BESCHLUSS 12 Juli Rechtsstreit II . Zivilsenat hat 12 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Dr. einstimmig beschlossen : Parteien werden hingewiesen Senat beabsichtigt Revision Beklagten Urteil 16 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 2 Juli Beschluss § zurückzuweisen . Streitwert wird € festgesetzt . Gründe : Zulassungsgründe § Abs. liegen mehr ; Revision hat auch Aussicht Erfolg . 1 . Zulassung Revision ist gerechtfertigt Entscheidung Streitfalls gerade Klärung Frage grundsätzlicher Bedeutung führt MünchKommZPO/Wenzel 3 . Aufl . § . . Rechtsfrage deretwegen Berufungsgericht Revision zugelassen hat ist mehr entscheidungserheblich . kann dahingestellt bleiben Beklagte Beteiligung Insolvenzschuldnerin wirksam widerrufen hat . Selbst Widerruf fristgerecht war Widerrufsbelehrung Berufungsgericht meint grundsätzlich klärungsbedürftig gehalten hat falsch war bliebe Beklagte gem. § Abs. Zahlung restlichen Haftsumme verpflichtet . 2 . Gerichtshof Europäischen Gemeinschaften hat Vorlagefragen erkennenden Senats ausgeführt Richtlinie 85/577/EWG Rates 20 . Dezember betreffend Verbraucherschutz Falle außerhalb Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen zwar Beitritt geschlossenen Immobilienfonds Form Personengesellschaft anwendbar ist Zweck Beitritts vorrangig besteht Mitglied Gesellschaft werden Kapital anzulegen . gilt unabhängig Fonds Form Gesellschaft bürgerlichen Rechts OHG KG errichtet ist acte . Gerichtshof stellt Erklärung Beitritts Zweck Kapitalanlage ; Auffassung kommt Frage Anwendbarkeit Richtlinie erster Linie Umstände Vertragsschlusses Rechtsform Anlagegesellschaft . Richtlinie schließt Ansicht Gerichtshofs Fällen keineswegs Verbraucher gegebenenfalls gewisse Folgen tragen muss Ausübung Widerrufsrechts ergeben Urteil 15 . April . . Gerichtshof ausdrücklich festgestellt hat darf nationale Recht Regelung Rechtsfolgen Widerrufs vernünftigen Ausgleich gerechte Risikoverteilung einzelnen Beteiligten herstellen aaO . . ist insbesondere zulässig widerrufenden Verbraucher bigern finanziellen Folgen Widerrufs Beitritts aufzuerlegen Vertrag widerrufen wird beteiligt waren aaO . . 3 . Ausführungen Gerichtshofs Vereinbarkeit Lehre fehlerhaften Gesellschaft Art . Abs. Richtlinie gelten identischen Interessenlage Personenhandelsgesellschaft ebenso Gesellschaft bürgerlichen Rechts . Auffassung Revision schließt Art . Abs. Richtlinie auch widerrufenden Verbraucher Haftsumme gem. § Abs. Anspruch nehmen . Lehre fehlerhaften Gesellschaft trägt Besonderheit Gesellschaftsrechts Rechnung Organisationseinheit erst einmal auch fehlerhafter Grundlage Vollzug gesetzt worden ist Ergebnisse Vorgangs regelmäßig Entstehen Verbindlichkeiten verbunden ist weiteres rückgängig gemacht werden können . Lehre fehlerhaften Gesellschaft fehlerhafte Gesellschaftsbeitritt gleichsteht . ; ; Urteil 14 . Oktober 491 ; 2 Juli gehört gesicherten Bestandteil Gesellschaftsrechts " 5 8) . gegenläufigen Interessen Beitretenden Mitgesellschafter Gläubiger Gesellschaft werden gleichmäßig berücksichtigt . liegt Eigenheit gesellschaftsrechtlichen Konstellation . Kern Aussagen Lehre fehlerhaften Gesellschaft fehlerhaften Betritt besteht ständigen Rechtsprechung Senats Literatur einmütig folgt Beitretende Austritt geltend gemachten Fehlerhaftigkeit Widerruf/Kündigung Gesellschafter Rechten Pflichten ist zwar siehe bereits auch Au- ßenverhältnis so § § . : Urteil 12 . Oktober ; . ; siehe Literatur nur Staub/Habersack 5 . Aufl . . . Ist fehlerhaft Beigetretene Zeitpunkt Ausscheidens Kommanditist Rechten Pflichten ist auch Bezug Außenhaftung § . 4 . Sonstige Gründe Zulassung Revision bestehen . II . Revision hat auch Sache Aussicht Erfolg . Haftsumme Befriedigung Gläubiger insolventen Fondsgesellschaft benötigt wird steht angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts . Hinweis : Revisionsverfahren ist Revisionsrücknahme erledigt worden . Vorinstanzen : Entscheidung OLG Frankfurt/Main Entscheidung