ZB BESCHLUSS 12 November Rechtsstreit II . Zivilsenat hat 12 November Vorsitzenden Richter Dr. Röhricht Richter Prof. Dr. Prof. Dr. Dr. Richterin beschlossen : sofortige Beschwerde Beschluß 4 . Zivilsenats Oberlandesgerichts Naumburg wertende Einspruch Beklagten 30 . August wird Kosten unzulässig verworfen . Gründe : Beklagten früher Geschäftsanteile Klägerin hielt hat angeblichen Verstoßes vertragstrafenbewehrtes Wettbewerbsverbot Vollstreckungsbescheid DM Zinsen erwirkt . Einspruch u.a. fehlende Zustellung Vollstreckungsbescheids geltend gemacht worden war hat Landgericht 26 . Juni Prozeßbevollmächtigten vollständiger Form zugestelltes Urteil unzulässig verworfen . Hiergegen hat Beklagte persönlich Landgericht " Einspruch " eingelegt Berufungsgericht angefochtenen Beschluß vorheriger Belehrung Beklagten Unzulässigkeit Rechtsbehelfs unzulässig verworfen hat . Hiergegen richtet wiederum Beklagten persönlich eingelegte Wochen Zustellung angefochtenen Beschlusses Gericht eingegangene Einspruch " . II . " Einspruch " Beklagten ist unzulässig . Berufung verwerfenden Beschluß Oberlandesgerichts war § § Abs. sofortige Beschwerde Bundesgerichtshof eröffnet . Abs. Satz mußte Rechtsanwalt eingelegt werden Rechtsstreit ersten Rechtszug nur Anwaltsprozeß geführt werden konnte . Ebenso Oberlandesgericht ist auch Senat verwehrt inhaltliche Richtigkeit Urteils Landgerichts überprüfen anwaltlich vertretene Beklagte versäumt hat formgerechtes Rechtsmittel einzulegen . Röhricht Henze Münke