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6170 lines
57 KiB

BESCHLUSS
ZB
29
Juli
Musterverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
KapMuG
Abs.
.
Generelle
Feststellungen
Art
Weise
Schadensberechnung
können
Gegenstand
Feststellung
Kapitalanlegemusterverfahren
sein
.
Beschluss
29
Juli
ZB
1/12
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
29
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Sunder
beschlossen
:
1
.
Rechtsbeschwerden
Musterbeklagten
wird
Senats
Musterverfahren
Oberlandesgerichts
30
.
Dezember
Fassung
Berichtigungsbeschlusses
9
.
März
Zurückweisung
weitergehenden
Rechtsmittel
Feststellungen
1
.
1
.
3
.
aufgehoben
werden
Feststellungen
1
.
Feststellung
.
klarstellend
folgt
neu
gefasst
:
1
.
:
wird
festgestellt
Prospekt
Beteiligung
GmbH
Co.
Darstellung
Verlustrisikos
unrichtig
ist
Prospekt
Anleger
Eindruck
erweckt
Schuldübernahme
Musterbeklagten
werde
unmittelbar
Erhalt
%
eingezahlten
Kommanditkapitals
abgesichert
.
4
.
Berechnung
Schadens
Anlegers
sind
Erwerb
Beteiligung
GmbH
Co.
geleistete
Aufwand
etwaige
entstandene
steuerliche
Nachteile
Musterbeklagten
eingegangenen
lehensverbindlichkeiten
beschränkt
negative
Interesse
berücksichtigen
.
Feststellungen
1
.
werden
folgt
abgeändert
:
1
.
wird
festgestellt
26.03.2004
Vermögensberatung
GmbH
Beteiligung
GmbH
Co.
veröffentlichte
Prospekt
genden
Punkten
unrichtig
unvollständig
irreführend
ist
:
[
Streitpunkt
]
Verlustrisiko
ist
fehlerhaft
dargestellt
%
Kommanditkapitals
abgesichert
sind
Schuldübernahme
fehlerhaft
irreführend
Garantie
bezeichnet
ist
.
Umfang
weitergehenden
Aufhebung
1
.
3
.
wird
Sache
Oberlandesgericht
erneuten
Ent-scheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwer-deverfahrens
zurückverwiesen
.
2
.
Streitwert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Musterklägerin
beteiligte
Treuhandkommanditistin
Vermögensverwaltung
GmbH
Jahr
GmbH
Co.
nachstehend
Fondsgesellschaft
.
Beteiligung
lag
Prospekt
26
.
März
Grunde
Zeichnungsfrist
14
.
Dezember
vorsah
.
nimmt
weiteren
beigeladenen
Anlegern
Musterbeklagten
Gesichtspunkt
Prospekthaftung
engeren
Sinne
Schadenersatz
Anspruch
.
Gegenstand
Fondsgesellschaft
ist
weltweite
Entwicklung
Produktion
Koproduktion
Verwertung
Vermarktung
weltweite
Vertrieb
Musikproduktionen
anderen
audiovisuellen
Produktionen
Art
zusammenhängenden
Nebenrechten
insbesondere
Merchandising
.
Prospekt
war
vorgesehen
Fondsgesellschaft
sog.
unechte
Auftragsproduktionen
Produktionsdienstleister
vergibt
insgesamt
ca.
%
Einlagen
aufgewandt
werden
sollten
.
Fonds
sollte
Hersteller
Filme
anzusehen
sein
Folge
Filme
selbst
geschaffene
aktivierbare
immaterielle
Wirtschaftsgüter
.
.
Abs.
EStG
Zeitpunkt
Herausgabe
Prospekts
geltenden
Fassung
Herstellungskosten
entsprechend
sofort
abziehbare
Betriebsausgaben
gelten
sollten
.
Verwertung
Rechte
jeweiligen
Produktion
sollte
Lizenznehmer
überlassen
werden
Gegenzug
u.a.
Leistung
Schlusszahlung
verpflichten
sollte
spätestens
30
November
leisten
ist
.
Musterbeklagte
sollte
Schlusszahlungsverpflichtung
Lizenznehmers
Zahlung
Entgelts
schuldbefreiender
Wirkung
übernehmen
.
vertragsgemäße
Verwendung
Auszahlung
Kommanditkapitals
sollte
Steuerberatungsgesellschaft
unabhängige
Mittelverwendungskontrolleurin
sichergestellt
werden
Mittel
Filmproduktion
weiteren
Voraussetzungen
nur
dann
freigeben
durfte
%
budgetierten
Produktionskosten
entspricht
%
Kommanditkapitals
bezüglich
Anteils
Gesellschaft
Projekt
Bankgarantie
Garantie
vergleichbarer
Sicherheit
abgesichert
sind
.
Erlöse
erstmaligen
Investition
Fondsgesellschaft
Filmprojekte
sollten
Abzug
laufenden
Ausgaben
Ausschüttungen
wiederum
Filmprojekte
investiert
werden
Absicherung
Schuldübernahme
vorgesehen
war
.
Prospekt
sah
ferner
Kommanditeinlage
Anleger
%
nebst
%
Agio
eigenen
Mitteln
Höhe
%
Darlehen
Musterbeklagten
finanziert
wird
.
Prospekt
Entwurf
abgedruckten
Darlehensvertrag
sollte
Darlehen
Laufzeit
30
November
%
p.a.
verzinst
Laufzeitende
Zinsen
Betrag
zurückgezahlt
werden
Rückzahlung
Schuldübernahmen
abgesicherten
Schlusszahlungen
vorgesehen
war
.
Musterbeklagte
war
Zeitpunkt
Herausgabe
Prospekts
Geschäftsführer
Vermögensberatung
GmbH
Prospekt
Initiatorin
Geschäftsbesorgerin
Prospektherausgeberin
war
.
Ferner
war
Musterbeklagte
Mitgeschäftsführer
GmbH
Komplementärin
Geschäftsführerin
Fondsgesellschaft
Vorstand
AG
Anlagebetreuung
Eigenkapitalvermittlerin
tätig
wurde
.
Fonds
zahlte
Filmproduktion
bestimmten
Mittel
nachfolgend
jeweiligen
Produktionsdienstleister
.
leiteten
Deckung
Schuldübernahmeentgelts
erforderlichen
Anteil
ca.
%
Lizenznehmer
Verpflichtungen
schuldübernehmenden
Bank
erfüllte
.
Zahlungen
erfolgten
zeitgleich
Grundlage
abgestimmter
Aufträge
sog.
Fund
Konten
Beteiligten
Musterbeklagten
eingerichtet
hatten
.
Landgericht
hat
insgesamt
Anträge
KapitalanlegerMusterverfahrensgesetz
hin
Entscheidung
Oberlandesgerichts
herbeigeführt
.
Oberlandesgericht
Beschluss
30
.
Dezember
Kap
juris
berichtigt
Beschluss
9
.
März
hat
Musterentscheid
Abweisung
weitergehenden
Anträge
Musterklägerin
festgestellt
:
1
.
26.03.2004
Vermögensberatung
GmbH
Beteiligung
GmbH
Co.
veröffentlichte
Prospekt
ist
folgenden
Punkten
unrichtig
unvollständig
irreführend
:
[
Streitpunkt
steuerliche
Anerkennungsrisiko
ist
fehlerhaft
dargestellt
tatsächliche
Zahlungsfluss
Zahlungsmodalitäten
unzutreffend
dargestellt
sind
tatsächliche
Zahlungsfluss
Prospektangaben
entspricht
Grund
Zahlungsflusses
steuerschädliche
Auswirkungen
bestehen
[
Streitpunkt
]
Verlustrisiko
ist
fehlerhaft
dargestellt
Absicherung
%
Kommanditkapitals
Absicherung
Sicht
Anlegers
vorrangige
Absicherung
Anlegern
gewährten
Darlehen
Absicherung
%
Eigenkapitals
Anlegers
fehlerhafte
irreführende
Bezeichnung
Schuldübernahme
Garantie
[
Streitpunkt
]
Prognoserechnung
ist
fehlerhaft
dargestellt
2
.
Musterbeklagte
ist
26.03.2004
Beteiligung
GmbH
Co.
veröffentlichten
Prospekt
Fondsinitiator
Grundsätzen
Prospekthaftung
engeren
Sinne
verantwortlich
.
Musterbeklagte
hat
Veröffentlichung
Prospekts
Beteiligung
GmbH
Co.
Grundsätzen
Prospekthaftung
engeren
Sinne
schuldhaft
gehandelt
.
3
.
Musterbeklagte
ist
26.03.2004
Beteiligung
GmbH
Co.
veröffentlichten
Prospekt
Hintermann
und/oder
Garant
Grundsätzen
Prospekthaftung
engeren
Sinne
verantwortlich
.
Musterbeklagte
handelte
Veröffentlichung
Prospekts
Beteiligung
GmbH
Co.
Grundsätzen
Prospekthaftung
engeren
Sinne
schuldhaft
.
4
.
Schaden
Anlegers
besteht
Erwerb
Beteiligung
GmbH
Co.
geleisteten
Aufwand
nebst
entstandenen
steuerlichen
Nachteilen
obligatorisch
eingegangenen
Darlehensverbindlichkeiten
Musterbeklagten
beschränkt
negative
Interesse
.
Hiergegen
wenden
Musterbeklagten
Rechtsbeschwerde
jeweils
Umfang
Beschwer
.
Rechtsbeschwerden
sind
zulässig
.
§
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
1
November
geltenden
Fassung
nachstehend
.
ist
Musterverfahren
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
1
November
geltenden
Fassung
anzuwenden
nachstehend
Verfahren
1
November
mündlich
verhandelt
worden
ist
.
II
.
Rechtsbeschwerden
sind
statthaft
.
Sache
hat
§
Abs.
Satz
KapMuG
stets
grundsätzliche
Bedeutung
Sinne
§
Abs.
Nr.
.
Formalien
Rechtsbeschwerden
§
gilt
vgl.
Beschluss
2
.
Oktober
XI
ZB
.
sind
gewahrt
.
Rechtsbeschwerden
Musterbeklagten
haben
Erfolg
Feststellungen
1
.
1
.
3
.
wenden
.
Feststellungen
1
.
3
.
ist
Musterentscheid
aufzuheben
Sache
erneuten
Entscheidung
Oberlandesgericht
zurückzuverweisen
.
Übrigen
kann
Senat
teilweise
klarstellender
Neufassung
Feststellungen
Sache
entscheiden
.
weitergehenden
Rechtsmittel
Musterbeklagten
haben
Erfolg
.
-9-
Prospektfehlern
getroffenen
Feststellungen
Oberlandesgerichts
halten
rechtlichen
Überprüfung
Feststellungen
1
.
1
.
stand
.
1
.
Rechtsbeschwerden
Musterbeklagten
wenden
Erfolg
Feststellungen
Oberlandesgerichts
Streitpunkt
steuerliche
Anerkennungsrisiko
sei
Prospekt
fehlerhaft
dargestellt
.
Oberlandesgericht
hat
Streitpunkt
festgestellt
steuerliche
Anerkennungsrisiko
sei
fehlerhaft
dargestellt
tatsächliche
Zahlungsfluss
Zahlungsmodalitäten
unzutreffend
dargestellt
seien
tatsächliche
Zahlungsfluss
Prospektangaben
entspreche
Grund
Zahlungsflusses
steuerschädliche
Auswirkungen
bestünden
.
hat
Feststellungen
Streitpunkt
Wesentlichen
folgt
begründet
:
Prospekt
sehe
Zahlungsfluss
Erstinvestition
zunächst
Schuldübernahmeverträgen
vereinbarte
Entgelt
Lizenznehmer
Musterbeklagte
geleistet
werde
nachfolgend
Zahlung
Fondsgesellschaft
Produktionsdienstleister
erfolge
.
Tatsächlich
seien
%
Fondsgesellschaft
Produktionsdienstleister
gezahlt
worden
.
habe
auch
Einschaltung
Subunternehmern
ca.
%
Lizenznehmer
weitergeleitet
wiederum
Musterbeklagte
weitergeleitet
habe
.
dritter
Seite
seien
dann
ca.
%
Produktionsdienstleister
zurückgeflossen
.
%
ursprünglich
Fonds
Produktionsdienstleister
gezahlten
weitergeleiteten
%
seien
dann
tatsächlich
Filme
produziert
worden
.
Lege
Sachvortrag
Musterbeklagten
Grunde
intern
Weisung
erteilt
worden
sei
Überweisungen
zuerst
Konto
Lizenznehmers
auszuführen
habe
gleichwohl
schriften
Prospekts
Stelle
Mittelverwendungskontrolleurin
gestellt
.
Musterbeklagten
kontrollierten
Fund
verstießen
Ganzes
Prospekt
zuerst
Überweisung
Lizenznehmers
Musterbeklagte
hätte
erfolgen
müssen
Mittelverwendungskontrolleurin
Bestätigung
Musterbeklagten
Fondsgesellschaft
Schuldübernahmeverträge
wirksam
seien
hätte
prüfen
müssen
tatsächlich
Fall
sei
.
Erst
dann
hätte
Mittel
freigeben
dürfen
.
sei
Anfang
geplant
gewesen
Prospektangaben
abzuweichen
.
Grund
tatsächlichen
Prospekt
abweichenden
Zahlungsflusses
bestünden
steuerschädliche
Auswirkungen
Voraussetzungen
Umgehungsgeschäft
Sinne
§
Abs.
gegeben
seien
.
hätten
nur
%
Investition
Filmproduktionen
gedient
.
Bezüglich
restlichen
%
sei
Ziel
Fonds
gewesen
Jahr
%
Musterbeklagten
Absicherung
erhalten
.
Anteil
sei
nur
steuerlichen
unternehmerischen
Gründen
Filmproduktion
geflossen
.
Steuerrecht
sehe
Möglichkeit
Abschreibung
Investition
unternehmerische
Beteiligung
verbunden
sicheren
Einkünften
Kapitalanlage
.
gewählte
Konstruktion
seien
wirtschaftlichen
sonstigen
beachtlichen
Gründe
erkennen
;
habe
vielmehr
gedient
Wahrheit
angestrebte
festverzinsliche
Anlage
Fondskapitals
Musterbeklagten
umgehen
.
Schuldübernahme
hätte
Gewinnprognose
Ausführungen
Prospekts
Vielfaches
betragen
.
einzig
nachvollziehbare
Grund
Gewinnaussichten
verzichten
sei
Sicherheitsgedanke
.
steuerlicher
Hinsicht
sei
aber
Umgehungsgeschäft
fehlende
Unternehmerrisiko
Gewinnverzicht
erkauft
fester
Gewinn
Form
festverzinslichen
Anlage
gestaltet
werde
.
Selbst
Ergebnis
Missbrauch
rechtlicher
Gestaltungsmöglichkeiten
Sinne
§
Abs.
vorliegen
sollte
wäre
erforderlich
gewesen
Prospekt
nur
allgemeinen
steuerlichen
Risiken
hinzuweisen
konkret
spezielle
wesentlich
gesteigerte
Risiko
erläutern
.
Musterbeklagten
könnten
berufen
Finanzamt
Rahmen
vorläufigen
Beurteilung
steuerliche
Absetzbarkeit
Zweifel
gezogen
habe
.
ändere
Pflicht
Risiken
Prospekt
deutlich
machen
vorläufigen
Anerkennung
endgültige
Entscheidung
Finanzbehörden
handele
.
hiergegen
gerichteten
Rügen
Rechtsbeschwerden
Musterbeklagten
haben
Erfolg
.
Oberlandesgericht
hat
rechtsfehlerhaft
angenommen
steuerliche
Anerkennungsrisiko
Prospekt
fehlerhaft
dargestellt
ist
.
Feststellung
Oberlandesgerichts
Zahlungsabwicklung
abweichend
prospektierten
Zahlungsflüssen
erfolgt
ist
Abweichung
bereits
Herausgabe
Fondsprospekts
geplant
war
ist
allerdings
rechtlich
beanstanden
.
Beweiswürdigung
Rechtsbeschwerdeverfahren
ist
nur
Rechtsfehler
überprüfen
§
Abs.
.
V.m
.
§
.
rechtsfehlerfrei
getroffene
tatsächliche
Feststellungen
ist
Rechtsbeschwerdegericht
gebunden
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
.
Beweiswürdigung
ist
grundsätzlich
Sache
Tatrichters
nur
eingeschränkt
überprüfen
Prozessstoff
Beweisergebnissen
umfassend
widerspruchsfrei
auseinandergesetzt
hat
Beweiswürdigung
also
vollständig
rechtlich
möglich
ist
Denkgesetze
Erfahrungssätze
verstößt
.
.
vgl.
Urteil
13
.
Dezember
XI
.
29
;
Urteil
19
Juli
.
Grundsätze
gelten
auch
Rechtsbeschwerde
§
KapMuG
Beschluss
23
.
April
ZB
.
.
tatrichterlichen
Feststellungen
Oberlandesgerichts
sind
ausgehend
rechtlich
beanstanden
.
Buchungen
Vorbringen
Musterbeklagten
lediglich
Prospekt
abweichenden
Reihenfolge
System
Musterbeklagten
eingegeben
jedoch
taggleich
ausgeführt
worden
seien
vermag
Feststellung
Prospektwidrigkeit
tatsächlichen
Zahlungsflüsse
Frage
stellen
.
Oberlandesgericht
hat
zutreffend
hervorgehoben
Freigabe
Mittel
Fonds
nur
erfolgen
durfte
%
budgetierten
Produktionskosten
abgesichert
waren
Nr.
Mittelverwendungskontrollvertrags
.
Prospekt
vorgesehene
Absicherung
Schuldübernahme
Musterbeklagten
setzte
ihrerseits
Lizenznehmer
Schuldübernahmeentgelt
eingezahlt
hatte
.
Voraussetzungen
sind
auch
gleichzeitigen
Ausführung
Buchungen
erfüllt
.
Oberlandesgericht
hat
Rechtsbeschwerde
Musterbeklagten
zeitlichen
Bezugspunkt
Prospekthaftung
verkannt
Feststellungen
getroffen
.
hat
deutlich
gemacht
ordnungsgemäße
Zahlungsabwicklung
Zeitpunkt
geplant
war
auch
Herausgabe
Prospekts
.
Feststellung
hat
Grundlage
Rechtsgründen
beanstandenden
Würdigung
Parteivorbringens
getroffen
.
Behauptung
Musterbeklagten
Zahlungsabwicklung
sei
erst
Dezember
vereinbart
durchgeführt
worden
steht
Würdigung
Oberlandesgericht
angenommen
hat
Vorfinanzierung
Schuldübernahmeentgelts
Lizenznehmer
zwar
theoretisch
möglich
tatsächlich
aber
unrealistisch
gewesen
sei
.
ausgehend
kommt
spätere
Umsetzung
Zahlungsabwicklung
Zeitpunkt
jeweiligen
Lizenznehmern
geführten
Verhandlungen
.
Gleiches
gilt
Musterbeklagten
behaupteten
internen
Anweisungen
Zahlungsabwicklung
.
Abgesehen
Oberlandesgericht
insoweit
zutreffend
hervorgehoben
hat
auch
unwiderruflichen
Zahlungsanweisung
Lizenznehmers
Vorgaben
Mittelverwendungskontrollvertrags
eingehalten
worden
wären
geht
Musterbeklagten
mitgeteilten
Inhalt
Weisung
Weisung
entsprechende
Abwicklung
Buchungen
Prospekt
dargestellten
Zahlungsflüsse
sichergestellt
hätte
.
FKD-Kreditprotokoll
Musterbeklagten
8
.
März
musste
Oberlandesgericht
alternativ
Betracht
kommende
Zahlungsabwicklung
herleiten
.
Gegenteil
spricht
Inhalt
Protokolls
prospektwidrige
Zahlungsabwicklung
bereits
Herausgabe
Prospekts
feststand
.
Kurzbeschreibung
Struktur
Seite
Protokolls
heißt
3
.
Unterpunkt
:
Rahmen
befreienden
Schuldübernahme
werden
Tag
Fundings
unwiderrufliche
Vorauszahlung
Höhe
abdiskontierten
Betrages
übernommenen
Zahlungsverpflichtungen
internes
Konto
geleistet
.
handelt
Zug-um-Zug
Geschäft
Schuldübernahme
Buchungen
erfolgen
zeitgleich
Tag
Funding
Bargeschäft
.
Ferner
heißt
Zusammenfassung
6
.
Unterpunkt
:
Transaktionszahlungen
werden
geführte
Konten
abgewickelt
.
Ausführungen
lassen
erkennen
Abwicklung
Transaktionszahlungen
ausschließlich
Musterbeklagten
geführte
Konten
bereits
unabhängig
späteren
Lizenznehmer
geplant
war
.
spricht
Annahme
Zahlungsflüsse
bereits
Prospekterstellung
feststanden
zwar
unabhängig
späteren
Lizenznehmer
Zahlungsabwicklung
treffenden
Vereinbarungen
.
andere
Dokumente
Beispiel
Transaktionsbeschreibung
unwiderrufliche
Zahlungsanweisung
Kundenbank
Lizenznehmers
weitere
Form
Zahlungsabwicklung
Raum
stellen
besagt
ernsthaft
Betracht
ziehen
war
.
Oberlandesgericht
hat
auch
Recht
Liquiditätsbetrachtung
FKD-Kreditprotokoll
Musterbeklagten
Indiz
Vorhersehbarkeit
Aufbringung
Schuldübernahmeentgelts
Fondskapital
gewertet
.
Formulierung
legt
schon
Liquiditätsbetrachtung
Gesamtinvestitionskosten
orientiert
Darstellung
Seite
Protokolls
Fondskapital
gemeint
ist
nahe
Schmälerung
Filmproduktion
liquide
Verfügung
stehenden
Fondskapitals
Finanzierung
Schuldübernahmeentgelts
ausgegangen
wird
.
Gerade
Schmälerung
würde
aber
eintreten
Schuldübernahmeentgelt
anderen
Mitteln
aufgebracht
würde
.
Betrachtung
Parteien
differenziert
pauschale
Betrachtung
Studioseite
Grunde
gelegen
haben
mag
ändert
.
Rechtsbeschwerde
erhobene
Einwand
Vorstellung
Beteiligten
seien
Mittel
Filmproduktion
dauerhaft
entzogen
worden
spricht
ebenfalls
Würdigung
Oberlandesgerichts
.
tatrichterliche
Würdigung
objektiven
Erklärungsinhalt
Protokolls
abstellt
kommt
auch
Musterbeklagten
Beweis
gestellte
Behauptung
einzelne
Mitarbeiter
klagten
Formulierung
anderen
Verständnis
Grunde
gelegt
haben
mochten
.
Schließlich
konnte
Oberlandesgericht
auch
Äußerung
Musterbeklagten
sei
Finanzierungskosten
Produktionsdienstleisters
ausgegangen
Indiz
werten
Abfluss
Filmproduktion
bestimmten
Mittel
vorgesehen
war
.
Rechtsbeschwerde
zeigt
Vorbringen
Grund
Anfall
anderweitiger
Finanzierungskosten
Oberlandesgericht
ernsthaft
Betracht
ziehen
war
.
Musterbeklagten
Zusammenhang
erhobenen
Verfahrensrügen
hat
Senat
geprüft
durchgreifend
befunden
.
weiteren
Begründung
wird
insoweit
gemäß
§
Abs.
Satz
§
Satz
abgesehen
.
Oberlandesgericht
hat
aber
rechtsfehlerhaft
angenommen
Prospekt
besonderer
Hinweis
steuerliches
Anerkennungsrisiko
geboten
war
gerechnet
werden
musste
jeweiligen
Produktionsdienstleister
gezahlten
Produktionskosten
Finanzbehörden
möglicherweise
sofort
abziehbare
Betriebsausgaben
anerkannt
werden
Produktionsdienstleister
Lizenznehmer
Deckung
Schuldübernahmeentgelts
Musterbeklagte
weitergeleitet
wurden
.
Zwar
genügt
Umständen
Erstellung
Prospekts
ernst
nehmende
Risiko
bestand
Betriebsausgabenabzug
Missbrauch
rechtlicher
Gestaltungsmöglichkeiten
§
Abs.
angesehen
wird
.
getroffenen
Feststellungen
tragen
Annahme
Risikos
allerdings
.
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
muss
Anleger
auch
Anwendungsbereichs
gesetzlich
geregelten
Prospekthaftung
sogenannten
grauen
Kapitalmarkt
ausgegebenen
Emissionsprospekt
Beitrittsentscheidung
zutreffendes
Bild
Beteiligungsobjekt
vermittelt
werden
.
muss
Umstände
Anlageentscheidung
wesentlicher
Bedeutung
sind
sein
können
insbesondere
angebotenen
speziellen
Beteiligungsform
verbundenen
Nachteile
Risiken
zutreffend
verständlich
vollständig
aufgeklärt
werden
auch
Aufklärung
Umstände
gehört
Vertragszweck
vereiteln
können
.
.
vgl.
Urteil
24
.
April
ZR
f.
;
Urteil
9
Juli
ZR
9/12
.
.
gilt
insbesondere
auch
Risiken
steuerlichen
Anerkennungsfähigkeit
konkreten
Anlagemodells
Urteil
14
Juli
.
muss
aber
nur
Risiken
aufgeklärt
werden
Verwirklichung
ernsthaft
rechnen
ist
jedenfalls
nur
ganz
entfernt
liegen
Urteil
23
Juli
.
12
;
vgl.
auch
Urteil
21
.
März
.
Berücksichtigung
voraussehbaren
Abwicklung
Fondsmodells
ernsthaft
Annahme
missbräuchlichen
Gestaltung
gem.
§
Abs.
Herausgabe
Prospekts
geltenden
Fassung
gerechnet
werden
musste
lässt
Grundlage
Feststellungen
Oberlandesgerichts
abschließend
beantworten
.
Oberlandesgericht
hat
Entscheidung
insoweit
zwar
zutreffenden
rechtlichen
Maßstab
Grunde
gelegt
.
wird
Rechtsbeschwerden
Musterbeklagten
auch
Frage
gestellt
.
anschließende
Würdigung
hält
aber
rechtlichen
Prüfung
stand
.
§
Abs.
Herausgabe
Fondsprospekts
geltenden
Fassung
kann
Steuergesetz
Missbrauch
Gestaltungsmöglichkeiten
Rechts
umgangen
werden
.
Liegt
Missbrauch
so
entsteht
Steueranspruch
so
wirtschaftlichen
Vorgängen
angemessenen
rechtlichen
Gestaltung
entsteht
.
Gestaltungsmissbrauch
ist
gegeben
rechtliche
Gestaltung
gewählt
wird
gemessen
erstrebten
Ziel
unangemessen
ist
Steuerminderung
dienen
soll
wirtschaftliche
sonst
beachtliche
nichtsteuerliche
Gründe
rechtfertigen
ist
.
Motiv
Steuern
sparen
macht
steuerliche
Gestaltung
unangemessen
.
.
Unangemessenheit
Rechtsgestaltung
tritt
aber
zutage
wirtschaftlichen
Zweck
dient
.
Dient
Gestaltung
hingegen
steuerlich
beachtlichen
wirtschaftlichen
Zwecken
darf
Verhalten
Beteiligten
Angemessenheit
hin
beurteilt
werden
.
.
Annahme
Gestaltungsmissbrauchs
hängt
jeweiligen
Vertragsparteien
geschlossenen
Verträge
ernsthaft
gewollt
waren
durchgeführt
wurden
.
Gestaltungsmissbrauch
§
kann
gerade
gekennzeichnet
sein
unangemessene
Gestaltung
abzielt
Zweck
begünstigenden
Gesetzesvorschrift
mehr
gedeckten
steuerlichen
Vorteil
erlangen
f.
;
f.
;
anders
Scheingeschäft
§
Abs.
Satz
AO
Erfolgseintritt
Umgehungsgeschäft
gerade
gewollt
ist
Koenig
2
.
Aufl
.
.
.
Rügen
Musterbeklagten
Zahlungsabwicklung
gefährde
steuerliche
Anerkennung
Fondsmodells
nur
Anweisung
Fondsgesellschaft
Produktionsdienstleister
greifen
allerdings
.
Oberlandesgericht
hat
festgestellt
Herausgabe
Prospekts
Weiterleitung
Filmproduktion
vorgesehenen
Mittel
Fonds
Deckung
Schuldübernahmeentgelts
geplant
war
.
Grunde
gelegt
ist
anknüpfende
Annahme
Oberlandesgerichts
sei
Zielsetzung
Fondsgesellschaft
gewesen
nur
%
Investitionen
Filmproduktionen
aufzuwenden
Mittel
Übrigen
Absicherung
garantierten
Schlusszahlung
einzusetzen
Rechtsgründen
beanstanden
.
Zielsetzung
geht
Oberlandesgericht
auch
Recht
gewählten
rechtlichen
Gestaltung
wirtschaftliche
Zielsetzung
auch
hätte
erreicht
werden
können
nur
%
Fondskapitals
Filmproduktionen
investiert
Übrigen
typisches
festverzinsliches
Einlagengeschäft
getätigt
wird
Schuldübernahme
wirtschaftlicher
Betrachtung
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
ebenfalls
war
.
Oberlandesgericht
hat
diesbezüglich
Prospekt
dargestellten
Gewinnprognose
aufgezeigt
Schuldübernahmeentgelt
aufgewandten
Mittel
Chancen
Risiken
Filmproduktionen
teilnehmen
sollten
auch
Folgeinvestitionen
Verfügung
standen
.
Oberlandesgericht
gegebenen
Begründung
kann
aber
ausgegangen
werden
Berücksichtigung
Gesamtkonstruktion
Herausgabe
Fondsprospekts
ernst
nehmende
Risiko
bestand
gewählte
rechtliche
Gestaltung
unangemessen
angesehen
würde
.
Auffassung
Oberlandesgerichts
bestand
Gefahr
Beurteilung
Gestaltung
unangemessen
Fondsgesellschaft
Umfang
garantierten
Schlusszahlung
unternehmerisches
Risiko
eingegangen
ist
Absicherung
erheblich
geminderte
Ertragsaussichten
bestanden
haben
.
geminderten
Gewinnaussichten
steht
höhere
Sicherheit
so
wirtschaftlicher
Zweck
ausgeschlossen
Absicherung
unangemessen
ist
.
Auch
Betriebsausgabenabzug
§
Abs.
EStG
steht
geleisteten
Aufwand
wesentlichen
Anteil
garantierter
Erlös
erzielt
wird
.
Maßgebliches
Kriterium
Betriebsausgabenabzug
ist
vielmehr
betriebliche
Veranlassung
Aufwands
Abs.
EStG
.
Rechtsbeschwerde
macht
Recht
aufmerksam
Berücksichtigung
Rechtsauffassung
Oberlandesgerichts
Geschäftsmodell
Vereinbarung
festen
Schlusszahlung
Lizenznehmer
Übernahme
Schlusszahlungsverpflichtung
Bank
vorsieht
sog.
Defeasance-Struktur
generell
Vorwurf
Umgehungsgeschäfts
ausgesetzt
wäre
.
Sichtweise
finden
steuerrechtlichen
Literatur
Anhaltspunkte
498
;
;
Wassermeyer
354
;
Theisen/Linz
;
;
Geschlossene
Fonds
6
.
Aufl
.
S.
f.
;
;
vgl.
auch
.
Erstellung
Prospekts
ernsthaft
rechnen
war
Finanzbehörden
Sichtweise
einnehmen
würden
ist
ersichtlich
Oberlandesgericht
festgestellt
.
Unangemessenheit
gewählten
Gestaltung
lässt
bisher
getroffenen
Feststellungen
auch
Umstand
herleiten
Fondskapital
wirtschaftlicher
Betrachtung
%
Deckung
Herstellungskosten
Filmproduktionen
eingesetzt
wurde
Mittel
Produktionsdienstleister
Lizenznehmer
Deckung
weitergeleitet
wurden
Vorgehensweise
bereits
Herausgabe
Fondsprospekts
vorherzusehen
war
.
Unangemessenheit
gewählten
Gestaltung
könnte
auszugehen
sein
Durchleitung
Gelder
Produktionsdienstleister
wirtschaftlich
vernünftigen
Zweck
ausschließlich
Steuerersparnis
diente
.
wirtschaftlichen
vernünftigen
Zweck
kann
jedenfalls
dann
ausgegangen
werden
Gestaltung
abgesehen
steuerlichen
Vorteilen
wirtschaftlich
nachteilig
ist
.
Gestaltung
Fondsgesellschaft
absehbare
Nachteile
brachte
so
zumindest
ernst
nehmendes
Risiko
bestand
alleinige
Zweck
Gestaltung
gesehen
werden
kann
steuerlichen
Vorteile
Investition
Filmproduktionen
sichern
kann
abhängen
allein
Fondsgesellschaft
Risiko
tragen
hatte
Musterbeklagte
weitergeleitete
Produktionskostenanteil
Lizenznehmer
aufgebracht
werden
kann
Darlehen
Produktionsdienstleisters
zurückzuführen
.
Vorgaben
BMF-Schreibens
23
.
Februar
6-S
sog.
Medienerlass
Vorgaben
Filmproduktionen
durchgeführt
werden
sollten
musste
jeweilige
Produktionsdienstleister
Verträge
Dritten
Herstellung
Filme
eigenen
Namen
Fonds
stets
Rechnung
Fonds
abschließen
tatsächlich
entstandenen
Produktionskosten
Fonds
Grundlage
testierter
Kostenberichte
nachweisen
Ziff
.
Medienerlasses
.
Fondsgesellschaft
sollte
auch
späteren
Ausführung
Filmproduktionen
volle
wirtschaftliche
Risiko
tragen
haben
Handbuch
Videorechts
5
.
Aufl
.
85
.
Kap
.
.
.
ausgehend
liegt
erhebliches
Interesse
Fondsgesellschaft
Produktionsdienstleister
gezahlten
Mittel
Filmproduktion
verwandt
werden
.
zweckgebundene
Zahlung
könnte
erhebliche
Nachteile
bringen
Fondsgesellschaft
absehbar
Herstellungsrisiko
zusätzlich
Insolvenzrisiko
Produktionsdienstleisters
mittelbar
auch
Risiko
Rückführung
Lizenznehmer
weitergeleiteten
Mittel
duktion
tragen
müsste
.
Frage
Vermeidung
Risiken
hinreichende
Vorkehrungen
getroffen
waren
hat
Oberlandesgericht
Feststellungen
getroffen
.
2
.
Rechtsbeschwerden
Musterbeklagten
haben
teilweise
Erfolg
Feststellungen
Streitpunkt
wenden
.
Feststellungen
1
.
sind
rechtsfehlerhaft
.
Übrigen
bleiben
Angriffe
Rechtsbeschwerden
Erfolg
Feststellungen
1
.
klarstellend
neu
fassen
sind
.
Oberlandesgericht
hat
Feststellungen
Streitpunkt
Wesentlichen
folgt
begründet
:
Feststellung
1
.
:
Ausführungen
Prospekt
Absicherung
Kommanditkapitals
seien
widersprüchlich
bewusst
unklar
gehalten
.
Prospekt
sei
erkennbar
nun
tatsächlich
Schlusszahlung
gesichert
sein
solle
.
Anleger
werde
falsche
Eindruck
erweckt
Absicherung
Kommanditkapital
nur
Höhe
Produktionskosten
erstrecke
.
Feststellung
1
.
:
Risiken
Beteiligung
würden
unzulässig
verharmlost
Prospekt
Anleger
Eindruck
erwecke
Einlage
werde
garantiert
.
sei
aber
Fall
Schlusszahlung
Fonds
erfolge
Verbindlichkeiten
vermindert
werde
.
Prospekt
erwecke
Formulierung
ist
Bareinlage
selbst
Berücksichtigung
steuerlicher
Effekte
Höhe
ca.
%
abgesichert
Anleger
Eindruck
besondere
Absicherung
eigenfinanzierten
Einlage
gäbe
.
sei
aber
Fall
.
Feststellung
1
.
:
Anleger
werde
falsche
Eindruck
erweckt
Schuldübernahme
Absicherung
diene
vermögenswerte
Vorteil
mindestens
indirekt
Fondsgesellschaft
zugutekomme
.
Tatsächlich
diene
Schuldübernahme
erster
Linie
Sicherungsinteresse
Musterbeklagten
Darlehensgeberin
Anleger
Schlusszahlung
vorrangig
Rückzahlung
Anteilsfinanzierung
Zusammenhang
stehenden
Kosten
Bank
diene
.
Abzug
Darlehenskosten
stünden
Schuldübernahme
noch
ca.
%
Anlegern
eigenfinanzierten
Einlage
Verfügung
.
Prospekt
erwecke
falschen
Eindruck
würden
tatsächlich
%
Kommanditanteils
Fondsgesellschaft
effektiv
zugutekommen
.
Feststellung
1
.
:
Prospekt
verdeutliche
ausreichend
Wert
%
Eigenkapital
Anlegers
beziehe
Gute
komme
.
Bereits
Bezeichnung
Garantiefonds
herausgehobener
Stelle
erwecke
Anleger
Eindruck
Einlage
werde
garantiert
Garantie
komme
Gute
.
sei
aber
Fall
Schlusszahlung
Fonds
erfolge
Verbindlichkeiten
vermindert
werde
.
werde
Schlusszahlung
Verbindung
Kommanditkapital
gebracht
.
sei
Fondskonzept
objektiv
unrichtig
.
Feststellung
1
.
:
Verwendung
Überschrift
Garantiefonds
Prospekt
sei
objektiv
unrichtig
erwecke
Anleger
falsche
Vorstellungen
Beteiligung
.
Prospekt
enthalte
Garantie
lediglich
Schuldübernahme
vorgesehen
sei
Zahlungen
ausschließlich
Fondgesellschaft
Anleger
erfolgen
würden
.
abgedruckten
Risikohinweise
insbesondere
Seite
Prospekts
seien
geeignet
Anleger
zutreffendes
Bild
Fonds
vermitteln
.
Wort
Garantiefonds
enthalte
Anleger
wichtige
Information
sofort
Betrachten
Auge
springe
.
vermittele
Anleger
Verlust
eingezahlten
Kapitals
erwarten
sei
tatsächlich
gerade
garantiert
werde
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Prüfung
nur
teilweise
stand
.
Prospekt
Anleger
Beteiligungsform
verbundenen
Nachteile
Risiken
aufgeklärt
werden
soll
unrichtig
unvollständig
ist
ist
allein
wiedergegebenen
Einzeltatsachen
Gesamtbild
beurteilen
Verhältnissen
Unternehmens
vermittelt
Urteil
14
.
Juni
ZR
.
9
;
Beschluss
13
.
Dezember
ZB
.
.
ist
Empfängerhorizont
abzustellen
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Kenntnisse
Erfahrungen
durchschnittlichen
Anlegers
abzustellen
ist
Adressat
Prospekts
Betracht
kommt
Prospekt
sorgfältig
eingehend
gelesen
hat
Urteil
12
Juli
;
Urteil
22
.
Februar
XI
810
;
Urteil
14
.
Juni
ZR
.
10
;
Beschluss
13
.
Dezember
ZB
.
25
;
Urteil
5
.
März
.
.
Feststellung
1
.
Verlustrisiko
sei
fehlerhaft
dargestellt
Absicherung
%
Kommanditkapitals
wird
tatsächlichen
Feststellungen
Oberlandesgerichts
getragen
.
hat
zwar
rechtsfehlerfrei
angenommen
Darstellungen
Prospekt
Höhe
Schuldübernahme
gesicherten
Forderung
widersprüchlich
sind
.
Rechtsfehlerhaft
ist
indes
Feststellung
tatsächlich
nur
Absicherung
Forderungen
jeweiligen
Lizenznehmer
Höhe
%
Produktionskosten
vorzunehmen
war
.
Senat
kann
Prospekt
Bezirk
Oberlandesgerichts
verwendet
wurde
insoweit
selbst
auslegen
Urteil
22
.
März
.
6
;
Urteil
19
Juli
ZR
.
46
;
Urteil
8
.
Mai
XI
.
22
;
Urteil
5
.
März
.
.
Prospekt
enthält
Darstellung
Schuldübernahme
Musterbeklagten
u.a.
folgende
Angaben
:
1
.
ECKDATEN
Seite
Absicherung
mind.
%
Kommanditkapitals
Schuldübernahme
B.
AG
Bedingungen
Umfang
übernommenen
abgesicherten
Zahlungen
siehe
Kapitel
AG
[
Seite
Bank
wird
bezüglich
Erst-Investition
realisierten
Filme
Fondsgesellschaft
nachfolgend
auch
Lizenzgeber
jeweils
Verpflichtungen
Lizenznehmers
Erbringung
fest
vereinbarten
Schlusszahlungen
Höhe
mind.
%
anteiligen
Kommanditkapitals
bezogen
Anteil
Produktionskosten
gesamten
Kommanditkapital
Lizenzgebers
übernehmen
.
12
.
[
Seite
ist
vorgesehen
Lizenznehmer
B.
AG
Zustimmung
Fondsgesellschaft
verpflichten
Schuldübernahmeverträge
abzuschließen
deutschem
Recht
unterliegen
.
Schuldübernahmeverträgen
wird
vereinbart
B.
AG
Vertrag
geregelten
Voraussetzungen
Voraussetzung
Einzahlung
Entgeltes
Lizenznehmer
Lizenzvertrag
fest
vereinbarten
Schlusszahlungen
jedoch
maximal
Höhe
%
bezogen
Anteil
Gesamtkosten
Projekts
gesamten
Kommanditkapital
Fondsgesellschaft
leistet
.
13
.
CHANCEN
RISIKEN
WIRTSCHAFTLICHE
RISIKEN
[
Seite
vorgesehenen
Schlusszahlungen
sind
ebenfalls
Garantie
Anleger
Geld
Fall
zurückerhält
.
Schlusszahlungen
sollen
lediglich
%
Fondsvolumens
absichern
.
so
gesicherten
Ausschüttungen
sind
vorrangig
Rückzahlung
Anteilsfinanzierung
Anleger
Zusammenhang
stehenden
Kosten
Bank
verwenden
.
Zwischenzeitlich
Fondsgesellschaft
aufgelaufene
Verluste
gehen
Lasten
Schlusszahlung
Barausschüttung
Gesellschafter
erfolgen
kann
.
SCHULDÜBERNAHMEN
[
Seite
Schuldübernahmeverträge
Lizenznehmer
Verpflichtung
Schlusszahlung
befreit
ist
kann
Fondsgesellschaft
Fall
Nichtzahlung
schuldübernehmende
Bank
Verwertungsrechte
Lizenznehmers
zugreifen
.
Schlusszahlung
ist
Prognoseberechnung
Seite
Prospekts
ausgewiesen
.
Seite
Ziff
.
wird
hingewiesen
Schlusszahlungen
%
tionskosten
gerechnet
wurden
.
Seite
Prospekts
wird
Inhalt
Mittelverwendungskontrollvertrags
ausgeführt
Freigabe
Produktionsgeldern
u.a.
Absicherungen
.
.
%
budgetierten
Produktionskosten
bzgl.
Anteils
Fondsgesellschaft
Projekt
Bankgarantie
vergleichbare
Sicherheit
vorliegen
muss
.
Entsprechende
Ausführungen
finden
auch
Gesellschaftsvertrag
§
Nr.
Mittelverwendungskontrollvertrag
§
Nr.
.
Oberlandesgericht
hat
rechtsfehlerfrei
angenommen
Prospektangaben
widersprüchlich
sind
.
wird
Eindruck
erweckt
Schuldübernahme
erfolge
Höhe
%
Fondskapitals
.
Formulierungen
betreffend
Schuldübernahme
Seite
Prospekts
hat
Oberlandesgericht
Wortlaut
Rechtsfehler
interpretiert
Schuldübernahme
lediglich
Höhe
%
Produktionskosten
erfolgen
solle
lediglich
%
Fondskapitals
ausmachen
sollten
.
hat
Oberlandesgericht
rechtsfehlerhaft
festgestellt
tatsächlich
nur
Absicherung
Höhe
%
Produktionskosten
vorzunehmen
war
.
Oberlandesgericht
Bezug
genommenen
Schaubild
Musterbeklagten
mündlichen
Verhandlung
übergeben
wurde
lässt
entnehmen
.
Musterbeklagte
hat
Rechtsbeschwerde
Recht
rügt
Erläuterung
vorgetragen
dort
angegebene
Zahl
volle
beziehe
.
angefochtene
Entscheidung
lässt
erkennen
Grund
Umstände
Oberlandesgericht
abweichenden
Feststellung
gelangt
.
Ausführungen
Gesellschaftsvertrag
Mittelverwendungskontrollvertrag
Oberlandesgericht
Würdigung
auseinandergesetzt
hat
sprechen
eher
gesamten
Fondskapital
orientierte
Absicherung
Investition
Mittelfreigabe
nur
Absicherung
Höhe
%
jeweiligen
Produktionskosten
%
Fondskapitals
ausmachen
sollten
erfolgen
durfte
.
Feststellungen
1
.
Verlustrisiko
ist
fehlerhaft
dargestellt
Absicherung
Sicht
Anlegers
Absicherung
%
Eigenkapitals
Anlegers
halten
rechtlichen
Prüfung
stand
.
Oberlandesgericht
hat
zutreffend
angenommen
Prospekt
fehlerhaft
ist
Anleger
sachlich
unzutreffenden
Eindruck
erweckt
Schuldübernahme
werde
Anlegern
aufgebrachte
Kommanditkapital
Höhe
%
abgesichert
.
Feststellungen
sind
lediglich
klarstellend
neu
fassen
Sache
Prospektfehler
ansprechen
.
instanzgerichtlichen
Rechtsprechung
wird
teilweise
bezogen
streitgegenständlichen
Prospekt
Prospekt
GmbH
Co.
angenommen
bereits
Bezeichnung
Garantiefonds
Deckblatt
Prospekts
unzutreffenden
Eindruck
vermittele
Anleger
Einlage
Fall
zurückerhalte
;
]
;
Urteil
2
.
August
juris
.
[
.
Teilweise
wird
Überschrift
Garantiefonds
Titelblatt
Fondsprospekts
Charakter
anpreisenden
Werbung
beigemessen
1315
;
Urteil
19
.
Oktober
juris
.
]
;
tendenziell
auch
;
Urteil
20
.
Januar
.
;
offen
lassend
Urteil
23
Juli
.
Folge
Fehlerhaftigkeit
Angaben
Kapitalgarantie
nur
Zusammenhang
weitergehenden
Aussagen
Fondsprospekts
feststellen
lasse
Urteil
19
.
April
.
.
;
Urteil
23
Juli
.
[
.
wird
Hinblick
streitgegenständlichen
Prospekt
angenommen
mögliche
Irreführung
Verwendung
Überschrift
Garantiefonds
Deckblatt
Prospekts
Hinweise
Totalverlustrisiko
Anlegers
ausreichend
klarstelle
1315
;
Urteil
19
.
Oktober
juris
.
.
Prospekt
ist
Darstellung
Absicherung
Anlegerkapitals
unabhängig
fehlerhaft
Irreführung
bereits
Verwendung
Begriffs
Garantiefonds
Deckblatt
Prospekts
beruht
Prospekt
auch
Übrigen
tatsächlich
unrichtigen
Eindruck
erweckt
Schuldübernahme
Musterbeklagten
werde
nur
Forderung
Fonds
jeweiligen
Lizenznehmer
Erhalt
Kommanditkapitals
selbst
sicher
gestellt
Urteil
19
.
April
juris
.
.
;
Urteil
23
Juli
.
[
.
Eindruck
entsteht
bereits
schlagwortartige
Darstellung
Überschrift
Eckdaten
Fonds
Seite
Prospekts
dort
Absicherung
mind.
%
Kommanditkapitals
aber
tatsächlich
Fall
Absicherung
Forderung
Fonds
Lizenznehmer
Rede
ist
.
Eindruck
unmittelbaren
Absicherung
Einlage
Anlegers
erweckt
auch
Formulierung
Seite
Prospekts
Bareinlage
Anlegers
selbst
Berücksichtigung
steuerlicher
Effekte
Höhe
%
abgesichert
sei
.
hervorgerufene
Eindruck
unmittelbaren
Kapitalabsicherung
wird
Ausführungen
Kapiteln
Prospekts
Klammerzusatz
Bezug
genommen
wird
entkräftet
.
durchschnittliche
Anleger
erwartet
Klammerzusatz
lediglich
nähere
Erläuterung
beschriebenen
Absicherung
.
hat
Anlass
rechnen
Eckpunkten
beschriebene
Form
Absicherung
Erläuterungen
gar
gewährleistet
ist
.
Entsprechend
ist
Prospekt
auch
Berücksichtigung
ergänzenden
Ausführungen
Kapiteln
Prospekts
geeignet
durchschnittlichen
Anleger
hinreichend
klarzustellen
schlagwortartigen
Darstellung
anderen
Stellen
Prospekts
Ergebnis
gerade
Absicherung
Kommanditkapitals
verbunden
ist
.
Prospektangaben
wird
Lizenznehmer
Schuldübernahme
Schuld
befreit
wird
Risiko
hingewiesen
vorgesehenen
Schlusszahlungen
Garantie
seien
Anleger
Geld
zurückerhält
vorrangig
Rückzahlung
Anteilsfinanzierung
Zusammenhang
stehenden
Kosten
Deckung
zwischenzeitlich
aufgelaufener
Verluste
Fondsgesellschaft
verwenden
sind
.
Ausführungen
führen
allenfalls
ebenfalls
fehlerhaften
Prospektdarstellung
.
Rechtsfehlerfrei
hat
Oberlandesgericht
auch
Feststellung
1
.
getroffen
Verlustrisiko
ist
fehlerhaft
dargestellt
da
vorrangige
Absicherung
Anlegern
gewährten
Darlehen
Prospekt
hinreichend
deutlich
macht
Schuldübernahmen
vorrangig
Ansprüche
Musterbeklagten
abgesichert
werden
.
Prospekt
ist
auch
insoweit
zumindest
widersprüchlich
.
Rechtsbeschwerden
weisen
zwar
Recht
Prospekt
Kapitel
Chancen
Risiken
Zusammenhang
Ausführungen
wirtschaftlichen
Risiken
Anteilsfinanzierung
ausdrücklich
beschreibt
Anteilsfinanzierung
Namen
Rechnung
Anlegers
vorrangig
Schlusszahlung
bedient
wird
.
korrespondiert
Prospekt
Seite
hang
Anteilsfinanzierung
erwähnt
Bareinlage
selbst
Berücksichtigung
steuerlicher
Effekte
Höhe
%
abgesichert
sei
oben
unter
ausgeführt
unmittelbare
Sicherung
Bareinlage
handelt
.
Gleichwohl
stehen
Ausführungen
Widerspruch
anderer
Stelle
erweckten
Eindruck
Kommanditkapital
selbst
Höhe
%
abgesichert
sei
.
Anleger
wird
hinreichend
klar
aufgeklärt
vorrangige
Deckung
Zinsen
Anteilsfinanzierung
vornherein
feststand
unabhängig
Entstehen
weiterer
unvorhergesehener
Verbindlichkeiten
Fondsgesellschaft
einmal
wirtschaftlicher
Betrachtung
Absicherung
%
Fondskapitals
gewährleistet
sein
würde
.
Zwar
wird
Angabe
Bareinlage
sei
Höhe
%
abgesichert
pauschal
Ausdruck
gebracht
.
Hinweis
ist
aber
hinreichend
klar
verständlich
.
Anleger
werden
Prospekt
Berechnungsgrundlagen
Angabe
mitgeteilt
anderen
steht
Erläuterungen
Anteilsfinanzierung
durchschnittliche
Anleger
aber
erwarten
würde
Informationen
Absicherung
.
Rechtsfehlerhaft
ist
Feststellung
1
.
lustrisiko
ist
fehlerhaft
dargestellt
da
fehlerhafte
irreführende
Bezeichnung
Schuldübernahme
Garantie
.
Prospekt
ist
fehlerhaft
Schuldübernahme
Beklagten
irreführend
Garantie
bezeichnet
.
folgt
schon
Begriff
Garantiefonds
lediglich
Überschrift
Deckblatt
Prospekts
verwandt
wird
Prospekt
Schuldübernahme
Musterbeklagten
Garantie
bezeichnet
wird
.
3
.
Rechtsbeschwerden
Musterbeklagten
wenden
Erfolg
Feststellung
1
.
Streitpunkt
Unrichtigkeit
Prognoserechnung
.
Oberlandesgericht
hat
Feststellung
Streitpunkt
Wesentlichen
folgt
begründet
:
Prognose
Seite
Prospekts
enthalte
bezüglich
Jahres
gravierenden
Rechenfehler
.
Gegensatz
Prognose
Gesamtausgaben
Gesamteinahmen
gegenüberstünden
seien
nur
Gesamteinnahmen
Ansatz
bringen
.
Prognoserechnung
gehe
ferner
unrealistischen
Vorgaben
enthalte
Hinweise
angenommenen
Gewinnprognosen
besonderen
Risiken
behaftet
seien
.
Prognose
ergebe
Ketten-Re-Investition
Vorgängen
geplant
sei
.
neunte
Reinvestition
könne
nur
erfolgreich
sein
vorherigen
Reinvestitionen
Erstinvestition
Gewinnprognosen
voll
erfüllt
hätten
.
Sollte
Erstinvestition
erste
Reinvestition
erfolgreich
gewesen
sein
breche
bereits
ganze
Kette
.
Gewinnprognose
sei
widersprüchlich
.
gleiche
Produkt
Produktion
Filmen
würden
völlig
unterschiedliche
Gewinnmargen
Ansatz
gebracht
Erstinvestition
%
Re-Investitionen
%
.
unterschiedlichen
Ansätze
würden
erklärt
so
Prognose
Anleger
nachvollziehbar
sei
.
Seite
Prospekts
ergebe
Liquiditätsreserve
Jahr
Deckung
laufenden
Kosten
eingesetzt
werde
.
spreche
Anmerkung
Seite
Prospekts
Liquiditätsreserve
Ende
später
ebenfalls
Filmprojekte
investiert
werden
könne
Anspruch
genommen
worden
abgesichert
sei
Einnahmen
laufenden
Mindestkosten
vorhanden
seien
.
Jahr
seien
aber
nur
Einnahmen
vorgesehen
so
Liquiditätsreserve
Fall
verbraucht
werde
Investitionen
Verfügung
stehe
.
Hiergegen
wenden
Rechtsbeschwerden
Musterbeklagten
Erfolg
.
Oberlandesgericht
hat
Recht
angenommen
Prospekt
unvollständig
fehlerhaft
ist
hingewiesen
wird
Gewinnprognose
besonderen
Risiken
behaftet
ist
.
Prognoserechnung
auch
Hinblick
weiteren
Oberlandesgericht
angeführten
Punkte
fehlerhaft
ist
bedarf
Entscheidung
.
Prospekt
enthält
folgende
Erläuterungen
Chancen
Risiken
Re-)Investition
Fondskapitals
:
2
.
CHANCEN
RISIKEN
ÜBERBLICK
[
Seite
f.
Re-Investitionskonzept
ermöglicht
umfangreiche
junge
Filmbibliothek
Mögliche
Multiplikation
Investitionen
RISIKEN
Gesamterträge
Re-Investitionen
können
Erlöse
erfolgreichen
Produktionen
erfolgreiche
Produktionen
investiert
werden
Filmproduktionen
können
rechtzeitig
fertig
gestellt
werden
Kosten
Verluste
verursachen
Sollten
sehr
realistischen
Erlöschancen
Einnahmen
gesamte
Fondslaufzeit
eingehen
können
Ausschüttungen
entfallen
laufenden
Kosten
anfallenden
Zinsen
können
Schlusszahlungen
reduzieren
8
.
[
Seite
f.
2
.
Re-Investition
Betriebskonzept
sieht
jeweils
Investitionsjahr
folgende
Jahre
Erlöse
erzielen
.
ist
geplant
jährlich
erzielten
Erlöse
Abzug
laufenden
Ausgaben
Ausschüttungen
voll
re-investieren
siehe
Zeile
.
12
.
Re-)Investition
effektive
Investitionssumme
ergibt
vorgesehenen
Gesamtkapital
Beteiligungsgesellschaft
Mio.
Investitionsnebenkosten
weiteren
ausgewiesenen
Ausgaben
.
ist
geplant
Jahren
anfallenden
Erlöse
Abzug
jeweiligen
ausgewiesenen
Ausgaben
re-investieren
Multiplikation
Gesamterträge
erzielen
.
Seite
f.
2
.
Veränderung
laufenden
Erlöse
Hier
wird
unterstellt
jeweilig
erzielten
Erlöse
%
höher
niedriger
Standardszenario
ausfallen
.
führt
Re-Investitionskonzepts
verbundenen
Hebelwirkung
Variation
anderer
Einflussfaktoren
erheblichen
Veränderungen
Ergebnisgrößen
.
Tabelle
zeigt
Anlageerfolg
etwa
%
%
zunehmen
kann
.
13
.
CHANCEN
RISIKEN
RISIKEN
[
Seite
f.
verwertenden
Filmprojekte
müssen
erst
realisiert
werden
.
Erstellung
Films
hin
verwertbaren
Fassung
ist
naturgemäß
Vielzahl
Risiken
behaftet
.
VERWERTUNG
[
Seite
realisierten
Filmprojekte
müssen
erst
Lizenznehmer
verwertet
werden
Fondsgesellschaft
Erlöse
zufließen
.
Höhe
letztendlich
erzielten
Erlöses
hängt
entscheidend
Erfolg
jeweiligen
Films
Publikum
.
Sicherungsmechanismen
Fondsgesellschaft
Erlösprognosen
Lizenznehmer
gewisser
Höhe
;
garantierte
Schlusszahlungen
;
ReInvestitionskonzept
Schaffung
Filmrechte-Bibliothek
jungem
Durchschnittsalter
verbesserter
Ende
Fondslaufzeit
können
wesentliche
wirtschaftliche
Risiko
nur
minimieren
beseitigen
.
extrem
ungünstiger
Entwicklung
Verwertung
Zusammentreffen
Risikofaktoren
besteht
sogar
Risiko
Totalverlustes
Einlagen
Anleger
.
besteht
Chance
Film
besonders
erfolgreich
wird
Blockbuster
.
Ergebnisse
Blockbuster
können
Vielfaches
gebnisse
normaler
Spielfilme
betragen
somit
Erlöse
Fondsgesellschaft
enorm
erhöhen
.
Ausführungen
machen
Oberlandesgericht
zutreffend
erkannten
besonderen
Risiken
Reinvestitionskonzepts
hinreichend
deutlich
so
auch
Urteil
23
Juli
.
.
Überblick
Chancen
Risiken
Beteiligung
erwähnt
zwar
mögliche
Multiplikation
Gesamterträge
Re-Investitionen
stellt
Kehrseite
Konzepts
Ausbleiben
Erträge
Erstinvestition
Mittel
Folgeinvestitionen
Verfügung
stehen
.
Formulierung
Sollten
sehr
realistischen
Erlöschancen
Einnahmen
gesamte
Fondslaufzeit
eingehen
suggeriert
vielmehr
Reinvestitionskonzept
Erlösausfallrisiko
eher
minimiert
.
ähnlich
einseitige
Darstellung
Chancen
Risiken
Reinvestitionskonzepts
enthält
Erläuterung
Prognoserechnung
Nr.
ebenfalls
lediglich
Chance
Multiplikation
Gesamterträge
beschrieben
aber
spezifischen
Risiken
Konzepts
hingewiesen
wird
.
Rechtsbeschwerde
Musterbeklagten
hervorgehobenen
Erläuterungen
Tabelle
Auswirkung
Einflussfaktoren
enthält
ebenfalls
hinreichende
Risikodarstellung
.
Zwar
wird
pauschal
hingewiesen
Reinvestitionskonzept
Hebelwirkung
hat
Variation
anderer
Einflussfaktoren
erheblichen
Veränderungen
Ergebnisgrößen
führen
könne
.
spezifische
Risiko
Konzepts
wird
jedoch
nur
pauschal
beschrieben
direkt
folgenden
Satz
verharmlost
lediglich
durchschnittlicher
Abschlag
laufenden
Erlöse
Ergebnisveränderung
dargestellt
wird
.
werden
besonderen
Risiken
ner
fehlgeschlagenen
Erstinvestition
indes
plausibel
.
Schließlich
enthalten
auch
Ausführungen
Chancen
Risiken
Beteiligung
Seite
f.
Prospekts
Hinweis
besonderen
Risiken
Reinvestitionskonzepts
.
Vielmehr
wird
Überschrift
Verwertung
Reinvestitionskonzept
Sicherungsmechanismus
dargestellt
.
auch
besondere
Erlösausfallrisiken
trägt
bleibt
unerwähnt
.
4
.
Senat
kann
Feststellungen
Oberlandesgerichts
Streitpunkt
Feststellung
.
rechtsfehlerhaft
sind
gem.
§
Abs.
Satz
Sache
selbst
entscheiden
Prospekt
selbst
auslegen
kann
Auslegung
Prospektfehler
vorliegt
Widersprüchlichkeit
Prospekts
Angabe
seien
%
Kommanditkapitals
abgesichert
oben
unter
2
.
bereits
Gegenstand
Senat
klarstellend
neu
gefassten
Feststellung
1
.
ist
.
Feststellung
Streitpunkt
Feststellung
.
ist
Musterentscheid
gem.
§
Abs.
Satz
aufzuheben
Sache
erneuten
Entscheidung
zurückzuverweisen
abschließenden
Entscheidung
Frage
Pflicht
Hinweis
besonderes
steuerliches
Anerkennungsrisiko
bestand
noch
reif
ist
.
II
.
Rechtsbeschwerde
Musterbeklagten
bleibt
Erfolg
Feststellungen
Oberlandesgerichts
Anspruchsvoraussetzungen
Prospektverantwortlichkeit
Verschuldens
Musterbeklagten
richtet
.
1
.
Oberlandesgericht
hat
rechtsfehlerfrei
Prospektverantwortlichkeit
Musterbeklagten
angenommen
.
Oberlandesgericht
hat
Feststellung
Prospektverantwortlichkeit
Musterbeklagten
Wesentlichen
folgt
begründet
:
Musterbeklagte
sei
Geschäftsführer
Vermögensberatung
GmbH
gewesen
Prospekt
Initiatorin
Geschäftsbesorgerin
Prospektherausgeberin
genannt
werde
habe
Geschäftsanteile
über
%
gehalten
.
habe
über
%
Geschäftsanteile
Komplementärin
Fondsgesellschaft
gehalten
sei
Mitgeschäftsführer
gewesen
.
Musterbeklagte
habe
persönlich
Eigenschaft
Geschäftsführer
Vermögensberatung
GmbH
Prospekt
genommen
.
sei
nur
ausführendes
Organ
gewesen
habe
vielmehr
Grund
Kompetenz
Arbeitseinsatzes
Fäden
Anfang
Hand
gehalten
.
hiergegen
gerichteten
Angriffe
Rechtsbeschwerde
Musterbeklagten
bleiben
Erfolg
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
haften
fehlerhafte
unvollständige
Angaben
Emissionsprospekt
Kapitalanlage
Herausgeber
Prospekts
Gründer
Initiatoren
Gestalter
Gesellschaft
Management
bilden
beherrschen
Urteil
24
.
April
ZR
f.
;
Urteil
22
.
März
223
;
Urteil
2
.
Juni
ZR
.
12
;
Urteil
17
November
.
17
;
Urteil
21
.
Februar
ZR
.
.
Musterbeklagte
bildete
Feststellungen
Oberlandesgerichts
Management
beherrschte
.
eigene
Prospekterklärung
abgegeben
hat
ist
Bedeutung
.
Rechtsbeschwerde
wendet
auch
Erfolg
Feststellung
maßgeblichen
Einflussnahme
Musterbeklagten
1
.
Oberlandesgericht
hat
Überzeugung
diesbezüglich
allein
gestützt
Musterbeklagte
späteren
Vertragsverhandlungen
maßgeblich
führte
auch
Angaben
Musterbeklagten
Anhörung
weiteren
Tätigkeiten
Entwicklung
Fondsplans
Verwirklichung
.
2
.
Rechtsbeschwerde
wendet
auch
Erfolg
Feststellung
Oberlandesgerichts
Musterbeklagte
Veröffentlichung
Prospekts
schuldhaft
gehandelt
hat
.
Oberlandesgericht
hat
Feststellung
Wesentlichen
folgt
begründet
:
Musterbeklagte
habe
vorsätzlich
gehandelt
.
Musterbeklagte
sei
Details
Fonds
bestens
informiert
gewesen
.
habe
eingeräumt
Fonds
Finanzierungskosten
Produktionsdienstleister
bezahlt
worden
seien
Fondskonzept
überhaupt
hätten
anfallen
können
.
sei
nur
dann
vorstellbar
Prospekt
vorgegebenen
Zahlungsfluss
abgewichen
werde
.
Musterbeklagte
habe
gewusst
Zahlungsfluss
Prospekt
erläutert
sei
habe
eingehalten
werden
sollen
.
Musterbeklagten
sei
auch
steuerrechtliche
Problematik
bewusst
gewesen
.
Umstand
Musterbeklagten
Berater
Seite
gestanden
hätten
ändere
schuldhaften
Handeln
.
Musterbeklagte
habe
große
Sachkenntnis
verfügt
hätte
auch
kritischen
Stimmen
Überzeugung
abbringen
lassen
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Prüfung
Ergebnis
stand
.
Musterbeklagte
hat
Verwendung
fehlerhaften
Prospekts
jedenfalls
fahrlässig
gehandelt
.
Enthält
Prospekt
unrichtige
Angaben
wird
Anwerbung
Anlegern
Kenntnis
wahren
Verhältnisse
verwendet
dann
ergibt
Regelfall
nur
Verletzung
Aufklärungspflicht
auch
Verschulden
handelnden
Personen
Urteil
24
.
Mai
.
nähere
Prüfung
wird
dann
erforderlich
besondere
Umstände
vorgetragen
sind
unterlassene
Aufklärung
schuldhaft
erscheinen
lassen
.
Verschulden
ausnahmsweise
ausschließenden
Umstände
können
auch
liegen
Anlagegesellschaft
handelnden
Personen
irrig
ausgegangen
sind
bedürfe
klarstellenden
Hinweises
Anleger
Entschuldigung
Grund
Rechtsirrtums
nur
engen
Voraussetzungen
Betracht
kommt
Urteil
28
.
September
.
Schuldner
hat
Rechtslage
sorgfältig
prüfen
erforderlich
Rechtsrat
einzuholen
höchstrichterliche
Rechtsprechung
sorgfältig
beachten
Beschluss
29
.
Juni
XI
ZR
.
3
;
Beschluss
15
.
Januar
juris
.
.
hinzugezogenen
Berater
ist
relevante
Sachverhalt
umfassend
mitzuteilen
erteilte
Auskunft
Plausibilitätskontrolle
unterziehen
Urteil
14
.
Mai
ZR
.
16
;
Urteil
20
.
September
ZR
.
18
;
Urteil
23
.
Oktober
juris
.
22
;
Urteil
14
.
Mai
XI
juris
.
.
Rechtsbeschwerde
Musterbeklagten
zeigt
Sachvortrag
geeignet
wäre
Verschulden
Verwendung
fehlerhaften
Prospekts
vorstehend
aufgezeigten
Maßstäben
Frage
stellen
.
Verschulden
erstreckt
jedenfalls
oben
aufgeführten
Oberlandesgericht
rechtsfehlerfrei
festgestellten
Prospektfehler
.
Rechtsbeschwerde
Musterbeklagten
rügt
Verschulden
Beklagten
werde
Handlungen
gestützt
erst
Veröffentlichung
Prospekts
stattgefunden
hätten
zeigt
Vortrag
geeignet
ist
Erkennbarkeit
Fehlerhaftigkeit
Prospekts
Frage
stellen
.
.
Rechtsbeschwerde
Musterbeklagten
ist
begründet
Oberlandesgericht
rechtsfehlerhaft
angenommen
hat
Musterbeklagte
prospektverantwortlich
ist
.
Hinblick
haben
auch
weiteren
Feststellungen
Voraussetzungen
Haftung
Musterbeklagten
Grundsätzen
Prospekthaftung
engeren
Sinne
Bestand
.
1
.
Oberlandesgericht
hat
Entscheidung
Prospektverantwortlichkeit
Musterbeklagten
folgt
begründet
:
Musterbeklagte
habe
Fondsgesellschaft
gestanden
Geschäftsgebaren
maßgeblich
genommen
.
prospektwidrige
Abwicklung
Fonds
wäre
Mithilfe
Musterbeklagten
möglich
gewesen
.
habe
gesamte
finanzielle
Abwicklung
übernommen
.
Musterbeklagte
werde
Prospekt
maßgeblicher
Partner
Anteilsfinanzierung
Schuldübernahmeverträge
genannt
.
Mitwirkung
sei
Durchführung
Fonds
denkbar
.
Stellung
gehe
Anteile
finanzierenden
Bank
deutlich
.
Musterbeklagte
profitiere
Schuldübernahmeverträgen
resultierenden
Forderungen
Sicherheit
Anlegern
gewährten
Darlehen
dienten
.
vertragliche
Konstrukt
habe
Musterbeklagten
ermöglicht
Darlehen
gewähren
faktischen
Ausfallrisiko
Gläubigerin
ausgesetzt
sein
.
habe
eigenes
Risiko
Spanne
Zins
Anlegerdarlehen
Habenzinssatz
entsprechenden
Teil
Schuldübernahmeentgelts
beanspruchen
können
erhalte
Differenz
Schuldübernahmeentgelt
Anlegerdarlehen
Einlage
Laufzeit
Jahren
.
2
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Prüfung
stand
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
sind
Herausgeber
Prospekts
Gründern
Initiatoren
Gestaltern
Gesellschaft
Management
bilden
beherrschen
prospektverantwortlich
anzusehen
Hintermänner
Fondsgesellschaft
stehen
Geschäftsgebaren
Gestaltung
konkreten
Anlagemodells
besonderen
Einfluss
ausüben
Mitverantwortung
tragen
Urteil
6
.
Oktober
ZR
.
Maßgeblich
Haftung
Hintermanns
ist
Einfluss
Gesellschaft
Initiierung
Projekts
.
muss
Schlüsselposition
besitzen
Geschäftsleitung
vergleichbar
ist
Urteil
19
November
.
13
;
Urteil
17
November
.
.
können
gesellschaftsrechtliche
Funktion
erhebliches
wirtschaftliches
Eigeninteresse
Einflussnahme
Konzeption
Modells
sprechen
.
Rechtsprechung
sind
auch
ähnlichem
Einfluss
versehene
Personen
Prospekthaftung
unterworfen
worden
etwa
Generalbevollmächtigter
Urteil
6
.
Oktober
ZR
Leiter
Baubetreuung
zuständigen
Planungsgemeinschaft
Urteil
13
.
März
f.
.
jeweiligen
Fall
festzustellen
ist
Wesentlichen
tatrichterliche
Aufgabe
Urteil
14
.
Juni
ZR
.
.
trifft
Prospektverantwortlichkeit
auch
Grund
besonderen
beruflichen
wirtschaftlichen
Stellung
Grund
Fachkunde
Garantenstellung
einnehmen
außen
Erscheinung
tretendes
Mitwirken
Emissionsprospekt
Vertrauenstatbestand
schaffen
Urteil
31
.
März
XI
;
Urteil
17
November
.
.
Feststellung
Prospektverantwortlichkeit
Musterbeklagten
Grunde
liegende
tatrichterliche
Würdigung
Oberlandesgerichts
hält
rechtlichen
Prüfung
stand
.
hat
Feststellungen
getroffen
genommen
Gesamtschau
Annahme
Prospektverantwortlichkeit
Musterbeklagten
rechtfertigen
.
Prospektverantwortlichkeit
Gesichtspunkt
Garantenstellung
kommt
schon
Betracht
Musterbeklagte
Prospekt
Sachverständige
vertrauensbegründende
Erklärungen
abgegeben
hat
noch
Mitwirkung
Prospektgestaltung
andere
Weise
außen
Erscheinung
getreten
ist
.
Prospekt
weist
lediglich
Rolle
Musterbeklagten
Darlehensgeberin
Schuldübernehmerin
.
Ausführungen
beschränken
Musterbeklagte
informieren
Grundlagen
Zusammenarbeit
Anleger
verbundenen
Risiken
darzustellen
.
Angaben
lässt
Sicht
Oberlandesgerichts
herleiten
Musterbeklagte
Gesamtverantwortung
Erfolg
Projekts
übernommen
hat
.
Vielmehr
wird
Prospekt
ausdrücklich
hingewiesen
Bank
Beteiligungsangebot
konzipiert
Verträge
lediglich
Hinblick
Interessen
Vertragspartnerin
geprüft
hat
.
Anleger
Grund
andere
Weise
außen
hervorgetretenen
Mitwirkung
Musterbeklagten
Prospektgestaltung
Richtigkeit
Prospektangaben
vertrauen
durften
vgl.
Urteil
17
November
.
hat
Oberlandesgericht
festgestellt
.
Feststellungen
Oberlandesgerichts
tragen
auch
Annahme
Musterbeklagte
sog.
Hintermann
Rolle
Projektbeteiligten
vertragliche
Beziehungen
Fondsgesellschaft
anderen
Projektbeteiligten
unterhalten
soll
herausgetreten
ist
Schlüsselfunktion
Gestaltung
Gesamtprojekts
übernommen
hat
vgl.
auch
Urteil
31
.
März
XI
f.
;
.
maßgeblicher
Einfluss
Musterbeklagten
Geschäftsgebaren
Fondsgesellschaft
lässt
begründen
prospektwidrige
Abwicklung
Fonds
Mithilfe
Musterbeklagten
möglich
gewesen
wäre
.
ergibt
lediglich
Musterbeklagte
notwendigen
Beitrag
Durchführung
Fonds
geleistet
hat
aber
maßgebliche
Mitwirkung
Projektgestaltung
Geschäftsgebaren
Fondsgesellschaft
selbst
Gleichstellung
originär
Prospektverantwortlichen
rechtfertigen
könnte
.
Gleichstellung
lässt
auch
stützen
Musterbeklagte
Rolle
anteilsfinanzierende
schuldübernehmende
Zahlungsverkehr
abwickelnde
Bank
Fondskonzept
engste
verwoben
war
.
Auch
spricht
nur
zentrale
Rolle
Musterbeklagten
Durchführung
Geschäftsmodells
besagt
aber
Musterbeklagte
Grund
Stellung
auch
maßgeblichen
Management
Fondsgesellschaft
Initiierung
Projekts
genommen
hat
nehmen
konnte
.
Auch
Feststellungen
Oberlandesgerichts
wirtschaftlichen
Interessen
Musterbeklagten
tragen
Annahme
Stellung
originär
Prospektverantwortlichen
entsprach
.
Oberlandesgericht
hat
allerdings
rechtsfehlerfrei
festgestellt
Musterbeklagten
Konzeption
Fondsmodells
Möglichkeit
eingeräumt
wurde
Zinsen
Anteilsfinanzierung
Ausfallrisiko
Darlehensgläubigerin
ausgesetzt
sein
Darlehen
übersteigenden
Betrag
Schuldübernahmeentgelt
vereinnahmt
hat
.
Rechtlich
beanstanden
ist
auch
Feststellung
Darlehenszinssatz
Habenzinssatz
entsprechenden
Teil
Schuldübernahmeentgelts
überstieg
Musterbeklagten
Zinsvorteil
Möglichkeit
verblieb
Betrag
Schuldübernahmeentgelt
Gesamtbetrag
Darlehen
überstieg
Fälligkeit
Schlusszahlung
frei
verfügen
.
Zusammenhang
Rechtsbeschwerde
Musterbeklagten
erhobene
Verfahrensrüge
hat
Senat
geprüft
durchgreifend
erachtet
.
weiteren
Begründung
wird
insoweit
gemäß
§
Abs.
Satz
Satz
abgesehen
.
dargestellten
wirtschaftlichen
Vorteile
erlauben
indes
genommen
Schlussfolgerung
Musterbeklagte
Initiierung
Fonds
maßgeblichen
hatte
.
Projektbeteiligten
zugebilligten
wirtschaftlichen
Vorteile
können
nur
dann
maßgeblichen
Konzeption
Fonds
sprechen
Anhaltspunkte
offenbar
werden
Verhandlungswege
erzielt
wurden
einseitigen
Einflussnahme
Projektbeteiligten
Gestaltung
Fondskonzeption
beruhen
.
kann
Fall
sein
Projektbeteiligten
erbringenden
Leistungen
unangemessene
wirtschaftliche
Vorteile
gewährt
werden
gegebenen
Marktbedingungen
Verhandlungswege
typischerweise
ausbedungen
werden
können
.
Musterbeklagten
vorliegenden
Fall
unangemessene
wirtschaftliche
Vorteile
zugebilligt
wurden
lässt
Grundlage
Feststellungen
Oberlandesgerichts
beurteilen
.
Oberlandesgericht
geht
zwar
Ausgangspunkt
zutreffend
Musterbeklagte
Rahmen
Anteilsfinanzierung
profitiert
hat
Anlegern
Zinsen
Darlehen
vereinnahmen
typischen
Ausfallrisiko
Darlehensgebers
ausgesetzt
sein
Darlehen
Erhalt
Schuldübernahmeentgelts
voller
Höhe
bar
unterlegt
sind
.
unangemessene
Vorteile
oben
beschriebenen
Sinne
verknüpft
sind
lässt
aber
isoliert
Bedingungen
Anteilsfinanzierung
festmachen
kann
nur
Berücksichtigung
sämtlicher
Musterbeklagten
Gesamtkonzeption
erbringenden
Leistungen
jeweils
gewährten
Gegenleistung
beurteilt
werden
.
Insoweit
genügt
auch
Feststellung
entsprechenden
Teil
Schuldübernahmeentgelts
gewährten
Barwertvorteil
Oberlandesgericht
Habenzinssatz
bezeichnet
überstieg
Feststellungen
Höhe
hieraus
Musterbeklagte
resultierenden
Vorteile
getroffen
wurden
Gesamtbetrachtung
wirtschaftlichen
Vorteile
Musterbeklagten
Berücksichtigung
erbringenden
Leistungen
unterblieben
ist
schließlich
Bewertung
Angemessenheit
Vorteile
fehlt
.
3
.
Musterentscheid
ist
insoweit
gem.
§
Abs.
Satz
aufzuheben
Sache
erneuten
Entscheidung
zurückzuverweisen
.
Senat
kann
Prospektverantwortlichkeit
Musterbeklagten
Grundlage
bislang
getroffenen
Feststellungen
Oberlandesgerichts
abschließend
selbst
beurteilen
gem.
§
Abs.
Satz
Sache
selbst
entscheiden
.
Umfang
Musterbeklagten
erzielten
wirtschaftlichen
Vorteile
wird
Parteien
Musterverfahrens
unterschiedlich
beurteilt
.
IV
.
Rechtsbeschwerde
Musterbeklagten
bleibt
Erfolg
Feststellung
Oberlandesgerichts
Schaden
Anleger
wendet
.
Feststellung
ist
lediglich
Hinblick
Musterentscheids
Ausdruck
kommende
Verständnis
Oberlandesgerichts
Inhalt
Feststellung
klarstellend
neu
fassen
.
1
.
Oberlandesgericht
hat
Feststellung
Schaden
Anleger
folgt
begründet
:
Anleger
sei
so
stellen
habe
Beteiligung
gezeichnet
.
Schaden
bestehe
Fondsgesellschaft
geleisteten
tatsächlichen
Aufwand
Agios
Musterbeklagten
aufgenommenen
Darlehensnominalbetrags
.
Ersatzpflicht
umfasst
seien
beschränkt
negative
Interesse
auch
steuerlichen
Nachteile
mittelbar
unmittelbar
Beteiligung
resultierten
.
2
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Prüfung
stand
.
Feststellung
ist
Verfahren
KapitalanlegerMusterverfahrensgesetz
feststellungsfähig
.
Person
Musterklägers
beigeladenen
Anlegers
betreffende
individuelle
Frage
Höhe
entstandenen
Schadens
Beurteilung
Rechtzeitigkeit
Anfechtung
arglistiger
Täuschung
kann
Gegenstand
Feststellung
Kapitalanlegermusterverfahren
sein
Beschluss
10
.
Juni
XI
ZB
.
.
bedeutet
indes
generelle
Feststellungen
Art
Weise
Schadensberechnung
ausgeschlossen
sind
.
;
.
19
;
MaierReimer/Wilsing
f.
;
Reuschle
.
Feststellung
Oberlandesgerichts
enthält
nimmt
Begründung
Musterentscheids
ebenfalls
Blick
nur
generalisierende
Aussagen
Schaden
Anleger
Berücksichtigung
individuellen
Verhältnisse
Anleger
Musterverfahren
Grunde
liegenden
Ausgangsverfahren
ausschließen
.
Feststellung
Oberlandesgerichts
Grunde
liegende
Würdigung
ist
auch
rechtsfehlerhaft
Vorbringen
Musterbeklagten
Schaden
Anleger
verneinen
gewesen
wäre
Oberlandesgericht
Vorbringen
unberücksichtigt
gelassen
hat
.
Musterbeklagten
haben
vorgetragen
Wert
Beteiligung
Wert
Anlegern
erbrachten
Leistungen
tatsächlich
übersteigt
.
haben
auch
dargelegt
Anlegern
Beteiligung
denkbaren
Gesichtspunkt
unmittelbare
mittelbare
steuerliche
Nachteile
entstehen
können
.
Sunder
Vorinstanzen
:
Entscheidung
15.11.2007
OLG
Entscheidung