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1667 lines
15 KiB

NAMEN
Verkündet
:
19
.
September
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
Aa
Personengesellschaften
GmbH
sind
Regelungen
Gesellschafter
Gruppe
Gesellschaftern
Gesellschaftermehrheit
Recht
einräumen
Mitgesellschafter
sachlichen
Grund
Gesellschaft
auszuschließen
"
Hinauskündigungsklauseln
"
grundsätzlich
§
Abs.
nichtig
.
gleiche
gilt
Gesellschaftsvertrag
getroffene
schuldrechtliche
Vereinbarung
Ergebnis
führen
soll
.
Grundsatz
gilt
aber
ausnahmslos
.
Voraussetzungen
geknüpfte
Hinauskündigungsklausel
ist
vielmehr
wirksam
besonderer
Umstände
sachlich
gerechtfertigt
ist
.
ist
dann
Fall
Geschäftsführer
Hinblick
Geschäftsführerstellung
Minderheitsbeteiligung
eingeräumt
wird
nur
Entgelt
Höhe
Nennwerts
zahlen
hat
Beendigung
Geschäftsführeramtes
Höhe
begrenzte
Abfindung
zurückzuübertragen
hat
sog.
Managermodell
.
Urteil
19
.
September
ZR
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
19
.
September
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Münke
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
13
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
23
.
Juni
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
beklagte
GmbH
betreibt
Vielzahl
"
M.-Märkten
"
"
S.-Märkten
"
jeweils
Rechtsform
GmbH
organisiert
sind
.
operative
Geschäft
ist
"
Vor-Ort-Geschäftsführer
"
zuständig
.
administrativen
Aufgaben
werden
zweiten
Geschäftsführer
Sitz
Holding
erledigt
.
Entsprechend
einheitlichen
Unternehmenskonzept
zielt
Motivation
Geschäftsführers
Unternehmer
"
"
Marktes
fühlen
soll
steigern
beteiligt
Beklagte
jeweiligen
Vor-Ort-Geschäftsführer
Geschäftsanteil
bis
zu
%
geleiteten
GmbH.
restliche
Stammkapital
hält
Beklagte
.
Geschäftsführer
hat
Erwerb
Anteils
Regel
nur
Nominalwert
zahlen
ist
Gewinn
aber
Verlust
Gesellschaft
beteiligt
.
Zugleich
vereinbart
Beklagte
Geschäftsführer
Gesellschafterstellung
enden
soll
Geschäftsführer
abberufen
und/oder
Geschäftsführeranstellungsvertrag
beendet
wird
.
gibt
Geschäftsführer
Erwerb
Geschäftsanteils
Angebot
Rückkauf
Rückübertragung
Geschäftsanteils
Falle
Abberufung
und/oder
Beendigung
Geschäftsführeranstellungsvertrages
Beklagte
Bedingungseintritt
nur
Monaten
annehmen
kann
.
Kaufpreis
Rückkauf
ist
Betrag
vereinbart
Einheitswert
Betriebsvermögens
dreijährigen
Durchschnittsertrag
richtet
jedoch
Zehnfache
Nominalwerts
übersteigen
darf
.
Übrigen
ist
Gesellschaftsvertrag
jeweiligen
Gesellschaft
bestimmt
Übertragung
Geschäftsanteilen
nur
Zustimmung
Gesellschaft
zulässig
ist
.
Kläger
war
Geschäftsführer
"
M.-Markt
GmbH
Folgenden
:
M.-Markt
GmbH
Stammkapital
200.000,00
DM
betrug
.
Vertrag
30
.
Dezember
wurde
geschilderten
Unternehmenskonzept
.
erwarb
Beklagten
Geschäftsanteil
Höhe
nominal
DM
gleichen
Betrag
zahlte
später
finanziellen
Ausgleich
DM
verringert
wurde
.
Ebenfalls
30
.
Dezember
ließ
Kläger
Kaufund
Abtretungsangebot
oben
beschriebenen
Art
notariell
beurkunden
.
28
.
Mai
wurde
Kläger
Stimmen
Beklagten
Geschäftsführer
abberufen
Anstellungsvertrag
gekündigt
.
Erklärung
1
.
Juni
nahm
Beklagte
Abtretungsangebot
Klägers
30
.
Dezember
.
Abfindung
zahlte
Kläger
199.000,00
DM
.
Kläger
hält
Abtretungsvertrag
nichtig
.
will
festgestellt
wissen
hat
Anregung
Berufungsgerichts
zweiten
Rechtszug
hilfsweise
beantragt
festzustellen
Kündigung
Geschäftsführeranstellungsvertrages
noch
Abtretungsvertrag
Gesellschafterstellung
M.-Markt
GmbH
verloren
hat
.
Berufungsgericht
hat
Klage
Hauptantrag
unzulässig
Hilfsantrag
unbegründet
abgewiesen
.
richtet
angefochtenen
Urteil
zugelassene
Revision
Klägers
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Ergebnis
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
:
Hauptantrag
fehle
Rechtsschutzinteresse
.
gehe
Kläger
Klärung
Frage
noch
Gesellschafter
M.-Markt
GmbH
sei
.
komme
allein
Unwirksamkeit
Rückübertragungsvertrages
.
zulässige
Hilfsantrag
sei
unbegründet
.
Zwar
sei
Rückübertragungsangebot
Klägers
31
.
Dezember
Verstoßes
guten
Sitten
§
Abs.
nichtig
.
stelle
Sache
"
Hinauskündigungsklausel
"
nur
ausnahmsweise
Vorliegen
sachlichen
Grundes
wirksam
sei
.
sachlicher
Grund
liege
hier
.
Insbesondere
reiche
Geschäftsmodell
Beklagten
.
verfolgten
Ziele
hätte
Beklagte
auch
Tantiemeregelung
erreichen
können
.
Klage
sei
aber
Unwirksamkeit
Rückübertragung
unbegründet
.
Sittenwidrigkeit
Rückübertragungsangebots
habe
nämlich
gemäß
§
Nichtigkeit
auch
Anteilserwerbs
Folge
.
Geschäfte
sollten
Konzept
Beklagten
miteinander
"
stehen
fallen
"
.
sei
Kläger
niemals
Gesellschafter
GmbH
geworden
.
II
.
Ausführungen
begegnen
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
;
Berufungsgericht
gefundene
Ergebnis
erweist
nur
anderer
Begründung
richtig
.
Revision
angegriffen
ist
Annahme
Berufungsgerichts
Hauptklageantrag
Rechtsschutzinteresses
unzulässig
ist
.
Auch
festgestellt
würde
Angebot
Klägers
30
.
Dezember
Annahme
Beklagten
1
.
Juni
gekommene
Abtretungsvertrag
unwirksam
ist
steht
zwingend
Kläger
Gesellschafter
M.-Markt
GmbH
ist
.
B.
Hilfsantrag
ist
unbegründet
.
folgt
Auffassung
Berufungsgerichts
aber
§
.
Vielmehr
hat
Kläger
Gesellschafterstellung
1
.
Juni
Beklagten
angenommenen
Abtretungsangebots
verloren
.
gekommene
Vertrag
ist
wirksam
.
1
.
Allerdings
sind
mittlerweile
ständigen
Rechtsprechung
Senats
Personengesellschaften
GmbH
gesellschaftsvertragliche
Regelungen
Gesellschafter
Gruppe
Gesellschaftern
Gesellschaftermehrheit
Recht
einräumen
Mitgesellschafter
sachlichen
Grund
Gesellschaft
auszuschließen
"
Hinauskündigungsklauseln
"
grundsätzlich
Verstoßes
guten
Sitten
§
Abs.
nichtig
.
;
f.
;
f.
;
.
8
.
März
;
14
.
März
.
gleiche
gilt
hier
Gesellschaftsvertrag
getroffene
schuldrechtliche
Vereinbarung
Ergebnis
führen
soll
.
betroffene
Gesellschafter
ist
schutzwürdig
.
freie
Ausschließungsmöglichkeit
kann
Disziplinierungsmittel
empfunden
werden
hindert
Mitgliedschaftsrechten
eigener
Entscheidung
Gebrauch
machen
Mitgliedschaftspflichten
erfüllen
"
"
.
Grundsatz
gilt
aber
Senat
bereits
mehrfach
entschieden
hat
ausnahmslos
.
Voraussetzungen
geknüpfte
Hinauskündigungsklausel
vergleichbare
schuldrechtliche
Regelung
ist
wirksam
besonderer
Umstände
sachlich
gerechtfertigt
ist
.
So
hat
Senat
freie
Ausschließungsrechte
wirksam
angesehen
ausschließungsberechtigte
Gesellschafter
Rücksicht
enge
persönliche
Beziehung
Mitgesellschafterin
volle
Finanzierung
Gesellschaft
übernimmt
Partnerin
Mehrheitsbeteiligung
Geschäftsführung
einräumt
Praxisgemeinschaft
Ärzten
neuen
Gesellschafter
aufnimmt
zeitlich
begrenzte
Prüfungsmöglichkeit
vorbehalten
will
Urt
.
8
.
März
Gesellschaftsbeteiligung
nur
Annex
Kooperationsvertrag
Gesellschafter
anzusehen
ist
sichergestellt
werden
soll
Gesellschaft
nur
Partner
Kooperationsvertrages
angehören
Urt
.
14
.
März
.
Bedenken
hatte
Senat
auch
Satzungsklausel
GmbH
Gesellschafter
persönlich
mitarbeiten
Geschäftsanteil
eingezogen
werden
kann
betreffende
Gesellschafter
mehr
Gesellschaftsunternehmen
tätig
ist
Urt
.
20
.
Juni
ZR
;
Ergebnis
ebenso
Prozesskostenhilfe-Beschluss
Senats
7
.
Oktober
.
Auch
-abtretungsvereinbarung
Parteien
stellt
derartigen
Ausnahmefall
.
Möglichkeit
Gesellschafterstellung
Geschäftsführers
beenden
ist
sachlichen
Grund
gebunden
unterliegt
freien
Ermessen
Beklagten
.
kann
Stimmenmehrheit
Gesellschafterversammlung
Geschäftsführer
Abs.
GmbHG
Grund
abberufen
Bedingung
Rückübertragung
Geschäftsanteils
herbeiführen
.
Koppelung
freien
Widerrufs
Geschäftsführerbestellung
Beendigung
Gesellschafterstellung
ist
besonderen
Umstände
Falles
sachlich
gerechtfertigt
.
gesellschaftsrechtliche
Beteiligung
jeweiligen
Geschäftsführers
hat
Unternehmenskonzept
Beklagten
Funktion
Geschäftsführer
stärker
Unternehmen
binden
Motivation
steigern
Stellung
geschäftsführender
Gesellschafter
"
Betríebs
außen
aufzuwerten
.
steht
wirtschaftlich
Teilhabe
Gewinn
Gesellschaft
jeweils
vollständig
ausgeschüttet
wird
Vordergrund
.
wird
Geschäftsführer
Geschick
Unternehmensführung
mitabhängige
Erfolg
widerspiegelnde
Einnahmequelle
Gehalt
eingeräumt
.
So
sind
Kläger
Jahren
Gewinnanteile
.
.
durchschnittlich
148.556,89
DM
ausgeschüttet
worden
war
Gehalt
.
sind
Möglichkeiten
Geschäftsführers
Gesellschafterversammlung
Vorstellungen
Willen
Beklagten
durchzusetzen
praktisch
ausgeschlossen
.
gesetzlichen
satzungsmäßigen
Mehrheiten
hat
.
ist
finanzielle
Risiko
Geschäftsführers
gering
.
braucht
Erwerb
Geschäftsanteils
mehr
Nennwert
zahlen
.
Ergebnis
erlangt
Wege
Vor-Ort-Gesellschaft
beteiligte
Manager
treuhänderähnliche
Stellung
wirtschaftlicher
Wert
denkbar
geringem
eigenen
Risiko
erheblichen
Gewinnausschüttungspotential
Dauer
organschaftlichen
dienstvertraglichen
Bindung
Gesellschaft
liegt
.
Beendigung
ist
selbstverständlich
weitere
Beteiligung
rechtfertigenden
Sinn
Bindung
Unternehmen
Motivationssteigerung
Belohnung
erfolgreichen
Einsatz
verliert
.
Nur
Rückübertragung
wird
Beklagten
Mehrheitsgesellschafterin
Möglichkeit
eröffnet
Nachfolger
Amt
Geschäftsführers
gleicher
Weise
beteiligen
Geschäftsmodell
Dauer
fortzuführen
.
Sachlage
ist
Hinauskündigungsverbot
tragende
Gedanke
Gesellschafter
Wahrnehmung
Mitgliedschaftsrechte
unangemessenen
Druck
setzen
berührt
.
Vordergrund
steht
vielmehr
Gesetz
vorgesehene
Möglichkeit
Geschäftsführer
Grund
Organstellung
abzuberufen
.
entstehenden
Abhängigkeit
Beklagten
Mehrheitsgesellschafterin
ist
schon
gesetzlichen
Regelung
§
Abs.
GmbHG
ausgesetzt
.
weitere
Folge
dann
auch
Gesellschafterstellung
verliert
fällt
entscheidend
Gewicht
vornherein
Zeit
eingeräumte
Beteiligung
"
Managermodell
"
nur
Annex
Geschäftsführerstellung
darstellt
ebenso
.
;
GmbHR
f.
;
Sosnitza
f.
;
f.
;
zuvor
schon
;
Goette
337
;
Wiedemann
Gesellschaftsrecht
-9-
S.
;
Ulmer
8
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
Westermann
9
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
.
;
Piehler
Rheinisches
S.
.
;
steuerrechtlichen
Vorteilen
Peetz
GmbHR
.
vereinbarte
Abfindung
Geschäftsführers
angemessen
ist
hat
Wirksamkeit
Hinauskündigungsregelung
Bedeutung
.
auch
Vereinbarung
unangemessen
niedrigen
Abfindung
ließe
Kündigungsrecht
unberührt
.
Stelle
vereinbarten
Abfindung
träte
lediglich
Abfindung
Verkehrswert
f.
;
Sen
.
.
20
.
Juni
ZR
.
Abgesehen
bestehen
Beklagten
praktizierten
Geschäftsmodell
aber
auch
Bedenken
Abfindung
Ertragswert
Gesellschaftsunternehmens
orientiert
Zehnfache
Erwerbspreises
beschränkt
ist
sogar
Rückkaufpreis
Höhe
Erwerb
Betroffenen
selbst
aufgebrachten
Entgelts
Form
Beteiligung
zulässig
ist
Senat
heute
entschiedenen
Parallelfall
.
.
näher
ausgeführt
hat
.
2
.
Vereinbarung
Rückkaufs
Rückabtretung
Wegfall
Geschäftsführerstellung
verstößt
auch
gesellschaftsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz
372
;
.
Regelung
nur
Gesellschafter
betroffen
ist
beruht
sachlichen
rechtfertigenden
Grund
.
Nur
Geschäftsführer
kommt
Adressat
Beklagten
betriebenen
"
"
Betracht
.
Beklagte
Kapitalgeberin
kann
sinnvoller
Weise
betroffen
sein
.
Insoweit
Gleichbehandlung
verlangen
wäre
sachwidrig
.
3
.
Vereinbarung
ist
auch
Verstoßes
§
Abs.
nichtig
.
kann
offen
bleiben
Arbeitsverhältnisse
vorgesehene
Regelung
§
Abs.
Anstellungsverhältnis
GmbHGeschäftsführers
entsprechend
anwendbar
ist
analogen
Anwendung
Regelungen
§
Kündigungsfristen
291
;
f.
;
Sen
.
.
9
.
März
.
jedenfalls
würde
Verknüpfung
Gesellschafterstellung
Geschäftsführeramt
zugrunde
liegenden
Anstellungsvertrag
§
Abs.
unzulässige
Kündigungsbeschränkung
darstellen
.
Zwar
wird
Geschäftsführer
Verknüpfung
Entscheidung
Anstellungsvertrag
kündigen
insofern
erschwert
dann
auch
Gesellschafterstellung
aufgeben
muss
.
Bundesarbeitsgericht
hat
Verbot
§
Abs.
Kündigung
Arbeitsverhältnisses
Arbeitnehmer
längere
Frist
vereinbaren
Kündigung
Arbeitgeber
allgemeinen
Grundsatz
hergeleitet
sei
unzulässig
vertragliche
Absprachen
ungleiche
Kündigungslage
Nachteil
Parteien
Arbeitsverhältnisses
Arbeitnehmers
schaffen
insbesondere
einseitigen
Vermögensnachteil
Arbeitnehmers
Fall
erklärten
Kündigung
vereinbaren
504
;
;
.
soll
Entscheidungsfreiheit
Arbeitnehmers
bezug
Beendigung
Arbeitsverhältnisses
geschützt
werden
.
Arbeitnehmer
soll
Freiheit
behalten
Beachtung
geltenden
Kündigungsfrist
Diskriminierung
Verhältnis
Arbeitgeber
Arbeitsverhältnis
beenden
anderen
Tätigkeit
zuzuwenden
.
Grundsatz
schließt
allerdings
Arbeitnehmer
ggf.
Geschäftsführer
ungünstige
Reflexwirkung
Kündigung
.
Entscheidend
ist
Würdigung
Gesamtumstände
Beachtung
Gebots
Verhältnismäßigkeit
Sen
.
.
heutigen
Tage
.
.
;
ebenso
MDR
vergleichbare
Rechtslage
§
.
ist
Verknüpfung
Kündigung
Geschäftsführeranstellungsvertrages
Beendigung
Gesellschafterstellung
Rahmen
Beklagten
praktizierten
"
"
beanstanden
.
Gesellschafterstellung
verbundene
Gewinnbezugsrecht
ähnelt
Tantiemeregelung
Wegfall
Beendigung
zugrunde
liegenden
Vertragsverhältnisses
selbstverständlich
ist
.
Abgesehen
Gewinnbezugsrecht
würde
weitere
Beteiligung
ausgeschiedenen
Geschäftsführers
Gesellschafter
auch
schutzwürdigen
Vorteile
bringen
.
geringen
Anteils
kann
Geschicke
Gesellschaft
Gesellschafterversammlung
ohnehin
kaum
Einfluss
nehmen
.
Teilhabe
künftigen
Wertzuwachs
Gesellschaftsvermögens
würde
Geschäftsführerstellung
unverdienten
Vermögensvorteil
darstellen
.
4
.
-abtretungsvereinbarung
ist
auch
Verstoßes
noch
anwendbare
Gesetz
Regelung
Rechts
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
unwirksam
.
kann
offen
bleiben
Anwendbarkeit
Gesetzes
schon
§
Abs.
jetzt
§
Abs.
Satz
ausgeschlossen
ist
.
findet
Gesetz
Anwendung
Verträgen
Gebiet
Gesellschaftsrechts
.
Selbst
schuldrechtlichen
Charakters
Anteilskaufs
Anteilsrückkaufs
Voraussetzungen
reichsausnahme
erfüllt
ansehen
wollte
ändert
Ergebnis
.
Voraussetzungen
allein
Betracht
kommenden
§
Nr.
jetzt
§
Nr.
§
sind
nämlich
erfüllt
.
§
Nr.
ist
Bestimmung
unwirksam
Verwender
unangemessen
lange
hinreichend
bestimmte
Fristen
Annahme
Ablehnung
Angebots
vorbehält
.
ist
hier
Fall
.
Frist
Beklagte
Rückübertragungsangebot
Geschäftsführers
annehmen
kann
ist
Monate
Ende
Geschäftsführerstellung
und/oder
Anstellungsvertrages
bemessen
.
ist
angemessener
hinreichend
bestimmter
Zeitraum
.
Zeitpunkt
Bedingungseintritts
ungewiss
ist
spielt
Rolle
.
§
Nr.
ist
Vereinbarung
Rechts
Verwenders
sachlich
gerechtfertigten
Vertrag
angegebenen
Grund
Leistungspflicht
lösen
unwirksam
.
Auch
Vorschrift
greift
hier
.
Anteilsrückkauf
löst
Beklagte
Leistungspflicht
begründet
neue
Leistungspflichten
.
Allenfalls
bezogen
Gesellschaftsvertrag
kann
Lösung
Leistungspflicht
gesprochen
werden
.
ist
aber
unerheblich
§
Nr.
schon
Wortlaut
Dauerschuldverhältnisse
Gesellschaftsverhältnis
anwendbar
ist
.
Rückübertragungsvereinbarung
ist
auch
Geboten
Glauben
widersprechenden
unangemessenen
Benachteiligung
.
S.
§
unwirksam
.
ergibt
oben
§
Gesagten
.
5
.
Schließlich
bestehen
Anhaltspunkte
Beklagte
Kläger
Geschäftsführer
Treu
Glauben
widersprechenden
Weise
abberufen
hat
so
Eintritt
Bedingung
§
Abs.
erfolgt
gelten
würde
.
könnte
nur
Betracht
kommen
Beklagten
gegangen
wäre
Kläger
Geschäftsführer
lösen
ausschließlich
Ziel
verfolgt
hätte
Gesellschafterstellung
drängen
.
wird
Kläger
selbst
geltend
gemacht
.
Münke
Dr.
kann
.
unterschreiben