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NAMEN
Urteil
ZR
Verkündet
:
31
.
Mai
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
GmbHG
§
Abs.
Satz
Fall
Beschlussfassung
ordentliche
Kündigung
Gewinnabführungsvertrags
beherrschte
Gesellschaft
ist
herrschende
Gesellschafter
stimmberechtigt
.
Urteil
31
.
Mai
ZR
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
31
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
Urteil
12
.
Zivilsenats
8
.
April
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Beklagte
GmbH
schloss
8
Juli
mbH
%
Geschäftsanteile
hält
Gewinnabführungsvertrag
.
restlichen
Geschäftsanteile
hält
Schuldnerin
.
Vertrag
sollte
Einhaltung
Kündigungsfrist
wichtigem
Grund
Übrigen
erstmals
Ablauf
31
.
Dezember
Frist
Monaten
schriftlich
gekündigt
werden
können
gekündigt
wird
gleicher
Kündigungsfrist
jeweils
Kalenderjahr
verlängern
.
Ausgleich
Schuldnerin
war
vorgesehen
.
notariell
beurkundeten
schluss
stimmten
Gesellschafter
Beklagten
2
.
August
Gewinnabführungsvertrag
Handelsregister
eingetragen
wurde
.
Vermögen
Schuldnerin
wurde
3
.
Januar
Insolvenzverfahren
eröffnet
.
Kläger
wurde
Insolvenzverwalter
bestellt
.
beantragte
Gesellschafterversammlung
Beklagten
22
November
Kündigung
Gewinnabführungsvertrags
beschließen
.
Antrag
wurde
Stimmen
herrschenden
Gesellschaft
abgelehnt
.
Kläger
hat
beantragt
Beschluss
Gesellschafterversammlung
22
November
nichtig
erklären
festzustellen
Beschluss
gefasst
worden
ist
Gewinnabführungsvertrag
außerordentlich
hilfsweise
fristgerecht
31
.
Dezember
kündigen
.
Landgericht
hat
Beschluss
nichtig
erklärt
Klage
Übrigen
abgewiesen
Berufungsgericht
hat
Klage
insgesamt
abgewiesen
.
richtet
Berufungsgericht
zugelassene
Revision
Klägers
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
Beschlussfassung
Kündigung
Gewinnabführungsvertrags
handele
Entscheidung
körperschaftlichem
Charakter
schende
Gesellschafter
Stimmrecht
habe
.
werde
Organisationsentscheidung
wesentliche
Strukturänderung
getroffen
.
II
.
Urteil
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
1
.
Kläger
ist
Insolvenzverwalter
Schuldnerin
Ausübung
Stimmrechts
Gesellschafterversammlung
Beklagten
Erhebung
Anfechtungsklage
berechtigt
.
Insolvenzverwalter
hat
Teil
Verwaltungsrechts
Recht
Ausübung
Stimmrechts
Gesellschafterversammlung
jedenfalls
Beschlussgegenstand
Vermögenssphäre
betrifft
vgl.
OLG
;
Festschrift
S.
.
.
§
Abs.
InsO
hat
Insolvenzverwalter
Insolvenzmasse
gehörende
Vermögen
verwalten
.
GmbH-Geschäftsanteil
gehört
Masse
§
Abs.
InsO
.
Beschlussgegenstand
außerordentlichen
hilfsweise
ordentlichen
Kündigung
Gewinnabführungsvertrags
ist
Weisungsrecht
§
Abs.
Gewinnbezugsrecht
§
Abs.
Vermögenssphäre
Schuldnerin
betroffen
.
2
.
Anfechtungsklage
Beschluss
Gesellschafterversammlung
Beklagten
außerordentliche
Kündigung
Gewinnabführungsvertrags
abgelehnt
hat
verbundene
positive
Beschlussfeststellungsklage
außerordentliche
Kündigung
beschlossen
wurde
sind
schon
unbegründet
Kündigungsgrund
fehlt
.
Anfechtungsklage
ist
begründet
gefasste
Beschluss
satzungswidrig
ist
;
Stelle
festzustellende
Beschluss
muss
seinerseits
sein
vgl.
Urteil
13
.
März
ZR
f.
;
Urteil
20
.
Januar
.
Grund
außerordentlichen
Kündigung
Gewinnabführungsvertrags
besteht
.
wichtiger
Grund
Kündigung
liegt
kündigenden
Vertragsteil
hier
beherrschten
GmbH
Fortsetzung
Vertrags
mehr
zumutbar
ist
.
Grund
hat
Kläger
dargelegt
.
Schuldnerin
Geschäftsanteil
Wegfall
Unternehmensvertrags
besser
verwerten
kann
betrifft
nur
persönlichen
Verhältnisse
Verhältnis
beherrschter
herrschender
Gesellschaft
.
3
.
Anfechtungsklage
Beschluss
Gesellschafterversammlung
Beklagten
ordentliche
Kündigung
Beherrschungsund
Gewinnabführungsvertrags
Stimmen
mbH
abgelehnt
hat
ist
ebenfalls
unbegründet
.
entfällt
auch
Grundlage
beantragte
Feststellung
Kündigung
beschlossen
wurde
.
Gesellschafterversammlung
hat
ordentliche
Kündigung
Gewinnabführungsvertrags
Mehrheit
beschlossen
.
Stimmen
mbH
waren
mitzuzählen
.
unterlag
Stimmverbot
Abs.
Satz
Fall
war
auch
gesellschafterlichen
Treuepflicht
verpflichtet
Kündigung
stimmen
.
Beschlussfassung
ordentliche
Kündigung
Gewinnabführungsvertrags
beherrschte
Gesellschaft
ist
herrschende
Gesellschafter
stimmberechtigt
.
§
Abs.
Satz
Fall
GmbHG
hat
Gesellschafter
Beschlussfassung
Vornahme
Rechtsgeschäfts
betrifft
Stimmrecht
.
gehören
auch
einseitige
schäftsähnliche
Handlungen
Urteil
9
Juli
erklärende
Kündigung
Vertragsverhältnisses
.
Stimmverbot
ausgenommen
sind
aber
sogenannte
körperschaftliche
Sozialakte
Gesellschafter
Mitgliedsrecht
ausübt
Organbestellungsakte
Beschlussfassung
dazugehörigen
Regelungen
Bezüge
Anstellungsbedingungen
Urteil
29
.
September
210
;
Urteil
9
.
Dezember
f.
;
Urteil
11
.
Dezember
ZR
Genehmigung
Anteilsübertragungen
Urteil
29
.
Mai
ZR
f.
;
Urteil
25
November
freiwillige
Einziehung
Urteil
20
.
Dezember
Nachfolge
ausscheidenden
Urteil
24
.
Januar
Einforderung
Stammeinlagen
Urteil
9
Juli
9/90
.
inneren
Angelegenheiten
Gesellschaft
betreffenden
Beschlüssen
ist
Gesellschafter
Mitwirkung
schon
versagen
Beschlussinhalt
zugleich
persönlichen
Rechtskreis
einwirkt
sei
denn
würde
gerade
Billigung
Missbilligung
Verhaltens
Gesellschafter
Geschäftsführer
geht
Richter
eigener
Sache
.
entspricht
Regelungszweck
§
Abs.
Satz
Fall
GmbHG
sogenannte
körperschaftliche
Sozialakte
Ausnahme
Stimmverbot
machen
.
Stimmverbot
Beschlussfassung
Rechtsgeschäfte
Gesellschafter
vorgenommen
werden
sollen
soll
vermieden
werden
Willensbildung
Gesellschaft
überwiegenden
Einfluss
individuellen
verbandsfremden
Sonderinteressen
Gesellschafters
beeinträchtigt
wird
.
Beschlussfassungen
Rechtsgeschäfte
Regelung
innergesellschaftlicher
Angelegenheiten
stehen
regelmäßig
Mitverwaltungsrechte
Vordergrund
Eigeninteresse
Gesellschafters
tritt
Hintergrund
.
Grund
dürfen
Mitwirkungsrechte
Angelegenheiten
typischerweise
Gesellschaftern
selbst
regeln
sind
verkürzt
werden
.
Beschluss
ordentliche
Kündigung
Beherrschungsund
Gewinnabführungsvertrags
herrschenden
Gesellschafter
betrifft
nur
Verhältnis
beherrschten
Gesellschaft
herrschenden
Gesellschafter
auch
inneren
Angelegenheiten
Gesellschaft
verändert
Organisationsstruktur
so
herrschenden
Gesellschafter
Mitwirkung
versagt
werden
kann
.
Rechtsprechung
Schrifttum
ist
umstritten
Aufhebung
ordentliche
Kündigung
Gewinnabführungsvertrags
Geschäftsführungsmaßnahme
ist
grundsätzlich
Geschäftsführer
obliegt
so
907
;
OLG
;
OLG
;
Altmeppen
Roth/Altmeppen
6
.
Aufl
.
.
.
100
;
MünchKommGmbHG/Liebscher
.
.
;
Michalski/Zeidler
2
.
Aufl
.
Syst
.
Darst
.
.
;
Koppensteiner
4
.
Aufl
.
.
.
;
;
;
GmbHR
;
;
;
Timm/Geuting
GmbHR
.
;
GmbHR
;
Konzern
.
Gesellschafter
müssten
gegebenenfalls
Ausnahme
Sonderbeschlusses
Minderheitsgesellschafter
Wegfalls
spruchs
allenfalls
Entscheidung
treffen
ungewöhnliches
Geschäft
handelt
.
Folgerichtig
bestünde
Auffassung
Stimmverbot
Rechtsgeschäft
betroffenen
herrschenden
Gesellschafter
.
Teilweise
wird
zwar
Geschäftsführungsmaßnahme
verneint
aber
gleichwohl
Stimmverbot
herrschenden
Gesellschafters
angenommen
Baumbach/Hueck/Zöllner
19
.
Aufl
.
SchlAnhKonzernR
.
.
sehen
Aufhebung
ordentlichen
Kündigung
Gewinnabführungsvertrags
körperschaftlichen
Rechtsakt
;
Lutter
17
.
Aufl
.
.
§
.
85
;
Ulmer/Casper
.
.
;
Scholz/Emmerich
10
.
Aufl
.
.
.
;
Decher
3
.
Aufl
.
.
;
Ehlke
.
;
Schlögell
GmbHR
;
77
;
Priester
205
;
.
Senat
musste
Frage
bisher
entscheiden
vgl.
Beschluss
24
.
Oktober
ZB
f.
;
Urteil
11
November
44
;
Urteil
5
November
ZR
.
Beschluss
ordentliche
Kündigung
ist
innergesellschaftlicher
Organisationsakt
beherrschten
Gesellschaft
.
Beendigung
Gewinnabführungsvertrags
ist
Eingriff
Organisationsstruktur
Gesellschaft
verbunden
.
Ebenso
Abschluss
Unternehmensvertrags
rein
schuldrechtlichen
Charakter
hat
gesellschaftsrechtlicher
Organisationsvertrag
rechtlichen
Status
beherrschten
Gesellschaft
ändert
Beschluss
24
.
Oktober
ZB
haben
auch
Aufhebung
Kündigung
nur
schuldrechtliche
Wirkungen
.
Weisungsrecht
Geschäftsführern
steht
Kündigung
wieder
-9-
lung
herrschenden
Unternehmen
Ausrichtung
Gesellschaftszwecks
Konzerninteresse
entfällt
.
Gesellschafter
erlangen
wieder
Gewinnbezugsrecht
abhängige
Gesellschaft
verliert
andererseits
Verlustausgleichsanspruch
Minderheitsgesellschafter
gegebenenfalls
eingeräumten
Ausgleichsanspruch
.
Gesellschaft
Kündigung
satzungsgemäßen
Normalzustand
zurückkehrt
lässt
innergesellschaftlichen
Auswirkungen
entfallen
lässt
Eingriff
schwächer
Abschluss
Gewinnabführungsvertrags
erscheinen
.
Kündigung
ist
grundsätzlich
Geschäftsführern
zugewiesene
Geschäftsführungsmaßnahme
anzusehen
Aktiengesellschaft
ordentliche
Kündigung
Vorstand
zugewiesen
ist
nur
Sonderbeschluss
außenstehenden
Aktionäre
verlangt
wird
§
Abs.
Satz
AktG
.
herrschende
Gesellschaft
Vorstand
Kündigung
anweisen
kann
§
AktG
Kündigung
weisungsfreien
Entscheidung
Vorstands
unterliegt
wird
Normalzustand
Weisungsfreiheit
Vorstands
wiederhergestellt
§
Abs.
AktG
.
GmbH
handelt
Geschäftsführung
aber
grundsätzlich
weisungsfrei
§
Abs.
.
Einordnung
Kündigung
Geschäftsführungsmaßnahme
parallel
Aktienrecht
würde
GmbH-Recht
fremden
weisungsfreien
Bereich
Geschäftsführung
führen
Kündigung
Stimmverbot
herrschenden
Gesellschafters
allein
Weisungen
Minderheitsgesellschafter
unterwerfen
nur
gesellschafterliche
Treuepflicht
eingeschränkt
wären
.
Auch
Aktiengesellschaft
Sonderbeschluss
außenstehenden
Aktionäre
erforderlich
ist
haben
Recht
Vorstand
Kündigung
anzuweisen
.
treuwidrige
Versagung
Mitwirkung
herrschenden
Gesellschafter
Kündigungsbeschluss
abhängigen
Gesellschaft
schützt
Treuepflicht
abgeleitete
Stimmpflicht
.
Entscheidung
Kündigung
Unternehmensvertrags
stehen
verbandsfremde
Sonderinteressen
herrschenden
Gesellschafters
auch
typischerweise
Vordergrund
.
Verlust
unmittelbaren
Weisungsrechts
Geschäftsführung
beeinträchtigt
nur
Art
Weise
Ausübung
Herrschaftsmacht
ändert
Beherrschung
selbst
aber
.
direkte
Weisungen
kann
herrschende
Gesellschafter
Einfluss
Mehrheit
Gesellschafterversammlung
weiterhin
ausüben
Weisungen
Gesellschafterversammlung
Geschäftsführung
umsetzen
Bestellung
Geschäftsführer
mittelbar
Geltung
bringen
.
Wegfall
Abführung
vollständigen
Gewinns
Kündigung
beeinträchtigt
auch
notwendigerweise
Sonderinteresse
herrschenden
Gesellschafters
.
entspricht
Wegfall
Pflicht
Verlustausgleich
soweit
vereinbart
Ausgleichszahlung
.
Mehrheitsgesellschafterin
war
auch
gesellschafterlichen
Treuepflicht
verpflichtet
Beschlussantrag
Klägers
zuzustimmen
.
Sonderinteresse
Klägers
besseren
Verwertung
Anteils
Schuldnerin
allein
führt
Zustimmungspflicht
.
Entwertung
Geschäftsanteils
hat
Schuldnerin
Zustimmung
Gewinnabführungsvertrag
Ausgleich
selbst
herbeigeführt
Behauptung
Beklagten
Schuldnerin
habe
Anteil
nur
Strohfrau
Vermeidung
Ein-Personen-Gründung
übernommen
überhaupt
anfänglichen
Wert
hatte
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung