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3.9 KiB

BESCHLUSS
12
Juli
Rechtsstreit
II
.
Zivilsenat
hat
12
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
einstimmig
beschlossen
:
Parteien
werden
hingewiesen
Senat
beabsichtigt
Revision
Beklagten
Urteil
16
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
2
Juli
Beschluss
§
zurückzuweisen
.
Streitwert
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Zulassungsgründe
§
Abs.
liegen
mehr
;
Revision
hat
auch
Aussicht
Erfolg
.
1
.
Zulassung
Revision
ist
gerechtfertigt
Entscheidung
Streitfalls
gerade
Klärung
Frage
grundsätzlicher
Bedeutung
führt
MünchKommZPO/Wenzel
3
.
Aufl
.
§
.
.
Rechtsfrage
deretwegen
Berufungsgericht
Revision
zugelassen
hat
ist
mehr
entscheidungserheblich
.
kann
dahingestellt
bleiben
Beklagte
Beteiligung
Insolvenzschuldnerin
wirksam
widerrufen
hat
.
Selbst
Widerruf
fristgerecht
war
Widerrufsbelehrung
Berufungsgericht
meint
grundsätzlich
klärungsbedürftig
gehalten
hat
falsch
war
bliebe
Beklagte
gem.
§
Abs.
Zahlung
restlichen
Haftsumme
verpflichtet
.
2
.
Gerichtshof
Europäischen
Gemeinschaften
hat
Vorlagefragen
erkennenden
Senats
ausgeführt
Richtlinie
85/577/EWG
Rates
20
.
Dezember
betreffend
Verbraucherschutz
Falle
außerhalb
Geschäftsräumen
geschlossenen
Verträgen
zwar
Beitritt
geschlossenen
Immobilienfonds
Form
Personengesellschaft
anwendbar
ist
Zweck
Beitritts
vorrangig
besteht
Mitglied
Gesellschaft
werden
Kapital
anzulegen
.
gilt
unabhängig
Fonds
Form
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
OHG
KG
errichtet
ist
acte
.
Gerichtshof
stellt
Erklärung
Beitritts
Zweck
Kapitalanlage
;
Auffassung
kommt
Frage
Anwendbarkeit
Richtlinie
erster
Linie
Umstände
Vertragsschlusses
Rechtsform
Anlagegesellschaft
.
Richtlinie
schließt
Ansicht
Gerichtshofs
Fällen
keineswegs
Verbraucher
gegebenenfalls
gewisse
Folgen
tragen
muss
Ausübung
Widerrufsrechts
ergeben
Urteil
15
.
April
.
.
Gerichtshof
ausdrücklich
festgestellt
hat
darf
nationale
Recht
Regelung
Rechtsfolgen
Widerrufs
vernünftigen
Ausgleich
gerechte
Risikoverteilung
einzelnen
Beteiligten
herstellen
aaO
.
.
ist
insbesondere
zulässig
widerrufenden
Verbraucher
bigern
finanziellen
Folgen
Widerrufs
Beitritts
aufzuerlegen
Vertrag
widerrufen
wird
beteiligt
waren
aaO
.
.
3
.
Ausführungen
Gerichtshofs
Vereinbarkeit
Lehre
fehlerhaften
Gesellschaft
Art
.
Abs.
Richtlinie
gelten
identischen
Interessenlage
Personenhandelsgesellschaft
ebenso
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
.
Auffassung
Revision
schließt
Art
.
Abs.
Richtlinie
auch
widerrufenden
Verbraucher
Haftsumme
gem.
§
Abs.
Anspruch
nehmen
.
Lehre
fehlerhaften
Gesellschaft
trägt
Besonderheit
Gesellschaftsrechts
Rechnung
Organisationseinheit
erst
einmal
auch
fehlerhafter
Grundlage
Vollzug
gesetzt
worden
ist
Ergebnisse
Vorgangs
regelmäßig
Entstehen
Verbindlichkeiten
verbunden
ist
weiteres
rückgängig
gemacht
werden
können
.
Lehre
fehlerhaften
Gesellschaft
fehlerhafte
Gesellschaftsbeitritt
gleichsteht
.
;
;
Urteil
14
.
Oktober
491
;
2
Juli
gehört
gesicherten
Bestandteil
Gesellschaftsrechts
"
5
8)
.
gegenläufigen
Interessen
Beitretenden
Mitgesellschafter
Gläubiger
Gesellschaft
werden
gleichmäßig
berücksichtigt
.
liegt
Eigenheit
gesellschaftsrechtlichen
Konstellation
.
Kern
Aussagen
Lehre
fehlerhaften
Gesellschaft
fehlerhaften
Betritt
besteht
ständigen
Rechtsprechung
Senats
Literatur
einmütig
folgt
Beitretende
Austritt
geltend
gemachten
Fehlerhaftigkeit
Widerruf/Kündigung
Gesellschafter
Rechten
Pflichten
ist
zwar
siehe
bereits
auch
Au-
ßenverhältnis
so
§
§
.
:
Urteil
12
.
Oktober
;
.
;
siehe
Literatur
nur
Staub/Habersack
5
.
Aufl
.
.
.
Ist
fehlerhaft
Beigetretene
Zeitpunkt
Ausscheidens
Kommanditist
Rechten
Pflichten
ist
auch
Bezug
Außenhaftung
§
.
4
.
Sonstige
Gründe
Zulassung
Revision
bestehen
.
II
.
Revision
hat
auch
Sache
Aussicht
Erfolg
.
Haftsumme
Befriedigung
Gläubiger
insolventen
Fondsgesellschaft
benötigt
wird
steht
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
.
Hinweis
:
Revisionsverfahren
ist
Revisionsrücknahme
erledigt
worden
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Frankfurt/Main
Entscheidung