NAMEN Verkündet : 30 . September Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : : ja ja Nr. ; StBerG Abs. Satz § Abs. ; Abs. Satz ; Berufsordnung Bundessteuerberaterkammer BOStB Abs. Satz Anruf Steuerberater-Hotline kommende Beratungsvertrag wird Zweifel Anruf entgegennehmenden Steuerberater geschlossen Steuerberatung befugten Unternehmen Beratungsdienst organisiert bewirbt . Steuerberater Steuerberater-Hotline beteiligt verstößt berufsrechtliche Verbote . Insbesondere verstößt § Nr. Steuerberater näher bekannten Mandanten telefonische Beratung gebeten wird Minutentakt berechnete Zeitgebühr vereinbart . . 30 . September Kammergericht LG I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 30 . September Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 5 . Zivilsenats Kammergerichts 9 . Oktober aufgehoben . Berufung Beklagten wird Urteil Kammer Handelssachen Landgerichts 14 . Februar abgeändert . Klage wird abgewiesen . Klägerin trägt Kosten Rechtsstreits . Tatbestand : Beklagte unterhält bewirbt Telefonanschluß Interessenten Entgelt steuerliche Beratung erhalten können . Durchführung Beratung leitet Beklagte Anrufe Werbung angegebene 0190er-Telefonnummer eingehen unmittelbar lich verbundene Steuerberater . Deutsche stellt Inhaber Anschlusses Anruf erfolgt Telefonrechnung Preis DM Minute Rechnung . zahlt Deutsche DM Beklagte . Weise eingenommenen Beträge leitet Beklagte je Gesprächsaufkommen beteiligten Steuerberater ihrerseits pauschale monatliche Teilnahmegebühr zeitabhängige Nutzungsgebühr erhält . Klägerin Steuerberaterkammer hat Ansicht vertreten beanstandete Telefonberatung verstoße Steuerberatungsgesetz StBerG Gebührenverordnung Steuerberater . hat Verhalten Beklagten Wettbewerbsverstoß § . gesehen Unterlassung Anspruch genommen . Klägerin hat zuletzt beantragt Beklagte verurteilen unterlassen Steuerberatung Minutenpreis DM Anrufer Telefon/Hotline anzubieten . Beklagte ist Klage entgegengetreten . Landgericht hat Beklagte antragsgemäß verurteilt . Berufung Beklagten ist Erfolg geblieben KG . . Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsantrag . Klägerin beantragt Revision zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat noch erst später ergangenen natsentscheidung Anwalts-Hotline beanstandeten Angebot Verstoß mitwirkenden Steuerberater Gebührenregelungen § Abs. StBerG § Abs. § Satz Nr. StBGebV § Abs. Satz Berufsordnung Bundessteuerberaterkammer BOStB gesehen Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch Gesichtspunkt Rechtsbruchs § . zugesprochen . Begründung hat ausgeführt : Beklagte fördere unlauteren Wettbewerb Steuerberater telefonischen Beratung beteiligten . handelten wettbewerbswidrig Gefahr bestehe gesetzlichen Gebühren überschritten geschuldete Gebühren erhoben würden . Steuerberatervergütungsverordnung sei auch telefonische Beratung Steuerberater anzuwenden . Erhebung Zeitgebühr § Satz Nr. komme telefonische Beratung Betracht . dürfe Verordnung vorgesehene Zeitgebühr Vergütungssätze Verordnung nur überschreiten § . übrigen sei gewährleistet Rahmengebühr § Satz StBGebV Höhe DM DM angefangene halbe Stunde Abrechnung telefonischen Beratung unterschritten werde : Bleibe Beratungsgespräch Minuten werde Mindestzeitgebühr § Satz StBGebV erreicht . Auch Gebot Angemessenheit Gebühren § Abs. StBerG § Abs. Satz BOStB könne Unterschreiten Gebühren rechtfertigen Gebührenbemessung berücksichtigenden Umstände Wert Objekts Art Aufgabe Schwierigkeitsgrad Leistung vorliegenden Zeitabrechnung unberücksichtigt blieben . II . Beurteilung gerichteten Angriffe Revision haben Erfolg . führen Aufhebung Berufungsurteils Abweisung Klage . Klägerin beanstandete Verhalten stellt Auffassung Berufungsgerichts wettbewerbswidrig . 1 . Klagebefugnis Klägerin ergibt § Abs. Nr. vgl. Köhler Wettbewerbsrecht 23 . Aufl . Rdn . ; Bergmann § Rdn . . Insofern hat Regelung § Abs. Nr. . Berufungsgericht Recht abgestellt hat geändert . Apotheken-Steuerberatungsgesellschaft m.w . . Werbung Dienstleistung Steuerberatung hat Beklagte konkretes Wettbewerbsverhältnis § Abs. Nr. Mitgliedern klagenden Verbandes gestellt . 2 . beanstandeten Verhalten Beklagten liegt Angebot verbotenen Hilfeleistung Steuersachen . Klägerin steht Unterlassungsanspruch § Abs. § Nr. § Abs. Satz StBerG . Berufungsgericht geht nähere Begründung zutreffend beanstandeten Geschäftsmodell Beklagten Vertrag Beratungsleistung Beklagten jeweils telefonisch beratenden Steuerberater kommt . handelt Beratung Beklagten jeweiligen Steuerberater erbrachte Dienstleistung . Zwar ist äußeren Umständen zweifelhaft Vertrag Erbringung Steuerberatungsleistung geschlossen werden soll . Vertragsschluß telefonisch beratenden Steuerberater spricht jedoch eindeutig Grundsatz Wille vertragschließenden Parteien Zweifel Vertragszweck gefährdende Gestaltung gerichtet ist . Wäre Streitfall Angebot Anrufers Vertragsschluß Beklagten gerichtet wäre Vertragszweck gefährdet . § StBerG darf Hilfeleistung Steuersachen vgl. § StBerG geschäftsmäßig nur Personen Vereinigungen ausgeübt werden befugt sind . Beklagte gehört § § StBerG näher beschriebenen Kreis . ist § Abs. Satz StBerG versagt geschäftsmäßig Hilfe Steuersachen leisten . Käme Vertrag Beratung steuerlichen Angelegenheit Beklagten wäre unzulässige geschäftsmäßige Hilfeleistung Steuersachen gerichtet § Verstoßes gesetzliches Verbot nichtig vgl. f. . . Zweifel ist auszugehen Vertragschließenden derartige Willen unabhängige Gefährdung Vertragszwecks beabsichtigen . Ist Umständen eindeutig entnehmen möglichen Adressaten Angebot Abschluß Geschäftsbesorgungsvertrags richtet ist nur Auslegung Seiten interessengerecht Nichtigkeit angestrebten Vertrags vermeidet . Streitfall bezogen bedeutet verständiger Würdigung Anruf Ermangelung erkennbaren entgegenstehenden Willens Anrufers Angebot Abschluß Beratungsvertrags jeweils meldenden Steuerberater Werbung einzelnen wiedergegebenen Bedingungen liegt vgl. eingehend . Anwalts-Hotline . 3 . Auffassung Berufungsgerichts liegt Beklagten Geschäftsmodell geförderten Verhalten telefonisch eingeschalteten Steuerberaters Wettbewerbsverstoß Beklagte Teilnehmerin haftbar gemacht werden könnte . Steuerberater Ratsuchenden Minute Beratung DM berechnet Differenz insgesamt Rechnung gestellten DM sind Deutsche fließenden Telefongebühren verstößt preisrechtlichen Bestimmungen Steuerberatungsgesetzes Steuerberatergebührenverordnung . Berufungsgericht ist allerdings Recht ausgegangen berufsrechtlichen Höchstpreisvorschriften Steuerberatungsgesetzes Steuerberatergebührenverordnung Marktverhaltensregelungen . S. § Nr. handelt vgl. Anwalts-Hotline Rechtsanwaltsgebührenordnung ; ferner Köhler Hefermehl aaO Rdn . . Falle Verstoßes derartige Bestimmungen steht Mitbewerbern Verbänden Klägerin gewerblichen Interessen Mitbewerbern wahrnehmen Unterlassungsanspruch § Abs. § . Beklagten organisierten geförderten Steuerberatungsdienst sind Auffassung Berufungsgerichts unzulässigen -überschreitungen verbunden . stellt Verstoß Bestimmungen Steuerberatungsgesetzes Steuerberatergebührenverordnung Ratsuchenden Beratung Streitfall zeitabhängige Vergütung Rechnung gestellt wird . § Abs. Satz StBerG ist Steuerberater Bundesministerium Finanzen Rechtsverordnung erlassene Gebührenverordnung gebunden . Höhe Gebühren darf § Abs. Satz StBerG Rahmen Angemessenen übersteigen hat Zeitaufwand Wert Objekts Art Aufgabe richten . telefonische Beratung wird allgemeinen Gebührentatbestand § Abs. Satz StBGebV erfüllen . erhält Steuerberater mündlichen Rat Auskunft Beratung anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt Gebühr Höhe Zehntel Zehntel abhängigen vollen Gebühr . Falle Erstberatung darf Gebühr § Abs. Satz StBGebV jedoch € übersteigen Mittelgebühr zugrunde gelegt wird Gegenstandswert € betragsmäßigen Begrenzung Gebührenanspruchs führt . sieht § StBGebV ausdrücklich auch Möglichkeit Abrechnung Zeitgebühr . gilt § Satz Nr. Verordnung ausdrücklich vorgesehenen Fällen § Satz Nr. StBGebV Fall hinreichenden Anhaltspunkte Schätzung Gegenstandswerts gibt . Anhaltspunkte genügen ist insbesondere Hinblick beurteilen Steuerberater Lage ist Gegenstandswert langwierige Zusatzermittlungen schätzen 4 . Aufl . § Rdn . . bedarf Streitfall Entscheidung Praxis Zweifelsfällen Schrifttum teilweise angenommen vgl. aaO Rdn . 11 ; enger Eckert/ 4 . Aufl . § Rdn . sogar generell Wahlmöglichkeit Steuerberaters Zeitgebühr ergibt . Steuerberater näher bekannten Mandanten telefonische -9- Beratung Steuerangelegenheit gebeten wird verstößt Preisbestimmungen Steuerberatungsgesetzes Steuerberatergebührenverordnung Berufung § Satz Nr. Zeitgebühr ansetzt . Fällen werden vornherein Anhaltspunkte Schätzung Gegenstandswertes fehlen . auch Fällen Anhaltspunkte ermittelt werden könnten wäre Steuerberater vollständig Angaben näher bekannten Ratsuchenden angewiesen Weise überprüfen könnte . kommt Anrufer Beklagten vermittelten Steuerberater wendet Anruf Vereinbarung Zeitvergütung einverstanden erklärt . Zeitvergütung wählen Parteien Beratungsvertrages bewußt Berechnungsweise gegenstandswertabhängigen Berechnung vollständig löst . ist genommen Streitfall beanstanden vgl. Fall anwaltlichen Beratung andere gesetzliche Gebührenbestimmungen gelten f. Anwalts-Hotline . Beklagten vermittelten Steuerberater verstoßen auch gebührenrechtlichen Bestimmungen Rechung gestellten Gebühren Steuerberatergebührenverordnung gesetzten Rahmen unterschreiten . Zeitgebühr Abrechnung Steuerberaters zugrunde gelegt wird beträgt § Satz StBGebV € je angefangene halbe Stunde . zeitabhängige Mindestgebühr wird Klägerin beanstandeten telefonischen Beratung Ratsuchenden Betrag DM Minute berechnet wird Minuten erreicht Höchstgebühr wird auch Minuten überschritten . Unterschreitung Gebührenrahmens § Satz StBGebV Gesprächen Minuten ist auszuschließen . Erfolgt Gebührenberechnung Zeit Gegenstandswerten liegt Mittelgebühr Steuerberatergebührenverordnung mindestens € bis zu € ; auch Ausschöpfung Gebührenrahmens darf € unterschreiten § StVGebV . Gegenstandswert € beträgt Mittelgebühr bereits € . macht deutlich Rahmen beanstandeten Beratungsdienstes vereinbarte Vergütung Höhe DM Minute Gegenstandswerten berechneten gesetzlichen Gebühren häufig unterschreiten würde . Steuerberatergebührenverordnung vorgesehenen Mindestgebühren betreffen jedoch allein Fall Abrechnung gesetzlichen Gebühren . Streitfall geht Berechnung vereinbarten Vergütung . Fall Gebührenvereinbarung enthält Steuerberatergebührenverordnung ausdrückliche Regelung beachtende Mindestsätze . Bestimmung § legt lediglich Voraussetzungen Vereinbarung höheren gesetzlich vorgesehenen Vergütung . Begründung Verordnung werden Abweichungen vorgesehenen Gebühren auch Gebührenunterschreitungen preisrechtlicher Hinsicht ausdrücklich ausgeschlossen . Vielmehr wird beruflichen Selbstverwaltungskörperschaften überlassen berufsrechtlichen Grenzen Überschreitung aufzuzeigen Einhaltung überwachen zitiert Eckert/Winkler aaO Rdn . . Dementsprechend ist § Abs. Satz Berufsordnung Bundessteuerberaterkammer BOStB 2 . Juni DStR Beihefter Heft zuletzt geändert Beschluß Satzungsversammlung 24 . Oktober geregelt Unterschreitung angemessenen Vergütung berufswidrig ist . Berufsordnung knüpft ausdrücklich Steuerberatergebührenverordnung genannten Mindestgebühren angemessene Vergütung . gegebenen Umständen kann Streitfall Berechnung Vergütung Mindestsatz § Satz Nr. StBGebV erreicht Unterschreiten angemessenen Vergütung gesehen werden . ist berücksichtigen Betrag Ratsuchenden vereinbarungsgemäß halbstündige Beratung Rechnung gestellt wird etwa € durchaus Rahmen § Satz Nr. liegt . Unterschreitung ergibt allein kürzere Inanspruchnahme Steuerberaters auch nur anteilige Vergütung Rechnung gestellt wird . Abweichung Gebührenregelung § Satz Nr. liegt Unterschreiten angemessenen Vergütung nur Abweichung Gebührenberechnung . Verordnung naheliegenden Praktikabilitätsgründen 30-Minuten-Takt vorsieht kommt Ratsuchenden Vermittlung Beklagten Anspruch nimmt günstigere Zeittakt zugute telefonischen Beratung praktische Schwierigkeiten aufwirft . Hierin liegt berufswidrige Unterschreitung angemessenen Vergütung . Gebührenüberschreitung vermittelten Steuerberater ist Geschäftsmodell Beklagten verbunden . Vergütung Ratsuchende Steuerberater Telefonrechnung zahlt überschreitet Fall § Satz Nr. StBGebV gesetzten Rahmen . telefonischen Beratungsdienst kann auch eingewandt werden vermittelte Steuerberater nehme Vergütung auch Fällen Gründen auch immer Lage sehe erbetenen Hilfe Steuersachen leisten . ist Steuerberater Rahmen § StBGebV verwehrt Mandanten Zeitvergütung Beratungsgespräch angemessener Dauer auch Fall vereinbaren konkrete Sachverhalt telefonische Auskunft eignet empfiehlt Steuerberater len Kenntnissen Erfahrungen wenden vgl. AnwaltsHotline . . angefochtene Urteil kann Bestand haben . Berufung Beklagten ist Klage abzuweisen . Kostenentscheidung beruht § Abs. § Abs. Satz . Bornkamm Büscher