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BESCHLUSS
ZR
21
Juli
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Satz
Gläubiger
Gesellschafters
GbR
Anspruch
§
Satz
dasjenige
Gesellschafter
Auseinandersetzung
zukommt
gepfändet
hat
überweisen
lassen
ist
berechtigt
Auseinandersetzungsanspruch
anderen
Gesellschafter
Pfändungsschuldner
selbst
Klagewege
durchzusetzen
;
Fall
Gesellschaftsvermögen
versilbert
ist
kann
Grundlage
erstellenden
Auseinandersetzungsrechnung
zustehende
Auseinandersetzungsguthaben
einfordern
.
Beschluss
21
Juli
ZR
II
.
Zivilsenat
hat
21
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Klägers
Nichtzulassung
Revision
Urteil
18
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
17
Juli
wird
zurückgewiesen
Gesetz
§
Abs.
vorgesehenen
Gründe
vorliegt
Senat
Revision
zulassen
darf
.
Rechtsstreit
Parteien
hat
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Entscheidung
Revisionsgerichts
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
.
Verfahrensrügen
hat
Senat
geprüft
durchgreifend
erachtet
.
Berufungsgericht
hat
zwar
Pfändung
insoweit
missverstanden
auch
Mitgliedschaftsrechte
Beschlag
genommen
waren
Kläger
berechtigt
war
Zustimmung
vorgelegten
Schlussrechnung
vorbehaltlich
Feststellung
Bestehens
aktivierten
Ansprüche
verlangen
.
kommt
auch
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
begegnet
Berufungsgericht
Verständnis
Pfändung
sei
lediglich
Anspruch
§
Satz
gepfändet
worden
Kläger
Durchführung
Auseinandersetzung
versagen
will
.
Missverständnis
Berufungsgerichts
wirkt
Ergebnis
streits
aber
Ansprüche
Gesellschaft
auch
Anspruch
Klägers
Zahlung
verjährt
sind
.
näheren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
abgesehen
.
Kläger
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
.
Streitwert
:
Vorinstanzen
:
LG
Entscheidung
22.12.2006
Entscheidung
17.07.2007