NAMEN Verkündet : 11 . März Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : : ja ja wird Millionär ? § Abs. Nr. Abs. ; § Abs. Satz Fall § Abs. Beschränkt Bildveröffentlichung begleitende Text Presseveröffentlichung beliebigen Anlass Abbildung prominenten Person schaffen lässt Berichterstattung Beitrag öffentlichen Meinungsbildung erkennen . Fall muss Veröffentlichungsinteresse Presse Schutz Persönlichkeitsrechts etwa Schutzes eigenen Bildnis zurücktreten Eingriff Recht hinreichend schwer wiegt . Abwägung Schutz Bildveröffentlichung Betroffenen Presse wahrgenommenen Informationsinteresse Allgemeinheit fehlen schutzwürdige Belange Veröffentlichung ausschließlich Geschäftsinteressen dient Bildnis prominenten Person nur verwendet wird Werbewert auszunutzen . Voraussetzungen Bildnis prominenten Person Titelbild Zeitschrift geworben werden darf . Urteil 11 . März I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 11 . März Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Pokrant Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil Hanseatischen Oberlandesgerichts 7 . Zivilsenat 5 . Dezember aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger Jauch moderiert wöchentlich ausgestrahlte Fernsehsendung " wird Millionär ? " . Kläger Fernsehsendung sind Öffentlichkeit sehr bekannt . Beklagte gab 9 . Juni Rätselheft " S. Sonderheft Rätsel " . Titelblatt ist Kläger Textzeile abgebildet " Jauch zeigt wird Millionär ? spannend sein kann " . Titelblatt ist nachstehend verkleinert wiedergegeben : Kläger hat Beklagte abgemahnt Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hat . vorliegenden Klage hat Kläger Beklagte Zahlung fiktiven Lizenzgebühr Höhe mindestens € Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten € Anspruch genommen . hat Auffassung vertreten Einwilligung sei Verwendung Bildnisses rechtswidrig gewesen . habe ausschließlich kommerziellen Werbeinteressen Beklagten gedient . Textzeile Veröffentlichung Bildnisses fehle redaktioneller Gehalt . Beklagte ist Klage entgegengetreten . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägers ist erfolglos geblieben . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Kläger Klageantrag . Beklagte beantragt Revision zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat angenommen Kläger stehe beanstandeten Veröffentlichung Bildnisses Zahlungsanspruch § § . hat ausgeführt : angegriffene Bildberichterstattung sei gemäß § Abs. Nr. auch Einwilligung Klägers rechtmäßig . erforderlichen Abwägung widerstreitenden Interessen habe Pressefreiheit Recht Klägers eigenen Bildnis Recht kommerziellen Nutzung Bildnisses Vorrang . hohen Bekanntheitsgrades müsse Kläger jedenfalls Zusammenhang Wortberichterstattung Veröffentlichung Bildnisses hinnehmen . Zwar fehle informierender Beitrag Kläger Heftinneren Titelblatt hinweisen könnte . Titelseite Rätselhefts enthalte aber Bildunterschrift Berichterstattung Kläger bestehendes Informationsinteresse befriedige . Kläger werde namentlich vorgestellt Funktion Moderator bezeichnet . Quizsendung werde knapp charakterisiert bewertet . Berichterstattung trage auch relativ bescheidenem Umfang Meinungsbildung . werde Bildnis Klägers veranschaulicht . Zugleich werde Abbildung Kreuzworträtsels Hintergrundmontage Verbindung Kläger moderierten Quizsendung anderen Quizspielen hergestellt . Bereich Pressefreiheit unterliegende Aussage verdiene Recht Klägers eigenen Bildnis Vorrang Prominenz Klägers regelmäßigen Präsenz Fernsehen überragendes Unterhaltungsinteresse Öffentlichkeit bestehe . sei gerichtet regelmäßig laufende Sendung Einschätzung Unterhaltungswerts andere Medien informiert werden . äußerst geringe Informationswert Berichterstattung werde überragende Prominenz Klägers Bekanntheitsgrad genannten Quizsendung ausgeglichen . Abbildung Klägers Titelseite geschaffene Kaufanreiz beziehe Presseerzeugnis selbst . entstehe insbesondere inhaltlichen Zusammenhangs Tätigkeit Klägers Inhalt Hefts . Gegenstand Rätselhefts sei Unterhaltung Vermittlung Informationen Ratespiele . liege Heft auch Produkte anderer Medien berichten gleichfalls Ratespiele Gegenstand hätten Protagonisten bebildern . Gestaltungsfreiheit Presse gebiete Abgebildeten auch Titelblatt Rätselhefts hingenommen werden müsse . Umstände Unzulässigkeit Abbildung Hinblick § Abs. sprechen könnten seien ersichtlich . II . Revision Klägers hat Erfolg . führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsinstanz . Kläger steht Grunde Anspruch Zahlung fiktiven Lizenzgebühr Erstattung außergerichtlichen Anwaltskosten Abs. § § Abs. Satz Fall . 1 . Auffassung Berufungsgerichts war angegriffene Bildveröffentlichung Titelblatt Rätselhefts " S. Sonderheft Rätsel " Einwilligung Klägers rechtswidrig . Revision rügt Erfolg Berufungsgericht rechtsfehlerhaft Voraussetzungen Abs. Nr. bejaht hat . hat gebotenen Interessenabwägung Streitfall Recht Klägers eigenen Bildnis Unrecht Vorrang Recht Beklagten Meinungsfreiheit eingeräumt . rechtlichen Ansatz zutreffend ist Berufungsgericht allerdings ausgegangen Prüfung Bildnis Klägers Titelblatt Rätselhefts Bildnis Bereich Zeitgeschichte . S. Abs. Nr. Einwilligung verbreitet werden darf wägung Recht Abgebildeten Art . Abs. Art . Abs. Art . Abs. GG Recht Presse Art . Art . Abs. GG erfordert . Bildnisse Person dürfen grundsätzlich nur Einwilligung Abgebildeten verbreitet werden § Satz . macht § Abs. Ausnahmen . § Abs. Nr. dürfen Bildnisse Bereich Zeitgeschichte Einwilligung Abgebildeten verbreitet werden sei denn Verbreitung verletzt berechtigte Interessen Abgebildeten § Abs. . Bildnis Bereich Zeitgeschichte umfasst nur Vorgänge historisch-politischer Bedeutung liegt bereits Bezug Fragen allgemeinem gesellschaftlichem Interesse aufweist . . . Presse kann Meinungsfreiheit gesetzlichen Grenzen publizistischen Kriterien entscheiden öffentlichen Interesse berichtenswert hält 196 ; . . verfassungsrechtlichen Schutz Pressefreiheit gehört auch Abbildung Personen ; BVerfGE . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs erfordert Anwendung § Abs. Abwägung Rechten Abgebildeten Art . Abs. Art . Abs. Art . Abs. GG Rechten Presse Art . Abs. Art . Abs. GG . Abzuwägen sind Berücksichtigung Wertungen § § Informationsinteresse Allgemeinheit Pressefreiheit Interesse Abgebildeten Schutz Persönlichkeit Privatsphäre . Beurteilung ist normativer Maßstab zugrunde legen tenden Interessen ausreichend Rechnung trägt . . ; Tz . . ; . . . Erfolg wendet Revision Berufungsgericht Abwägung widerstreitenden Interessen Schutz Persönlichkeitsrechts Klägers Art . Art . Abs. Art . Abs. GG Streitfall Vorrang Recht Presse Art . Abs. Art . Abs. GG eingeräumt hat . hat Presse wahrgenommenen Informationsinteresse Allgemeinheit Bildunterschrift enthaltenen Berichterstattung rechtsfehlerhaft großes Gewicht beigemessen . Gewichtung Informationsinteresses Allgemeinheit kommt Informationswert Abbildung begleitenden Berichterstattung entscheidende Bedeutung . Recht hat Berufungsgericht Ermittlung Informationswerts Bildveröffentlichung Bildunterschrift einbezogen . Rede stehenden Bild Klägers kommt schon öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage . Gegenteiliges hat Berufungsgericht festgestellt wird auch Revisionserwiderung geltend gemacht . Informationswert Bildberichterstattung ist Kontext dazugehörigen Wortberichterstattung ermitteln BVerfGE ; . m.w . . Auch Bildunterschrift enthält Wortberichterstattung selbst fraglichen Presseerzeugnis weitere Berichterstattung fehlt . Bildunterschrift wird vorliegenden Fall Durchschnittsleser wahrgenommen . Maßgeblich ist Wahrnehmung Leser Lektüre Zeitschrift Sicht potentiellen -9- fers Verkaufssituation Buchläden Zeitschriftenkiosk verkleinerten Wiedergabe Rätselheftes Werbeanzeige . Gewichtung Informationsinteresses Allgemeinheit Informationswerts Berichterstattung ist Pressefreiheit ausgeschlossen . Kern Pressefreiheit gehört zwar Presse gesetzlichen Grenzen ausreichenden Spielraum besitzt publizistischen Kriterien entscheiden kann öffentliche Interesse Berichterstattung beansprucht wird . m.w . . Hinblick Art . Abs. Satz GG verbietet auch inhaltliche Bewertung Beitrags Wert Seriosität BVerfGE . Entscheidend Zuge Interessenabwägung berücksichtigen ist aber Ausmaß Bericht Beitrag öffentliche Meinungsbildung erbringen kann . Recht Presse publizistischen Kriterien selbst Gegenstand Inhalt Berichterstattung entscheiden befreit Abwägung geschützten Rechtspositionen berichtet wird . Selbstbestimmungsrecht Presse erfasst Entscheidung Informationsinteresse Zuge Abwägung kollidierenden Rechtsgütern gewichten Ausgleich betroffenen Rechtsgütern herzustellen ist BVerfGE ; . . Abwägung ist maßgebender Bedeutung Presse konkreten Fall Angelegenheit öffentlichem Interesse ernsthaft sachbezogen erörtert Informationsbedarf Publikums erfüllt Bildung öffentlichen Meinung beiträgt . m.w . . Ausgangspunkt Beurteilung ist Bekanntheitsgrad Person berichtet wird Informationswert Berichterstattung . Je größer Informationswert Öffentlichkeit ist umso mehr muss Schutzinteresse informiert wird Informationsbelangen Öffentlichkeit zurücktreten . Umgekehrt wiegt aber auch Schutz Persönlichkeit Betroffenen umso schwerer je geringer Informationswert Öffentlichkeit ist . ist ausgeschlossen je Lage Falles Informationswert Berichterstattung auch Bekanntheitsgrad Betroffenen Bedeutung sein kann . 18 ; Namensnennung . . Zerknitterte Zigarettenschachtel ; . . Schau mal . Auch Berichterstattung bekannte Personen müssen Informationswert Berichterstattung Bezugs öffentlichen Meinungsbildung ermittelt Pressefreiheit abwägend beeinträchtigenden Wirkungen Persönlichkeitsschutz gegenübergestellt werden BVerfGE . Beschränkt Bildveröffentlichung begleitende Bericht beliebigen Anlass Abbildung prominenter Personen schaffen lässt Berichterstattung Beitrag öffentlichen Meinungsbildung erkennen . Insofern muss Veröffentlichungsinteresse nur Schutz Privatsphäre zurücktreten BVerfGE . 3.7.2007 . ; Urt . . allgemein Schutz Persönlichkeitsrechts etwa Schutzes eigenen Bildnis Eingriff Recht hinreichend schwer wiegt . Informationswert Abbildung Klägers Bildunterschrift ist vorliegenden Fall derart gering schützenswerter Beitrag öffentlichen Meinungsbildung erkennbar ist . Berufungsgericht hat Ansatz zutreffend Informationswert Bildunterschrift Zusammenhang Abbildung Klägers Titelblatt Rätselheftes ermittelt . hat Aussagegehalt Bildunterschrift berücksichtigt angenommen Informationswert äußerst gering ist . Rechtsfehlerhaft hat allerdings Informationswert Mittelpunkt Erörterung gestellt Unrecht hohen Bekanntheitsgrades Klägers Pressefreiheit umfasstes belanglose Meldung bezogenes Informationsinteresse Allgemeinheit geschlossen . Selbst großzügigen Maßstab ist Informationswert Bildunterschrift weiteren redaktionellen Beitrags allein abzustellen ist Allgemeinheit vorliegend derart gering hinausgeht Anlass Abbildung prominenten Klägers schaffen . Bildunterschrift enthält lediglich belanglose Mitteilung . hat Nachrichtenwert Orientierungsfunktion Hinblick Allgemeinheit interessierende Sachdebatte . erschöpft gerade sehr hohen Bekanntheitsgrades Klägers moderierten Quizsendung " wird Millionär ? " bereits allgemein bekannten Information Kläger Sendung moderiert spannend ist . Weitere Informationen Kläger Quizsendung werden vermittelt . Abbildung steht auch deutlichem Zusammenhang eigenen Leistung Klägers nur Rätselheft auch Kläger moderierte Sendung Ratespiele Gegenstand haben . Rätselheft handelt Verhältnis Kläger fremde Leistung . Künstlerabbildung CD-Einlegeblatt . Veröffentlichung Bildnisses Klägers Kontext Bildunterschrift enthält Abwägung allgemeinen Persönlichkeitsrecht Klägers schützenswerten Beitrag öffentlichen Meinungsbildung . Revision macht Recht geltend Berufungsgericht Interessenabwägung allgemeinen Persönlichkeitsrecht Klägers geringes Gewicht beigemessen hat . hat Werbecharakter Bildnisveröffentlichung hinreichend gewürdigt . Beurteilung Schutzes Persönlichkeitsrechts Abgebildeten Grenze berechtigte Informationsinteresse Allgemeinheit ist Intensität Rede stehenden Eingriffs berücksichtigen auch ungewollte Vereinnahmung fremde kommerzielle Werbeinteressen beziehen kann . Schutz Persönlichkeitsrechts umfasst nur Privatsphäre Kernbereich allgemeinen Persönlichkeitsrechts . Hier können Eingriffe besonders schwer wiegen . Wesentlicher Bestandteil Persönlichkeitsrechts ist Entscheidung Weise eigene Bildnis Werbezwecke Verfügung gestellt werden soll . Rücktritt Finanzministers . schutzwürdige Informationsinteresse fehlt Werbeanzeigen ausschließlich Geschäftsinteressen Abbildung werbenden Unternehmens dienen . ist insbesondere Fall Bildnis Bereich Zeitgeschichte nur verwendet wird Werbewert prominenten Persönlichkeit auszunutzen beworbene Produkt überzuleiten . ist Anwendungsbereich Abs. Nr. eröffnet Werbeanzeige Werbezweck auch Informationsgehalt Allgemeinheit aufweist . BobDylan-CD ; . Rücktritt Finanzministers . tende Text darf aber beschränken nur Anlass Abbildung schaffen BVerfGE . Berufungsgericht hat Gewicht Werbecharakters Bildnisveröffentlichung Titelblatt Rätselhefts Verhältnis Informationsgehalt Berichterstattung unzureichend berücksichtigt . hat Zusammenhang Abwägung nur einbezogen Titelblatt Werbefunktion Bestandteil Zeitschrift geschützt ist . Zutreffend ist zwar eigene Werbung Presseerzeugnis ebenso Presseerzeugnis selbst Schutz Art . Abs. Satz GG genießt 26 f. Marlene . Enthält Presseerzeugnis Schutz Pressefreiheit unterliegende Bildberichterstattung prominente Person darf auch Bildnis Titelblatt geworben werden . 14.3.1995 . Erschöpft Berichterstattung aber nur Anlass Abbildung prominenten Person Titelblatt schaffen Beitrag öffentlichen Meinungsbildung erkennbar ist begrenzt allgemeine Persönlichkeitsrecht Abgebildeten nur Berichterstattung auch Werbung Presseerzeugnis . Verwendung Bildnisses Titelblatt hat Beklagte bloße Aufmerksamkeitswerbung Imagewert Klägers ausgenutzt . Bildunterschrift führt Zuordnung Abbildung Klägers Zeitgeschehen zusammen Bildnis informiert wird . Beklagte hat Abbildung Titelblatt hefts vielmehr Person Klägers Vorspann Anpreisung Rätselhefts vermarktet . Berufungsgericht hat angenommen Leser habe Betrachtung Titelblatts Eindruck Kläger empfehle Kauf Heftes . Hiergegen wendet Revision Begründung Aufmachung Titelblatts nehme angesprochene Publikum Kläger preise Fachmann Rätselheft Beklagten . Annahme Berufungsgerichts Angriffen Revision standhält ist zweifelhaft . Frage kann aber offenbleiben . Ausnutzung Werbewerts prominenten Person setzt zwingend Aufmachung Bildes Eindruck entsteht prominente Person identifiziere beworbenen Produkt preise empfehle . Entscheidend ist Darstellung Leser gedankliche Beziehung Abgebildeten beworbenen Produkt herstellt vgl. ; Namensrecht 7 . Geht Werbenden auch Befriedigung Bedürfnisses Allgemeinheit Darstellung bekannter Persönlichkeiten ausschließlich unmittelbares Nebeneinanderstellen Ware abgebildeten Person Interesse Öffentlichkeit Person Beliebtheit Ware übertragen rechtfertigt einwilligungsfreie Nutzung Bildnisses vgl. . gedankliche Beziehung vorliegenden Fall Ausnutzung Imagewerts Klägers begründet liegt inhaltlichen Zusammenhang Titelblatt erwähnten Tätigkeit Klägers Inhalt Rätselhefts . Zusammenhang wird Abbildung Kreuzworträtsels Hintergrundmontage Vordergrund abgebildeten Kläger betont . Kläger wird Moderator selsendung Beziehung fremden Rätselheft gesetzt zwar branchengleichen fremden " Leistung Künstlerabbildung CD-Einlegeblatt . Kompetenz Popularität sollen Rätselheft übertragen werden . Zusammenhang unterstreicht Bildunterschrift Kläger beliebte Quizsendung benennt Quiz spannend bezeichnet Kläger moderierte Quizsendung auch andere Ratespiele auch Rätselheft Aussage einbezieht . gebotene Abwägung Persönlichkeitsrecht Klägers Pressefreiheit Beklagten ergibt allgemeinen Persönlichkeitsrecht Klägers Vorrang zukommt . Informationswert Bildunterschrift ist derart gering schützenswerter Beitrag öffentlichen Meinungsbildung Abwägung allgemeinen Persönlichkeitsrecht Klägers insbesondere Ausnutzung Werbewerts erkennbar ist . Recht eigenen Bildnis Klägers gebührt Vorrang Veröffentlichungsinteresse Beklagten . Grunde liegt § Abs. Nr. unterfallendes Bildnis Zeitgeschichte . Veröffentlichung Bildnisses Klägers Einwilligung war unzulässig . 2 . Kläger steht Anspruch Zahlung fiktiven Lizenzgebühr § Abs. Satz Fall . unbefugte kommerzielle Nutzung Bildnisses stellt Eingriff vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt Rechts eigenen Bild auch allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet grundsätzlich Verschulden voraussetzenden Schadensersatzanspruch Anspruch Eingriffskondiktion Zahlung üblichen Lizenzgebühr . blaue Engel ; . Rücktritt Finanzministers . Kläger steht Schadensersatzanspruch § Abs. ebenfalls Zahlung üblichen Lizenzgebühr gerichtet ist vgl. . Rücktritt Finanzministers . Anspruch notwendige Verschulden liegt . Beklagte hat zumindest fahrlässig gehandelt . hat Veröffentlichung Abbildung Klägers Blickfang Titelblatt Rätselhefts Bildunterschrift redaktioneller Beitrag Kläger fehlt erkennbar Grenzbereich rechtlich Zulässigen bewegt Einschätzung abweichende Beurteilung Betracht ziehen musste . Veröffentlichung Bildes unzulässig war steht Kläger auch Anspruch Zahlung vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten . . Berufungsgericht hat Standpunkt folgerichtig Feststellungen Höhe geltend gemachten Ansprüche getroffen . Sache ist Berufungsgericht zurückzuverweisen erforderlichen Feststellungen nachzuholen hat . Bornkamm Pokrant Kirchhoff Büscher Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 05.12.2006