BESCHLUSS ZB 29 Juli Musterverfahren Nachschlagewerk : ja : : ja KapMuG Abs. . Generelle Feststellungen Art Weise Schadensberechnung können Gegenstand Feststellung Kapitalanlegemusterverfahren sein . Beschluss 29 Juli ZB 1/12 II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 29 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. Sunder beschlossen : 1 . Rechtsbeschwerden Musterbeklagten wird Senats Musterverfahren Oberlandesgerichts 30 . Dezember Fassung Berichtigungsbeschlusses 9 . März Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittel Feststellungen 1 . 1 . 3 . aufgehoben werden Feststellungen 1 . Feststellung . klarstellend folgt neu gefasst : 1 . : wird festgestellt Prospekt Beteiligung GmbH Co. Darstellung Verlustrisikos unrichtig ist Prospekt Anleger Eindruck erweckt Schuldübernahme Musterbeklagten werde unmittelbar Erhalt % eingezahlten Kommanditkapitals abgesichert . 4 . Berechnung Schadens Anlegers sind Erwerb Beteiligung GmbH Co. geleistete Aufwand etwaige entstandene steuerliche Nachteile Musterbeklagten eingegangenen lehensverbindlichkeiten beschränkt negative Interesse berücksichtigen . Feststellungen 1 . werden folgt abgeändert : 1 . wird festgestellt 26.03.2004 Vermögensberatung GmbH Beteiligung GmbH Co. veröffentlichte Prospekt genden Punkten unrichtig unvollständig irreführend ist : [ Streitpunkt ] Verlustrisiko ist fehlerhaft dargestellt % Kommanditkapitals abgesichert sind Schuldübernahme fehlerhaft irreführend Garantie bezeichnet ist . Umfang weitergehenden Aufhebung 1 . 3 . wird Sache Oberlandesgericht erneuten Ent-scheidung auch Kosten Rechtsbeschwer-deverfahrens zurückverwiesen . 2 . Streitwert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Musterklägerin beteiligte Treuhandkommanditistin Vermögensverwaltung GmbH Jahr GmbH Co. nachstehend Fondsgesellschaft . Beteiligung lag Prospekt 26 . März Grunde Zeichnungsfrist 14 . Dezember vorsah . nimmt weiteren beigeladenen Anlegern Musterbeklagten Gesichtspunkt Prospekthaftung engeren Sinne Schadenersatz Anspruch . Gegenstand Fondsgesellschaft ist weltweite Entwicklung Produktion Koproduktion Verwertung Vermarktung weltweite Vertrieb Musikproduktionen anderen audiovisuellen Produktionen Art zusammenhängenden Nebenrechten insbesondere Merchandising . Prospekt war vorgesehen Fondsgesellschaft sog. unechte Auftragsproduktionen Produktionsdienstleister vergibt insgesamt ca. % Einlagen aufgewandt werden sollten . Fonds sollte Hersteller Filme anzusehen sein Folge Filme selbst geschaffene aktivierbare immaterielle Wirtschaftsgüter . . Abs. EStG Zeitpunkt Herausgabe Prospekts geltenden Fassung Herstellungskosten entsprechend sofort abziehbare Betriebsausgaben gelten sollten . Verwertung Rechte jeweiligen Produktion sollte Lizenznehmer überlassen werden Gegenzug u.a. Leistung Schlusszahlung verpflichten sollte spätestens 30 November leisten ist . Musterbeklagte sollte Schlusszahlungsverpflichtung Lizenznehmers Zahlung Entgelts schuldbefreiender Wirkung übernehmen . vertragsgemäße Verwendung Auszahlung Kommanditkapitals sollte Steuerberatungsgesellschaft unabhängige Mittelverwendungskontrolleurin sichergestellt werden Mittel Filmproduktion weiteren Voraussetzungen nur dann freigeben durfte % budgetierten Produktionskosten entspricht % Kommanditkapitals bezüglich Anteils Gesellschaft Projekt Bankgarantie Garantie vergleichbarer Sicherheit abgesichert sind . Erlöse erstmaligen Investition Fondsgesellschaft Filmprojekte sollten Abzug laufenden Ausgaben Ausschüttungen wiederum Filmprojekte investiert werden Absicherung Schuldübernahme vorgesehen war . Prospekt sah ferner Kommanditeinlage Anleger % nebst % Agio eigenen Mitteln Höhe % Darlehen Musterbeklagten finanziert wird . Prospekt Entwurf abgedruckten Darlehensvertrag sollte Darlehen Laufzeit 30 November % p.a. verzinst Laufzeitende Zinsen Betrag zurückgezahlt werden Rückzahlung Schuldübernahmen abgesicherten Schlusszahlungen vorgesehen war . Musterbeklagte war Zeitpunkt Herausgabe Prospekts Geschäftsführer Vermögensberatung GmbH Prospekt Initiatorin Geschäftsbesorgerin Prospektherausgeberin war . Ferner war Musterbeklagte Mitgeschäftsführer GmbH Komplementärin Geschäftsführerin Fondsgesellschaft Vorstand AG Anlagebetreuung Eigenkapitalvermittlerin tätig wurde . Fonds zahlte Filmproduktion bestimmten Mittel nachfolgend jeweiligen Produktionsdienstleister . leiteten Deckung Schuldübernahmeentgelts erforderlichen Anteil ca. % Lizenznehmer Verpflichtungen schuldübernehmenden Bank erfüllte . Zahlungen erfolgten zeitgleich Grundlage abgestimmter Aufträge sog. Fund Konten Beteiligten Musterbeklagten eingerichtet hatten . Landgericht hat insgesamt Anträge KapitalanlegerMusterverfahrensgesetz hin Entscheidung Oberlandesgerichts herbeigeführt . Oberlandesgericht Beschluss 30 . Dezember Kap juris berichtigt Beschluss 9 . März hat Musterentscheid Abweisung weitergehenden Anträge Musterklägerin festgestellt : 1 . 26.03.2004 Vermögensberatung GmbH Beteiligung GmbH Co. veröffentlichte Prospekt ist folgenden Punkten unrichtig unvollständig irreführend : [ Streitpunkt steuerliche Anerkennungsrisiko ist fehlerhaft dargestellt tatsächliche Zahlungsfluss Zahlungsmodalitäten unzutreffend dargestellt sind tatsächliche Zahlungsfluss Prospektangaben entspricht Grund Zahlungsflusses steuerschädliche Auswirkungen bestehen [ Streitpunkt ] Verlustrisiko ist fehlerhaft dargestellt Absicherung % Kommanditkapitals Absicherung Sicht Anlegers vorrangige Absicherung Anlegern gewährten Darlehen Absicherung % Eigenkapitals Anlegers fehlerhafte irreführende Bezeichnung Schuldübernahme Garantie [ Streitpunkt ] Prognoserechnung ist fehlerhaft dargestellt 2 . Musterbeklagte ist 26.03.2004 Beteiligung GmbH Co. veröffentlichten Prospekt Fondsinitiator Grundsätzen Prospekthaftung engeren Sinne verantwortlich . Musterbeklagte hat Veröffentlichung Prospekts Beteiligung GmbH Co. Grundsätzen Prospekthaftung engeren Sinne schuldhaft gehandelt . 3 . Musterbeklagte ist 26.03.2004 Beteiligung GmbH Co. veröffentlichten Prospekt Hintermann und/oder Garant Grundsätzen Prospekthaftung engeren Sinne verantwortlich . Musterbeklagte handelte Veröffentlichung Prospekts Beteiligung GmbH Co. Grundsätzen Prospekthaftung engeren Sinne schuldhaft . 4 . Schaden Anlegers besteht Erwerb Beteiligung GmbH Co. geleisteten Aufwand nebst entstandenen steuerlichen Nachteilen obligatorisch eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten Musterbeklagten beschränkt negative Interesse . Hiergegen wenden Musterbeklagten Rechtsbeschwerde jeweils Umfang Beschwer . Rechtsbeschwerden sind zulässig . § Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes 1 November geltenden Fassung nachstehend . ist Musterverfahren Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz 1 November geltenden Fassung anzuwenden nachstehend Verfahren 1 November mündlich verhandelt worden ist . II . Rechtsbeschwerden sind statthaft . Sache hat § Abs. Satz KapMuG stets grundsätzliche Bedeutung Sinne § Abs. Nr. . Formalien Rechtsbeschwerden § gilt vgl. Beschluss 2 . Oktober XI ZB . sind gewahrt . Rechtsbeschwerden Musterbeklagten haben Erfolg Feststellungen 1 . 1 . 3 . wenden . Feststellungen 1 . 3 . ist Musterentscheid aufzuheben Sache erneuten Entscheidung Oberlandesgericht zurückzuverweisen . Übrigen kann Senat teilweise klarstellender Neufassung Feststellungen Sache entscheiden . weitergehenden Rechtsmittel Musterbeklagten haben Erfolg . -9- Prospektfehlern getroffenen Feststellungen Oberlandesgerichts halten rechtlichen Überprüfung Feststellungen 1 . 1 . stand . 1 . Rechtsbeschwerden Musterbeklagten wenden Erfolg Feststellungen Oberlandesgerichts Streitpunkt steuerliche Anerkennungsrisiko sei Prospekt fehlerhaft dargestellt . Oberlandesgericht hat Streitpunkt festgestellt steuerliche Anerkennungsrisiko sei fehlerhaft dargestellt tatsächliche Zahlungsfluss Zahlungsmodalitäten unzutreffend dargestellt seien tatsächliche Zahlungsfluss Prospektangaben entspreche Grund Zahlungsflusses steuerschädliche Auswirkungen bestünden . hat Feststellungen Streitpunkt Wesentlichen folgt begründet : Prospekt sehe Zahlungsfluss Erstinvestition zunächst Schuldübernahmeverträgen vereinbarte Entgelt Lizenznehmer Musterbeklagte geleistet werde nachfolgend Zahlung Fondsgesellschaft Produktionsdienstleister erfolge . Tatsächlich seien % Fondsgesellschaft Produktionsdienstleister gezahlt worden . habe auch Einschaltung Subunternehmern ca. % Lizenznehmer weitergeleitet wiederum Musterbeklagte weitergeleitet habe . dritter Seite seien dann ca. % Produktionsdienstleister zurückgeflossen . % ursprünglich Fonds Produktionsdienstleister gezahlten weitergeleiteten % seien dann tatsächlich Filme produziert worden . Lege Sachvortrag Musterbeklagten Grunde intern Weisung erteilt worden sei Überweisungen zuerst Konto Lizenznehmers auszuführen habe gleichwohl schriften Prospekts Stelle Mittelverwendungskontrolleurin gestellt . Musterbeklagten kontrollierten Fund verstießen Ganzes Prospekt zuerst Überweisung Lizenznehmers Musterbeklagte hätte erfolgen müssen Mittelverwendungskontrolleurin Bestätigung Musterbeklagten Fondsgesellschaft Schuldübernahmeverträge wirksam seien hätte prüfen müssen tatsächlich Fall sei . Erst dann hätte Mittel freigeben dürfen . sei Anfang geplant gewesen Prospektangaben abzuweichen . Grund tatsächlichen Prospekt abweichenden Zahlungsflusses bestünden steuerschädliche Auswirkungen Voraussetzungen Umgehungsgeschäft Sinne § Abs. gegeben seien . hätten nur % Investition Filmproduktionen gedient . Bezüglich restlichen % sei Ziel Fonds gewesen Jahr % Musterbeklagten Absicherung erhalten . Anteil sei nur steuerlichen unternehmerischen Gründen Filmproduktion geflossen . Steuerrecht sehe Möglichkeit Abschreibung Investition unternehmerische Beteiligung verbunden sicheren Einkünften Kapitalanlage . gewählte Konstruktion seien wirtschaftlichen sonstigen beachtlichen Gründe erkennen ; habe vielmehr gedient Wahrheit angestrebte festverzinsliche Anlage Fondskapitals Musterbeklagten umgehen . Schuldübernahme hätte Gewinnprognose Ausführungen Prospekts Vielfaches betragen . einzig nachvollziehbare Grund Gewinnaussichten verzichten sei Sicherheitsgedanke . steuerlicher Hinsicht sei aber Umgehungsgeschäft fehlende Unternehmerrisiko Gewinnverzicht erkauft fester Gewinn Form festverzinslichen Anlage gestaltet werde . Selbst Ergebnis Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten Sinne § Abs. vorliegen sollte wäre erforderlich gewesen Prospekt nur allgemeinen steuerlichen Risiken hinzuweisen konkret spezielle wesentlich gesteigerte Risiko erläutern . Musterbeklagten könnten berufen Finanzamt Rahmen vorläufigen Beurteilung steuerliche Absetzbarkeit Zweifel gezogen habe . ändere Pflicht Risiken Prospekt deutlich machen vorläufigen Anerkennung endgültige Entscheidung Finanzbehörden handele . hiergegen gerichteten Rügen Rechtsbeschwerden Musterbeklagten haben Erfolg . Oberlandesgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen steuerliche Anerkennungsrisiko Prospekt fehlerhaft dargestellt ist . Feststellung Oberlandesgerichts Zahlungsabwicklung abweichend prospektierten Zahlungsflüssen erfolgt ist Abweichung bereits Herausgabe Fondsprospekts geplant war ist allerdings rechtlich beanstanden . Beweiswürdigung Rechtsbeschwerdeverfahren ist nur Rechtsfehler überprüfen § Abs. . V.m . § . rechtsfehlerfrei getroffene tatsächliche Feststellungen ist Rechtsbeschwerdegericht gebunden § Abs. Satz . V.m . § Abs. . Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache Tatrichters nur eingeschränkt überprüfen Prozessstoff Beweisergebnissen umfassend widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat Beweiswürdigung also vollständig rechtlich möglich ist Denkgesetze Erfahrungssätze verstößt . . vgl. Urteil 13 . Dezember XI . 29 ; Urteil 19 Juli . Grundsätze gelten auch Rechtsbeschwerde § KapMuG Beschluss 23 . April ZB . . tatrichterlichen Feststellungen Oberlandesgerichts sind ausgehend rechtlich beanstanden . Buchungen Vorbringen Musterbeklagten lediglich Prospekt abweichenden Reihenfolge System Musterbeklagten eingegeben jedoch taggleich ausgeführt worden seien vermag Feststellung Prospektwidrigkeit tatsächlichen Zahlungsflüsse Frage stellen . Oberlandesgericht hat zutreffend hervorgehoben Freigabe Mittel Fonds nur erfolgen durfte % budgetierten Produktionskosten abgesichert waren Nr. Mittelverwendungskontrollvertrags . Prospekt vorgesehene Absicherung Schuldübernahme Musterbeklagten setzte ihrerseits Lizenznehmer Schuldübernahmeentgelt eingezahlt hatte . Voraussetzungen sind auch gleichzeitigen Ausführung Buchungen erfüllt . Oberlandesgericht hat Rechtsbeschwerde Musterbeklagten zeitlichen Bezugspunkt Prospekthaftung verkannt Feststellungen getroffen . hat deutlich gemacht ordnungsgemäße Zahlungsabwicklung Zeitpunkt geplant war auch Herausgabe Prospekts . Feststellung hat Grundlage Rechtsgründen beanstandenden Würdigung Parteivorbringens getroffen . Behauptung Musterbeklagten Zahlungsabwicklung sei erst Dezember vereinbart durchgeführt worden steht Würdigung Oberlandesgericht angenommen hat Vorfinanzierung Schuldübernahmeentgelts Lizenznehmer zwar theoretisch möglich tatsächlich aber unrealistisch gewesen sei . ausgehend kommt spätere Umsetzung Zahlungsabwicklung Zeitpunkt jeweiligen Lizenznehmern geführten Verhandlungen . Gleiches gilt Musterbeklagten behaupteten internen Anweisungen Zahlungsabwicklung . Abgesehen Oberlandesgericht insoweit zutreffend hervorgehoben hat auch unwiderruflichen Zahlungsanweisung Lizenznehmers Vorgaben Mittelverwendungskontrollvertrags eingehalten worden wären geht Musterbeklagten mitgeteilten Inhalt Weisung Weisung entsprechende Abwicklung Buchungen Prospekt dargestellten Zahlungsflüsse sichergestellt hätte . FKD-Kreditprotokoll Musterbeklagten 8 . März musste Oberlandesgericht alternativ Betracht kommende Zahlungsabwicklung herleiten . Gegenteil spricht Inhalt Protokolls prospektwidrige Zahlungsabwicklung bereits Herausgabe Prospekts feststand . Kurzbeschreibung Struktur Seite Protokolls heißt 3 . Unterpunkt : Rahmen befreienden Schuldübernahme werden Tag Fundings unwiderrufliche Vorauszahlung Höhe abdiskontierten Betrages übernommenen Zahlungsverpflichtungen internes Konto geleistet . handelt Zug-um-Zug Geschäft Schuldübernahme Buchungen erfolgen zeitgleich Tag Funding Bargeschäft . Ferner heißt Zusammenfassung 6 . Unterpunkt : Transaktionszahlungen werden geführte Konten abgewickelt . Ausführungen lassen erkennen Abwicklung Transaktionszahlungen ausschließlich Musterbeklagten geführte Konten bereits unabhängig späteren Lizenznehmer geplant war . spricht Annahme Zahlungsflüsse bereits Prospekterstellung feststanden zwar unabhängig späteren Lizenznehmer Zahlungsabwicklung treffenden Vereinbarungen . andere Dokumente Beispiel Transaktionsbeschreibung unwiderrufliche Zahlungsanweisung Kundenbank Lizenznehmers weitere Form Zahlungsabwicklung Raum stellen besagt ernsthaft Betracht ziehen war . Oberlandesgericht hat auch Recht Liquiditätsbetrachtung FKD-Kreditprotokoll Musterbeklagten Indiz Vorhersehbarkeit Aufbringung Schuldübernahmeentgelts Fondskapital gewertet . Formulierung legt schon Liquiditätsbetrachtung Gesamtinvestitionskosten orientiert Darstellung Seite Protokolls Fondskapital gemeint ist nahe Schmälerung Filmproduktion liquide Verfügung stehenden Fondskapitals Finanzierung Schuldübernahmeentgelts ausgegangen wird . Gerade Schmälerung würde aber eintreten Schuldübernahmeentgelt anderen Mitteln aufgebracht würde . Betrachtung Parteien differenziert pauschale Betrachtung Studioseite Grunde gelegen haben mag ändert . Rechtsbeschwerde erhobene Einwand Vorstellung Beteiligten seien Mittel Filmproduktion dauerhaft entzogen worden spricht ebenfalls Würdigung Oberlandesgerichts . tatrichterliche Würdigung objektiven Erklärungsinhalt Protokolls abstellt kommt auch Musterbeklagten Beweis gestellte Behauptung einzelne Mitarbeiter klagten Formulierung anderen Verständnis Grunde gelegt haben mochten . Schließlich konnte Oberlandesgericht auch Äußerung Musterbeklagten sei Finanzierungskosten Produktionsdienstleisters ausgegangen Indiz werten Abfluss Filmproduktion bestimmten Mittel vorgesehen war . Rechtsbeschwerde zeigt Vorbringen Grund Anfall anderweitiger Finanzierungskosten Oberlandesgericht ernsthaft Betracht ziehen war . Musterbeklagten Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen hat Senat geprüft durchgreifend befunden . weiteren Begründung wird insoweit gemäß § Abs. Satz § Satz abgesehen . Oberlandesgericht hat aber rechtsfehlerhaft angenommen Prospekt besonderer Hinweis steuerliches Anerkennungsrisiko geboten war gerechnet werden musste jeweiligen Produktionsdienstleister gezahlten Produktionskosten Finanzbehörden möglicherweise sofort abziehbare Betriebsausgaben anerkannt werden Produktionsdienstleister Lizenznehmer Deckung Schuldübernahmeentgelts Musterbeklagte weitergeleitet wurden . Zwar genügt Umständen Erstellung Prospekts ernst nehmende Risiko bestand Betriebsausgabenabzug Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten § Abs. angesehen wird . getroffenen Feststellungen tragen Annahme Risikos allerdings . ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs muss Anleger auch Anwendungsbereichs gesetzlich geregelten Prospekthaftung sogenannten grauen Kapitalmarkt ausgegebenen Emissionsprospekt Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild Beteiligungsobjekt vermittelt werden . muss Umstände Anlageentscheidung wesentlicher Bedeutung sind sein können insbesondere angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile Risiken zutreffend verständlich vollständig aufgeklärt werden auch Aufklärung Umstände gehört Vertragszweck vereiteln können . . vgl. Urteil 24 . April ZR f. ; Urteil 9 Juli ZR 9/12 . . gilt insbesondere auch Risiken steuerlichen Anerkennungsfähigkeit konkreten Anlagemodells Urteil 14 Juli . muss aber nur Risiken aufgeklärt werden Verwirklichung ernsthaft rechnen ist jedenfalls nur ganz entfernt liegen Urteil 23 Juli . 12 ; vgl. auch Urteil 21 . März . Berücksichtigung voraussehbaren Abwicklung Fondsmodells ernsthaft Annahme missbräuchlichen Gestaltung gem. § Abs. Herausgabe Prospekts geltenden Fassung gerechnet werden musste lässt Grundlage Feststellungen Oberlandesgerichts abschließend beantworten . Oberlandesgericht hat Entscheidung insoweit zwar zutreffenden rechtlichen Maßstab Grunde gelegt . wird Rechtsbeschwerden Musterbeklagten auch Frage gestellt . anschließende Würdigung hält aber rechtlichen Prüfung stand . § Abs. Herausgabe Fondsprospekts geltenden Fassung kann Steuergesetz Missbrauch Gestaltungsmöglichkeiten Rechts umgangen werden . Liegt Missbrauch so entsteht Steueranspruch so wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht . Gestaltungsmissbrauch ist gegeben rechtliche Gestaltung gewählt wird gemessen erstrebten Ziel unangemessen ist Steuerminderung dienen soll wirtschaftliche sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe rechtfertigen ist . Motiv Steuern sparen macht steuerliche Gestaltung unangemessen . . Unangemessenheit Rechtsgestaltung tritt aber zutage wirtschaftlichen Zweck dient . Dient Gestaltung hingegen steuerlich beachtlichen wirtschaftlichen Zwecken darf Verhalten Beteiligten Angemessenheit hin beurteilt werden . . Annahme Gestaltungsmissbrauchs hängt jeweiligen Vertragsparteien geschlossenen Verträge ernsthaft gewollt waren durchgeführt wurden . Gestaltungsmissbrauch § kann gerade gekennzeichnet sein unangemessene Gestaltung abzielt Zweck begünstigenden Gesetzesvorschrift mehr gedeckten steuerlichen Vorteil erlangen f. ; f. ; anders Scheingeschäft § Abs. Satz AO Erfolgseintritt Umgehungsgeschäft gerade gewollt ist Koenig 2 . Aufl . . . Rügen Musterbeklagten Zahlungsabwicklung gefährde steuerliche Anerkennung Fondsmodells nur Anweisung Fondsgesellschaft Produktionsdienstleister greifen allerdings . Oberlandesgericht hat festgestellt Herausgabe Prospekts Weiterleitung Filmproduktion vorgesehenen Mittel Fonds Deckung Schuldübernahmeentgelts geplant war . Grunde gelegt ist anknüpfende Annahme Oberlandesgerichts sei Zielsetzung Fondsgesellschaft gewesen nur % Investitionen Filmproduktionen aufzuwenden Mittel Übrigen Absicherung garantierten Schlusszahlung einzusetzen Rechtsgründen beanstanden . Zielsetzung geht Oberlandesgericht auch Recht gewählten rechtlichen Gestaltung wirtschaftliche Zielsetzung auch hätte erreicht werden können nur % Fondskapitals Filmproduktionen investiert Übrigen typisches festverzinsliches Einlagengeschäft getätigt wird Schuldübernahme wirtschaftlicher Betrachtung rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ebenfalls war . Oberlandesgericht hat diesbezüglich Prospekt dargestellten Gewinnprognose aufgezeigt Schuldübernahmeentgelt aufgewandten Mittel Chancen Risiken Filmproduktionen teilnehmen sollten auch Folgeinvestitionen Verfügung standen . Oberlandesgericht gegebenen Begründung kann aber ausgegangen werden Berücksichtigung Gesamtkonstruktion Herausgabe Fondsprospekts ernst nehmende Risiko bestand gewählte rechtliche Gestaltung unangemessen angesehen würde . Auffassung Oberlandesgerichts bestand Gefahr Beurteilung Gestaltung unangemessen Fondsgesellschaft Umfang garantierten Schlusszahlung unternehmerisches Risiko eingegangen ist Absicherung erheblich geminderte Ertragsaussichten bestanden haben . geminderten Gewinnaussichten steht höhere Sicherheit so wirtschaftlicher Zweck ausgeschlossen Absicherung unangemessen ist . Auch Betriebsausgabenabzug § Abs. EStG steht geleisteten Aufwand wesentlichen Anteil garantierter Erlös erzielt wird . Maßgebliches Kriterium Betriebsausgabenabzug ist vielmehr betriebliche Veranlassung Aufwands Abs. EStG . Rechtsbeschwerde macht Recht aufmerksam Berücksichtigung Rechtsauffassung Oberlandesgerichts Geschäftsmodell Vereinbarung festen Schlusszahlung Lizenznehmer Übernahme Schlusszahlungsverpflichtung Bank vorsieht sog. Defeasance-Struktur generell Vorwurf Umgehungsgeschäfts ausgesetzt wäre . Sichtweise finden steuerrechtlichen Literatur Anhaltspunkte 498 ; ; Wassermeyer 354 ; Theisen/Linz ; ; Geschlossene Fonds 6 . Aufl . S. f. ; ; vgl. auch . Erstellung Prospekts ernsthaft rechnen war Finanzbehörden Sichtweise einnehmen würden ist ersichtlich Oberlandesgericht festgestellt . Unangemessenheit gewählten Gestaltung lässt bisher getroffenen Feststellungen auch Umstand herleiten Fondskapital wirtschaftlicher Betrachtung % Deckung Herstellungskosten Filmproduktionen eingesetzt wurde Mittel Produktionsdienstleister Lizenznehmer Deckung weitergeleitet wurden Vorgehensweise bereits Herausgabe Fondsprospekts vorherzusehen war . Unangemessenheit gewählten Gestaltung könnte auszugehen sein Durchleitung Gelder Produktionsdienstleister wirtschaftlich vernünftigen Zweck ausschließlich Steuerersparnis diente . wirtschaftlichen vernünftigen Zweck kann jedenfalls dann ausgegangen werden Gestaltung abgesehen steuerlichen Vorteilen wirtschaftlich nachteilig ist . Gestaltung Fondsgesellschaft absehbare Nachteile brachte so zumindest ernst nehmendes Risiko bestand alleinige Zweck Gestaltung gesehen werden kann steuerlichen Vorteile Investition Filmproduktionen sichern kann abhängen allein Fondsgesellschaft Risiko tragen hatte Musterbeklagte weitergeleitete Produktionskostenanteil Lizenznehmer aufgebracht werden kann Darlehen Produktionsdienstleisters zurückzuführen . Vorgaben BMF-Schreibens 23 . Februar 6-S sog. Medienerlass Vorgaben Filmproduktionen durchgeführt werden sollten musste jeweilige Produktionsdienstleister Verträge Dritten Herstellung Filme eigenen Namen Fonds stets Rechnung Fonds abschließen tatsächlich entstandenen Produktionskosten Fonds Grundlage testierter Kostenberichte nachweisen Ziff . Medienerlasses . Fondsgesellschaft sollte auch späteren Ausführung Filmproduktionen volle wirtschaftliche Risiko tragen haben Handbuch Videorechts 5 . Aufl . 85 . Kap . . . ausgehend liegt erhebliches Interesse Fondsgesellschaft Produktionsdienstleister gezahlten Mittel Filmproduktion verwandt werden . zweckgebundene Zahlung könnte erhebliche Nachteile bringen Fondsgesellschaft absehbar Herstellungsrisiko zusätzlich Insolvenzrisiko Produktionsdienstleisters mittelbar auch Risiko Rückführung Lizenznehmer weitergeleiteten Mittel duktion tragen müsste . Frage Vermeidung Risiken hinreichende Vorkehrungen getroffen waren hat Oberlandesgericht Feststellungen getroffen . 2 . Rechtsbeschwerden Musterbeklagten haben teilweise Erfolg Feststellungen Streitpunkt wenden . Feststellungen 1 . sind rechtsfehlerhaft . Übrigen bleiben Angriffe Rechtsbeschwerden Erfolg Feststellungen 1 . klarstellend neu fassen sind . Oberlandesgericht hat Feststellungen Streitpunkt Wesentlichen folgt begründet : Feststellung 1 . : Ausführungen Prospekt Absicherung Kommanditkapitals seien widersprüchlich bewusst unklar gehalten . Prospekt sei erkennbar nun tatsächlich Schlusszahlung gesichert sein solle . Anleger werde falsche Eindruck erweckt Absicherung Kommanditkapital nur Höhe Produktionskosten erstrecke . Feststellung 1 . : Risiken Beteiligung würden unzulässig verharmlost Prospekt Anleger Eindruck erwecke Einlage werde garantiert . sei aber Fall Schlusszahlung Fonds erfolge Verbindlichkeiten vermindert werde . Prospekt erwecke Formulierung ist Bareinlage selbst Berücksichtigung steuerlicher Effekte Höhe ca. % abgesichert Anleger Eindruck besondere Absicherung eigenfinanzierten Einlage gäbe . sei aber Fall . Feststellung 1 . : Anleger werde falsche Eindruck erweckt Schuldübernahme Absicherung diene vermögenswerte Vorteil mindestens indirekt Fondsgesellschaft zugutekomme . Tatsächlich diene Schuldübernahme erster Linie Sicherungsinteresse Musterbeklagten Darlehensgeberin Anleger Schlusszahlung vorrangig Rückzahlung Anteilsfinanzierung Zusammenhang stehenden Kosten Bank diene . Abzug Darlehenskosten stünden Schuldübernahme noch ca. % Anlegern eigenfinanzierten Einlage Verfügung . Prospekt erwecke falschen Eindruck würden tatsächlich % Kommanditanteils Fondsgesellschaft effektiv zugutekommen . Feststellung 1 . : Prospekt verdeutliche ausreichend Wert % Eigenkapital Anlegers beziehe Gute komme . Bereits Bezeichnung Garantiefonds herausgehobener Stelle erwecke Anleger Eindruck Einlage werde garantiert Garantie komme Gute . sei aber Fall Schlusszahlung Fonds erfolge Verbindlichkeiten vermindert werde . werde Schlusszahlung Verbindung Kommanditkapital gebracht . sei Fondskonzept objektiv unrichtig . Feststellung 1 . : Verwendung Überschrift Garantiefonds Prospekt sei objektiv unrichtig erwecke Anleger falsche Vorstellungen Beteiligung . Prospekt enthalte Garantie lediglich Schuldübernahme vorgesehen sei Zahlungen ausschließlich Fondgesellschaft Anleger erfolgen würden . abgedruckten Risikohinweise insbesondere Seite Prospekts seien geeignet Anleger zutreffendes Bild Fonds vermitteln . Wort Garantiefonds enthalte Anleger wichtige Information sofort Betrachten Auge springe . vermittele Anleger Verlust eingezahlten Kapitals erwarten sei tatsächlich gerade garantiert werde . Ausführungen halten rechtlichen Prüfung nur teilweise stand . Prospekt Anleger Beteiligungsform verbundenen Nachteile Risiken aufgeklärt werden soll unrichtig unvollständig ist ist allein wiedergegebenen Einzeltatsachen Gesamtbild beurteilen Verhältnissen Unternehmens vermittelt Urteil 14 . Juni ZR . 9 ; Beschluss 13 . Dezember ZB . . ist Empfängerhorizont abzustellen ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Kenntnisse Erfahrungen durchschnittlichen Anlegers abzustellen ist Adressat Prospekts Betracht kommt Prospekt sorgfältig eingehend gelesen hat Urteil 12 Juli ; Urteil 22 . Februar XI 810 ; Urteil 14 . Juni ZR . 10 ; Beschluss 13 . Dezember ZB . 25 ; Urteil 5 . März . . Feststellung 1 . Verlustrisiko sei fehlerhaft dargestellt Absicherung % Kommanditkapitals wird tatsächlichen Feststellungen Oberlandesgerichts getragen . hat zwar rechtsfehlerfrei angenommen Darstellungen Prospekt Höhe Schuldübernahme gesicherten Forderung widersprüchlich sind . Rechtsfehlerhaft ist indes Feststellung tatsächlich nur Absicherung Forderungen jeweiligen Lizenznehmer Höhe % Produktionskosten vorzunehmen war . Senat kann Prospekt Bezirk Oberlandesgerichts verwendet wurde insoweit selbst auslegen Urteil 22 . März . 6 ; Urteil 19 Juli ZR . 46 ; Urteil 8 . Mai XI . 22 ; Urteil 5 . März . . Prospekt enthält Darstellung Schuldübernahme Musterbeklagten u.a. folgende Angaben : 1 . ECKDATEN Seite Absicherung mind. % Kommanditkapitals Schuldübernahme B. AG Bedingungen Umfang übernommenen abgesicherten Zahlungen siehe Kapitel AG [ Seite Bank wird bezüglich Erst-Investition realisierten Filme Fondsgesellschaft nachfolgend auch Lizenzgeber jeweils Verpflichtungen Lizenznehmers Erbringung fest vereinbarten Schlusszahlungen Höhe mind. % anteiligen Kommanditkapitals bezogen Anteil Produktionskosten gesamten Kommanditkapital Lizenzgebers übernehmen . 12 . [ Seite ist vorgesehen Lizenznehmer B. AG Zustimmung Fondsgesellschaft verpflichten Schuldübernahmeverträge abzuschließen deutschem Recht unterliegen . Schuldübernahmeverträgen wird vereinbart B. AG Vertrag geregelten Voraussetzungen Voraussetzung Einzahlung Entgeltes Lizenznehmer Lizenzvertrag fest vereinbarten Schlusszahlungen jedoch maximal Höhe % bezogen Anteil Gesamtkosten Projekts gesamten Kommanditkapital Fondsgesellschaft leistet . 13 . CHANCEN RISIKEN WIRTSCHAFTLICHE RISIKEN [ Seite vorgesehenen Schlusszahlungen sind ebenfalls Garantie Anleger Geld Fall zurückerhält . Schlusszahlungen sollen lediglich % Fondsvolumens absichern . so gesicherten Ausschüttungen sind vorrangig Rückzahlung Anteilsfinanzierung Anleger Zusammenhang stehenden Kosten Bank verwenden . Zwischenzeitlich Fondsgesellschaft aufgelaufene Verluste gehen Lasten Schlusszahlung Barausschüttung Gesellschafter erfolgen kann . SCHULDÜBERNAHMEN [ Seite Schuldübernahmeverträge Lizenznehmer Verpflichtung Schlusszahlung befreit ist kann Fondsgesellschaft Fall Nichtzahlung schuldübernehmende Bank Verwertungsrechte Lizenznehmers zugreifen . Schlusszahlung ist Prognoseberechnung Seite Prospekts € ausgewiesen . Seite Ziff . wird hingewiesen Schlusszahlungen % tionskosten gerechnet wurden . Seite Prospekts wird Inhalt Mittelverwendungskontrollvertrags ausgeführt Freigabe Produktionsgeldern u.a. Absicherungen . . % budgetierten Produktionskosten bzgl. Anteils Fondsgesellschaft Projekt Bankgarantie vergleichbare Sicherheit vorliegen muss . Entsprechende Ausführungen finden auch Gesellschaftsvertrag § Nr. Mittelverwendungskontrollvertrag § Nr. . Oberlandesgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen Prospektangaben widersprüchlich sind . wird Eindruck erweckt Schuldübernahme erfolge Höhe % Fondskapitals . Formulierungen betreffend Schuldübernahme Seite Prospekts hat Oberlandesgericht Wortlaut Rechtsfehler interpretiert Schuldübernahme lediglich Höhe % Produktionskosten erfolgen solle lediglich % Fondskapitals ausmachen sollten . hat Oberlandesgericht rechtsfehlerhaft festgestellt tatsächlich nur Absicherung Höhe % Produktionskosten vorzunehmen war . Oberlandesgericht Bezug genommenen Schaubild Musterbeklagten mündlichen Verhandlung übergeben wurde lässt entnehmen . Musterbeklagte hat Rechtsbeschwerde Recht rügt Erläuterung vorgetragen dort angegebene Zahl volle beziehe . angefochtene Entscheidung lässt erkennen Grund Umstände Oberlandesgericht abweichenden Feststellung gelangt . Ausführungen Gesellschaftsvertrag Mittelverwendungskontrollvertrag Oberlandesgericht Würdigung auseinandergesetzt hat sprechen eher gesamten Fondskapital orientierte Absicherung Investition Mittelfreigabe nur Absicherung Höhe % jeweiligen Produktionskosten % Fondskapitals ausmachen sollten erfolgen durfte . Feststellungen 1 . Verlustrisiko ist fehlerhaft dargestellt Absicherung Sicht Anlegers Absicherung % Eigenkapitals Anlegers halten rechtlichen Prüfung stand . Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen Prospekt fehlerhaft ist Anleger sachlich unzutreffenden Eindruck erweckt Schuldübernahme werde Anlegern aufgebrachte Kommanditkapital Höhe % abgesichert . Feststellungen sind lediglich klarstellend neu fassen Sache Prospektfehler ansprechen . instanzgerichtlichen Rechtsprechung wird teilweise bezogen streitgegenständlichen Prospekt Prospekt GmbH Co. angenommen bereits Bezeichnung Garantiefonds Deckblatt Prospekts unzutreffenden Eindruck vermittele Anleger Einlage Fall zurückerhalte ; ] ; Urteil 2 . August juris . [ . Teilweise wird Überschrift Garantiefonds Titelblatt Fondsprospekts Charakter anpreisenden Werbung beigemessen 1315 ; Urteil 19 . Oktober juris . ] ; tendenziell auch ; Urteil 20 . Januar . ; offen lassend Urteil 23 Juli . Folge Fehlerhaftigkeit Angaben Kapitalgarantie nur Zusammenhang weitergehenden Aussagen Fondsprospekts feststellen lasse Urteil 19 . April . . ; Urteil 23 Juli . [ . wird Hinblick streitgegenständlichen Prospekt angenommen mögliche Irreführung Verwendung Überschrift Garantiefonds Deckblatt Prospekts Hinweise Totalverlustrisiko Anlegers ausreichend klarstelle 1315 ; Urteil 19 . Oktober juris . . Prospekt ist Darstellung Absicherung Anlegerkapitals unabhängig fehlerhaft Irreführung bereits Verwendung Begriffs Garantiefonds Deckblatt Prospekts beruht Prospekt auch Übrigen tatsächlich unrichtigen Eindruck erweckt Schuldübernahme Musterbeklagten werde nur Forderung Fonds jeweiligen Lizenznehmer Erhalt Kommanditkapitals selbst sicher gestellt Urteil 19 . April juris . . ; Urteil 23 Juli . [ . Eindruck entsteht bereits schlagwortartige Darstellung Überschrift Eckdaten Fonds Seite Prospekts dort Absicherung mind. % Kommanditkapitals aber tatsächlich Fall Absicherung Forderung Fonds Lizenznehmer Rede ist . Eindruck unmittelbaren Absicherung Einlage Anlegers erweckt auch Formulierung Seite Prospekts Bareinlage Anlegers selbst Berücksichtigung steuerlicher Effekte Höhe % abgesichert sei . hervorgerufene Eindruck unmittelbaren Kapitalabsicherung wird Ausführungen Kapiteln Prospekts Klammerzusatz Bezug genommen wird entkräftet . durchschnittliche Anleger erwartet Klammerzusatz lediglich nähere Erläuterung beschriebenen Absicherung . hat Anlass rechnen Eckpunkten beschriebene Form Absicherung Erläuterungen gar gewährleistet ist . Entsprechend ist Prospekt auch Berücksichtigung ergänzenden Ausführungen Kapiteln Prospekts geeignet durchschnittlichen Anleger hinreichend klarzustellen schlagwortartigen Darstellung anderen Stellen Prospekts Ergebnis gerade Absicherung Kommanditkapitals verbunden ist . Prospektangaben wird Lizenznehmer Schuldübernahme Schuld befreit wird Risiko hingewiesen vorgesehenen Schlusszahlungen Garantie seien Anleger Geld zurückerhält vorrangig Rückzahlung Anteilsfinanzierung Zusammenhang stehenden Kosten Deckung zwischenzeitlich aufgelaufener Verluste Fondsgesellschaft verwenden sind . Ausführungen führen allenfalls ebenfalls fehlerhaften Prospektdarstellung . Rechtsfehlerfrei hat Oberlandesgericht auch Feststellung 1 . getroffen Verlustrisiko ist fehlerhaft dargestellt da vorrangige Absicherung Anlegern gewährten Darlehen Prospekt hinreichend deutlich macht Schuldübernahmen vorrangig Ansprüche Musterbeklagten abgesichert werden . Prospekt ist auch insoweit zumindest widersprüchlich . Rechtsbeschwerden weisen zwar Recht Prospekt Kapitel Chancen Risiken Zusammenhang Ausführungen wirtschaftlichen Risiken Anteilsfinanzierung ausdrücklich beschreibt Anteilsfinanzierung Namen Rechnung Anlegers vorrangig Schlusszahlung bedient wird . korrespondiert Prospekt Seite hang Anteilsfinanzierung erwähnt Bareinlage selbst Berücksichtigung steuerlicher Effekte Höhe % abgesichert sei oben unter ausgeführt unmittelbare Sicherung Bareinlage handelt . Gleichwohl stehen Ausführungen Widerspruch anderer Stelle erweckten Eindruck Kommanditkapital selbst Höhe % abgesichert sei . Anleger wird hinreichend klar aufgeklärt vorrangige Deckung Zinsen Anteilsfinanzierung vornherein feststand unabhängig Entstehen weiterer unvorhergesehener Verbindlichkeiten Fondsgesellschaft einmal wirtschaftlicher Betrachtung Absicherung % Fondskapitals gewährleistet sein würde . Zwar wird Angabe Bareinlage sei Höhe % abgesichert pauschal Ausdruck gebracht . Hinweis ist aber hinreichend klar verständlich . Anleger werden Prospekt Berechnungsgrundlagen Angabe mitgeteilt anderen steht Erläuterungen Anteilsfinanzierung durchschnittliche Anleger aber erwarten würde Informationen Absicherung . Rechtsfehlerhaft ist Feststellung 1 . lustrisiko ist fehlerhaft dargestellt da fehlerhafte irreführende Bezeichnung Schuldübernahme Garantie . Prospekt ist fehlerhaft Schuldübernahme Beklagten irreführend Garantie bezeichnet . folgt schon Begriff Garantiefonds lediglich Überschrift Deckblatt Prospekts verwandt wird Prospekt Schuldübernahme Musterbeklagten Garantie bezeichnet wird . 3 . Rechtsbeschwerden Musterbeklagten wenden Erfolg Feststellung 1 . Streitpunkt Unrichtigkeit Prognoserechnung . Oberlandesgericht hat Feststellung Streitpunkt Wesentlichen folgt begründet : Prognose Seite Prospekts enthalte bezüglich Jahres gravierenden Rechenfehler . Gegensatz Prognose Gesamtausgaben € Gesamteinahmen € gegenüberstünden seien nur Gesamteinnahmen € Ansatz bringen . Prognoserechnung gehe ferner unrealistischen Vorgaben enthalte Hinweise angenommenen Gewinnprognosen besonderen Risiken behaftet seien . Prognose ergebe Ketten-Re-Investition Vorgängen geplant sei . neunte Reinvestition könne nur erfolgreich sein vorherigen Reinvestitionen Erstinvestition Gewinnprognosen voll erfüllt hätten . Sollte Erstinvestition erste Reinvestition erfolgreich gewesen sein breche bereits ganze Kette . Gewinnprognose sei widersprüchlich . gleiche Produkt Produktion Filmen würden völlig unterschiedliche Gewinnmargen Ansatz gebracht Erstinvestition % Re-Investitionen % . unterschiedlichen Ansätze würden erklärt so Prognose Anleger nachvollziehbar sei . Seite Prospekts ergebe Liquiditätsreserve Jahr Deckung laufenden Kosten eingesetzt werde . spreche Anmerkung Seite Prospekts Liquiditätsreserve Ende später ebenfalls Filmprojekte investiert werden könne Anspruch genommen worden abgesichert sei Einnahmen laufenden Mindestkosten vorhanden seien . Jahr seien aber nur € Einnahmen vorgesehen so Liquiditätsreserve Fall verbraucht werde Investitionen Verfügung stehe . Hiergegen wenden Rechtsbeschwerden Musterbeklagten Erfolg . Oberlandesgericht hat Recht angenommen Prospekt unvollständig fehlerhaft ist hingewiesen wird Gewinnprognose besonderen Risiken behaftet ist . Prognoserechnung auch Hinblick weiteren Oberlandesgericht angeführten Punkte fehlerhaft ist bedarf Entscheidung . Prospekt enthält folgende Erläuterungen Chancen Risiken Re-)Investition Fondskapitals : 2 . CHANCEN RISIKEN ÜBERBLICK [ Seite f. Re-Investitionskonzept ermöglicht umfangreiche junge Filmbibliothek Mögliche Multiplikation Investitionen RISIKEN Gesamterträge Re-Investitionen können Erlöse erfolgreichen Produktionen erfolgreiche Produktionen investiert werden Filmproduktionen können rechtzeitig fertig gestellt werden Kosten Verluste verursachen Sollten sehr realistischen Erlöschancen Einnahmen gesamte Fondslaufzeit eingehen können Ausschüttungen entfallen laufenden Kosten anfallenden Zinsen können Schlusszahlungen reduzieren 8 . [ Seite f. 2 . Re-Investition Betriebskonzept sieht jeweils Investitionsjahr folgende Jahre Erlöse erzielen . ist geplant jährlich erzielten Erlöse Abzug laufenden Ausgaben Ausschüttungen voll re-investieren siehe Zeile . 12 . Re-)Investition effektive Investitionssumme ergibt vorgesehenen Gesamtkapital Beteiligungsgesellschaft € Mio. Investitionsnebenkosten weiteren ausgewiesenen Ausgaben . ist geplant Jahren anfallenden Erlöse Abzug jeweiligen ausgewiesenen Ausgaben re-investieren Multiplikation Gesamterträge erzielen . Seite f. 2 . Veränderung laufenden Erlöse Hier wird unterstellt jeweilig erzielten Erlöse % höher niedriger Standardszenario ausfallen . führt Re-Investitionskonzepts verbundenen Hebelwirkung Variation anderer Einflussfaktoren erheblichen Veränderungen Ergebnisgrößen . Tabelle zeigt Anlageerfolg etwa % % zunehmen kann . 13 . CHANCEN RISIKEN RISIKEN [ Seite f. verwertenden Filmprojekte müssen erst realisiert werden . Erstellung Films hin verwertbaren Fassung ist naturgemäß Vielzahl Risiken behaftet . VERWERTUNG [ Seite realisierten Filmprojekte müssen erst Lizenznehmer verwertet werden Fondsgesellschaft Erlöse zufließen . Höhe letztendlich erzielten Erlöses hängt entscheidend Erfolg jeweiligen Films Publikum . Sicherungsmechanismen Fondsgesellschaft Erlösprognosen Lizenznehmer gewisser Höhe ; garantierte Schlusszahlungen ; ReInvestitionskonzept Schaffung Filmrechte-Bibliothek jungem Durchschnittsalter verbesserter Ende Fondslaufzeit können wesentliche wirtschaftliche Risiko nur minimieren beseitigen . extrem ungünstiger Entwicklung Verwertung Zusammentreffen Risikofaktoren besteht sogar Risiko Totalverlustes Einlagen Anleger . besteht Chance Film besonders erfolgreich wird Blockbuster . Ergebnisse Blockbuster können Vielfaches gebnisse normaler Spielfilme betragen somit Erlöse Fondsgesellschaft enorm erhöhen . Ausführungen machen Oberlandesgericht zutreffend erkannten besonderen Risiken Reinvestitionskonzepts hinreichend deutlich so auch Urteil 23 Juli . . Überblick Chancen Risiken Beteiligung erwähnt zwar mögliche Multiplikation Gesamterträge Re-Investitionen stellt Kehrseite Konzepts Ausbleiben Erträge Erstinvestition Mittel Folgeinvestitionen Verfügung stehen . Formulierung Sollten sehr realistischen Erlöschancen Einnahmen gesamte Fondslaufzeit eingehen suggeriert vielmehr Reinvestitionskonzept Erlösausfallrisiko eher minimiert . ähnlich einseitige Darstellung Chancen Risiken Reinvestitionskonzepts enthält Erläuterung Prognoserechnung Nr. ebenfalls lediglich Chance Multiplikation Gesamterträge beschrieben aber spezifischen Risiken Konzepts hingewiesen wird . Rechtsbeschwerde Musterbeklagten hervorgehobenen Erläuterungen Tabelle Auswirkung Einflussfaktoren enthält ebenfalls hinreichende Risikodarstellung . Zwar wird pauschal hingewiesen Reinvestitionskonzept Hebelwirkung hat Variation anderer Einflussfaktoren erheblichen Veränderungen Ergebnisgrößen führen könne . spezifische Risiko Konzepts wird jedoch nur pauschal beschrieben direkt folgenden Satz verharmlost lediglich durchschnittlicher Abschlag laufenden Erlöse Ergebnisveränderung dargestellt wird . werden besonderen Risiken ner fehlgeschlagenen Erstinvestition indes plausibel . Schließlich enthalten auch Ausführungen Chancen Risiken Beteiligung Seite f. Prospekts Hinweis besonderen Risiken Reinvestitionskonzepts . Vielmehr wird Überschrift Verwertung Reinvestitionskonzept Sicherungsmechanismus dargestellt . auch besondere Erlösausfallrisiken trägt bleibt unerwähnt . 4 . Senat kann Feststellungen Oberlandesgerichts Streitpunkt Feststellung . rechtsfehlerhaft sind gem. § Abs. Satz Sache selbst entscheiden Prospekt selbst auslegen kann Auslegung Prospektfehler vorliegt Widersprüchlichkeit Prospekts Angabe seien % Kommanditkapitals abgesichert oben unter 2 . bereits Gegenstand Senat klarstellend neu gefassten Feststellung 1 . ist . Feststellung Streitpunkt Feststellung . ist Musterentscheid gem. § Abs. Satz aufzuheben Sache erneuten Entscheidung zurückzuverweisen abschließenden Entscheidung Frage Pflicht Hinweis besonderes steuerliches Anerkennungsrisiko bestand noch reif ist . II . Rechtsbeschwerde Musterbeklagten bleibt Erfolg Feststellungen Oberlandesgerichts Anspruchsvoraussetzungen Prospektverantwortlichkeit Verschuldens Musterbeklagten richtet . 1 . Oberlandesgericht hat rechtsfehlerfrei Prospektverantwortlichkeit Musterbeklagten angenommen . Oberlandesgericht hat Feststellung Prospektverantwortlichkeit Musterbeklagten Wesentlichen folgt begründet : Musterbeklagte sei Geschäftsführer Vermögensberatung GmbH gewesen Prospekt Initiatorin Geschäftsbesorgerin Prospektherausgeberin genannt werde habe Geschäftsanteile über % gehalten . habe über % Geschäftsanteile Komplementärin Fondsgesellschaft gehalten sei Mitgeschäftsführer gewesen . Musterbeklagte habe persönlich Eigenschaft Geschäftsführer Vermögensberatung GmbH Prospekt genommen . sei nur ausführendes Organ gewesen habe vielmehr Grund Kompetenz Arbeitseinsatzes Fäden Anfang Hand gehalten . hiergegen gerichteten Angriffe Rechtsbeschwerde Musterbeklagten bleiben Erfolg . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs haften fehlerhafte unvollständige Angaben Emissionsprospekt Kapitalanlage Herausgeber Prospekts Gründer Initiatoren Gestalter Gesellschaft Management bilden beherrschen Urteil 24 . April ZR f. ; Urteil 22 . März 223 ; Urteil 2 . Juni ZR . 12 ; Urteil 17 November . 17 ; Urteil 21 . Februar ZR . . Musterbeklagte bildete Feststellungen Oberlandesgerichts Management beherrschte . eigene Prospekterklärung abgegeben hat ist Bedeutung . Rechtsbeschwerde wendet auch Erfolg Feststellung maßgeblichen Einflussnahme Musterbeklagten 1 . Oberlandesgericht hat Überzeugung diesbezüglich allein gestützt Musterbeklagte späteren Vertragsverhandlungen maßgeblich führte auch Angaben Musterbeklagten Anhörung weiteren Tätigkeiten Entwicklung Fondsplans Verwirklichung . 2 . Rechtsbeschwerde wendet auch Erfolg Feststellung Oberlandesgerichts Musterbeklagte Veröffentlichung Prospekts schuldhaft gehandelt hat . Oberlandesgericht hat Feststellung Wesentlichen folgt begründet : Musterbeklagte habe vorsätzlich gehandelt . Musterbeklagte sei Details Fonds bestens informiert gewesen . habe eingeräumt Fonds Finanzierungskosten Produktionsdienstleister bezahlt worden seien Fondskonzept überhaupt hätten anfallen können . sei nur dann vorstellbar Prospekt vorgegebenen Zahlungsfluss abgewichen werde . Musterbeklagte habe gewusst Zahlungsfluss Prospekt erläutert sei habe eingehalten werden sollen . Musterbeklagten sei auch steuerrechtliche Problematik bewusst gewesen . Umstand Musterbeklagten Berater Seite gestanden hätten ändere schuldhaften Handeln . Musterbeklagte habe große Sachkenntnis verfügt hätte auch kritischen Stimmen Überzeugung abbringen lassen . Ausführungen halten rechtlichen Prüfung Ergebnis stand . Musterbeklagte hat Verwendung fehlerhaften Prospekts jedenfalls fahrlässig gehandelt . Enthält Prospekt unrichtige Angaben wird Anwerbung Anlegern Kenntnis wahren Verhältnisse verwendet dann ergibt Regelfall nur Verletzung Aufklärungspflicht auch Verschulden handelnden Personen Urteil 24 . Mai . nähere Prüfung wird dann erforderlich besondere Umstände vorgetragen sind unterlassene Aufklärung schuldhaft erscheinen lassen . Verschulden ausnahmsweise ausschließenden Umstände können auch liegen Anlagegesellschaft handelnden Personen irrig ausgegangen sind bedürfe klarstellenden Hinweises Anleger Entschuldigung Grund Rechtsirrtums nur engen Voraussetzungen Betracht kommt Urteil 28 . September . Schuldner hat Rechtslage sorgfältig prüfen erforderlich Rechtsrat einzuholen höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten Beschluss 29 . Juni XI ZR . 3 ; Beschluss 15 . Januar juris . . hinzugezogenen Berater ist relevante Sachverhalt umfassend mitzuteilen erteilte Auskunft Plausibilitätskontrolle unterziehen Urteil 14 . Mai ZR . 16 ; Urteil 20 . September ZR . 18 ; Urteil 23 . Oktober juris . 22 ; Urteil 14 . Mai XI juris . . Rechtsbeschwerde Musterbeklagten zeigt Sachvortrag geeignet wäre Verschulden Verwendung fehlerhaften Prospekts vorstehend aufgezeigten Maßstäben Frage stellen . Verschulden erstreckt jedenfalls oben aufgeführten Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Prospektfehler . Rechtsbeschwerde Musterbeklagten rügt Verschulden Beklagten werde Handlungen gestützt erst Veröffentlichung Prospekts stattgefunden hätten zeigt Vortrag geeignet ist Erkennbarkeit Fehlerhaftigkeit Prospekts Frage stellen . . Rechtsbeschwerde Musterbeklagten ist begründet Oberlandesgericht rechtsfehlerhaft angenommen hat Musterbeklagte prospektverantwortlich ist . Hinblick haben auch weiteren Feststellungen Voraussetzungen Haftung Musterbeklagten Grundsätzen Prospekthaftung engeren Sinne Bestand . 1 . Oberlandesgericht hat Entscheidung Prospektverantwortlichkeit Musterbeklagten folgt begründet : Musterbeklagte habe Fondsgesellschaft gestanden Geschäftsgebaren maßgeblich genommen . prospektwidrige Abwicklung Fonds wäre Mithilfe Musterbeklagten möglich gewesen . habe gesamte finanzielle Abwicklung übernommen . Musterbeklagte werde Prospekt maßgeblicher Partner Anteilsfinanzierung Schuldübernahmeverträge genannt . Mitwirkung sei Durchführung Fonds denkbar . Stellung gehe Anteile finanzierenden Bank deutlich . Musterbeklagte profitiere Schuldübernahmeverträgen resultierenden Forderungen Sicherheit Anlegern gewährten Darlehen dienten . vertragliche Konstrukt habe Musterbeklagten ermöglicht Darlehen gewähren faktischen Ausfallrisiko Gläubigerin ausgesetzt sein . habe eigenes Risiko Spanne Zins Anlegerdarlehen Habenzinssatz entsprechenden Teil Schuldübernahmeentgelts beanspruchen können erhalte Differenz Schuldübernahmeentgelt Anlegerdarlehen Einlage Laufzeit Jahren . 2 . Ausführungen halten rechtlichen Prüfung stand . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs sind Herausgeber Prospekts Gründern Initiatoren Gestaltern Gesellschaft Management bilden beherrschen prospektverantwortlich anzusehen Hintermänner Fondsgesellschaft stehen Geschäftsgebaren Gestaltung konkreten Anlagemodells besonderen Einfluss ausüben Mitverantwortung tragen Urteil 6 . Oktober ZR . Maßgeblich Haftung Hintermanns ist Einfluss Gesellschaft Initiierung Projekts . muss Schlüsselposition besitzen Geschäftsleitung vergleichbar ist Urteil 19 November . 13 ; Urteil 17 November . . können gesellschaftsrechtliche Funktion erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse Einflussnahme Konzeption Modells sprechen . Rechtsprechung sind auch ähnlichem Einfluss versehene Personen Prospekthaftung unterworfen worden etwa Generalbevollmächtigter Urteil 6 . Oktober ZR Leiter Baubetreuung zuständigen Planungsgemeinschaft Urteil 13 . März f. . jeweiligen Fall festzustellen ist Wesentlichen tatrichterliche Aufgabe Urteil 14 . Juni ZR . . trifft Prospektverantwortlichkeit auch Grund besonderen beruflichen wirtschaftlichen Stellung Grund Fachkunde Garantenstellung einnehmen außen Erscheinung tretendes Mitwirken Emissionsprospekt Vertrauenstatbestand schaffen Urteil 31 . März XI ; Urteil 17 November . . Feststellung Prospektverantwortlichkeit Musterbeklagten Grunde liegende tatrichterliche Würdigung Oberlandesgerichts hält rechtlichen Prüfung stand . hat Feststellungen getroffen genommen Gesamtschau Annahme Prospektverantwortlichkeit Musterbeklagten rechtfertigen . Prospektverantwortlichkeit Gesichtspunkt Garantenstellung kommt schon Betracht Musterbeklagte Prospekt Sachverständige vertrauensbegründende Erklärungen abgegeben hat noch Mitwirkung Prospektgestaltung andere Weise außen Erscheinung getreten ist . Prospekt weist lediglich Rolle Musterbeklagten Darlehensgeberin Schuldübernehmerin . Ausführungen beschränken Musterbeklagte informieren Grundlagen Zusammenarbeit Anleger verbundenen Risiken darzustellen . Angaben lässt Sicht Oberlandesgerichts herleiten Musterbeklagte Gesamtverantwortung Erfolg Projekts übernommen hat . Vielmehr wird Prospekt ausdrücklich hingewiesen Bank Beteiligungsangebot konzipiert Verträge lediglich Hinblick Interessen Vertragspartnerin geprüft hat . Anleger Grund andere Weise außen hervorgetretenen Mitwirkung Musterbeklagten Prospektgestaltung Richtigkeit Prospektangaben vertrauen durften vgl. Urteil 17 November . hat Oberlandesgericht festgestellt . Feststellungen Oberlandesgerichts tragen auch Annahme Musterbeklagte sog. Hintermann Rolle Projektbeteiligten vertragliche Beziehungen Fondsgesellschaft anderen Projektbeteiligten unterhalten soll herausgetreten ist Schlüsselfunktion Gestaltung Gesamtprojekts übernommen hat vgl. auch Urteil 31 . März XI f. ; . maßgeblicher Einfluss Musterbeklagten Geschäftsgebaren Fondsgesellschaft lässt begründen prospektwidrige Abwicklung Fonds Mithilfe Musterbeklagten möglich gewesen wäre . ergibt lediglich Musterbeklagte notwendigen Beitrag Durchführung Fonds geleistet hat aber maßgebliche Mitwirkung Projektgestaltung Geschäftsgebaren Fondsgesellschaft selbst Gleichstellung originär Prospektverantwortlichen rechtfertigen könnte . Gleichstellung lässt auch stützen Musterbeklagte Rolle anteilsfinanzierende schuldübernehmende Zahlungsverkehr abwickelnde Bank Fondskonzept engste verwoben war . Auch spricht nur zentrale Rolle Musterbeklagten Durchführung Geschäftsmodells besagt aber Musterbeklagte Grund Stellung auch maßgeblichen Management Fondsgesellschaft Initiierung Projekts genommen hat nehmen konnte . Auch Feststellungen Oberlandesgerichts wirtschaftlichen Interessen Musterbeklagten tragen Annahme Stellung originär Prospektverantwortlichen entsprach . Oberlandesgericht hat allerdings rechtsfehlerfrei festgestellt Musterbeklagten Konzeption Fondsmodells Möglichkeit eingeräumt wurde Zinsen Anteilsfinanzierung Ausfallrisiko Darlehensgläubigerin ausgesetzt sein Darlehen übersteigenden Betrag Schuldübernahmeentgelt vereinnahmt hat . Rechtlich beanstanden ist auch Feststellung Darlehenszinssatz Habenzinssatz entsprechenden Teil Schuldübernahmeentgelts überstieg Musterbeklagten Zinsvorteil Möglichkeit verblieb Betrag Schuldübernahmeentgelt Gesamtbetrag Darlehen überstieg Fälligkeit Schlusszahlung frei verfügen . Zusammenhang Rechtsbeschwerde Musterbeklagten erhobene Verfahrensrüge hat Senat geprüft durchgreifend erachtet . weiteren Begründung wird insoweit gemäß § Abs. Satz Satz abgesehen . dargestellten wirtschaftlichen Vorteile erlauben indes genommen Schlussfolgerung Musterbeklagte Initiierung Fonds maßgeblichen hatte . Projektbeteiligten zugebilligten wirtschaftlichen Vorteile können nur dann maßgeblichen Konzeption Fonds sprechen Anhaltspunkte offenbar werden Verhandlungswege erzielt wurden einseitigen Einflussnahme Projektbeteiligten Gestaltung Fondskonzeption beruhen . kann Fall sein Projektbeteiligten erbringenden Leistungen unangemessene wirtschaftliche Vorteile gewährt werden gegebenen Marktbedingungen Verhandlungswege typischerweise ausbedungen werden können . Musterbeklagten vorliegenden Fall unangemessene wirtschaftliche Vorteile zugebilligt wurden lässt Grundlage Feststellungen Oberlandesgerichts beurteilen . Oberlandesgericht geht zwar Ausgangspunkt zutreffend Musterbeklagte Rahmen Anteilsfinanzierung profitiert hat Anlegern Zinsen Darlehen vereinnahmen typischen Ausfallrisiko Darlehensgebers ausgesetzt sein Darlehen Erhalt Schuldübernahmeentgelts voller Höhe bar unterlegt sind . unangemessene Vorteile oben beschriebenen Sinne verknüpft sind lässt aber isoliert Bedingungen Anteilsfinanzierung festmachen kann nur Berücksichtigung sämtlicher Musterbeklagten Gesamtkonzeption erbringenden Leistungen jeweils gewährten Gegenleistung beurteilt werden . Insoweit genügt auch Feststellung entsprechenden Teil Schuldübernahmeentgelts gewährten Barwertvorteil Oberlandesgericht Habenzinssatz bezeichnet überstieg Feststellungen Höhe hieraus Musterbeklagte resultierenden Vorteile getroffen wurden Gesamtbetrachtung wirtschaftlichen Vorteile Musterbeklagten Berücksichtigung erbringenden Leistungen unterblieben ist schließlich Bewertung Angemessenheit Vorteile fehlt . 3 . Musterentscheid ist insoweit gem. § Abs. Satz aufzuheben Sache erneuten Entscheidung zurückzuverweisen . Senat kann Prospektverantwortlichkeit Musterbeklagten Grundlage bislang getroffenen Feststellungen Oberlandesgerichts abschließend selbst beurteilen gem. § Abs. Satz Sache selbst entscheiden . Umfang Musterbeklagten erzielten wirtschaftlichen Vorteile wird Parteien Musterverfahrens unterschiedlich beurteilt . IV . Rechtsbeschwerde Musterbeklagten bleibt Erfolg Feststellung Oberlandesgerichts Schaden Anleger wendet . Feststellung ist lediglich Hinblick Musterentscheids Ausdruck kommende Verständnis Oberlandesgerichts Inhalt Feststellung klarstellend neu fassen . 1 . Oberlandesgericht hat Feststellung Schaden Anleger folgt begründet : Anleger sei so stellen habe Beteiligung gezeichnet . Schaden bestehe Fondsgesellschaft geleisteten tatsächlichen Aufwand Agios Musterbeklagten aufgenommenen Darlehensnominalbetrags . Ersatzpflicht umfasst seien beschränkt negative Interesse auch steuerlichen Nachteile mittelbar unmittelbar Beteiligung resultierten . 2 . Ausführungen halten rechtlichen Prüfung stand . Feststellung ist Verfahren KapitalanlegerMusterverfahrensgesetz feststellungsfähig . Person Musterklägers beigeladenen Anlegers betreffende individuelle Frage Höhe entstandenen Schadens Beurteilung Rechtzeitigkeit Anfechtung arglistiger Täuschung kann Gegenstand Feststellung Kapitalanlegermusterverfahren sein Beschluss 10 . Juni XI ZB . . bedeutet indes generelle Feststellungen Art Weise Schadensberechnung ausgeschlossen sind . ; . 19 ; MaierReimer/Wilsing f. ; Reuschle . Feststellung Oberlandesgerichts enthält nimmt Begründung Musterentscheids ebenfalls Blick nur generalisierende Aussagen Schaden Anleger Berücksichtigung individuellen Verhältnisse Anleger Musterverfahren Grunde liegenden Ausgangsverfahren ausschließen . Feststellung Oberlandesgerichts Grunde liegende Würdigung ist auch rechtsfehlerhaft Vorbringen Musterbeklagten Schaden Anleger verneinen gewesen wäre Oberlandesgericht Vorbringen unberücksichtigt gelassen hat . Musterbeklagten haben vorgetragen Wert Beteiligung Wert Anlegern erbrachten Leistungen tatsächlich übersteigt . haben auch dargelegt Anlegern Beteiligung denkbaren Gesichtspunkt unmittelbare mittelbare steuerliche Nachteile entstehen können . Sunder Vorinstanzen : Entscheidung 15.11.2007 OLG Entscheidung