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543 lines
5.0 KiB

BESCHLUSS
ZB
21
.
Februar
Handelsregistersache
ECLI
:
:
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
21
.
Februar
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Antragstellers
Beschluss
20
.
Zivilsenats
12
November
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Antragsteller
ist
Insolvenzverwalter
3
.
Dezember
eröffneten
Insolvenzverfahren
Vermögen
B.
GmbH.
Geschäftsjahr
Gesellschaft
ist
ausweislich
§
Nr.
Gesellschaftsvertrages
Kalenderjahr
.
Antragsteller
hat
vorgetragen
habe
unmittelbar
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Steuerberatungsgesellschaft
Erstellung
Jahresabschlüsse
satzungsmäßigen
Geschäftsjahren
beauftragt
Finanzamt
Sicherheitentreuhänder
größtem
Gläubiger
mitgeteilt
.
Schriftsatz
Registergericht
27
.
Januar
dort
eingegangen
folgenden
Tag
hat
Antragsteller
erklärt
melde
Eigenschaft
Insolvenzverwalter
teile
folgendes
:
1
.
wird
Rumpfgeschäftsjahr
beginnend
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
GmbH
03
.
Dezember
endend
31
.
Dezember
festgesetzt
.
2
.
nachfolgenden
Geschäftsjahre
werden
1
.
Januar
satzungsmäßige
Geschäftsjahr
beginnend
jeweils
1
.
Januar
Jahres
endend
jeweils
31
.
Dezember
Jahres
festgesetzt
.
Registergericht
hat
weiterer
Korrespondenz
Anmeldung
27.01.2015
Änderung
Geschäftsjahres
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
eingetragen
werden
soll
zurückgewiesen
.
Beschwerde
Antragstellers
ist
erfolglos
geblieben
.
wendet
Antragsteller
Beschwerdegericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
.
II
.
Beschwerdegericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Bundesgerichtshof
habe
Beschluss
14
.
Oktober
ZB
klargestellt
Entscheidung
Insolvenzverwalters
bisherigen
Geschäftsjahr
zurückzukehren
außen
erkennbar
werden
müsse
Anmeldung
Eintragung
gister
auch
sonstige
Mitteilung
Registergericht
geschehen
könne
.
Schreiben
Antragstellers
27
.
Januar
wahre
maßgebliche
Frist
Zeitpunkt
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
Gesellschaft
§
Abs.
Satz
InsO
3
.
Dezember
begonnene
neue
Geschäftsjahr
grundsätzlich
auch
Monate
dauerndes
Geschäftsjahr
handele
abgelaufen
gewesen
sei
.
Rechtspfleger
habe
Recht
Antragsteller
Fristwahrung
ausreichend
angesehene
Mitteilung
Geschäftsjahresveränderung
Steuerberatungsgesellschaft
Finanzamt
Sicherheitentreuhänder
größtem
Gläubiger
genügen
lassen
.
Zwar
sei
Ansicht
Bundesgerichtshofs
Wirksamkeit
Rückkehr
bisherigen
satzungsmäßigen
Geschäftsjahr
Eintragung
Handelsregister
erforderlich
.
Erforderlich
sei
aber
außen
erkennbare
rechtsbegründende
Entscheidung
Insolvenzverwalters
Registergericht
hier
fehle
.
.
Zulassung
Beschwerdegericht
statthafte
auch
Übrigen
§
Abs.
§
FamFG
zulässige
Rechtsbeschwerde
Antragstellers
hat
Erfolg
.
Beschluss
Beschwerdegerichts
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Beschwerdegericht
hat
Recht
angenommen
Verlautbarung
Insolvenzverwalters
Steuerberatungsgesellschaft
Finanzamt
Sicherheitentreuhänder
größtem
Gläubiger
ersten
Jahres
Willen
wieder
Zeit
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
geltenden
hier
Satzung
bestimmten
Geschäftsjahresrhythmus
zurückzukehren
ausreichend
außen
erkennbar
werden
ließ
Mitteilung
Antragstellers
27
.
Januar
Registergericht
mehr
Rückkehr
satzungsmäßigen
Geschäftsjahr
führte
.
1
.
ersten
Geschäftsjahrs
Eröffnung
erfolgte
Verlautbarung
Antragstellers
Rückkehr
satzungsmäßigen
Geschäftsjahr
Gesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
Finanzamt
Sicherheitentreuhänder
ist
ausreichend
.
Entscheidung
Insolvenzverwalters
Geschäftsjahr
umzustellen
muss
außen
erkennbar
werden
.
kann
allein
Anmeldung
Eintragung
Handelsregister
sonstige
Mitteilung
Registergericht
geschehen
vgl.
Beschluss
14
.
Oktober
ZB
.
.
Handelsregister
nur
Insolvenzvermerk
verlautbart
ist
ist
auszugehen
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
gemäß
§
Abs.
Satz
InsO
begonnene
neue
Geschäftsjahr
weiter
läuft
Geschäftsjahresrhythmus
fortsetzt
.
Rückkehr
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
geltenden
Geschäftsjahresrhythmus
muss
Insolvenzverwalter
Registergericht
erkennbar
machen
auch
erst
später
Eintragungsantrag
stellt
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
kann
Eintragung
nachgeholt
werden
konstitutiv
Umstellung
Geschäftsjahrs
ist
Beschluss
14
.
Oktober
ZB
.
.
.
Kundgabe
Willens
Rückkehr
satzungsmäßigen
Kalenderjahr
nur
Steuerberater
Wirtschaftsprüfer
nanzamt
Gläubiger
anderen
Personen
genügt
Anforderungen
.
2
.
Mitteilung
Antragstellers
Rückkehr
satzungsmäßigen
Geschäftsjahr
Gesellschaft
Registergericht
27
.
Januar
erst
Ablauf
ersten
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
3
.
Dezember
begonnenen
Geschäftsjahrs
ist
verspätet
.
Entscheidung
Insolvenzverwalters
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
gemäß
Abs.
Satz
InsO
begonnene
neue
Geschäftsjahr
ändern
muss
noch
ersten
laufenden
Geschäftsjahrs
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
getroffen
außen
erkennbar
werden
vgl.
Beschluss
14
.
Oktober
ZB
.
.
Rechtsbeschwerde
kann
auch
Erfolg
verhelfen
Antragsteller
unmittelbar
Veröffentlichung
Senatsbeschlusses
Fachpresse
Schriftsatz
27
.
Januar
Registergericht
gewandt
hat
.
rückwirkende
Änderung
bereits
abgeschlossenen
Geschäftsjahrs
Insolvenzeröffnung
ist
möglich
.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung
12.11.2015