You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

178 lines
1.5 KiB

ZB
BESCHLUSS
12
November
Rechtsstreit
II
.
Zivilsenat
hat
12
November
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Röhricht
Richter
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Beschluß
4
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
Naumburg
wertende
Einspruch
Beklagten
30
.
August
wird
Kosten
unzulässig
verworfen
.
Gründe
:
Beklagten
früher
Geschäftsanteile
Klägerin
hielt
hat
angeblichen
Verstoßes
vertragstrafenbewehrtes
Wettbewerbsverbot
Vollstreckungsbescheid
DM
Zinsen
erwirkt
.
Einspruch
u.a.
fehlende
Zustellung
Vollstreckungsbescheids
geltend
gemacht
worden
war
hat
Landgericht
26
.
Juni
Prozeßbevollmächtigten
vollständiger
Form
zugestelltes
Urteil
unzulässig
verworfen
.
Hiergegen
hat
Beklagte
persönlich
Landgericht
"
Einspruch
"
eingelegt
Berufungsgericht
angefochtenen
Beschluß
vorheriger
Belehrung
Beklagten
Unzulässigkeit
Rechtsbehelfs
unzulässig
verworfen
hat
.
Hiergegen
richtet
wiederum
Beklagten
persönlich
eingelegte
Wochen
Zustellung
angefochtenen
Beschlusses
Gericht
eingegangene
Einspruch
"
.
II
.
"
Einspruch
"
Beklagten
ist
unzulässig
.
Berufung
verwerfenden
Beschluß
Oberlandesgerichts
war
§
§
Abs.
sofortige
Beschwerde
Bundesgerichtshof
eröffnet
.
Abs.
Satz
mußte
Rechtsanwalt
eingelegt
werden
Rechtsstreit
ersten
Rechtszug
nur
Anwaltsprozeß
geführt
werden
konnte
.
Ebenso
Oberlandesgericht
ist
auch
Senat
verwehrt
inhaltliche
Richtigkeit
Urteils
Landgerichts
überprüfen
anwaltlich
vertretene
Beklagte
versäumt
hat
formgerechtes
Rechtsmittel
einzulegen
.
Röhricht
Henze
Münke