NAMEN Verkündet : 19 . September Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § Aa Personengesellschaften GmbH sind Regelungen Gesellschafter Gruppe Gesellschaftern Gesellschaftermehrheit Recht einräumen Mitgesellschafter sachlichen Grund Gesellschaft auszuschließen " Hinauskündigungsklauseln " grundsätzlich § Abs. nichtig . gleiche gilt Gesellschaftsvertrag getroffene schuldrechtliche Vereinbarung Ergebnis führen soll . Grundsatz gilt aber ausnahmslos . Voraussetzungen geknüpfte Hinauskündigungsklausel ist vielmehr wirksam besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt ist . ist dann Fall Geschäftsführer Hinblick Geschäftsführerstellung Minderheitsbeteiligung eingeräumt wird nur Entgelt Höhe Nennwerts zahlen hat Beendigung Geschäftsführeramtes Höhe begrenzte Abfindung zurückzuübertragen hat sog. Managermodell . Urteil 19 . September ZR II . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 19 . September Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Münke Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 13 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 23 . Juni wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Tatbestand : beklagte GmbH betreibt Vielzahl " M.-Märkten " " S.-Märkten " jeweils Rechtsform GmbH organisiert sind . operative Geschäft ist " Vor-Ort-Geschäftsführer " zuständig . administrativen Aufgaben werden zweiten Geschäftsführer Sitz Holding erledigt . Entsprechend einheitlichen Unternehmenskonzept zielt Motivation Geschäftsführers Unternehmer " " Marktes fühlen soll steigern beteiligt Beklagte jeweiligen Vor-Ort-Geschäftsführer Geschäftsanteil bis zu % geleiteten GmbH. restliche Stammkapital hält Beklagte . Geschäftsführer hat Erwerb Anteils Regel nur Nominalwert zahlen ist Gewinn aber Verlust Gesellschaft beteiligt . Zugleich vereinbart Beklagte Geschäftsführer Gesellschafterstellung enden soll Geschäftsführer abberufen und/oder Geschäftsführeranstellungsvertrag beendet wird . gibt Geschäftsführer Erwerb Geschäftsanteils Angebot Rückkauf Rückübertragung Geschäftsanteils Falle Abberufung und/oder Beendigung Geschäftsführeranstellungsvertrages Beklagte Bedingungseintritt nur Monaten annehmen kann . Kaufpreis Rückkauf ist Betrag vereinbart Einheitswert Betriebsvermögens dreijährigen Durchschnittsertrag richtet jedoch Zehnfache Nominalwerts übersteigen darf . Übrigen ist Gesellschaftsvertrag jeweiligen Gesellschaft bestimmt Übertragung Geschäftsanteilen nur Zustimmung Gesellschaft zulässig ist . Kläger war Geschäftsführer " M.-Markt GmbH Folgenden : M.-Markt GmbH Stammkapital 200.000,00 DM betrug . Vertrag 30 . Dezember wurde geschilderten Unternehmenskonzept . erwarb Beklagten Geschäftsanteil Höhe nominal DM gleichen Betrag zahlte später finanziellen Ausgleich DM verringert wurde . Ebenfalls 30 . Dezember ließ Kläger Kaufund Abtretungsangebot oben beschriebenen Art notariell beurkunden . 28 . Mai wurde Kläger Stimmen Beklagten Geschäftsführer abberufen Anstellungsvertrag gekündigt . Erklärung 1 . Juni nahm Beklagte Abtretungsangebot Klägers 30 . Dezember . Abfindung zahlte Kläger 199.000,00 DM . Kläger hält Abtretungsvertrag nichtig . will festgestellt wissen hat Anregung Berufungsgerichts zweiten Rechtszug hilfsweise beantragt festzustellen Kündigung Geschäftsführeranstellungsvertrages noch Abtretungsvertrag Gesellschafterstellung M.-Markt GmbH verloren hat . Berufungsgericht hat Klage Hauptantrag unzulässig Hilfsantrag unbegründet abgewiesen . richtet angefochtenen Urteil zugelassene Revision Klägers . Entscheidungsgründe : Revision hat Ergebnis Erfolg . Berufungsgericht hat ausgeführt : Hauptantrag fehle Rechtsschutzinteresse . gehe Kläger Klärung Frage noch Gesellschafter M.-Markt GmbH sei . komme allein Unwirksamkeit Rückübertragungsvertrages . zulässige Hilfsantrag sei unbegründet . Zwar sei Rückübertragungsangebot Klägers 31 . Dezember Verstoßes guten Sitten § Abs. nichtig . stelle Sache " Hinauskündigungsklausel " nur ausnahmsweise Vorliegen sachlichen Grundes wirksam sei . sachlicher Grund liege hier . Insbesondere reiche Geschäftsmodell Beklagten . verfolgten Ziele hätte Beklagte auch Tantiemeregelung erreichen können . Klage sei aber Unwirksamkeit Rückübertragung unbegründet . Sittenwidrigkeit Rückübertragungsangebots habe nämlich gemäß § Nichtigkeit auch Anteilserwerbs Folge . Geschäfte sollten Konzept Beklagten miteinander " stehen fallen " . sei Kläger niemals Gesellschafter GmbH geworden . II . Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken ; Berufungsgericht gefundene Ergebnis erweist nur anderer Begründung richtig . Revision angegriffen ist Annahme Berufungsgerichts Hauptklageantrag Rechtsschutzinteresses unzulässig ist . Auch festgestellt würde Angebot Klägers 30 . Dezember Annahme Beklagten 1 . Juni gekommene Abtretungsvertrag unwirksam ist steht zwingend Kläger Gesellschafter M.-Markt GmbH ist . B. Hilfsantrag ist unbegründet . folgt Auffassung Berufungsgerichts aber § . Vielmehr hat Kläger Gesellschafterstellung 1 . Juni Beklagten angenommenen Abtretungsangebots verloren . gekommene Vertrag ist wirksam . 1 . Allerdings sind mittlerweile ständigen Rechtsprechung Senats Personengesellschaften GmbH gesellschaftsvertragliche Regelungen Gesellschafter Gruppe Gesellschaftern Gesellschaftermehrheit Recht einräumen Mitgesellschafter sachlichen Grund Gesellschaft auszuschließen " Hinauskündigungsklauseln " grundsätzlich Verstoßes guten Sitten § Abs. nichtig . ; f. ; f. ; . 8 . März ; 14 . März . gleiche gilt hier Gesellschaftsvertrag getroffene schuldrechtliche Vereinbarung Ergebnis führen soll . betroffene Gesellschafter ist schutzwürdig . freie Ausschließungsmöglichkeit kann Disziplinierungsmittel empfunden werden hindert Mitgliedschaftsrechten eigener Entscheidung Gebrauch machen Mitgliedschaftspflichten erfüllen " " . Grundsatz gilt aber Senat bereits mehrfach entschieden hat ausnahmslos . Voraussetzungen geknüpfte Hinauskündigungsklausel vergleichbare schuldrechtliche Regelung ist wirksam besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt ist . So hat Senat freie Ausschließungsrechte wirksam angesehen ausschließungsberechtigte Gesellschafter Rücksicht enge persönliche Beziehung Mitgesellschafterin volle Finanzierung Gesellschaft übernimmt Partnerin Mehrheitsbeteiligung Geschäftsführung einräumt Praxisgemeinschaft Ärzten neuen Gesellschafter aufnimmt zeitlich begrenzte Prüfungsmöglichkeit vorbehalten will Urt . 8 . März Gesellschaftsbeteiligung nur Annex Kooperationsvertrag Gesellschafter anzusehen ist sichergestellt werden soll Gesellschaft nur Partner Kooperationsvertrages angehören Urt . 14 . März . Bedenken hatte Senat auch Satzungsklausel GmbH Gesellschafter persönlich mitarbeiten Geschäftsanteil eingezogen werden kann betreffende Gesellschafter mehr Gesellschaftsunternehmen tätig ist Urt . 20 . Juni ZR ; Ergebnis ebenso Prozesskostenhilfe-Beschluss Senats 7 . Oktober . Auch -abtretungsvereinbarung Parteien stellt derartigen Ausnahmefall . Möglichkeit Gesellschafterstellung Geschäftsführers beenden ist sachlichen Grund gebunden unterliegt freien Ermessen Beklagten . kann Stimmenmehrheit Gesellschafterversammlung Geschäftsführer Abs. GmbHG Grund abberufen Bedingung Rückübertragung Geschäftsanteils herbeiführen . Koppelung freien Widerrufs Geschäftsführerbestellung Beendigung Gesellschafterstellung ist besonderen Umstände Falles sachlich gerechtfertigt . gesellschaftsrechtliche Beteiligung jeweiligen Geschäftsführers hat Unternehmenskonzept Beklagten Funktion Geschäftsführer stärker Unternehmen binden Motivation steigern Stellung geschäftsführender Gesellschafter " Betríebs außen aufzuwerten . steht wirtschaftlich Teilhabe Gewinn Gesellschaft jeweils vollständig ausgeschüttet wird Vordergrund . wird Geschäftsführer Geschick Unternehmensführung mitabhängige Erfolg widerspiegelnde Einnahmequelle Gehalt eingeräumt . So sind Kläger Jahren Gewinnanteile . . durchschnittlich 148.556,89 DM ausgeschüttet worden war Gehalt . sind Möglichkeiten Geschäftsführers Gesellschafterversammlung Vorstellungen Willen Beklagten durchzusetzen praktisch ausgeschlossen . gesetzlichen satzungsmäßigen Mehrheiten hat . ist finanzielle Risiko Geschäftsführers gering . braucht Erwerb Geschäftsanteils mehr Nennwert zahlen . Ergebnis erlangt Wege Vor-Ort-Gesellschaft beteiligte Manager treuhänderähnliche Stellung wirtschaftlicher Wert denkbar geringem eigenen Risiko erheblichen Gewinnausschüttungspotential Dauer organschaftlichen dienstvertraglichen Bindung Gesellschaft liegt . Beendigung ist selbstverständlich weitere Beteiligung rechtfertigenden Sinn Bindung Unternehmen Motivationssteigerung Belohnung erfolgreichen Einsatz verliert . Nur Rückübertragung wird Beklagten Mehrheitsgesellschafterin Möglichkeit eröffnet Nachfolger Amt Geschäftsführers gleicher Weise beteiligen Geschäftsmodell Dauer fortzuführen . Sachlage ist Hinauskündigungsverbot tragende Gedanke Gesellschafter Wahrnehmung Mitgliedschaftsrechte unangemessenen Druck setzen berührt . Vordergrund steht vielmehr Gesetz vorgesehene Möglichkeit Geschäftsführer Grund Organstellung abzuberufen . entstehenden Abhängigkeit Beklagten Mehrheitsgesellschafterin ist schon gesetzlichen Regelung § Abs. GmbHG ausgesetzt . weitere Folge dann auch Gesellschafterstellung verliert fällt entscheidend Gewicht vornherein Zeit eingeräumte Beteiligung " Managermodell " nur Annex Geschäftsführerstellung darstellt ebenso . ; GmbHR f. ; Sosnitza f. ; f. ; zuvor schon ; Goette 337 ; Wiedemann Gesellschaftsrecht -9- S. ; Ulmer 8 . Aufl . § Rdn . ; Westermann 9 . Aufl . § Rdn . ; . ; Piehler Rheinisches S. . ; steuerrechtlichen Vorteilen Peetz GmbHR . vereinbarte Abfindung Geschäftsführers angemessen ist hat Wirksamkeit Hinauskündigungsregelung Bedeutung . auch Vereinbarung unangemessen niedrigen Abfindung ließe Kündigungsrecht unberührt . Stelle vereinbarten Abfindung träte lediglich Abfindung Verkehrswert f. ; Sen . . 20 . Juni ZR . Abgesehen bestehen Beklagten praktizierten Geschäftsmodell aber auch Bedenken Abfindung Ertragswert Gesellschaftsunternehmens orientiert Zehnfache Erwerbspreises beschränkt ist sogar Rückkaufpreis Höhe Erwerb Betroffenen selbst aufgebrachten Entgelts Form Beteiligung zulässig ist Senat heute entschiedenen Parallelfall . . näher ausgeführt hat . 2 . Vereinbarung Rückkaufs Rückabtretung Wegfall Geschäftsführerstellung verstößt auch gesellschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz 372 ; . Regelung nur Gesellschafter betroffen ist beruht sachlichen rechtfertigenden Grund . Nur Geschäftsführer kommt Adressat Beklagten betriebenen " " Betracht . Beklagte Kapitalgeberin kann sinnvoller Weise betroffen sein . Insoweit Gleichbehandlung verlangen wäre sachwidrig . 3 . Vereinbarung ist auch Verstoßes § Abs. nichtig . kann offen bleiben Arbeitsverhältnisse vorgesehene Regelung § Abs. Anstellungsverhältnis GmbHGeschäftsführers entsprechend anwendbar ist analogen Anwendung Regelungen § Kündigungsfristen 291 ; f. ; Sen . . 9 . März . jedenfalls würde Verknüpfung Gesellschafterstellung Geschäftsführeramt zugrunde liegenden Anstellungsvertrag § Abs. unzulässige Kündigungsbeschränkung darstellen . Zwar wird Geschäftsführer Verknüpfung Entscheidung Anstellungsvertrag kündigen insofern erschwert dann auch Gesellschafterstellung aufgeben muss . Bundesarbeitsgericht hat Verbot § Abs. Kündigung Arbeitsverhältnisses Arbeitnehmer längere Frist vereinbaren Kündigung Arbeitgeber allgemeinen Grundsatz hergeleitet sei unzulässig vertragliche Absprachen ungleiche Kündigungslage Nachteil Parteien Arbeitsverhältnisses Arbeitnehmers schaffen insbesondere einseitigen Vermögensnachteil Arbeitnehmers Fall erklärten Kündigung vereinbaren 504 ; ; . soll Entscheidungsfreiheit Arbeitnehmers bezug Beendigung Arbeitsverhältnisses geschützt werden . Arbeitnehmer soll Freiheit behalten Beachtung geltenden Kündigungsfrist Diskriminierung Verhältnis Arbeitgeber Arbeitsverhältnis beenden anderen Tätigkeit zuzuwenden . Grundsatz schließt allerdings Arbeitnehmer ggf. Geschäftsführer ungünstige Reflexwirkung Kündigung . Entscheidend ist Würdigung Gesamtumstände Beachtung Gebots Verhältnismäßigkeit Sen . . heutigen Tage . . ; ebenso MDR vergleichbare Rechtslage § . ist Verknüpfung Kündigung Geschäftsführeranstellungsvertrages Beendigung Gesellschafterstellung Rahmen Beklagten praktizierten " " beanstanden . Gesellschafterstellung verbundene Gewinnbezugsrecht ähnelt Tantiemeregelung Wegfall Beendigung zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses selbstverständlich ist . Abgesehen Gewinnbezugsrecht würde weitere Beteiligung ausgeschiedenen Geschäftsführers Gesellschafter auch schutzwürdigen Vorteile bringen . geringen Anteils kann Geschicke Gesellschaft Gesellschafterversammlung ohnehin kaum Einfluss nehmen . Teilhabe künftigen Wertzuwachs Gesellschaftsvermögens würde Geschäftsführerstellung unverdienten Vermögensvorteil darstellen . 4 . -abtretungsvereinbarung ist auch Verstoßes noch anwendbare Gesetz Regelung Rechts Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam . kann offen bleiben Anwendbarkeit Gesetzes schon § Abs. jetzt § Abs. Satz ausgeschlossen ist . findet Gesetz Anwendung Verträgen Gebiet Gesellschaftsrechts . Selbst schuldrechtlichen Charakters Anteilskaufs Anteilsrückkaufs Voraussetzungen reichsausnahme erfüllt ansehen wollte ändert Ergebnis . Voraussetzungen allein Betracht kommenden § Nr. jetzt § Nr. § sind nämlich erfüllt . § Nr. ist Bestimmung unwirksam Verwender unangemessen lange hinreichend bestimmte Fristen Annahme Ablehnung Angebots vorbehält . ist hier Fall . Frist Beklagte Rückübertragungsangebot Geschäftsführers annehmen kann ist Monate Ende Geschäftsführerstellung und/oder Anstellungsvertrages bemessen . ist angemessener hinreichend bestimmter Zeitraum . Zeitpunkt Bedingungseintritts ungewiss ist spielt Rolle . § Nr. ist Vereinbarung Rechts Verwenders sachlich gerechtfertigten Vertrag angegebenen Grund Leistungspflicht lösen unwirksam . Auch Vorschrift greift hier . Anteilsrückkauf löst Beklagte Leistungspflicht begründet neue Leistungspflichten . Allenfalls bezogen Gesellschaftsvertrag kann Lösung Leistungspflicht gesprochen werden . ist aber unerheblich § Nr. schon Wortlaut Dauerschuldverhältnisse Gesellschaftsverhältnis anwendbar ist . Rückübertragungsvereinbarung ist auch Geboten Glauben widersprechenden unangemessenen Benachteiligung . S. § unwirksam . ergibt oben § Gesagten . 5 . Schließlich bestehen Anhaltspunkte Beklagte Kläger Geschäftsführer Treu Glauben widersprechenden Weise abberufen hat so Eintritt Bedingung § Abs. erfolgt gelten würde . könnte nur Betracht kommen Beklagten gegangen wäre Kläger Geschäftsführer lösen ausschließlich Ziel verfolgt hätte Gesellschafterstellung drängen . wird Kläger selbst geltend gemacht . Münke Dr. kann . unterschreiben