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8.7 KiB

BESCHLUSS
ZB
17
November
Rechtsstreit
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
17
November
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Richterinnen
Caliebe
Dr.
Richter
Sunder
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Klägers
wird
Beschluss
7
.
Zivilkammer
Landgerichts
21
.
Februar
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Entscheidung
auch
Kosten
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
:
Gründe
:
Kläger
war
Jahr
Mitglied
Beklagten
S.
wiederum
Mitglied
Deutschen
-Liga
Bundesverband
e.V.
Folgenden
:
Bundesverband
ist
.
Januar
wandte
Kläger
schriftlich
Vorsitzenden
Landesverbandes
S.
Sozialdemokratischen
Partei
lands
rügte
undemokratische
skandalöse
Verhältnisse
Beklagten
Zweckentfremdung
Fördergeldern
.
ähnlichen
Schreiben
wandte
Redaktion
Mitgliederzeitschrift
mobil
Bundesverbands
.
Anhörungsschreiben
27
.
Februar
kündigte
Beklagte
Kläger
Darlegung
Gründe
Ausschluss
.
28
.
März
beschloss
Vorstand
Beklagten
Kläger
Mitglied
auszuschließen
.
Beschluss
enthält
Begründung
.
Kläger
hält
formell
materiell
unwirksam
.
Amtsgericht
hat
Feststellung
Unwirksamkeit
Beschlusses
28
.
März
gerichtete
Klage
abgewiesen
.
Streitwert
hat
Amtsgericht
festgesetzt
.
Urteil
Amtsgerichts
hat
Kläger
Berufung
eingelegt
.
Vorsitzende
Berufungskammer
hat
Kläger
Schreiben
3
.
Februar
hingewiesen
Kammer
beabsichtige
Berufung
Klägers
gemäß
§
Abs.
unzulässig
verwerfen
.
Beschluss
21
.
Februar
hat
Berufungsgericht
Berufung
gemäß
Abs.
Satz
unzulässig
verworfen
Streitwert
festgesetzt
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
ausgeführt
:
Streit
Mitgliedschaft
Verein
sei
§
Interesse
Klägers
zugrunde
legen
Streitwert
schätzen
.
sei
beziffern
.
Beklagten
handele
nichtwirtschaftlichen
Verein
§
.
Begehren
Klägers
sei
erster
Linie
Geld
gerichtet
.
Mitgliedschaft
verbundenen
finanziellen
Vorteile
hielten
überschaubaren
Rahmen
.
Handele
aber
Rechtsstreit
vorliegend
Idealverein
betreffe
dann
sei
Streitwertfestsetzung
Berufungssumme
§
Abs.
Nr.
beanstanden
zumal
auch
Kläger
Verfahrenseinleitung
Streitwert
befürwortet
erkennen
gegeben
habe
Angelegenheit
eher
geringere
Bedeutung
beimesse
.
Streitwertbemessung
relevanten
Faktoren
hätten
bereits
Beginn
Rechtsstreits
vorgelegen
verändert
.
Auch
Kläger
genannten
wirtschaftlichen
Vorteile
seien
bereits
Klageerhebung
bekannt
gewesen
.
Beschluss
Berufungsgerichts
richtet
Rechtsbeschwerde
Klägers
.
II
.
Rechtsbeschwerde
hat
Erfolg
.
1
.
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
Satz
.
ist
auch
Übrigen
zulässig
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
erfordert
§
Abs.
Nr.
2
.
Alt
.
.
Entscheidung
Berufungsgerichts
verletzt
Kläger
Verfahrensgrundrecht
Gewährung
wirkungsvollen
Rechtsschutzes
Art
.
Abs.
GG
Verbindung
Rechtsstaatsprinzip
Gerichten
verbietet
Beteiligten
Zugang
Verfahrensordnung
eingeräumten
Instanz
unzumutbarer
Sachgründen
rechtfertigender
Weise
erschweren
vgl.
Beschluss
4
November
ZB
.
5
;
Beschluss
25
.
September
.
4
;
Beschluss
23
.
Januar
.
.
2
.
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
Zwar
kann
Bemessung
Beschwer
Berufungsgericht
Rechtsbeschwerdeverfahren
nur
überprüft
werden
Berufungsgericht
§
eingeräumten
Ermessen
frei
Gebrauch
gemacht
hat
;
ist
insbesondere
dann
Fall
Bewertung
Beschwerdegegenstandes
maßgebliche
Tatsachen
verfahrensfehlerhaft
berücksichtigt
erhebliche
Tatsachen
Verstoß
Aufklärungspflicht
festgestellt
hat
Beschluss
15
.
Juni
ZB
.
.
Gemessen
hat
Berufungsgericht
hier
aber
rechtsfehlerhaft
angenommen
Wert
Interesses
Klägers
Feststellung
Unwirksamkeit
Ausschließungsbeschlusses
Betrag
übersteigt
.
Berufungsgericht
hat
noch
zutreffend
gesehen
Streit
Parteien
nichtvermögensrechtlicher
Natur
ist
.
Klage
Feststellung
Unwirksamkeit
Ausschlusses
Idealverein
Beklagten
liegt
Regel
nichtvermögensrechtliche
Streitigkeit
Mitgliedschaft
Verein
regelmäßig
zumindest
erster
Linie
wirtschaftlichen
Belangen
dient
.
Anders
verhält
Mitglied
Feststellung
Unwirksamkeit
Ausschlusses
ganz
jedenfalls
Wesentlichen
wirtschaftliche
Zwecke
verfolgt
Urteil
27
.
Februar
5
f.
;
vgl.
auch
Verbandsrecht
12
.
Aufl
.
.
.
ist
hier
jedoch
Rechtsbeschwerde
insoweit
beanstandeten
Feststellungen
Berufungsgerichts
Fall
.
berührt
Ausschluss
erster
Linie
immaterielles
Interesse
Klägers
Mitgliedschaft
verbundenen
finanziellen
Vorteilen
jährlich
deutlich
unter
liegenden
Betrag
belaufen
nur
untergeordnete
Bedeutung
zukommt
.
Berufungsgericht
Grundsatz
ebenfalls
richtig
erkannt
hat
richtet
Streit
Ausschließung
Verein
Wert
Beschwer
Interesse
Rechtsmittelführers
rung
belastenden
Urteils
Beschluss
25
.
Mai
f.
;
vgl.
auch
Beschluss
14
.
Juni
ZB
.
.
Auffassung
Berufungsgerichts
Festsetzung
Streitwerts
Interesse
Klägers
Änderung
Ausschluss
billigenden
Urteils
Amtsgerichts
Wertgrenze
Abs.
Nr.
sei
beanstanden
Streit
Mitgliedschaft
Klägers
Idealverein
betreffe
kann
Rechtsgründen
Bestand
haben
.
Berufungsgericht
hat
Beurteilung
Acht
gelassen
Gesetzgeber
§
Abs.
Satz
durchschnittliche
nichtvermögensrechtliche
Streitigkeit
deutlich
liegender
Wert
vorgegeben
ist
Bemessung
Beschwer
orientieren
hat
hier
Klage
Feststellung
Unwirksamkeit
Ausschließungsbeschlusses
nichtvermögensrechtliche
Streitigkeit
handelt
.
Berufungsgericht
hat
Angaben
Klägers
insbesondere
sein
Berufungsinstanz
ergänztes
Vorbringen
Beeinträchtigung
immateriellen
Interesses
auch
Gesichtspunkt
gewürdigt
rechtsfehlerhaft
maßgeblich
lediglich
Kläger
auch
genannten
überschaubaren
Berufungsgrenze
liegenden
wirtschaftlichen
Vorteile
Mitgliedschaft
Streitwertangabe
Klageerhebung
abgestellt
.
nichtvermögensrechtlichen
Streitigkeiten
bestimmt
Wert
Beschwer
Rechtsmittelklägers
§
Umstände
Einzelfalles
insbesondere
Umfang
Sache
Bedeutung
Rechtsmittelkläger
berücksichtigen
sind
vgl.
Reichert
Verbandsrecht
12
.
Aufl
.
.
.
immateriellen
Interesse
sind
Mitgliedschaft
verbundene
auch
immateriellen
Interesse
untergeordnete
finanzielle
Vorteile
Fortbestand
Mitgliedschaft
Bemessung
Beschwer
berücksichtigen
vgl.
Zöller/Herget
30
.
Aufl
.
.
Vereine
;
Verbandsrecht
12
.
Aufl
.
.
Mitgliedschaft
nichtwirtschaftlichen
Verein
;
;
vgl.
auch
Beschluss
14
.
Juni
ZB
.
.
Mangels
genügender
Anhaltspunkte
höheres
geringeres
Interesse
ist
Anlehnung
§
Abs.
Satz
Vorschrift
ergebenden
Wert
auszugehen
Gesetzgeber
durchschnittliche
nichtvermögensrechtliche
Streitigkeit
31
Juli
geltenden
Gesetzesfassung
Zeitpunkt
vorgegeben
hat
vgl.
Beschluss
14
.
Juni
ZB
.
9
;
Beschluss
5
November
juris
.
1
;
wohl
Baumbach/
72
.
Aufl
.
.
§
.
.
Gemessen
liegt
Annahme
Berufungsgerichts
Beschwer
Klägers
erreiche
Zulässigkeit
Berufung
maßgebliche
Wertgrenze
§
Abs.
Nr.
rechtsfehlerfreie
Bewertung
Beschwerdegegenstandes
zugrunde
.
Erwägungen
Berufungsgerichts
lassen
hinreichende
Umstände
Bemessung
Beschwer
Klägers
Gesetzgeber
§
Abs.
Satz
bestimmten
Wertes
durchschnittlichen
nichtvermögensrechtlichen
Streitigkeit
rechtfertigen
entnehmen
.
ergeben
auch
sonstigen
Feststellungen
Berufungsgerichts
.
geht
Beklagten
bestrittenen
Vorbringen
Klägers
nur
passives
Mitglied
Beklagten
war
aktiv
vereinspolitisch
betätigt
hat
Ersten
Sprecher
Ortsgruppe
gewählt
worden
war
Zusammenhang
terschiedlicher
Auffassungen
Ausrichtung
Vereins
Verwendung
Fördergelder
Meinungsverschiedenheiten
Landesvorstand
gekommen
war
.
Kläger
hat
ferner
Berufungsbegründung
Stellungnahme
Hinweis
Berufungsgerichts
Bedeutung
Interesses
dargelegt
Beklagte
ca.
Mitglieder
habe
Kläger
erheblichem
Zeitaufwand
Verein
engagiert
habe
gewählter
Erster
Vertreter
Ortsgruppe
Vertrauen
betreffenden
Vereinsmitglieder
habe
Ausschluss
Ansehensverlust
erlitten
habe
.
Kläger
vorgetragenen
Beklagten
bestrittenen
Tatsachen
Annahme
Regelstreitwert
§
Abs.
Satz
abweichenden
jedenfalls
aber
Wertgrenze
§
Abs.
Nr.
unterschreitende
Beschwer
sprechen
hat
Berufungsgericht
rechtsfehlerhaft
Würdigung
einbezogen
.
3
.
Annahme
übersteigenden
Beschwer
ist
schließlich
schon
gerechtfertigt
Kläger
Klageerhebung
Streitwert
vorgeschlagen
hat
.
Kläger
stand
grundsätzlich
Berufungsbegründung
Darlegung
übersteigenden
Beschwer
weitere
Tatsachen
vorzutragen
ersten
Instanz
gehaltenen
Vortrag
ergänzen
Beschluss
26
.
Oktober
.
8
;
Beschluss
16
.
April
.
9
;
Ball
12
.
Aufl
.
.
.
war
auch
einmal
begründeten
Streitwertvorschlag
Klageschrift
gehindert
.
Umstand
Amtsgericht
Begründung
Auseinandersetzung
abweichenden
Meinung
Beklagten
Streitwert
-9-
sachgerecht
erachtet
hatte
Streitwertvorschlag
Klägers
gefolgt
ist
ändert
.
Berufungsgericht
ist
Prüfung
Wert
Beschwerdegegenstandes
Berufungssumme
erreicht
Streitwertfestsetzung
erstinstanzliche
Gericht
gebunden
4
.
Aufl
.
.
.
Vielmehr
hat
Rahmen
Amts
obliegenden
Prüfung
Zulässigkeitsvoraussetzungen
§
Abs.
Satz
Wert
Beschwerdegegenstandes
Berücksichtigung
Aufklärungspflicht
§
eigenem
freien
Ermessen
festzusetzen
Beschluss
9
Juli
219
;
Beschluss
15
.
Juni
ZB
.
.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
27.11.2013
Entscheidung
Sunder