abs. VermAnlG offenbaren gewesen wären . handelt § Abs. Satz Aufzählung lediglich Mindestangaben betrifft nur spezialgesetzlich angeordnete Prospekthaftung § . VermAnlG Prospekthaftung weiteren Sinne also Haftung Verschuldens Vertragsschluss . Aufklärungsmangel Abschluss Beteiligungsvertrages Klägerin ursächlich geworden ist Klägerin Schaden geltend gemachten Höhe erlitten hat wird Revisionserwiderung Frage gestellt . Schuldnerin persönliches Verschulden Aufklärungspflichtverletzung trifft kann offen bleiben . jedenfalls ist Verschulden Verwaltungs GmbH Geschäftsführers § zuzurechnen . Zurechnung Verschuldens Verhandlungsgehilfen § Satz reicht spätere Vertragspartner hier Schuldnerin Innenverhältnis Beteiligung Gesellschafter gleichstehenden Treuhandvertrages Vertragsverhandlungen selbst führt auch selbst etwaigen Aufklärungspflichten erfüllt Hilfe bedient Urteil 14 . Mai ZR . 10 ; Urteil 21 . September 265/86 . Verhandlungsgehilfe muss Auffassung Revision Abschlussvollmacht haben Urteil 8 . Dezember ; 13 . Aufl . . . Entscheidend ist allein tatsächlichen Gegebenheiten Falles Wissen Schuldners Erfüllung obliegenden Verbindlichkeit Hilfsperson tätig wird Urteil 8 . Februar Urteil 9 . Oktober 334 ; Urteil 3 . Mai XI . . Voraussetzungen sind hier erfüllt . Schuldnerin hat Anwerbung Anlegern Treugeber unmittelbare Gesellschafter Komplementärin Verwaltungs GmbH Erfüllungsgehilfin Sinne § Satz bedient . wiederum hat AG Gründungskommanditistin Geschäftsbesorgerin Durchführung Vertragsanbahnungen beauftragt vgl. Urteil 14 . Mai ZR . . Beklagte kann fehlendes eigenes Verschulden Schuldnerin berufen . Vorstandsvorsitzende AG zugleich führer Komplementärin Fondsgesellschaft nämlich Vorstrafen geht selbst gehandelt hat kann offen bleiben . Jedenfalls wäre Wissen Vorstrafen Gesellschaften chender Anwendung § § zuzurechnen vgl. Urteil 2 . Februar . spielt Rolle Vorstrafen privat erlangte Kenntnisse handelt . Zwar wird Schrifttum Meinung vertreten privat erlangtes Wissen Organmitglieds Gesellschaft nur dann zuzurechnen sei Wissensträger selbst gehandelt habe Fleischer ; 283 ; s. auch Urteil 9 . April ZR aE ; Urteil 30 . April ZR 5/54 . folgen ist kann jedoch offen bleiben . Einschränkung kann jedenfalls dann gelten privat erlangten Wissen Umstand handelt Erfolg Gesellschaftsunternehmens ganz wesentlicher Bedeutung Vertriebsvorgang beachten ist . ist hier Fall . Vorstrafen ist Werbung Anlegers hinzuweisen steht fällt Erfolg Fondsgesellschaft . Haftung Schuldnerin ist Inhalt Beitrittserklärung ausgeschlossen . Dort heißt : ist bewusst Treuhänder Rechtsanwälte Plausibilität Angebots haften Beteiligung geprüft haben . Klausel unterliegt AGB-rechtlichen Kontrolle gesellschaftsvertragliche Regelung handelt Bereichsausnahme § Abs. einschlägig ist . hat Senat Verjährungsklausel Emissionsprospekt ausgesprochen Urteil 23 . April . . gilt Haftungsfreizeichnungsklausel vorformulierten Angebot Abschluss Treuhandvertrages ebenso . Senat ebenfalls schon entschieden hat sind derartige formularmäßige Freizeichnungsklauseln grundlegenden Bedeutung Aufklärungspflicht Schutz Investoren § Abs. nichtig Urteil 14 . Januar . ; s. auch Urteil 11 . Dezember f. ; Urteil 19 November . . . benachteiligen Anleger Geboten Glauben unangemessen . gilt Haftung vorsätzliches grob fahrlässiges Verhalten s. § Nr. ebenso hinsichtlich Haftung leichte Fahrlässigkeit . kann offen bleiben Klausel hier nur Plausibilität Anlage angesprochen wird überhaupt anwendbar wäre . Gleiche gilt Haftungsausschluss § Abs. Treuhandvertrages . Auch Klausel ist unwirksam . § Abs. Gesellschaftsvertrages geregelte Ausschlussfrist Monaten steht Schadensersatzanspruch Schuldnerin ebenfalls . Klausel schließt ebenso entsprechende Verjährungsverkürzung Urteil 23 . April . Haftung auch grobes Verschulden mittelbar . Begrenzung Haftung grobe Fahrlässigkeit Sinne Klauselverbots Nr. sieht Bundesgerichtshof ständiger Rechtsprechung auch generelle Verkürzung Verjährungsfrist Urteil 29 . Mai . f. ; Urteil 6 November . 17 ; Urteil 18 . Dezember . f. ; Urteil 23 Juli . 8) . Anordnung Ausschlussfrist befasst zwar unmittelbar Frage Haftungsmaßes . aber Ausnahme enthält ist auszugehen Ansprüche unabhängig Art Verschuldens erfasst werden . Mittelbar führt generelle Einführung Ausschlussfrist also Schuldnerin Fristablauf Ausschlussfrist etwaigen Schadensersatzansprüche unabhängig jeweiligen Haftungsmaßstab berufen kann so Haftung jedwede Art Verschuldens entfällt . Klausel lässt unbedenklichen Inhalt zurückzuführen Anspruch ist auch § § verjährt Revision Zweifel gezogen wird . . Berufungsurteil ist aufzuheben § Abs. Satz . Sache ist Berufungsgericht zurückzuverweisen geänderten Antrags Feststellung Insolvenztabelle noch Endentscheidung reif ist . Klägerin Forderung bezifferten Schadensersatzanspruchs Beteiligung Fondsgesellschaft vollen Zahlungsbetrag ursprünglich beantragte Zug Zug-Einschränkung angemeldet hat hängt Entscheidung Widerspruch Beklagten Wert Zug Zug übertragenden Beteiligung . Einschränkung Zahlungsanspruchs Zug Zug leistende Übertragung Rechte Beteiligung stellt Anwendungsfall Anspruch unmittelbar betreffenden Vorteilsausgleichung vgl. Urteil 15 . Januar . nunmehr Feststellung Insolvenztabelle begehrte Forderung Höhe € Zinsen ist Höhe bisherigen Vorbringen Klägerin folglich nur dann begründet Zug Zug übertragende Beteiligung Höhe Forderung berührt . Ansonsten kommt Betracht Wert Zug Zug-Einschränkung entsprechender Anwendung § Satz InsO Geldbetrag schätzen Schadensersatzbetrag abzuziehen . gemäß § Abs. revisionsrechtlichen Beurteilung unterliegenden Vorbringen Parteien ausgegangen werden kann Beteiligung wertlos ist Parteien Revisionsinstanz auch unstreitig gestellt haben bedarf insoweit weiteren Aufklärung Tatrichter . Vorinstanzen : Entscheidung 12.11.2010 Entscheidung