NAMEN Urteil Verkündet : 21 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. . V.m . InsO Abs. Hat insolvenzreife GmbH geschuldete vertragliche Leistung ordnungsgemäß erbracht ist Schädigung Vermögens Vertragspartners GmbH deliktisches Handeln Dritten begünstigt worden besteht Berücksichtigung Schutzzwecks Insolvenzantragspflicht Haftung Geschäftsführers GmbH eingetretenen Schaden auslösender innerer Zusammenhang Verletzung Insolvenzantragspflicht Geschäftsführer Vermögensschaden Vertragspartners GmbH. Urteil 21 . Oktober II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 21 . Oktober Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Recht erkannt : Umfang Zulassung Berufungsgericht wird Revision Klägerin Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittels Urteil 19 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 5 . März Kostenpunkt insoweit aufgehoben Berufung Klägerin Urteil 28 . Februar Höhe € Zinsen zurückgewiesen worden ist . Sache wird Umfang Aufhebung neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin Ehemann kauften notariellem Vertrag 28 . Januar Penthousewohnung GmbH genden : Schuldnerin Bauträgerin Geschäftsführer Beklagte war . ersten Halbjahr wurde Subunternehmer Eingangstür Wohnung eingebaut . 12 . August brach Unbekannter Tür entwendete Schmuck Klägerin . 30 . April beantragte Beklagte Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen Schuldnerin 5 Juli eröffnet wurde . Eröffnung Insolvenzverfahrens begonnener Prozess Klägerin Schuldnerin Landgericht endete 25 November Vergleich Inhalt Schuldnerin entwendeten Schmuckgegenstände Betrag Höhe Zinsen Rechtsverfolgungskosten Höhe € zahlen hat . Gesamtforderung Höhe wurde Insolvenztabelle festgestellt . vorliegenden Rechtsstreit begehrt Klägerin Beklagten Zahlung Betrags Neugläubigerschaden Verletzung Insolvenzantragspflicht . Klägerin behauptet Diebstahl sei nur möglich gewesen Schuldnerin vertraglichen Vereinbarung Außerachtlassung vorvertraglich geäußerten Wünsche Tür geringen Sicherheitsstufe eingebaut habe . Tür Kaufvertrag vereinbarten Sicherheitsstufe hätte ca. € eingebaute Tür habe € gekostet . Minderleistung sei zurückzuführen Schuldnerin Zeitpunkt Bestellung Tür bereits zahlungsunfähig gewesen sei . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufungsgericht hat Berufung Klägerin zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Begehren . Entscheidungsgründe : Revision Klägerin hat nur Rechtsverfolgungskosten Höhe € Erfolg Übrigen ist unbegründet . Berufungsgericht hat Revision noch Bedeutung ausgeführt : Zeitpunkt Vertragsschlusses 28 . Januar sei Schuldnerin zwar überschuldet gewesen Beklagte habe schuldhaft Insolvenzantragspflicht verstoßen . Klägerin Schmuck 12 . August verübten Einbruch gestohlen worden sei habe erheblichen wirtschaftlichen Nachteil erlitten ursächlich Beklagten anzulastende Insolvenzverschleppung zurückzuführen sei . Haftung Beklagten § Abs. . V.m . Abs. GmbHG 31 . Oktober geltenden Fassung Folgenden : scheide dennoch Schaden Schutzbereich verletzten Norm liege . entwendete Schmuck verkörpere Schaden Insolvenzreife inneren Zusammenhang stehe . Annahme verbiete zwar schon Klägerin Wesentlichen so gestellt werden wolle habe Schuldnerin Vertrag ordnungsgemäß erfüllt Sache Ersatz Mangelfolgeschaden fordere . Verlust Schmucks sei zugleich auch Integritätsinteresse berührt Rahmen Vertrauensschadens liquidieren könne . unmittelbaren Zusammenhang fehle jedoch Abhandenkommen Schmucks mehr unmittelbarer Ausfluss Schuldnerin zuteil gewordenen " Vorleistung " " Kreditgewährung " begriffen werden könne . " Vorleistung " " Kreditgewährung Sinne erschöpfe Klägerin vertraglichen pflichtung vollem Umfang nachgekommen sei Schuldnerin Tür habe einbauen lassen ca. € günstiger gewesen sei geschuldete Tür . Klägerin Mangel ungleich höherer Vermögensnachteil Rechtsgut erwachsen sei Vertragszweck Leistung Schuldnerin ersichtlich habe Berührung kommen sollen beruhe wertender Betrachtung letztlich mehr minder zufälligen äußeren Verbindung Beklagten verübten Insolvenzverschleppung . gelte umso strafbare Verhalten unbekannt gebliebenen Dritten Verlust Schmucks gekommen wäre . Haftung Beklagten § Abs. § Abs. § § bestehe ebenfalls . II . Berufungsgericht hat Revision Entscheidungsgründen beschränkt Haftung Beklagten Verletzung Insolvenzantragspflicht § Abs. . V.m . § Abs. GmbHG zugelassen . Umfang Zulassung hat Revision Klägerin insoweit Erfolg führt Aufhebung Zurückverweisung Berufungsgericht geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten Höhe € Zinsen Vorprozess Schuldnerin betrifft . Übrigen halten Ausführungen Berufungsgerichts rechtlichen Überprüfung stand . 1 . rechtlich unbedenklichen Revisionserwiderung angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts hat Beklagte Tatbestand § Abs. . V.m . § Abs. GmbHG erfüllt . Schuldnerin war Zeitpunkt Vertragsschlusses Klägerin Ehemann 28 . Januar insolvenzreif Beklagte Schuldnerin hat schuldhaft versäumt Insolvenzantrag stellen . 2 . Auffassung Revision kann Klägerin geltend gemachte Diebstahlschaden Beklagten Begründung zugerechnet werden rechtzeitiger Insolvenzantragstellung wäre Geschäft Schuldnerin Klägerin gekommen Folge dann unzureichend gesicherte Tür eingebaut Einbruch verhindert Schmuck entwendet worden wäre . Schutzzweck § Abs. . V.m . § Abs. GmbHG § Abs. InsO erfasst vorliegende Schadenskonstellation . Diebstahl Schmucks eingetretene Vermögensnachteil Klägerin stellt Zweck Verbots Insolvenzverschleppung ersatzfähigen Schaden . Verbot Insolvenzverschleppung dient nur Erhaltung Gesellschaftsvermögens hat auch Zweck insolvenzreife Gesellschaften beschränktem Haftungsfonds Geschäftsverkehr fernzuhalten Auftreten Gebilde Gläubiger geschädigt gefährdet werden . Schutzzweck rechtfertigt Neugläubigern Anspruch Ersatz Vertrauensschadens zuzubilligen Urteil 6 . Juni . ; Urteil 25 Juli ZR ; Urteil 15 . März . 20 ; Urteil 14 . Mai ZR . f. ; Urteil 22 . Oktober ZR . . Insolvenzantragspflicht versäumende Geschäftsführer hat vertraglichen Neugläubiger Schaden ersetzen entsteht überschuldeten zahlungsunfähigen Gesellschaft noch Rechtsbeziehungen getreten ist . ersetzende Schaden besteht Insolvenz Gesellschaft " entwerteten " Erfüllungsanspruch Gläubigers lediglich deliktsrechtlich grundsätzlich geschützte positive Interesse abzielt vgl. Urteil 14 . Mai ZR . . Schadensersatzanspruch Insolvenzverschleppung ist vielmehr Ersatz negativen Interesses gerichtet Urteil 8 . März ZR ; Urteil 6 . Juni . ; Urteil 5 . Februar . 13 ; Urteil 12 . März ZR . 23 ; Urteil 27 . April ; . 15 ; Urteil 15 . März ZR . 40 ; Urteil 14 . Mai ZR . 15 ; Urteil 22 . Oktober ZR . . Ersatzfähig sind nur Schäden Insolvenzreife Gesellschaft verursacht worden sind Urteil 14 . Mai ZR . . Senatsrechtsprechung ist Berücksichtigung Insolvenzantragspflicht Regel nur Schaden ersatzfähig entsteht vertragliche Neugläubiger Vertragsschlusses insolvenzreifen Gesellschaft Vertrauen Solvenz noch Sachmittel Vorleistungen Verfügung stellt Kredit gewährt entsprechend werthaltigen Gegenanspruch entsprechende Gegenleistung erlangen Vertragsschlusses Aufwendungen erbracht hat vgl. Urteil 8 . März ZR ; Urteil 25 Juli ZR 60 ; Urteil 5 . Februar . 13 ; Urteil 12 . März ZR . 23 ; Urteil 27 . April . 15 ; Urteil 15 . März ZR . 40 ; Urteil 14 . Mai ZR . 13 ; Urteil 22 . Oktober . . Entwendung Schmucks Klägerin entstandene Vermögenseinbuße stellt ersatzfähigen Schaden . Klägerin begehrt Ausgleich Gegenleistung gebliebene Vorleistungen noch macht geltend habe Vertragsschlusses unerkannt insolvenzreifen GmbH überflüssige Aufwendungen erbracht . Anders Revision meint hat Senat Umfang ersetzenden Neugläubigerschadens Urteil 14 . Mai ausgedehnt soeben II . 2 . dargestellten Grundsätze angewandt . Entscheidung 14 . Mai zugrunde liegenden Sachverhalt hatte insolvenzreife GmbH Folgenden : Schuldnerin vorhandene Holzfaserdämmplatten montieren Oberputz aufzubringen hatte Putzbewehrung verwendet Teil vertraglich vereinbarten Wärmedämmsystems zugelassen war . Schuldnerin ausgeführte Arbeit war unbrauchbar . Eigentum Werkbesteller stehenden Haus montierten Holzfaserdämmplatten konnten mehr verwendet werden . Werkbestellern Geschäftsführer Schuldnerin Wege Klage geltend gemachte Anspruch Erstattung Kosten Beseitigung Werkmangels Montage neuer Fassadenplatten Aufbringen neuen Außenputzes Anstrichs bestand Sachlage Begehren positive Interesse gerichtet war . Sache Darlegung Prüfung Vertrauensschadens Kläger zurückverwiesen wurde hat Senat bezogenen rechtlichen Hinweisen zunächst ausgeführt Kläger -9- zweck Insolvenzantragspflicht Anspruch Rückzahlung geleisteten Werklohns hätten Gegenleistung erhalten hätten . Schuldnerin hatte Vertrag ordnungsgemäß erfüllt Unternehmer § Abs. Besteller Werk frei Sachmängeln verschaffen hat . mangelhafte Herstellung Werks ist Unterfall Nichterfüllung Wenzler GmbHR 902 ; MünchKommBGB/Busche 5 . Aufl . . 4 ; Palandt/Sprau 73 . Aufl . . Vorb . § . . Erfüllung substituierenden Schadensersatzleistung war Schuldnerin Insolvenz Lage vgl. Urteil 14 . Mai ZR . . weiteren Senat Entscheidung 14 . Mai ZR . ersatzfähig angesehenen Schadenspositionen handelte Aufwendungen Sinne Senatsrechtsprechung . Aufwendungen vertragliche Neugläubiger Vertragsschlusses insolvenzreifen GmbH erbracht hat setzen Handeln Gläubigers . können auch entstehen insolvenzreife Gesellschaft Zwecke Vertragserfüllung absprachegemäßen Gebrauch Verbrauch vertragswidrigen Eingriff Vermögen Neugläubigers Rahmen Durchführung Vertrags Berührung kommt Aufwand Lasten Neugläubigers verursacht . Schuldnerin hatte Fassadenarbeiten aufeinander abgestimmte Produkte verwendet Revisionsinstanz Grunde legenden Feststellungen Eigentum Kläger stehenden Verfügung gestellten Schuldnerin montierten Fassadenplatten unbrauchbar gemacht . lag also vertragswidriger Eingriff Schuldnerin Vermögen Kläger Rahmen Durchführung Werkvertrags Aufwand Lasten ursacht worden war . Aufwendungen hatte Beklagte Zahlung Kosten Demontage unbrauchbaren Lieferung neuer Fassadenplatten beseitigen . Unabhängig vorliegend eingetretene Vermögensnachteil Klägerin allgemeinen schadensersatzrechtlichen Grundsätzen ersetzen wäre könnte Schadensersatzanspruch jedenfalls Berücksichtigung Schutzzwecks Insolvenzantragspflicht zuerkannt werden vgl. Urteil 6 . Juni . ist anerkannt reine Kausalitätsbetrachtung Grenzen Schutzzweck verletzten Norm Pflicht findet vgl. Urteil 25 Juli ZR f. . gefestigter Rechtsprechung Bundesgerichtshofs kann § Abs. . V.m . § Abs. GmbHG § Abs. InsO nur Schadensfolgen Ersatz verlangt werden Schutzbereichs verletzten Norm liegen . muss Folgen handeln Bereich Gefahren fallen Rechtsnorm erlassen wurde . gilt auch dann Schaden hier letztlich vorsätzliche Fehlverhalten Dritten herbeigeführt wurde . Notwendig ist innerer Zusammenhang Normverletzung Schaden ; darf nur mehr weniger zufällige äußere Verbindung gegeben sein . Schutzzweck gesetzlichen Insolvenzantragspflicht besteht bereits ausgeführt insolvenzreife Gesellschaften beschränktem Haftungsfonds Geschäftsverkehr fernzuhalten Auftreten Gebilde Gläubiger geschädigt gefährdet werden . Auch betrifft aber nur Schäden Insolvenzreife Gesellschaft inneren Zusammenhang stehen Urteil 25 Juli ZR f. ; Urteil 14 . Mai ZR . ; vgl. ferner Urteil 20 . September ZR . . Entwendung Schmucks Klägerin Dritten steht inneren Zusammenhang Insolvenzreife Schuldnerin . maßgebliche haftungsauslösende Pflichtverletzung Beklagten liegt Einbau Tür geringerer Sicherheitsstufe vertraglichen Vereinbarung . Vorwurf richtet vielmehr Schuldnerin Subunternehmer . Beklagte hat schadensersatzpflichtig gemacht insolvente Schuldnerin § Abs. GmbHG rechtzeitig Markt genommen hat . Wäre Verpflichtung nachgekommen wäre Klägerin zwar geschäftlichen Kontakt Schuldnerin getreten wäre revisionsrechtlich unterstellenden Vorbringen Klägerin Entwendung Schmucks gekommen . kausale Zusammenhang Normverletzung Schaden beruht wertender Betrachtung aber mehr minder zufälligen äußeren Verbindung nämlich strafbaren Verhalten Dritten . Insolvenzantragspflicht soll Gläubiger aber Schaden bewahren Insolvenzreife noch Opfer unerlaubten Handlung Dritten werden Beziehung insolventen Gesellschaft steht . bloße Kausalitätsbetrachtung würde Haftung Zufallsschäden hinauslaufen . Auch Umstand Klägerin Insolvenzreife Gesellschaft solventer Schuldner Schadensersatzanspruch Verfügung steht führt anderen Betrachtung vgl. Urteil 25 Juli ZR . vorliegende Fall ist auch Gesichtspunkt Schutzzwecks Norm 14 . Mai Senat entschiedenen Sachverhalt vergleichbar . insolvenzreifes Bauunternehmen Bauwerk verursachte Schäden fehlender Mittel mehr beseitigen kann verwirklicht typischerweise Vertragsschluss Neugläubiger unerkannt insolvenzreifer Gesellschaft einhergehende Gefahr Urteil 14 . Mai ZR . . 3 . Klägerin kann allerdings Ersatz geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten verlangen . Schutzbereich § Abs. GmbH § Abs. InsO umfasst Ersatz Kosten Neugläubiger Verfolgung Zahlungsansprüche insolvenzreife Gesellschaft entstanden sind Urteil 27 . April . . Insolvenzantragspflicht soll Vertragspartner GmbH schützen Prozessführung unerkannt insolvenzreifen Gesellschaft Kosten belastet Gesellschaft Kostenschuldnerin mehr realisieren kann Urteil 14 . Mai ZR . . Klägerin ist Einbruchschadens zunächst Klage 20 . Dezember Schuldnerin vorgegangen . Verfahren wurde Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen Schuldnerin 5 Juli unterbrochen Klägerin Insolvenzverwalter wieder aufgenommen fortgesetzt . Verfahren wurde Vergleich 25 November beendet . Rechtsverfolgungskosten Klägerin sind Höhe € Tabelle festgestellt . Klägerin ist prozessualen Gründen gehindert Schadensposition geltend machen . Landgericht hat Anspruch Klägerin § Abs. . V.m . § Abs. GmbHG verneint . hat Klage geltend gemachten Einbruchschadens auch Rechtsverfolgungskosten abgewiesen Abweisung letztgenannten Schadensposition eigenständige Begründung geben . Sachlage war Klägerin Auffassung Revisionserwiderung gehalten Nichtberücksichtigung Rechtsverfolgungskosten Berufungsbegründung gesondert anzugreifen . . Senat kann Sache selbst entscheiden Höhe Rechtsverfolgungskosten Parteien umstritten ist Feststellungen bisher getroffen worden sind § Abs. . Ergänzend weist Senat Verurteilung Beklagten beantragt nur Zug Zug Abtretung entsprechenden Insolvenzforderung Klägerin Schuldnerin erfolgen kann vgl. Urteil 5 . Februar . 20 ; Urteil 27 . April . . Dr. ist Erkrankung Unterschrift gehindert . Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 05.03.2013