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1454 lines
13 KiB

NAMEN
Verkündet
:
30
.
September
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
Nr.
;
StBerG
Abs.
Satz
§
Abs.
;
Abs.
Satz
;
Berufsordnung
Bundessteuerberaterkammer
BOStB
Abs.
Satz
Anruf
Steuerberater-Hotline
kommende
Beratungsvertrag
wird
Zweifel
Anruf
entgegennehmenden
Steuerberater
geschlossen
Steuerberatung
befugten
Unternehmen
Beratungsdienst
organisiert
bewirbt
.
Steuerberater
Steuerberater-Hotline
beteiligt
verstößt
berufsrechtliche
Verbote
.
Insbesondere
verstößt
§
Nr.
Steuerberater
näher
bekannten
Mandanten
telefonische
Beratung
gebeten
wird
Minutentakt
berechnete
Zeitgebühr
vereinbart
.
.
30
.
September
Kammergericht
LG
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
30
.
September
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
5
.
Zivilsenats
Kammergerichts
9
.
Oktober
aufgehoben
.
Berufung
Beklagten
wird
Urteil
Kammer
Handelssachen
Landgerichts
14
.
Februar
abgeändert
.
Klage
wird
abgewiesen
.
Klägerin
trägt
Kosten
Rechtsstreits
.
Tatbestand
:
Beklagte
unterhält
bewirbt
Telefonanschluß
Interessenten
Entgelt
steuerliche
Beratung
erhalten
können
.
Durchführung
Beratung
leitet
Beklagte
Anrufe
Werbung
angegebene
0190er-Telefonnummer
eingehen
unmittelbar
lich
verbundene
Steuerberater
.
Deutsche
stellt
Inhaber
Anschlusses
Anruf
erfolgt
Telefonrechnung
Preis
DM
Minute
Rechnung
.
zahlt
Deutsche
DM
Beklagte
.
Weise
eingenommenen
Beträge
leitet
Beklagte
je
Gesprächsaufkommen
beteiligten
Steuerberater
ihrerseits
pauschale
monatliche
Teilnahmegebühr
zeitabhängige
Nutzungsgebühr
erhält
.
Klägerin
Steuerberaterkammer
hat
Ansicht
vertreten
beanstandete
Telefonberatung
verstoße
Steuerberatungsgesetz
StBerG
Gebührenverordnung
Steuerberater
.
hat
Verhalten
Beklagten
Wettbewerbsverstoß
§
.
gesehen
Unterlassung
Anspruch
genommen
.
Klägerin
hat
zuletzt
beantragt
Beklagte
verurteilen
unterlassen
Steuerberatung
Minutenpreis
DM
Anrufer
Telefon/Hotline
anzubieten
.
Beklagte
ist
Klage
entgegengetreten
.
Landgericht
hat
Beklagte
antragsgemäß
verurteilt
.
Berufung
Beklagten
ist
Erfolg
geblieben
KG
.
.
Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsantrag
.
Klägerin
beantragt
Revision
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
noch
erst
später
ergangenen
natsentscheidung
Anwalts-Hotline
beanstandeten
Angebot
Verstoß
mitwirkenden
Steuerberater
Gebührenregelungen
§
Abs.
StBerG
§
Abs.
§
Satz
Nr.
StBGebV
§
Abs.
Satz
Berufsordnung
Bundessteuerberaterkammer
BOStB
gesehen
Klägerin
geltend
gemachten
Unterlassungsanspruch
Gesichtspunkt
Rechtsbruchs
§
.
zugesprochen
.
Begründung
hat
ausgeführt
:
Beklagte
fördere
unlauteren
Wettbewerb
Steuerberater
telefonischen
Beratung
beteiligten
.
handelten
wettbewerbswidrig
Gefahr
bestehe
gesetzlichen
Gebühren
überschritten
geschuldete
Gebühren
erhoben
würden
.
Steuerberatervergütungsverordnung
sei
auch
telefonische
Beratung
Steuerberater
anzuwenden
.
Erhebung
Zeitgebühr
§
Satz
Nr.
komme
telefonische
Beratung
Betracht
.
dürfe
Verordnung
vorgesehene
Zeitgebühr
Vergütungssätze
Verordnung
nur
überschreiten
§
.
übrigen
sei
gewährleistet
Rahmengebühr
§
Satz
StBGebV
Höhe
DM
DM
angefangene
halbe
Stunde
Abrechnung
telefonischen
Beratung
unterschritten
werde
:
Bleibe
Beratungsgespräch
Minuten
werde
Mindestzeitgebühr
§
Satz
StBGebV
erreicht
.
Auch
Gebot
Angemessenheit
Gebühren
§
Abs.
StBerG
§
Abs.
Satz
BOStB
könne
Unterschreiten
Gebühren
rechtfertigen
Gebührenbemessung
berücksichtigenden
Umstände
Wert
Objekts
Art
Aufgabe
Schwierigkeitsgrad
Leistung
vorliegenden
Zeitabrechnung
unberücksichtigt
blieben
.
II
.
Beurteilung
gerichteten
Angriffe
Revision
haben
Erfolg
.
führen
Aufhebung
Berufungsurteils
Abweisung
Klage
.
Klägerin
beanstandete
Verhalten
stellt
Auffassung
Berufungsgerichts
wettbewerbswidrig
.
1
.
Klagebefugnis
Klägerin
ergibt
§
Abs.
Nr.
vgl.
Köhler
Wettbewerbsrecht
23
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Bergmann
§
Rdn
.
.
Insofern
hat
Regelung
§
Abs.
Nr.
.
Berufungsgericht
Recht
abgestellt
hat
geändert
.
Apotheken-Steuerberatungsgesellschaft
m.w
.
.
Werbung
Dienstleistung
Steuerberatung
hat
Beklagte
konkretes
Wettbewerbsverhältnis
§
Abs.
Nr.
Mitgliedern
klagenden
Verbandes
gestellt
.
2
.
beanstandeten
Verhalten
Beklagten
liegt
Angebot
verbotenen
Hilfeleistung
Steuersachen
.
Klägerin
steht
Unterlassungsanspruch
§
Abs.
§
Nr.
§
Abs.
Satz
StBerG
.
Berufungsgericht
geht
nähere
Begründung
zutreffend
beanstandeten
Geschäftsmodell
Beklagten
Vertrag
Beratungsleistung
Beklagten
jeweils
telefonisch
beratenden
Steuerberater
kommt
.
handelt
Beratung
Beklagten
jeweiligen
Steuerberater
erbrachte
Dienstleistung
.
Zwar
ist
äußeren
Umständen
zweifelhaft
Vertrag
Erbringung
Steuerberatungsleistung
geschlossen
werden
soll
.
Vertragsschluß
telefonisch
beratenden
Steuerberater
spricht
jedoch
eindeutig
Grundsatz
Wille
vertragschließenden
Parteien
Zweifel
Vertragszweck
gefährdende
Gestaltung
gerichtet
ist
.
Wäre
Streitfall
Angebot
Anrufers
Vertragsschluß
Beklagten
gerichtet
wäre
Vertragszweck
gefährdet
.
§
StBerG
darf
Hilfeleistung
Steuersachen
vgl.
§
StBerG
geschäftsmäßig
nur
Personen
Vereinigungen
ausgeübt
werden
befugt
sind
.
Beklagte
gehört
§
§
StBerG
näher
beschriebenen
Kreis
.
ist
§
Abs.
Satz
StBerG
versagt
geschäftsmäßig
Hilfe
Steuersachen
leisten
.
Käme
Vertrag
Beratung
steuerlichen
Angelegenheit
Beklagten
wäre
unzulässige
geschäftsmäßige
Hilfeleistung
Steuersachen
gerichtet
§
Verstoßes
gesetzliches
Verbot
nichtig
vgl.
f.
.
.
Zweifel
ist
auszugehen
Vertragschließenden
derartige
Willen
unabhängige
Gefährdung
Vertragszwecks
beabsichtigen
.
Ist
Umständen
eindeutig
entnehmen
möglichen
Adressaten
Angebot
Abschluß
Geschäftsbesorgungsvertrags
richtet
ist
nur
Auslegung
Seiten
interessengerecht
Nichtigkeit
angestrebten
Vertrags
vermeidet
.
Streitfall
bezogen
bedeutet
verständiger
Würdigung
Anruf
Ermangelung
erkennbaren
entgegenstehenden
Willens
Anrufers
Angebot
Abschluß
Beratungsvertrags
jeweils
meldenden
Steuerberater
Werbung
einzelnen
wiedergegebenen
Bedingungen
liegt
vgl.
eingehend
.
Anwalts-Hotline
.
3
.
Auffassung
Berufungsgerichts
liegt
Beklagten
Geschäftsmodell
geförderten
Verhalten
telefonisch
eingeschalteten
Steuerberaters
Wettbewerbsverstoß
Beklagte
Teilnehmerin
haftbar
gemacht
werden
könnte
.
Steuerberater
Ratsuchenden
Minute
Beratung
DM
berechnet
Differenz
insgesamt
Rechnung
gestellten
DM
sind
Deutsche
fließenden
Telefongebühren
verstößt
preisrechtlichen
Bestimmungen
Steuerberatungsgesetzes
Steuerberatergebührenverordnung
.
Berufungsgericht
ist
allerdings
Recht
ausgegangen
berufsrechtlichen
Höchstpreisvorschriften
Steuerberatungsgesetzes
Steuerberatergebührenverordnung
Marktverhaltensregelungen
.
S.
§
Nr.
handelt
vgl.
Anwalts-Hotline
Rechtsanwaltsgebührenordnung
;
ferner
Köhler
Hefermehl
aaO
Rdn
.
.
Falle
Verstoßes
derartige
Bestimmungen
steht
Mitbewerbern
Verbänden
Klägerin
gewerblichen
Interessen
Mitbewerbern
wahrnehmen
Unterlassungsanspruch
§
Abs.
§
.
Beklagten
organisierten
geförderten
Steuerberatungsdienst
sind
Auffassung
Berufungsgerichts
unzulässigen
-überschreitungen
verbunden
.
stellt
Verstoß
Bestimmungen
Steuerberatungsgesetzes
Steuerberatergebührenverordnung
Ratsuchenden
Beratung
Streitfall
zeitabhängige
Vergütung
Rechnung
gestellt
wird
.
§
Abs.
Satz
StBerG
ist
Steuerberater
Bundesministerium
Finanzen
Rechtsverordnung
erlassene
Gebührenverordnung
gebunden
.
Höhe
Gebühren
darf
§
Abs.
Satz
StBerG
Rahmen
Angemessenen
übersteigen
hat
Zeitaufwand
Wert
Objekts
Art
Aufgabe
richten
.
telefonische
Beratung
wird
allgemeinen
Gebührentatbestand
§
Abs.
Satz
StBGebV
erfüllen
.
erhält
Steuerberater
mündlichen
Rat
Auskunft
Beratung
anderen
gebührenpflichtigen
Tätigkeit
zusammenhängt
Gebühr
Höhe
Zehntel
Zehntel
abhängigen
vollen
Gebühr
.
Falle
Erstberatung
darf
Gebühr
§
Abs.
Satz
StBGebV
jedoch
übersteigen
Mittelgebühr
zugrunde
gelegt
wird
Gegenstandswert
betragsmäßigen
Begrenzung
Gebührenanspruchs
führt
.
sieht
§
StBGebV
ausdrücklich
auch
Möglichkeit
Abrechnung
Zeitgebühr
.
gilt
§
Satz
Nr.
Verordnung
ausdrücklich
vorgesehenen
Fällen
§
Satz
Nr.
StBGebV
Fall
hinreichenden
Anhaltspunkte
Schätzung
Gegenstandswerts
gibt
.
Anhaltspunkte
genügen
ist
insbesondere
Hinblick
beurteilen
Steuerberater
Lage
ist
Gegenstandswert
langwierige
Zusatzermittlungen
schätzen
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
bedarf
Streitfall
Entscheidung
Praxis
Zweifelsfällen
Schrifttum
teilweise
angenommen
vgl.
aaO
Rdn
.
11
;
enger
Eckert/
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
sogar
generell
Wahlmöglichkeit
Steuerberaters
Zeitgebühr
ergibt
.
Steuerberater
näher
bekannten
Mandanten
telefonische
-9-
Beratung
Steuerangelegenheit
gebeten
wird
verstößt
Preisbestimmungen
Steuerberatungsgesetzes
Steuerberatergebührenverordnung
Berufung
§
Satz
Nr.
Zeitgebühr
ansetzt
.
Fällen
werden
vornherein
Anhaltspunkte
Schätzung
Gegenstandswertes
fehlen
.
auch
Fällen
Anhaltspunkte
ermittelt
werden
könnten
wäre
Steuerberater
vollständig
Angaben
näher
bekannten
Ratsuchenden
angewiesen
Weise
überprüfen
könnte
.
kommt
Anrufer
Beklagten
vermittelten
Steuerberater
wendet
Anruf
Vereinbarung
Zeitvergütung
einverstanden
erklärt
.
Zeitvergütung
wählen
Parteien
Beratungsvertrages
bewußt
Berechnungsweise
gegenstandswertabhängigen
Berechnung
vollständig
löst
.
ist
genommen
Streitfall
beanstanden
vgl.
Fall
anwaltlichen
Beratung
andere
gesetzliche
Gebührenbestimmungen
gelten
f.
Anwalts-Hotline
.
Beklagten
vermittelten
Steuerberater
verstoßen
auch
gebührenrechtlichen
Bestimmungen
Rechung
gestellten
Gebühren
Steuerberatergebührenverordnung
gesetzten
Rahmen
unterschreiten
.
Zeitgebühr
Abrechnung
Steuerberaters
zugrunde
gelegt
wird
beträgt
§
Satz
StBGebV
je
angefangene
halbe
Stunde
.
zeitabhängige
Mindestgebühr
wird
Klägerin
beanstandeten
telefonischen
Beratung
Ratsuchenden
Betrag
DM
Minute
berechnet
wird
Minuten
erreicht
Höchstgebühr
wird
auch
Minuten
überschritten
.
Unterschreitung
Gebührenrahmens
§
Satz
StBGebV
Gesprächen
Minuten
ist
auszuschließen
.
Erfolgt
Gebührenberechnung
Zeit
Gegenstandswerten
liegt
Mittelgebühr
Steuerberatergebührenverordnung
mindestens
bis
zu
;
auch
Ausschöpfung
Gebührenrahmens
darf
unterschreiten
§
StVGebV
.
Gegenstandswert
beträgt
Mittelgebühr
bereits
.
macht
deutlich
Rahmen
beanstandeten
Beratungsdienstes
vereinbarte
Vergütung
Höhe
DM
Minute
Gegenstandswerten
berechneten
gesetzlichen
Gebühren
häufig
unterschreiten
würde
.
Steuerberatergebührenverordnung
vorgesehenen
Mindestgebühren
betreffen
jedoch
allein
Fall
Abrechnung
gesetzlichen
Gebühren
.
Streitfall
geht
Berechnung
vereinbarten
Vergütung
.
Fall
Gebührenvereinbarung
enthält
Steuerberatergebührenverordnung
ausdrückliche
Regelung
beachtende
Mindestsätze
.
Bestimmung
§
legt
lediglich
Voraussetzungen
Vereinbarung
höheren
gesetzlich
vorgesehenen
Vergütung
.
Begründung
Verordnung
werden
Abweichungen
vorgesehenen
Gebühren
auch
Gebührenunterschreitungen
preisrechtlicher
Hinsicht
ausdrücklich
ausgeschlossen
.
Vielmehr
wird
beruflichen
Selbstverwaltungskörperschaften
überlassen
berufsrechtlichen
Grenzen
Überschreitung
aufzuzeigen
Einhaltung
überwachen
zitiert
Eckert/Winkler
aaO
Rdn
.
.
Dementsprechend
ist
§
Abs.
Satz
Berufsordnung
Bundessteuerberaterkammer
BOStB
2
.
Juni
DStR
Beihefter
Heft
zuletzt
geändert
Beschluß
Satzungsversammlung
24
.
Oktober
geregelt
Unterschreitung
angemessenen
Vergütung
berufswidrig
ist
.
Berufsordnung
knüpft
ausdrücklich
Steuerberatergebührenverordnung
genannten
Mindestgebühren
angemessene
Vergütung
.
gegebenen
Umständen
kann
Streitfall
Berechnung
Vergütung
Mindestsatz
§
Satz
Nr.
StBGebV
erreicht
Unterschreiten
angemessenen
Vergütung
gesehen
werden
.
ist
berücksichtigen
Betrag
Ratsuchenden
vereinbarungsgemäß
halbstündige
Beratung
Rechnung
gestellt
wird
etwa
durchaus
Rahmen
§
Satz
Nr.
liegt
.
Unterschreitung
ergibt
allein
kürzere
Inanspruchnahme
Steuerberaters
auch
nur
anteilige
Vergütung
Rechnung
gestellt
wird
.
Abweichung
Gebührenregelung
§
Satz
Nr.
liegt
Unterschreiten
angemessenen
Vergütung
nur
Abweichung
Gebührenberechnung
.
Verordnung
naheliegenden
Praktikabilitätsgründen
30-Minuten-Takt
vorsieht
kommt
Ratsuchenden
Vermittlung
Beklagten
Anspruch
nimmt
günstigere
Zeittakt
zugute
telefonischen
Beratung
praktische
Schwierigkeiten
aufwirft
.
Hierin
liegt
berufswidrige
Unterschreitung
angemessenen
Vergütung
.
Gebührenüberschreitung
vermittelten
Steuerberater
ist
Geschäftsmodell
Beklagten
verbunden
.
Vergütung
Ratsuchende
Steuerberater
Telefonrechnung
zahlt
überschreitet
Fall
§
Satz
Nr.
StBGebV
gesetzten
Rahmen
.
telefonischen
Beratungsdienst
kann
auch
eingewandt
werden
vermittelte
Steuerberater
nehme
Vergütung
auch
Fällen
Gründen
auch
immer
Lage
sehe
erbetenen
Hilfe
Steuersachen
leisten
.
ist
Steuerberater
Rahmen
§
StBGebV
verwehrt
Mandanten
Zeitvergütung
Beratungsgespräch
angemessener
Dauer
auch
Fall
vereinbaren
konkrete
Sachverhalt
telefonische
Auskunft
eignet
empfiehlt
Steuerberater
len
Kenntnissen
Erfahrungen
wenden
vgl.
AnwaltsHotline
.
.
angefochtene
Urteil
kann
Bestand
haben
.
Berufung
Beklagten
ist
Klage
abzuweisen
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
§
Abs.
Satz
.
Bornkamm
Büscher