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1959 lines
18 KiB

NAMEN
Verkündet
:
11
.
März
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
wird
Millionär
?
§
Abs.
Nr.
Abs.
;
§
Abs.
Satz
Fall
§
Abs.
Beschränkt
Bildveröffentlichung
begleitende
Text
Presseveröffentlichung
beliebigen
Anlass
Abbildung
prominenten
Person
schaffen
lässt
Berichterstattung
Beitrag
öffentlichen
Meinungsbildung
erkennen
.
Fall
muss
Veröffentlichungsinteresse
Presse
Schutz
Persönlichkeitsrechts
etwa
Schutzes
eigenen
Bildnis
zurücktreten
Eingriff
Recht
hinreichend
schwer
wiegt
.
Abwägung
Schutz
Bildveröffentlichung
Betroffenen
Presse
wahrgenommenen
Informationsinteresse
Allgemeinheit
fehlen
schutzwürdige
Belange
Veröffentlichung
ausschließlich
Geschäftsinteressen
dient
Bildnis
prominenten
Person
nur
verwendet
wird
Werbewert
auszunutzen
.
Voraussetzungen
Bildnis
prominenten
Person
Titelbild
Zeitschrift
geworben
werden
darf
.
Urteil
11
.
März
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
11
.
März
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Pokrant
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
7
.
Zivilsenat
5
.
Dezember
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
Jauch
moderiert
wöchentlich
ausgestrahlte
Fernsehsendung
"
wird
Millionär
?
"
.
Kläger
Fernsehsendung
sind
Öffentlichkeit
sehr
bekannt
.
Beklagte
gab
9
.
Juni
Rätselheft
"
S.
Sonderheft
Rätsel
"
.
Titelblatt
ist
Kläger
Textzeile
abgebildet
"
Jauch
zeigt
wird
Millionär
?
spannend
sein
kann
"
.
Titelblatt
ist
nachstehend
verkleinert
wiedergegeben
:
Kläger
hat
Beklagte
abgemahnt
Unterlassungsverpflichtungserklärung
abgegeben
hat
.
vorliegenden
Klage
hat
Kläger
Beklagte
Zahlung
fiktiven
Lizenzgebühr
Höhe
mindestens
Erstattung
außergerichtlicher
Anwaltskosten
Anspruch
genommen
.
hat
Auffassung
vertreten
Einwilligung
sei
Verwendung
Bildnisses
rechtswidrig
gewesen
.
habe
ausschließlich
kommerziellen
Werbeinteressen
Beklagten
gedient
.
Textzeile
Veröffentlichung
Bildnisses
fehle
redaktioneller
Gehalt
.
Beklagte
ist
Klage
entgegengetreten
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägers
ist
erfolglos
geblieben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Klageantrag
.
Beklagte
beantragt
Revision
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
angenommen
Kläger
stehe
beanstandeten
Veröffentlichung
Bildnisses
Zahlungsanspruch
§
§
.
hat
ausgeführt
:
angegriffene
Bildberichterstattung
sei
gemäß
§
Abs.
Nr.
auch
Einwilligung
Klägers
rechtmäßig
.
erforderlichen
Abwägung
widerstreitenden
Interessen
habe
Pressefreiheit
Recht
Klägers
eigenen
Bildnis
Recht
kommerziellen
Nutzung
Bildnisses
Vorrang
.
hohen
Bekanntheitsgrades
müsse
Kläger
jedenfalls
Zusammenhang
Wortberichterstattung
Veröffentlichung
Bildnisses
hinnehmen
.
Zwar
fehle
informierender
Beitrag
Kläger
Heftinneren
Titelblatt
hinweisen
könnte
.
Titelseite
Rätselhefts
enthalte
aber
Bildunterschrift
Berichterstattung
Kläger
bestehendes
Informationsinteresse
befriedige
.
Kläger
werde
namentlich
vorgestellt
Funktion
Moderator
bezeichnet
.
Quizsendung
werde
knapp
charakterisiert
bewertet
.
Berichterstattung
trage
auch
relativ
bescheidenem
Umfang
Meinungsbildung
.
werde
Bildnis
Klägers
veranschaulicht
.
Zugleich
werde
Abbildung
Kreuzworträtsels
Hintergrundmontage
Verbindung
Kläger
moderierten
Quizsendung
anderen
Quizspielen
hergestellt
.
Bereich
Pressefreiheit
unterliegende
Aussage
verdiene
Recht
Klägers
eigenen
Bildnis
Vorrang
Prominenz
Klägers
regelmäßigen
Präsenz
Fernsehen
überragendes
Unterhaltungsinteresse
Öffentlichkeit
bestehe
.
sei
gerichtet
regelmäßig
laufende
Sendung
Einschätzung
Unterhaltungswerts
andere
Medien
informiert
werden
.
äußerst
geringe
Informationswert
Berichterstattung
werde
überragende
Prominenz
Klägers
Bekanntheitsgrad
genannten
Quizsendung
ausgeglichen
.
Abbildung
Klägers
Titelseite
geschaffene
Kaufanreiz
beziehe
Presseerzeugnis
selbst
.
entstehe
insbesondere
inhaltlichen
Zusammenhangs
Tätigkeit
Klägers
Inhalt
Hefts
.
Gegenstand
Rätselhefts
sei
Unterhaltung
Vermittlung
Informationen
Ratespiele
.
liege
Heft
auch
Produkte
anderer
Medien
berichten
gleichfalls
Ratespiele
Gegenstand
hätten
Protagonisten
bebildern
.
Gestaltungsfreiheit
Presse
gebiete
Abgebildeten
auch
Titelblatt
Rätselhefts
hingenommen
werden
müsse
.
Umstände
Unzulässigkeit
Abbildung
Hinblick
§
Abs.
sprechen
könnten
seien
ersichtlich
.
II
.
Revision
Klägers
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsinstanz
.
Kläger
steht
Grunde
Anspruch
Zahlung
fiktiven
Lizenzgebühr
Erstattung
außergerichtlichen
Anwaltskosten
Abs.
§
§
Abs.
Satz
Fall
.
1
.
Auffassung
Berufungsgerichts
war
angegriffene
Bildveröffentlichung
Titelblatt
Rätselhefts
"
S.
Sonderheft
Rätsel
"
Einwilligung
Klägers
rechtswidrig
.
Revision
rügt
Erfolg
Berufungsgericht
rechtsfehlerhaft
Voraussetzungen
Abs.
Nr.
bejaht
hat
.
hat
gebotenen
Interessenabwägung
Streitfall
Recht
Klägers
eigenen
Bildnis
Unrecht
Vorrang
Recht
Beklagten
Meinungsfreiheit
eingeräumt
.
rechtlichen
Ansatz
zutreffend
ist
Berufungsgericht
allerdings
ausgegangen
Prüfung
Bildnis
Klägers
Titelblatt
Rätselhefts
Bildnis
Bereich
Zeitgeschichte
.
S.
Abs.
Nr.
Einwilligung
verbreitet
werden
darf
wägung
Recht
Abgebildeten
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
GG
Recht
Presse
Art
.
Art
.
Abs.
GG
erfordert
.
Bildnisse
Person
dürfen
grundsätzlich
nur
Einwilligung
Abgebildeten
verbreitet
werden
§
Satz
.
macht
§
Abs.
Ausnahmen
.
§
Abs.
Nr.
dürfen
Bildnisse
Bereich
Zeitgeschichte
Einwilligung
Abgebildeten
verbreitet
werden
sei
denn
Verbreitung
verletzt
berechtigte
Interessen
Abgebildeten
§
Abs.
.
Bildnis
Bereich
Zeitgeschichte
umfasst
nur
Vorgänge
historisch-politischer
Bedeutung
liegt
bereits
Bezug
Fragen
allgemeinem
gesellschaftlichem
Interesse
aufweist
.
.
.
Presse
kann
Meinungsfreiheit
gesetzlichen
Grenzen
publizistischen
Kriterien
entscheiden
öffentlichen
Interesse
berichtenswert
hält
196
;
.
.
verfassungsrechtlichen
Schutz
Pressefreiheit
gehört
auch
Abbildung
Personen
;
BVerfGE
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
erfordert
Anwendung
§
Abs.
Abwägung
Rechten
Abgebildeten
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
GG
Rechten
Presse
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
GG
.
Abzuwägen
sind
Berücksichtigung
Wertungen
§
§
Informationsinteresse
Allgemeinheit
Pressefreiheit
Interesse
Abgebildeten
Schutz
Persönlichkeit
Privatsphäre
.
Beurteilung
ist
normativer
Maßstab
zugrunde
legen
tenden
Interessen
ausreichend
Rechnung
trägt
.
.
;
Tz
.
.
;
.
.
.
Erfolg
wendet
Revision
Berufungsgericht
Abwägung
widerstreitenden
Interessen
Schutz
Persönlichkeitsrechts
Klägers
Art
.
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
GG
Streitfall
Vorrang
Recht
Presse
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
GG
eingeräumt
hat
.
hat
Presse
wahrgenommenen
Informationsinteresse
Allgemeinheit
Bildunterschrift
enthaltenen
Berichterstattung
rechtsfehlerhaft
großes
Gewicht
beigemessen
.
Gewichtung
Informationsinteresses
Allgemeinheit
kommt
Informationswert
Abbildung
begleitenden
Berichterstattung
entscheidende
Bedeutung
.
Recht
hat
Berufungsgericht
Ermittlung
Informationswerts
Bildveröffentlichung
Bildunterschrift
einbezogen
.
Rede
stehenden
Bild
Klägers
kommt
schon
öffentliche
Meinungsbildung
bedeutsame
Aussage
.
Gegenteiliges
hat
Berufungsgericht
festgestellt
wird
auch
Revisionserwiderung
geltend
gemacht
.
Informationswert
Bildberichterstattung
ist
Kontext
dazugehörigen
Wortberichterstattung
ermitteln
BVerfGE
;
.
m.w
.
.
Auch
Bildunterschrift
enthält
Wortberichterstattung
selbst
fraglichen
Presseerzeugnis
weitere
Berichterstattung
fehlt
.
Bildunterschrift
wird
vorliegenden
Fall
Durchschnittsleser
wahrgenommen
.
Maßgeblich
ist
Wahrnehmung
Leser
Lektüre
Zeitschrift
Sicht
potentiellen
-9-
fers
Verkaufssituation
Buchläden
Zeitschriftenkiosk
verkleinerten
Wiedergabe
Rätselheftes
Werbeanzeige
.
Gewichtung
Informationsinteresses
Allgemeinheit
Informationswerts
Berichterstattung
ist
Pressefreiheit
ausgeschlossen
.
Kern
Pressefreiheit
gehört
zwar
Presse
gesetzlichen
Grenzen
ausreichenden
Spielraum
besitzt
publizistischen
Kriterien
entscheiden
kann
öffentliche
Interesse
Berichterstattung
beansprucht
wird
.
m.w
.
.
Hinblick
Art
.
Abs.
Satz
GG
verbietet
auch
inhaltliche
Bewertung
Beitrags
Wert
Seriosität
BVerfGE
.
Entscheidend
Zuge
Interessenabwägung
berücksichtigen
ist
aber
Ausmaß
Bericht
Beitrag
öffentliche
Meinungsbildung
erbringen
kann
.
Recht
Presse
publizistischen
Kriterien
selbst
Gegenstand
Inhalt
Berichterstattung
entscheiden
befreit
Abwägung
geschützten
Rechtspositionen
berichtet
wird
.
Selbstbestimmungsrecht
Presse
erfasst
Entscheidung
Informationsinteresse
Zuge
Abwägung
kollidierenden
Rechtsgütern
gewichten
Ausgleich
betroffenen
Rechtsgütern
herzustellen
ist
BVerfGE
;
.
.
Abwägung
ist
maßgebender
Bedeutung
Presse
konkreten
Fall
Angelegenheit
öffentlichem
Interesse
ernsthaft
sachbezogen
erörtert
Informationsbedarf
Publikums
erfüllt
Bildung
öffentlichen
Meinung
beiträgt
.
m.w
.
.
Ausgangspunkt
Beurteilung
ist
Bekanntheitsgrad
Person
berichtet
wird
Informationswert
Berichterstattung
.
Je
größer
Informationswert
Öffentlichkeit
ist
umso
mehr
muss
Schutzinteresse
informiert
wird
Informationsbelangen
Öffentlichkeit
zurücktreten
.
Umgekehrt
wiegt
aber
auch
Schutz
Persönlichkeit
Betroffenen
umso
schwerer
je
geringer
Informationswert
Öffentlichkeit
ist
.
ist
ausgeschlossen
je
Lage
Falles
Informationswert
Berichterstattung
auch
Bekanntheitsgrad
Betroffenen
Bedeutung
sein
kann
.
18
;
Namensnennung
.
.
Zerknitterte
Zigarettenschachtel
;
.
.
Schau
mal
.
Auch
Berichterstattung
bekannte
Personen
müssen
Informationswert
Berichterstattung
Bezugs
öffentlichen
Meinungsbildung
ermittelt
Pressefreiheit
abwägend
beeinträchtigenden
Wirkungen
Persönlichkeitsschutz
gegenübergestellt
werden
BVerfGE
.
Beschränkt
Bildveröffentlichung
begleitende
Bericht
beliebigen
Anlass
Abbildung
prominenter
Personen
schaffen
lässt
Berichterstattung
Beitrag
öffentlichen
Meinungsbildung
erkennen
.
Insofern
muss
Veröffentlichungsinteresse
nur
Schutz
Privatsphäre
zurücktreten
BVerfGE
.
3.7.2007
.
;
Urt
.
.
allgemein
Schutz
Persönlichkeitsrechts
etwa
Schutzes
eigenen
Bildnis
Eingriff
Recht
hinreichend
schwer
wiegt
.
Informationswert
Abbildung
Klägers
Bildunterschrift
ist
vorliegenden
Fall
derart
gering
schützenswerter
Beitrag
öffentlichen
Meinungsbildung
erkennbar
ist
.
Berufungsgericht
hat
Ansatz
zutreffend
Informationswert
Bildunterschrift
Zusammenhang
Abbildung
Klägers
Titelblatt
Rätselheftes
ermittelt
.
hat
Aussagegehalt
Bildunterschrift
berücksichtigt
angenommen
Informationswert
äußerst
gering
ist
.
Rechtsfehlerhaft
hat
allerdings
Informationswert
Mittelpunkt
Erörterung
gestellt
Unrecht
hohen
Bekanntheitsgrades
Klägers
Pressefreiheit
umfasstes
belanglose
Meldung
bezogenes
Informationsinteresse
Allgemeinheit
geschlossen
.
Selbst
großzügigen
Maßstab
ist
Informationswert
Bildunterschrift
weiteren
redaktionellen
Beitrags
allein
abzustellen
ist
Allgemeinheit
vorliegend
derart
gering
hinausgeht
Anlass
Abbildung
prominenten
Klägers
schaffen
.
Bildunterschrift
enthält
lediglich
belanglose
Mitteilung
.
hat
Nachrichtenwert
Orientierungsfunktion
Hinblick
Allgemeinheit
interessierende
Sachdebatte
.
erschöpft
gerade
sehr
hohen
Bekanntheitsgrades
Klägers
moderierten
Quizsendung
"
wird
Millionär
?
"
bereits
allgemein
bekannten
Information
Kläger
Sendung
moderiert
spannend
ist
.
Weitere
Informationen
Kläger
Quizsendung
werden
vermittelt
.
Abbildung
steht
auch
deutlichem
Zusammenhang
eigenen
Leistung
Klägers
nur
Rätselheft
auch
Kläger
moderierte
Sendung
Ratespiele
Gegenstand
haben
.
Rätselheft
handelt
Verhältnis
Kläger
fremde
Leistung
.
Künstlerabbildung
CD-Einlegeblatt
.
Veröffentlichung
Bildnisses
Klägers
Kontext
Bildunterschrift
enthält
Abwägung
allgemeinen
Persönlichkeitsrecht
Klägers
schützenswerten
Beitrag
öffentlichen
Meinungsbildung
.
Revision
macht
Recht
geltend
Berufungsgericht
Interessenabwägung
allgemeinen
Persönlichkeitsrecht
Klägers
geringes
Gewicht
beigemessen
hat
.
hat
Werbecharakter
Bildnisveröffentlichung
hinreichend
gewürdigt
.
Beurteilung
Schutzes
Persönlichkeitsrechts
Abgebildeten
Grenze
berechtigte
Informationsinteresse
Allgemeinheit
ist
Intensität
Rede
stehenden
Eingriffs
berücksichtigen
auch
ungewollte
Vereinnahmung
fremde
kommerzielle
Werbeinteressen
beziehen
kann
.
Schutz
Persönlichkeitsrechts
umfasst
nur
Privatsphäre
Kernbereich
allgemeinen
Persönlichkeitsrechts
.
Hier
können
Eingriffe
besonders
schwer
wiegen
.
Wesentlicher
Bestandteil
Persönlichkeitsrechts
ist
Entscheidung
Weise
eigene
Bildnis
Werbezwecke
Verfügung
gestellt
werden
soll
.
Rücktritt
Finanzministers
.
schutzwürdige
Informationsinteresse
fehlt
Werbeanzeigen
ausschließlich
Geschäftsinteressen
Abbildung
werbenden
Unternehmens
dienen
.
ist
insbesondere
Fall
Bildnis
Bereich
Zeitgeschichte
nur
verwendet
wird
Werbewert
prominenten
Persönlichkeit
auszunutzen
beworbene
Produkt
überzuleiten
.
ist
Anwendungsbereich
Abs.
Nr.
eröffnet
Werbeanzeige
Werbezweck
auch
Informationsgehalt
Allgemeinheit
aufweist
.
BobDylan-CD
;
.
Rücktritt
Finanzministers
.
tende
Text
darf
aber
beschränken
nur
Anlass
Abbildung
schaffen
BVerfGE
.
Berufungsgericht
hat
Gewicht
Werbecharakters
Bildnisveröffentlichung
Titelblatt
Rätselhefts
Verhältnis
Informationsgehalt
Berichterstattung
unzureichend
berücksichtigt
.
hat
Zusammenhang
Abwägung
nur
einbezogen
Titelblatt
Werbefunktion
Bestandteil
Zeitschrift
geschützt
ist
.
Zutreffend
ist
zwar
eigene
Werbung
Presseerzeugnis
ebenso
Presseerzeugnis
selbst
Schutz
Art
.
Abs.
Satz
GG
genießt
26
f.
Marlene
.
Enthält
Presseerzeugnis
Schutz
Pressefreiheit
unterliegende
Bildberichterstattung
prominente
Person
darf
auch
Bildnis
Titelblatt
geworben
werden
.
14.3.1995
.
Erschöpft
Berichterstattung
aber
nur
Anlass
Abbildung
prominenten
Person
Titelblatt
schaffen
Beitrag
öffentlichen
Meinungsbildung
erkennbar
ist
begrenzt
allgemeine
Persönlichkeitsrecht
Abgebildeten
nur
Berichterstattung
auch
Werbung
Presseerzeugnis
.
Verwendung
Bildnisses
Titelblatt
hat
Beklagte
bloße
Aufmerksamkeitswerbung
Imagewert
Klägers
ausgenutzt
.
Bildunterschrift
führt
Zuordnung
Abbildung
Klägers
Zeitgeschehen
zusammen
Bildnis
informiert
wird
.
Beklagte
hat
Abbildung
Titelblatt
hefts
vielmehr
Person
Klägers
Vorspann
Anpreisung
Rätselhefts
vermarktet
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Leser
habe
Betrachtung
Titelblatts
Eindruck
Kläger
empfehle
Kauf
Heftes
.
Hiergegen
wendet
Revision
Begründung
Aufmachung
Titelblatts
nehme
angesprochene
Publikum
Kläger
preise
Fachmann
Rätselheft
Beklagten
.
Annahme
Berufungsgerichts
Angriffen
Revision
standhält
ist
zweifelhaft
.
Frage
kann
aber
offenbleiben
.
Ausnutzung
Werbewerts
prominenten
Person
setzt
zwingend
Aufmachung
Bildes
Eindruck
entsteht
prominente
Person
identifiziere
beworbenen
Produkt
preise
empfehle
.
Entscheidend
ist
Darstellung
Leser
gedankliche
Beziehung
Abgebildeten
beworbenen
Produkt
herstellt
vgl.
;
Namensrecht
7
.
Geht
Werbenden
auch
Befriedigung
Bedürfnisses
Allgemeinheit
Darstellung
bekannter
Persönlichkeiten
ausschließlich
unmittelbares
Nebeneinanderstellen
Ware
abgebildeten
Person
Interesse
Öffentlichkeit
Person
Beliebtheit
Ware
übertragen
rechtfertigt
einwilligungsfreie
Nutzung
Bildnisses
vgl.
.
gedankliche
Beziehung
vorliegenden
Fall
Ausnutzung
Imagewerts
Klägers
begründet
liegt
inhaltlichen
Zusammenhang
Titelblatt
erwähnten
Tätigkeit
Klägers
Inhalt
Rätselhefts
.
Zusammenhang
wird
Abbildung
Kreuzworträtsels
Hintergrundmontage
Vordergrund
abgebildeten
Kläger
betont
.
Kläger
wird
Moderator
selsendung
Beziehung
fremden
Rätselheft
gesetzt
zwar
branchengleichen
fremden
"
Leistung
Künstlerabbildung
CD-Einlegeblatt
.
Kompetenz
Popularität
sollen
Rätselheft
übertragen
werden
.
Zusammenhang
unterstreicht
Bildunterschrift
Kläger
beliebte
Quizsendung
benennt
Quiz
spannend
bezeichnet
Kläger
moderierte
Quizsendung
auch
andere
Ratespiele
auch
Rätselheft
Aussage
einbezieht
.
gebotene
Abwägung
Persönlichkeitsrecht
Klägers
Pressefreiheit
Beklagten
ergibt
allgemeinen
Persönlichkeitsrecht
Klägers
Vorrang
zukommt
.
Informationswert
Bildunterschrift
ist
derart
gering
schützenswerter
Beitrag
öffentlichen
Meinungsbildung
Abwägung
allgemeinen
Persönlichkeitsrecht
Klägers
insbesondere
Ausnutzung
Werbewerts
erkennbar
ist
.
Recht
eigenen
Bildnis
Klägers
gebührt
Vorrang
Veröffentlichungsinteresse
Beklagten
.
Grunde
liegt
§
Abs.
Nr.
unterfallendes
Bildnis
Zeitgeschichte
.
Veröffentlichung
Bildnisses
Klägers
Einwilligung
war
unzulässig
.
2
.
Kläger
steht
Anspruch
Zahlung
fiktiven
Lizenzgebühr
§
Abs.
Satz
Fall
.
unbefugte
kommerzielle
Nutzung
Bildnisses
stellt
Eingriff
vermögensrechtlichen
Zuweisungsgehalt
Rechts
eigenen
Bild
auch
allgemeinen
Persönlichkeitsrechts
begründet
grundsätzlich
Verschulden
voraussetzenden
Schadensersatzanspruch
Anspruch
Eingriffskondiktion
Zahlung
üblichen
Lizenzgebühr
.
blaue
Engel
;
.
Rücktritt
Finanzministers
.
Kläger
steht
Schadensersatzanspruch
§
Abs.
ebenfalls
Zahlung
üblichen
Lizenzgebühr
gerichtet
ist
vgl.
.
Rücktritt
Finanzministers
.
Anspruch
notwendige
Verschulden
liegt
.
Beklagte
hat
zumindest
fahrlässig
gehandelt
.
hat
Veröffentlichung
Abbildung
Klägers
Blickfang
Titelblatt
Rätselhefts
Bildunterschrift
redaktioneller
Beitrag
Kläger
fehlt
erkennbar
Grenzbereich
rechtlich
Zulässigen
bewegt
Einschätzung
abweichende
Beurteilung
Betracht
ziehen
musste
.
Veröffentlichung
Bildes
unzulässig
war
steht
Kläger
auch
Anspruch
Zahlung
vorprozessualen
Rechtsverfolgungskosten
.
.
Berufungsgericht
hat
Standpunkt
folgerichtig
Feststellungen
Höhe
geltend
gemachten
Ansprüche
getroffen
.
Sache
ist
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
erforderlichen
Feststellungen
nachzuholen
hat
.
Bornkamm
Pokrant
Kirchhoff
Büscher
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
05.12.2006