BESCHLUSS ZR 21 Juli Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Satz Gläubiger Gesellschafters GbR Anspruch § Satz dasjenige Gesellschafter Auseinandersetzung zukommt gepfändet hat überweisen lassen ist berechtigt Auseinandersetzungsanspruch anderen Gesellschafter Pfändungsschuldner selbst Klagewege durchzusetzen ; Fall Gesellschaftsvermögen versilbert ist kann Grundlage erstellenden Auseinandersetzungsrechnung zustehende Auseinandersetzungsguthaben einfordern . Beschluss 21 Juli ZR II . Zivilsenat hat 21 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Beschwerde Klägers Nichtzulassung Revision Urteil 18 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 17 Juli wird zurückgewiesen Gesetz § Abs. vorgesehenen Gründe vorliegt Senat Revision zulassen darf . Rechtsstreit Parteien hat grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Entscheidung Revisionsgerichts Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung . Verfahrensrügen hat Senat geprüft durchgreifend erachtet . Berufungsgericht hat zwar Pfändung insoweit missverstanden auch Mitgliedschaftsrechte Beschlag genommen waren Kläger berechtigt war Zustimmung vorgelegten Schlussrechnung vorbehaltlich Feststellung Bestehens aktivierten Ansprüche verlangen . kommt auch durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet Berufungsgericht Verständnis Pfändung sei lediglich Anspruch § Satz gepfändet worden Kläger Durchführung Auseinandersetzung versagen will . Missverständnis Berufungsgerichts wirkt Ergebnis streits aber Ansprüche Gesellschaft auch Anspruch Klägers Zahlung verjährt sind . näheren Begründung wird gemäß § Abs. Satz abgesehen . Kläger trägt Kosten Beschwerdeverfahrens . Streitwert : € Vorinstanzen : LG Entscheidung 22.12.2006 Entscheidung 17.07.2007