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1778 lines
14 KiB

NAMEN
Urteil
Verkündet
:
21
.
Oktober
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
.
V.m
.
InsO
Abs.
Hat
insolvenzreife
GmbH
geschuldete
vertragliche
Leistung
ordnungsgemäß
erbracht
ist
Schädigung
Vermögens
Vertragspartners
GmbH
deliktisches
Handeln
Dritten
begünstigt
worden
besteht
Berücksichtigung
Schutzzwecks
Insolvenzantragspflicht
Haftung
Geschäftsführers
GmbH
eingetretenen
Schaden
auslösender
innerer
Zusammenhang
Verletzung
Insolvenzantragspflicht
Geschäftsführer
Vermögensschaden
Vertragspartners
GmbH.
Urteil
21
.
Oktober
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
21
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Umfang
Zulassung
Berufungsgericht
wird
Revision
Klägerin
Zurückweisung
weitergehenden
Rechtsmittels
Urteil
19
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
5
.
März
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Berufung
Klägerin
Urteil
28
.
Februar
Höhe
Zinsen
zurückgewiesen
worden
ist
.
Sache
wird
Umfang
Aufhebung
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
Ehemann
kauften
notariellem
Vertrag
28
.
Januar
Penthousewohnung
GmbH
genden
:
Schuldnerin
Bauträgerin
Geschäftsführer
Beklagte
war
.
ersten
Halbjahr
wurde
Subunternehmer
Eingangstür
Wohnung
eingebaut
.
12
.
August
brach
Unbekannter
Tür
entwendete
Schmuck
Klägerin
.
30
.
April
beantragte
Beklagte
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
Schuldnerin
5
Juli
eröffnet
wurde
.
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
begonnener
Prozess
Klägerin
Schuldnerin
Landgericht
endete
25
November
Vergleich
Inhalt
Schuldnerin
entwendeten
Schmuckgegenstände
Betrag
Höhe
Zinsen
Rechtsverfolgungskosten
Höhe
zahlen
hat
.
Gesamtforderung
Höhe
wurde
Insolvenztabelle
festgestellt
.
vorliegenden
Rechtsstreit
begehrt
Klägerin
Beklagten
Zahlung
Betrags
Neugläubigerschaden
Verletzung
Insolvenzantragspflicht
.
Klägerin
behauptet
Diebstahl
sei
nur
möglich
gewesen
Schuldnerin
vertraglichen
Vereinbarung
Außerachtlassung
vorvertraglich
geäußerten
Wünsche
Tür
geringen
Sicherheitsstufe
eingebaut
habe
.
Tür
Kaufvertrag
vereinbarten
Sicherheitsstufe
hätte
ca.
eingebaute
Tür
habe
gekostet
.
Minderleistung
sei
zurückzuführen
Schuldnerin
Zeitpunkt
Bestellung
Tür
bereits
zahlungsunfähig
gewesen
sei
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Klägerin
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Begehren
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Klägerin
hat
nur
Rechtsverfolgungskosten
Höhe
Erfolg
Übrigen
ist
unbegründet
.
Berufungsgericht
hat
Revision
noch
Bedeutung
ausgeführt
:
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
28
.
Januar
sei
Schuldnerin
zwar
überschuldet
gewesen
Beklagte
habe
schuldhaft
Insolvenzantragspflicht
verstoßen
.
Klägerin
Schmuck
12
.
August
verübten
Einbruch
gestohlen
worden
sei
habe
erheblichen
wirtschaftlichen
Nachteil
erlitten
ursächlich
Beklagten
anzulastende
Insolvenzverschleppung
zurückzuführen
sei
.
Haftung
Beklagten
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
GmbHG
31
.
Oktober
geltenden
Fassung
Folgenden
:
scheide
dennoch
Schaden
Schutzbereich
verletzten
Norm
liege
.
entwendete
Schmuck
verkörpere
Schaden
Insolvenzreife
inneren
Zusammenhang
stehe
.
Annahme
verbiete
zwar
schon
Klägerin
Wesentlichen
so
gestellt
werden
wolle
habe
Schuldnerin
Vertrag
ordnungsgemäß
erfüllt
Sache
Ersatz
Mangelfolgeschaden
fordere
.
Verlust
Schmucks
sei
zugleich
auch
Integritätsinteresse
berührt
Rahmen
Vertrauensschadens
liquidieren
könne
.
unmittelbaren
Zusammenhang
fehle
jedoch
Abhandenkommen
Schmucks
mehr
unmittelbarer
Ausfluss
Schuldnerin
zuteil
gewordenen
"
Vorleistung
"
"
Kreditgewährung
"
begriffen
werden
könne
.
"
Vorleistung
"
"
Kreditgewährung
Sinne
erschöpfe
Klägerin
vertraglichen
pflichtung
vollem
Umfang
nachgekommen
sei
Schuldnerin
Tür
habe
einbauen
lassen
ca.
günstiger
gewesen
sei
geschuldete
Tür
.
Klägerin
Mangel
ungleich
höherer
Vermögensnachteil
Rechtsgut
erwachsen
sei
Vertragszweck
Leistung
Schuldnerin
ersichtlich
habe
Berührung
kommen
sollen
beruhe
wertender
Betrachtung
letztlich
mehr
minder
zufälligen
äußeren
Verbindung
Beklagten
verübten
Insolvenzverschleppung
.
gelte
umso
strafbare
Verhalten
unbekannt
gebliebenen
Dritten
Verlust
Schmucks
gekommen
wäre
.
Haftung
Beklagten
§
Abs.
§
Abs.
§
§
bestehe
ebenfalls
.
II
.
Berufungsgericht
hat
Revision
Entscheidungsgründen
beschränkt
Haftung
Beklagten
Verletzung
Insolvenzantragspflicht
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
GmbHG
zugelassen
.
Umfang
Zulassung
hat
Revision
Klägerin
insoweit
Erfolg
führt
Aufhebung
Zurückverweisung
Berufungsgericht
geltend
gemachten
Rechtsverfolgungskosten
Höhe
Zinsen
Vorprozess
Schuldnerin
betrifft
.
Übrigen
halten
Ausführungen
Berufungsgerichts
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
1
.
rechtlich
unbedenklichen
Revisionserwiderung
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
hat
Beklagte
Tatbestand
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
GmbHG
erfüllt
.
Schuldnerin
war
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
Klägerin
Ehemann
28
.
Januar
insolvenzreif
Beklagte
Schuldnerin
hat
schuldhaft
versäumt
Insolvenzantrag
stellen
.
2
.
Auffassung
Revision
kann
Klägerin
geltend
gemachte
Diebstahlschaden
Beklagten
Begründung
zugerechnet
werden
rechtzeitiger
Insolvenzantragstellung
wäre
Geschäft
Schuldnerin
Klägerin
gekommen
Folge
dann
unzureichend
gesicherte
Tür
eingebaut
Einbruch
verhindert
Schmuck
entwendet
worden
wäre
.
Schutzzweck
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
GmbHG
§
Abs.
InsO
erfasst
vorliegende
Schadenskonstellation
.
Diebstahl
Schmucks
eingetretene
Vermögensnachteil
Klägerin
stellt
Zweck
Verbots
Insolvenzverschleppung
ersatzfähigen
Schaden
.
Verbot
Insolvenzverschleppung
dient
nur
Erhaltung
Gesellschaftsvermögens
hat
auch
Zweck
insolvenzreife
Gesellschaften
beschränktem
Haftungsfonds
Geschäftsverkehr
fernzuhalten
Auftreten
Gebilde
Gläubiger
geschädigt
gefährdet
werden
.
Schutzzweck
rechtfertigt
Neugläubigern
Anspruch
Ersatz
Vertrauensschadens
zuzubilligen
Urteil
6
.
Juni
.
;
Urteil
25
Juli
ZR
;
Urteil
15
.
März
.
20
;
Urteil
14
.
Mai
ZR
.
f.
;
Urteil
22
.
Oktober
ZR
.
.
Insolvenzantragspflicht
versäumende
Geschäftsführer
hat
vertraglichen
Neugläubiger
Schaden
ersetzen
entsteht
überschuldeten
zahlungsunfähigen
Gesellschaft
noch
Rechtsbeziehungen
getreten
ist
.
ersetzende
Schaden
besteht
Insolvenz
Gesellschaft
"
entwerteten
"
Erfüllungsanspruch
Gläubigers
lediglich
deliktsrechtlich
grundsätzlich
geschützte
positive
Interesse
abzielt
vgl.
Urteil
14
.
Mai
ZR
.
.
Schadensersatzanspruch
Insolvenzverschleppung
ist
vielmehr
Ersatz
negativen
Interesses
gerichtet
Urteil
8
.
März
ZR
;
Urteil
6
.
Juni
.
;
Urteil
5
.
Februar
.
13
;
Urteil
12
.
März
ZR
.
23
;
Urteil
27
.
April
;
.
15
;
Urteil
15
.
März
ZR
.
40
;
Urteil
14
.
Mai
ZR
.
15
;
Urteil
22
.
Oktober
ZR
.
.
Ersatzfähig
sind
nur
Schäden
Insolvenzreife
Gesellschaft
verursacht
worden
sind
Urteil
14
.
Mai
ZR
.
.
Senatsrechtsprechung
ist
Berücksichtigung
Insolvenzantragspflicht
Regel
nur
Schaden
ersatzfähig
entsteht
vertragliche
Neugläubiger
Vertragsschlusses
insolvenzreifen
Gesellschaft
Vertrauen
Solvenz
noch
Sachmittel
Vorleistungen
Verfügung
stellt
Kredit
gewährt
entsprechend
werthaltigen
Gegenanspruch
entsprechende
Gegenleistung
erlangen
Vertragsschlusses
Aufwendungen
erbracht
hat
vgl.
Urteil
8
.
März
ZR
;
Urteil
25
Juli
ZR
60
;
Urteil
5
.
Februar
.
13
;
Urteil
12
.
März
ZR
.
23
;
Urteil
27
.
April
.
15
;
Urteil
15
.
März
ZR
.
40
;
Urteil
14
.
Mai
ZR
.
13
;
Urteil
22
.
Oktober
.
.
Entwendung
Schmucks
Klägerin
entstandene
Vermögenseinbuße
stellt
ersatzfähigen
Schaden
.
Klägerin
begehrt
Ausgleich
Gegenleistung
gebliebene
Vorleistungen
noch
macht
geltend
habe
Vertragsschlusses
unerkannt
insolvenzreifen
GmbH
überflüssige
Aufwendungen
erbracht
.
Anders
Revision
meint
hat
Senat
Umfang
ersetzenden
Neugläubigerschadens
Urteil
14
.
Mai
ausgedehnt
soeben
II
.
2
.
dargestellten
Grundsätze
angewandt
.
Entscheidung
14
.
Mai
zugrunde
liegenden
Sachverhalt
hatte
insolvenzreife
GmbH
Folgenden
:
Schuldnerin
vorhandene
Holzfaserdämmplatten
montieren
Oberputz
aufzubringen
hatte
Putzbewehrung
verwendet
Teil
vertraglich
vereinbarten
Wärmedämmsystems
zugelassen
war
.
Schuldnerin
ausgeführte
Arbeit
war
unbrauchbar
.
Eigentum
Werkbesteller
stehenden
Haus
montierten
Holzfaserdämmplatten
konnten
mehr
verwendet
werden
.
Werkbestellern
Geschäftsführer
Schuldnerin
Wege
Klage
geltend
gemachte
Anspruch
Erstattung
Kosten
Beseitigung
Werkmangels
Montage
neuer
Fassadenplatten
Aufbringen
neuen
Außenputzes
Anstrichs
bestand
Sachlage
Begehren
positive
Interesse
gerichtet
war
.
Sache
Darlegung
Prüfung
Vertrauensschadens
Kläger
zurückverwiesen
wurde
hat
Senat
bezogenen
rechtlichen
Hinweisen
zunächst
ausgeführt
Kläger
-9-
zweck
Insolvenzantragspflicht
Anspruch
Rückzahlung
geleisteten
Werklohns
hätten
Gegenleistung
erhalten
hätten
.
Schuldnerin
hatte
Vertrag
ordnungsgemäß
erfüllt
Unternehmer
§
Abs.
Besteller
Werk
frei
Sachmängeln
verschaffen
hat
.
mangelhafte
Herstellung
Werks
ist
Unterfall
Nichterfüllung
Wenzler
GmbHR
902
;
MünchKommBGB/Busche
5
.
Aufl
.
.
4
;
Palandt/Sprau
73
.
Aufl
.
.
Vorb
.
§
.
.
Erfüllung
substituierenden
Schadensersatzleistung
war
Schuldnerin
Insolvenz
Lage
vgl.
Urteil
14
.
Mai
ZR
.
.
weiteren
Senat
Entscheidung
14
.
Mai
ZR
.
ersatzfähig
angesehenen
Schadenspositionen
handelte
Aufwendungen
Sinne
Senatsrechtsprechung
.
Aufwendungen
vertragliche
Neugläubiger
Vertragsschlusses
insolvenzreifen
GmbH
erbracht
hat
setzen
Handeln
Gläubigers
.
können
auch
entstehen
insolvenzreife
Gesellschaft
Zwecke
Vertragserfüllung
absprachegemäßen
Gebrauch
Verbrauch
vertragswidrigen
Eingriff
Vermögen
Neugläubigers
Rahmen
Durchführung
Vertrags
Berührung
kommt
Aufwand
Lasten
Neugläubigers
verursacht
.
Schuldnerin
hatte
Fassadenarbeiten
aufeinander
abgestimmte
Produkte
verwendet
Revisionsinstanz
Grunde
legenden
Feststellungen
Eigentum
Kläger
stehenden
Verfügung
gestellten
Schuldnerin
montierten
Fassadenplatten
unbrauchbar
gemacht
.
lag
also
vertragswidriger
Eingriff
Schuldnerin
Vermögen
Kläger
Rahmen
Durchführung
Werkvertrags
Aufwand
Lasten
ursacht
worden
war
.
Aufwendungen
hatte
Beklagte
Zahlung
Kosten
Demontage
unbrauchbaren
Lieferung
neuer
Fassadenplatten
beseitigen
.
Unabhängig
vorliegend
eingetretene
Vermögensnachteil
Klägerin
allgemeinen
schadensersatzrechtlichen
Grundsätzen
ersetzen
wäre
könnte
Schadensersatzanspruch
jedenfalls
Berücksichtigung
Schutzzwecks
Insolvenzantragspflicht
zuerkannt
werden
vgl.
Urteil
6
.
Juni
.
ist
anerkannt
reine
Kausalitätsbetrachtung
Grenzen
Schutzzweck
verletzten
Norm
Pflicht
findet
vgl.
Urteil
25
Juli
ZR
f.
.
gefestigter
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
kann
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
GmbHG
§
Abs.
InsO
nur
Schadensfolgen
Ersatz
verlangt
werden
Schutzbereichs
verletzten
Norm
liegen
.
muss
Folgen
handeln
Bereich
Gefahren
fallen
Rechtsnorm
erlassen
wurde
.
gilt
auch
dann
Schaden
hier
letztlich
vorsätzliche
Fehlverhalten
Dritten
herbeigeführt
wurde
.
Notwendig
ist
innerer
Zusammenhang
Normverletzung
Schaden
;
darf
nur
mehr
weniger
zufällige
äußere
Verbindung
gegeben
sein
.
Schutzzweck
gesetzlichen
Insolvenzantragspflicht
besteht
bereits
ausgeführt
insolvenzreife
Gesellschaften
beschränktem
Haftungsfonds
Geschäftsverkehr
fernzuhalten
Auftreten
Gebilde
Gläubiger
geschädigt
gefährdet
werden
.
Auch
betrifft
aber
nur
Schäden
Insolvenzreife
Gesellschaft
inneren
Zusammenhang
stehen
Urteil
25
Juli
ZR
f.
;
Urteil
14
.
Mai
ZR
.
;
vgl.
ferner
Urteil
20
.
September
ZR
.
.
Entwendung
Schmucks
Klägerin
Dritten
steht
inneren
Zusammenhang
Insolvenzreife
Schuldnerin
.
maßgebliche
haftungsauslösende
Pflichtverletzung
Beklagten
liegt
Einbau
Tür
geringerer
Sicherheitsstufe
vertraglichen
Vereinbarung
.
Vorwurf
richtet
vielmehr
Schuldnerin
Subunternehmer
.
Beklagte
hat
schadensersatzpflichtig
gemacht
insolvente
Schuldnerin
§
Abs.
GmbHG
rechtzeitig
Markt
genommen
hat
.
Wäre
Verpflichtung
nachgekommen
wäre
Klägerin
zwar
geschäftlichen
Kontakt
Schuldnerin
getreten
wäre
revisionsrechtlich
unterstellenden
Vorbringen
Klägerin
Entwendung
Schmucks
gekommen
.
kausale
Zusammenhang
Normverletzung
Schaden
beruht
wertender
Betrachtung
aber
mehr
minder
zufälligen
äußeren
Verbindung
nämlich
strafbaren
Verhalten
Dritten
.
Insolvenzantragspflicht
soll
Gläubiger
aber
Schaden
bewahren
Insolvenzreife
noch
Opfer
unerlaubten
Handlung
Dritten
werden
Beziehung
insolventen
Gesellschaft
steht
.
bloße
Kausalitätsbetrachtung
würde
Haftung
Zufallsschäden
hinauslaufen
.
Auch
Umstand
Klägerin
Insolvenzreife
Gesellschaft
solventer
Schuldner
Schadensersatzanspruch
Verfügung
steht
führt
anderen
Betrachtung
vgl.
Urteil
25
Juli
ZR
.
vorliegende
Fall
ist
auch
Gesichtspunkt
Schutzzwecks
Norm
14
.
Mai
Senat
entschiedenen
Sachverhalt
vergleichbar
.
insolvenzreifes
Bauunternehmen
Bauwerk
verursachte
Schäden
fehlender
Mittel
mehr
beseitigen
kann
verwirklicht
typischerweise
Vertragsschluss
Neugläubiger
unerkannt
insolvenzreifer
Gesellschaft
einhergehende
Gefahr
Urteil
14
.
Mai
ZR
.
.
3
.
Klägerin
kann
allerdings
Ersatz
geltend
gemachten
Rechtsverfolgungskosten
verlangen
.
Schutzbereich
§
Abs.
GmbH
§
Abs.
InsO
umfasst
Ersatz
Kosten
Neugläubiger
Verfolgung
Zahlungsansprüche
insolvenzreife
Gesellschaft
entstanden
sind
Urteil
27
.
April
.
.
Insolvenzantragspflicht
soll
Vertragspartner
GmbH
schützen
Prozessführung
unerkannt
insolvenzreifen
Gesellschaft
Kosten
belastet
Gesellschaft
Kostenschuldnerin
mehr
realisieren
kann
Urteil
14
.
Mai
ZR
.
.
Klägerin
ist
Einbruchschadens
zunächst
Klage
20
.
Dezember
Schuldnerin
vorgegangen
.
Verfahren
wurde
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
Schuldnerin
5
Juli
unterbrochen
Klägerin
Insolvenzverwalter
wieder
aufgenommen
fortgesetzt
.
Verfahren
wurde
Vergleich
25
November
beendet
.
Rechtsverfolgungskosten
Klägerin
sind
Höhe
Tabelle
festgestellt
.
Klägerin
ist
prozessualen
Gründen
gehindert
Schadensposition
geltend
machen
.
Landgericht
hat
Anspruch
Klägerin
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
GmbHG
verneint
.
hat
Klage
geltend
gemachten
Einbruchschadens
auch
Rechtsverfolgungskosten
abgewiesen
Abweisung
letztgenannten
Schadensposition
eigenständige
Begründung
geben
.
Sachlage
war
Klägerin
Auffassung
Revisionserwiderung
gehalten
Nichtberücksichtigung
Rechtsverfolgungskosten
Berufungsbegründung
gesondert
anzugreifen
.
.
Senat
kann
Sache
selbst
entscheiden
Höhe
Rechtsverfolgungskosten
Parteien
umstritten
ist
Feststellungen
bisher
getroffen
worden
sind
§
Abs.
.
Ergänzend
weist
Senat
Verurteilung
Beklagten
beantragt
nur
Zug
Zug
Abtretung
entsprechenden
Insolvenzforderung
Klägerin
Schuldnerin
erfolgen
kann
vgl.
Urteil
5
.
Februar
.
20
;
Urteil
27
.
April
.
.
Dr.
ist
Erkrankung
Unterschrift
gehindert
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
05.03.2013