NAMEN Urteil ZR Verkündet : 31 . Mai Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja GmbHG § Abs. Satz Fall Beschlussfassung ordentliche Kündigung Gewinnabführungsvertrags beherrschte Gesellschaft ist herrschende Gesellschafter stimmberechtigt . Urteil 31 . Mai ZR II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 31 . Mai Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Recht erkannt : Revision Klägers Urteil 12 . Zivilsenats 8 . April wird Kosten zurückgewiesen . Tatbestand : Beklagte GmbH schloss 8 Juli mbH % Geschäftsanteile hält Gewinnabführungsvertrag . restlichen Geschäftsanteile hält Schuldnerin . Vertrag sollte Einhaltung Kündigungsfrist wichtigem Grund Übrigen erstmals Ablauf 31 . Dezember Frist Monaten schriftlich gekündigt werden können gekündigt wird gleicher Kündigungsfrist jeweils Kalenderjahr verlängern . Ausgleich Schuldnerin war vorgesehen . notariell beurkundeten schluss stimmten Gesellschafter Beklagten 2 . August Gewinnabführungsvertrag Handelsregister eingetragen wurde . Vermögen Schuldnerin wurde 3 . Januar Insolvenzverfahren eröffnet . Kläger wurde Insolvenzverwalter bestellt . beantragte Gesellschafterversammlung Beklagten 22 November Kündigung Gewinnabführungsvertrags beschließen . Antrag wurde Stimmen herrschenden Gesellschaft abgelehnt . Kläger hat beantragt Beschluss Gesellschafterversammlung 22 November nichtig erklären festzustellen Beschluss gefasst worden ist Gewinnabführungsvertrag außerordentlich hilfsweise fristgerecht 31 . Dezember kündigen . Landgericht hat Beschluss nichtig erklärt Klage Übrigen abgewiesen Berufungsgericht hat Klage insgesamt abgewiesen . richtet Berufungsgericht zugelassene Revision Klägers . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat ausgeführt Beschlussfassung Kündigung Gewinnabführungsvertrags handele Entscheidung körperschaftlichem Charakter schende Gesellschafter Stimmrecht habe . werde Organisationsentscheidung wesentliche Strukturänderung getroffen . II . Urteil hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . 1 . Kläger ist Insolvenzverwalter Schuldnerin Ausübung Stimmrechts Gesellschafterversammlung Beklagten Erhebung Anfechtungsklage berechtigt . Insolvenzverwalter hat Teil Verwaltungsrechts Recht Ausübung Stimmrechts Gesellschafterversammlung jedenfalls Beschlussgegenstand Vermögenssphäre betrifft vgl. OLG ; Festschrift S. . . § Abs. InsO hat Insolvenzverwalter Insolvenzmasse gehörende Vermögen verwalten . GmbH-Geschäftsanteil gehört Masse § Abs. InsO . Beschlussgegenstand außerordentlichen hilfsweise ordentlichen Kündigung Gewinnabführungsvertrags ist Weisungsrecht § Abs. Gewinnbezugsrecht § Abs. Vermögenssphäre Schuldnerin betroffen . 2 . Anfechtungsklage Beschluss Gesellschafterversammlung Beklagten außerordentliche Kündigung Gewinnabführungsvertrags abgelehnt hat verbundene positive Beschlussfeststellungsklage außerordentliche Kündigung beschlossen wurde sind schon unbegründet Kündigungsgrund fehlt . Anfechtungsklage ist begründet gefasste Beschluss satzungswidrig ist ; Stelle festzustellende Beschluss muss seinerseits sein vgl. Urteil 13 . März ZR f. ; Urteil 20 . Januar . Grund außerordentlichen Kündigung Gewinnabführungsvertrags besteht . wichtiger Grund Kündigung liegt kündigenden Vertragsteil hier beherrschten GmbH Fortsetzung Vertrags mehr zumutbar ist . Grund hat Kläger dargelegt . Schuldnerin Geschäftsanteil Wegfall Unternehmensvertrags besser verwerten kann betrifft nur persönlichen Verhältnisse Verhältnis beherrschter herrschender Gesellschaft . 3 . Anfechtungsklage Beschluss Gesellschafterversammlung Beklagten ordentliche Kündigung Beherrschungsund Gewinnabführungsvertrags Stimmen mbH abgelehnt hat ist ebenfalls unbegründet . entfällt auch Grundlage beantragte Feststellung Kündigung beschlossen wurde . Gesellschafterversammlung hat ordentliche Kündigung Gewinnabführungsvertrags Mehrheit beschlossen . Stimmen mbH waren mitzuzählen . unterlag Stimmverbot Abs. Satz Fall war auch gesellschafterlichen Treuepflicht verpflichtet Kündigung stimmen . Beschlussfassung ordentliche Kündigung Gewinnabführungsvertrags beherrschte Gesellschaft ist herrschende Gesellschafter stimmberechtigt . § Abs. Satz Fall GmbHG hat Gesellschafter Beschlussfassung Vornahme Rechtsgeschäfts betrifft Stimmrecht . gehören auch einseitige schäftsähnliche Handlungen Urteil 9 Juli erklärende Kündigung Vertragsverhältnisses . Stimmverbot ausgenommen sind aber sogenannte körperschaftliche Sozialakte Gesellschafter Mitgliedsrecht ausübt Organbestellungsakte Beschlussfassung dazugehörigen Regelungen Bezüge Anstellungsbedingungen Urteil 29 . September 210 ; Urteil 9 . Dezember f. ; Urteil 11 . Dezember ZR Genehmigung Anteilsübertragungen Urteil 29 . Mai ZR f. ; Urteil 25 November freiwillige Einziehung Urteil 20 . Dezember Nachfolge ausscheidenden Urteil 24 . Januar Einforderung Stammeinlagen Urteil 9 Juli 9/90 . inneren Angelegenheiten Gesellschaft betreffenden Beschlüssen ist Gesellschafter Mitwirkung schon versagen Beschlussinhalt zugleich persönlichen Rechtskreis einwirkt sei denn würde gerade Billigung Missbilligung Verhaltens Gesellschafter Geschäftsführer geht Richter eigener Sache . entspricht Regelungszweck § Abs. Satz Fall GmbHG sogenannte körperschaftliche Sozialakte Ausnahme Stimmverbot machen . Stimmverbot Beschlussfassung Rechtsgeschäfte Gesellschafter vorgenommen werden sollen soll vermieden werden Willensbildung Gesellschaft überwiegenden Einfluss individuellen verbandsfremden Sonderinteressen Gesellschafters beeinträchtigt wird . Beschlussfassungen Rechtsgeschäfte Regelung innergesellschaftlicher Angelegenheiten stehen regelmäßig Mitverwaltungsrechte Vordergrund Eigeninteresse Gesellschafters tritt Hintergrund . Grund dürfen Mitwirkungsrechte Angelegenheiten typischerweise Gesellschaftern selbst regeln sind verkürzt werden . Beschluss ordentliche Kündigung Beherrschungsund Gewinnabführungsvertrags herrschenden Gesellschafter betrifft nur Verhältnis beherrschten Gesellschaft herrschenden Gesellschafter auch inneren Angelegenheiten Gesellschaft verändert Organisationsstruktur so herrschenden Gesellschafter Mitwirkung versagt werden kann . Rechtsprechung Schrifttum ist umstritten Aufhebung ordentliche Kündigung Gewinnabführungsvertrags Geschäftsführungsmaßnahme ist grundsätzlich Geschäftsführer obliegt so 907 ; OLG ; OLG ; Altmeppen Roth/Altmeppen 6 . Aufl . . . 100 ; MünchKommGmbHG/Liebscher . . ; Michalski/Zeidler 2 . Aufl . Syst . Darst . . ; Koppensteiner 4 . Aufl . . . ; ; ; GmbHR ; ; ; Timm/Geuting GmbHR . ; GmbHR ; Konzern . Gesellschafter müssten gegebenenfalls Ausnahme Sonderbeschlusses Minderheitsgesellschafter Wegfalls spruchs allenfalls Entscheidung treffen ungewöhnliches Geschäft handelt . Folgerichtig bestünde Auffassung Stimmverbot Rechtsgeschäft betroffenen herrschenden Gesellschafter . Teilweise wird zwar Geschäftsführungsmaßnahme verneint aber gleichwohl Stimmverbot herrschenden Gesellschafters angenommen Baumbach/Hueck/Zöllner 19 . Aufl . SchlAnhKonzernR . . sehen Aufhebung ordentlichen Kündigung Gewinnabführungsvertrags körperschaftlichen Rechtsakt ; Lutter 17 . Aufl . . § . 85 ; Ulmer/Casper . . ; Scholz/Emmerich 10 . Aufl . . . ; Decher 3 . Aufl . . ; Ehlke . ; Schlögell GmbHR ; 77 ; Priester 205 ; . Senat musste Frage bisher entscheiden vgl. Beschluss 24 . Oktober ZB f. ; Urteil 11 November 44 ; Urteil 5 November ZR . Beschluss ordentliche Kündigung ist innergesellschaftlicher Organisationsakt beherrschten Gesellschaft . Beendigung Gewinnabführungsvertrags ist Eingriff Organisationsstruktur Gesellschaft verbunden . Ebenso Abschluss Unternehmensvertrags rein schuldrechtlichen Charakter hat gesellschaftsrechtlicher Organisationsvertrag rechtlichen Status beherrschten Gesellschaft ändert Beschluss 24 . Oktober ZB haben auch Aufhebung Kündigung nur schuldrechtliche Wirkungen . Weisungsrecht Geschäftsführern steht Kündigung wieder -9- lung herrschenden Unternehmen Ausrichtung Gesellschaftszwecks Konzerninteresse entfällt . Gesellschafter erlangen wieder Gewinnbezugsrecht abhängige Gesellschaft verliert andererseits Verlustausgleichsanspruch Minderheitsgesellschafter gegebenenfalls eingeräumten Ausgleichsanspruch . Gesellschaft Kündigung satzungsgemäßen Normalzustand zurückkehrt lässt innergesellschaftlichen Auswirkungen entfallen lässt Eingriff schwächer Abschluss Gewinnabführungsvertrags erscheinen . Kündigung ist grundsätzlich Geschäftsführern zugewiesene Geschäftsführungsmaßnahme anzusehen Aktiengesellschaft ordentliche Kündigung Vorstand zugewiesen ist nur Sonderbeschluss außenstehenden Aktionäre verlangt wird § Abs. Satz AktG . herrschende Gesellschaft Vorstand Kündigung anweisen kann § AktG Kündigung weisungsfreien Entscheidung Vorstands unterliegt wird Normalzustand Weisungsfreiheit Vorstands wiederhergestellt § Abs. AktG . GmbH handelt Geschäftsführung aber grundsätzlich weisungsfrei § Abs. . Einordnung Kündigung Geschäftsführungsmaßnahme parallel Aktienrecht würde GmbH-Recht fremden weisungsfreien Bereich Geschäftsführung führen Kündigung Stimmverbot herrschenden Gesellschafters allein Weisungen Minderheitsgesellschafter unterwerfen nur gesellschafterliche Treuepflicht eingeschränkt wären . Auch Aktiengesellschaft Sonderbeschluss außenstehenden Aktionäre erforderlich ist haben Recht Vorstand Kündigung anzuweisen . treuwidrige Versagung Mitwirkung herrschenden Gesellschafter Kündigungsbeschluss abhängigen Gesellschaft schützt Treuepflicht abgeleitete Stimmpflicht . Entscheidung Kündigung Unternehmensvertrags stehen verbandsfremde Sonderinteressen herrschenden Gesellschafters auch typischerweise Vordergrund . Verlust unmittelbaren Weisungsrechts Geschäftsführung beeinträchtigt nur Art Weise Ausübung Herrschaftsmacht ändert Beherrschung selbst aber . direkte Weisungen kann herrschende Gesellschafter Einfluss Mehrheit Gesellschafterversammlung weiterhin ausüben Weisungen Gesellschafterversammlung Geschäftsführung umsetzen Bestellung Geschäftsführer mittelbar Geltung bringen . Wegfall Abführung vollständigen Gewinns Kündigung beeinträchtigt auch notwendigerweise Sonderinteresse herrschenden Gesellschafters . entspricht Wegfall Pflicht Verlustausgleich soweit vereinbart Ausgleichszahlung . Mehrheitsgesellschafterin war auch gesellschafterlichen Treuepflicht verpflichtet Beschlussantrag Klägers zuzustimmen . Sonderinteresse Klägers besseren Verwertung Anteils Schuldnerin allein führt Zustimmungspflicht . Entwertung Geschäftsanteils hat Schuldnerin Zustimmung Gewinnabführungsvertrag Ausgleich selbst herbeigeführt Behauptung Beklagten Schuldnerin habe Anteil nur Strohfrau Vermeidung Ein-Personen-Gründung übernommen überhaupt anfänglichen Wert hatte . Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung