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415 lines
3.8 KiB

BESCHLUSS
ZB
3
Juli
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Berufungskläger
ist
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewähren
Zeitraums
Arbeitstagen
versäumt
wird
versehentlich
Landgericht
eingereichten
Antrag
Verlängerung
Berufungsbegründungsfrist
zuständige
Oberlandesgericht
weiterzuleiten
.
Beschluss
3
Juli
ZB
II
.
Zivilsenat
hat
3
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beklagten
wird
Beschluss
10
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
13
.
September
aufgehoben
Beklagten
Versäumung
Frist
Berufungsbegründung
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
bewilligt
.
:
Gründe
:
Beklagte
hat
17
.
Mai
zugestellte
Urteil
Landgerichts
15
.
Juni
Oberlandesgericht
eingegangenen
Schriftsatz
Berufung
eingelegt
.
Landgericht
adressierten
dort
12
Juli
eingegangenen
Schriftsatz
hat
Beklagte
gebeten
Berufungsbegründungsfrist
Arbeitsüberlastung
Monat
verlängern
.
Verfügung
Kammervorsitzenden
25
Juli
ist
Schriftsatz
27
Juli
Oberlandesgericht
eingegangen
.
Senatsvorsitzenden
22
Juli
Ablauf
Berufungsbegründungsfrist
unterrichtete
Beklagte
hat
1
.
August
Oberlandesgericht
eingegangenen
Schriftsatz
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Berufungsbegründungsfrist
beantragt
.
Begründung
hat
ausgeführt
Antrag
Verlängerung
Berufungsbegründungsfrist
sei
versehentlich
Landgericht
gerichtet
worden
Kanzleiangestellte
offenbar
Zuge
gleicher
Sache
gefertigten
Tatbestandsberichtigungsverfahren
betreffenden
Schriftsatzes
auch
Verlängerungsgesuch
Landgericht
adressiert
habe
.
Schriftsatz
Woche
Ablauf
Berufungsbegründungsfrist
Landgericht
eingegangen
sei
wäre
möglich
gewesen
Schriftsatz
normalen
Geschäftsgang
Oberlandesgericht
weiterzuleiten
.
Oberlandesgericht
hat
Wiedereinsetzungsantrag
Beklagten
zurückgewiesen
Berufung
unzulässig
verworfen
.
richtet
Rechtsbeschwerde
Beklagten
Aufhebung
angefochtenen
Beschlusses
begehrt
Wiedereinsetzungsantrag
weiterverfolgt
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
zulässig
begründet
Weiterleitung
Schriftsatzes
12
Juli
Fristablauf
18
Juli
ordentlichen
Geschäftsgang
möglich
war
.
1
.
Gericht
vorangegangenen
Rechtszug
Sache
befasst
war
ist
regelmäßig
verpflichtet
fristgebundene
Schriftsätze
Rechtsmittelverfahren
eingereicht
werden
Rahmen
ordentlichen
Geschäftsgangs
Rechtsmittelgericht
weiterzuleiten
.
Geht
Schriftsatz
so
rechtzeitig
fristgerechte
Weiterleitung
ordentlichen
Geschäftsgang
erwartet
werden
kann
wirkt
Verschulden
Partei
Prozessbevollmächtigten
mehr
Schriftsatz
rechtzeitig
Rechtsmittelgericht
weitergeleitet
wird
Sen
.
.
6
.
Juni
ZB
f.
.
.
;
Sen
.
.
1
.
Dezember
.
2
.
Auffassung
Oberlandesgerichts
fristgemäße
Weiterleitung
Schriftsatzes
ordentlichen
Geschäftsgang
erwarten
war
ist
rechtsfehlerhaft
.
Unrecht
meint
Berufungsgericht
Landgericht
habe
beobachtende
Fürsorgepflicht
verletzt
.
kann
auch
bekanntermaßen
stark
belasteten
personell
immer
hinreichend
ausgestatteten
Justiz
hingenommen
werden
auch
Arbeitstagen
bewirkte
Weiterleitung
Schriftsatzes
Landgericht
Oberlandesgericht
Verfahrensweise
qualifiziert
wird
"
ordentlichen
Geschäftsgang
"
entspricht
.
Landgericht
Oberlandesgericht
zugebilligten
langen
Zeitraum
Maßnahme
benötigt
wird
späteren
Ablauf
deutlich
.
Prozessbevollmächtigte
Beklagten
Kammer
Fehler
aufmerksam
gemacht
Vorsitzende
Weiterleitung
25
Juli
verfügt
hatte
hat
Schriftsatz
bereits
übernächsten
Tag
27
Juli
Berufungsgericht
vorgelegen
.
Rechtsfehlerhaft
glaubt
Berufungsgericht
geringere
Anforderungen
Erfüllung
Fürsorgepflicht
Landgerichts
stellen
können
erstinstanzliche
Zivilkammer
Anträge
Verlängerung
Berufungsbegründungsfrist
"
alltäglichen
Geschäftsanfall
"
gehören
;
gerade
Umstand
musste
Kammer
Anhängigkeit
Berufung
hatte
besonderer
Sorgfalt
veranlassen
.
Fehler
Prozessbevollmächtigten
Beklagten
ursächlich
geworden
ist
ist
Wiedereinsetzungsgesuch
begründet
.
Kraemer
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Frankfurt/Main
Entscheidung