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3939 lines
34 KiB

NAMEN
Verkündet
:
2
.
April
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
15
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
3
.
Zivilsenat
4
.
April
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
Deutsche
Post
AG
ist
weltweit
größten
Kurierdienstleistungsunternehmen
.
ist
Inhaberin
Priorität
22
.
Februar
Verkehrsdurchsetzung
eingetragenen
Wortmarke
Nr.
"
"
Dienstleistungen
Kurierdienstleistungen
;
Beförderung
Zustellung
Gütern
Briefen
Paketen
Päckchen
;
Einsammeln
Weiterleiten
Ausliefern
Sendungen
schriftlichen
Mitteilungen
sonstigen
Nachrichten
insbesondere
Briefen
Drucksachen
Warensendungen
Wurfsendungen
adressierten
unadressierten
Werbesendungen
Büchersendungen
Blindensendungen
Zeitungen
Zeitschriften
Druckschriften
Schutz
genießt
.
ist
weiterhin
Inhaberin
zahlreicher
Marken
Bestandteil
Post
"
gebildet
sind
.
rechnet
auch
Wortmarke
Nr.
"
Deutsche
Post
"
Priorität
21
.
August
Dienstleistungen
"
Transportwesen
Kurierdienstleistungen
Telekommunikation
"
eingetragen
ist
.
Klägerin
ist
Wortmarke
Nr.
"
Priorität
14
.
Januar
eingetragen
Transport
Beförderung
Gütern
Paketen
Postgut
Päckchen
Sendungen
schriftlichen
Mitteilungen
sonstigen
Nachrichten
Einsammeln
Weiterleiten
Ausliefern
vorgenannten
Sendungen
Kurierdienstleistungen
.
Weiterhin
sind
Klägerin
Wort-/Bildmarken
Wortbestandteilen
"
EURO
"
"
Transportwesen
Kurierdienstleistungen
eingetragen
.
Beklagte
AG
Co.
firmierte
ist
Telekommunikationssektor
tätiges
Unternehmen
.
Beklagte
ist
persönlich
haftende
Gesellschafterin
Beklagten
;
firmierte
früher
AG
.
Beklagte
ist
Inhaberin
4
.
Januar
angemeldeten
Klageantrag
angeführten
Waren
Dienstleistungen
eingetragenen
Wortmarke
Nr.
267.7
"
"
21
.
Februar
angemeldeten
Klageantrag
wiedergegebenen
Waren
Dienstleistungen
eingetragenen
Wortmarke
Nr.
"
"
15
.
April
angemeldeten
Klageantrag
angeführten
Waren
Dienstleistungen
eingetragenen
Wort-/Bildmarke
"
"
.
Klägerin
hat
geltend
gemacht
Marken
kennzeichen
würden
Verwendung
Kennzeichen
Beklagten
verletzt
.
hat
Revisionsinstanz
noch
Bedeutung
tragt
Beklagte
verurteilen
1
.
unterlassen
geschäftlichen
Verkehr
Zeichen
"
"
Waren
und/oder
Dienstleistungen
:
Briefkästen
Metall
;
Computergeräte
-netze
gespeicherte
Computerprogramme
;
elektronische
Vorrichtungen
Netzdienste
Abrechnung
Frankierung
Postsendungen
elektronischem
Weg
;
Frankierungskontrollgeräte
;
Frankiermaschinen
;
Briefmarken
;
Briefkästen
Metall
noch
Mauerwerk
;
Telekommunikation
;
geschützte
Signalübertragung
;
Auskünfte
Bezug
Telekommunikation
;
elektronische
Übertragung
Nachrichten
Informationen
;
gesicherte
Transporte
;
Lagerwesen
;
Versandwesen
nämlich
Zustellung
Auslieferung
Briefen
Paketen
;
Verpackung
Waren
;
Anmietung
Auftrag
Rechnung
Dritter
Vermietung
Transportmitteln
;
Auskünfte
Bezug
Transport
Beförderung
Lagerung
Verpackung
Waren
;
Kurierdienste
;
fachliche
Betreuung
Beratung
Forschung
Entwicklung
Bezug
Telekommunikation
Transport
Beförderung
Lagerung
Verpackung
Waren
;
Erstellen
Programmen
Datenverarbeitung
;
Umwandlung
Datenelementen
elektronische
Dokumente
und/oder
Zeichen
"
"
Waren
und/oder
Dienstleistungen
:
Briefkästen
Metall
;
Computergeräte
-programme
;
gespeicherte
Computerprogramme
;
elektronische
Apparate
Instrumente
Klasse
enthalten
insbesondere
Apparate
Instrumente
Leiten
Schalten
Umwandeln
Speichern
Regeln
Kontrollieren
Elektrizität
Geräte
Aufzeichnung
Übertragung
Wiedergabe
Ton
Bild
CD-Player
insbesondere
CD-ROMs
Chips
integrierte
Schaltkreise
Kodierer
Datenverarbeitung
Diskettenlaufwerke
Telegrafendrähte
Drucker
Computer
Bildempfangsgeräte
Entstörgeräte
Elektrizität
Fernschreiber
Fernsehapparate
elektrodynamische
Signal-Fernsteuergeräte
Filmkameras
Frankierungskontrollgeräte
Funksprechgeräte
Funktelegrafiegeräte
Koaxialkabel
elektrische
Schaltgeräte
integrierte
Schaltkreise
Wechselsprechapparate
Mobiltelefone
elektrische
Überwachungsapparate
Verbindungsteile
Elektrizität
Verteilerschränke
Elektrizität
Verteilertafeln
Elektrizität
Videobildschirme
vorgenannten
Waren
insbesondere
Verwendung
Erstellung
Computernetzen
Abrechnung
Frankierung
Postsendungen
elektrischem
Weg
;
Frankiermaschinen
;
Briefmarken
;
Briefkästen
Metall
noch
Mauerwerk
;
Versicherungswesen
;
Finanzwesen
;
Geldgeschäfte
;
Immobilienwesen
insbesondere
Finanzanalysen
Einziehung
Außenständen
Ausgabe
Krediten
Bankgeschäfte
Homebanking
Beleihen
Gebrauchsgütern
finanzielle
Beratung
;
Übernahme
Bürgschaften
Kautionen
;
Vergabe
Darlehen
;
Factoring
;
finanzielle
Schätzungen
Grundstücksangelegenheiten
;
Finanzierungen
;
Vermittlung
Vermögensanlagen
Fonds
;
Gebäudeverwaltung
;
Verpachtung
Verwaltung
Vermittlung
Immobilien
;
Investmentgeschäfte
;
elektronischer
Kapitaltransfer
;
Kreditvermittlung
;
Vermögensverwaltung
auch
Treuhänder
;
Telekommunikation
;
geschützte
Signalübertragung
;
Auskünfte
Bezug
Telekommunikation
;
elektronische
Übertragung
Nachrichten
Informationen
;
gesicherte
Transporte
;
Lagerwesen
;
wesen
nämlich
Zustellung
Auslieferung
Briefen
Paketen
;
Verpackung
Waren
;
Anmietung
Auftrag
Rechnung
Dritter
Vermietung
Transportmitteln
;
Auskünfte
Bezug
Transport
Beförderung
Lagerung
Verpackung
Waren
;
Kurierdienste
;
technische
Beratung
Forschung
Entwicklung
Bezug
Telekommunikation
Transport
Beförderung
Lagerung
Verpackung
Waren
;
Erstellen
Programmen
Datenverarbeitung
;
Konvertieren
Computerprogrammen
-daten
ausgenommen
physische
Veränderungen
;
Konvertieren
Daten
Dokumenten
physischen
elektronische
Medien
umgekehrt
und/oder
Zeichen
"
"
Waren
und/oder
Dienstleistungen
:
Briefkästen
Metall
;
Computergeräte
elektronische
Vorrichtungen
auch
Verwendung
Erstellung
Computernetzen
;
gespeicherte
Computerprogramme
;
elektronische
Vorrichtungen
Netzdienste
Abrechnung
Frankierung
Postsendungen
elektronischem
Weg
;
Frankierungskontrollgeräte
;
Frankiermaschinen
;
Briefmarken
;
Briefkästen
Metall
noch
Mauerwerk
;
Telekommunikation
;
geschützte
Signalübertragung
;
Auskünfte
Bezug
Telekommunikation
;
elektronische
Übertragung
Nachrichten
Informationen
;
gesicherte
Transporte
;
Lagerwesen
;
Versandwesen
nämlich
Zustellung
Auslieferung
Briefen
Paketen
;
Verpackung
Waren
;
Anmietung
Auftrag
Rechnung
Dritter
Vermietung
Transportmitteln
;
Auskünfte
Bezug
Transport
Beförderung
Lagerung
Verpackung
Waren
;
Kurierdienste
;
Beratung
Forschung
Entwicklung
Bezug
Telekommunikation
Transport
Beförderung
Lagerung
Verpackung
Waren
;
Erstellen
Computerprogrammen
Datenverarbeitung
;
Konvertieren
Computerprogrammen
-daten
ausgenommen
physische
Veränderungen
;
Konvertieren
Daten
Dokumenten
physischen
elektronische
Medien
umgekehrt
benutzen
und/oder
benutzen
lassen
;
2
.
unterlassen
Slogan
"
Post
"
geschäftlichen
Verkehr
Zusammenhang
Kurierdienstleistungen
und/oder
Beförderung
Zustellung
und/oder
Auslieferung
Briefen
und/oder
Paketen
benutzen
und/oder
benutzen
lassen
;
3
.
Löschung
deutschen
Markenregistrierungen
Nr.
"
"
Nr.
"
Post
"
Nr.
"
"
deutschen
Markenamt
einzuwilligen
.
Klägerin
hat
Beklagten
weiter
Auskunftserteilung
Anspruch
genommen
Feststellung
Schadensersatzverpflichtung
begehrt
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägerin
ist
erfolglos
geblieben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Klagebegehren
.
Beklagten
beantragen
Revision
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Klägerin
Beklagten
geltend
gemachten
Ansprüche
Marken
Abs.
Nr.
Abs.
Unternehmenskennzeichen
§
Abs.
verneint
.
Begründung
hat
ausgeführt
:
Wortmarke
"
Klägerin
Wort-/Bildmarken
Beklagten
bestehe
Verwechslungsgefahr
.
S.
§
Abs.
Nr.
MarkenG.
Dienstleistungen
kollidierenden
Marken
geschützt
seien
bestehe
Dienstleistungsidentität
.
Übrigen
könne
hochgradige
Dienstleistungsund
Warenähnlichkeit
unterstellt
werden
.
Klagemarke
"
verfüge
auch
Berücksichtigung
legten
demoskopischen
Gutachten
nur
schwache
Kennzeichnungskraft
.
Gegenteiliges
folge
auch
intensiven
Benutzung
Marke
Klägerin
behaupteten
Werbeaufwendungen
.
Klagemarke
"
"
angegriffenen
Zeichen
fehle
erforderliche
Zeichenähnlichkeit
.
Marken
Beklagten
würden
Wortbestandteil
"
geprägt
.
komme
Kollisionszeichen
auch
selbständig
kennzeichnende
Stellung
.
bestehe
unmittelbare
Verwechslungsgefahr
noch
Verwechslungsgefahr
weiteren
Sinn
.
Verwechslungsgefahr
Aspekt
Serienzeichens
sei
ebenfalls
gegeben
.
Haus
rein
beschreibende
Begriff
"
"
-9-
habe
wiederholter
Verwendung
Stammbestandteil
Zeichenserie
durchgesetzt
.
Gründen
bestehe
auch
Verwechslungsgefahr
.
S.
Abs.
Nr.
Klagemarke
"
Deutsche
Post
"
Stammbestandteil
Post
gebildeten
Klagemarken
einerseits
angegriffenen
Marken
Beklagten
andererseits
.
Übrigen
stehe
geltend
gemachten
Unterlassungsanspruch
Klagemarke
"
"
Vorschrift
§
Nr.
.
Begriff
"
"
sei
Waren
Dienstleistungen
Kollisionszeichen
geschützt
seien
beschreibend
weise
stark
beschreibende
Anklänge
.
Verwendung
angegriffenen
Zeichen
sei
Hinblick
Öffnung
staatlichen
Postmonopols
gemeinschaftsrechtlich
erwünschten
Wettbewerbs
unlauter
.
vorstehenden
Ausführungen
ergebe
auch
Unternehmenskennzeichen
Klägerin
Unterlassungsanspruch
§
Abs.
herleiten
lasse
.
Unterlassungsanträge
seien
weiterhin
Bekanntheitsschutzes
Klagemarke
"
"
Unternehmenskennzeichens
Klägerin
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
begründet
.
Ausführungen
§
Nr.
folge
Ausnutzung
Beeinträchtigung
Unterscheidungskraft
Wertschätzung
bekannten
Zeichen
"
"
rechtfertigenden
Grund
unlauterer
Weise
erfolge
.
Unterlassungsanspruch
folge
auch
Wortmarke
Nr.
"
"
Klagemarke
"
"
weiteren
Wort-/Bildmarken
Bestandteil
"
EURO
"
.
Klägerin
habe
rechtserhaltende
Benutzung
Marken
dargelegt
.
Verwechslungsgefahr
Klagemarken
angegriffenen
Zeichen
Beklagten
liege
ebenfalls
.
Klageantrag
begehrte
Verbot
Verwendung
Slogans
"
Post
"
Verletzungsform
fehle
bereits
Begehungsgefahr
.
Beklagten
hätten
Slogan
isoliert
nur
Zusammenhang
Bezeichnung
"
"
benutzt
.
fehle
markenmäßiger
Gebrauch
angegriffenen
Slogans
seien
Voraussetzungen
§
Nr.
gegeben
.
Eingriff
Schutzbereich
Klagekennzeichen
gegeben
sei
bestünden
auch
weiteren
Klageanträgen
verfolgten
Ansprüche
Einwilligung
Löschung
Marken
Auskunftserteilung
.
Auch
Schadensersatzanspruch
sei
gegeben
.
B.
Revision
ist
unbegründet
.
Annahme
Berufungsgerichts
Klägerin
stehe
Unterlassungsanspruch
Beklagte
Klagemarke
Nr.
"
"
Verwendung
Marken
Nr.
"
"
Nr.
"
Post
"
Nr.
"
"
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
1
.
vorliegenden
Verletzungsprozess
ist
Bestand
Klagemarke
"
"
auszugehen
.
Marke
steht
nach
vor
Kraft
.
Marke
eingeleiteten
Löschungsverfahren
sind
noch
abgeschlossen
.
Senat
hat
Beschwerdeentscheidungen
aufgehoben
Bundespatentgericht
Löschungsanträge
Deutschen
Markenamts
bestätigt
hat
vgl.
.
.
Löschungsanordnung
§
§
rechtskräftig
ist
besteht
Verletzungsverfahren
Änderung
Schutzrechtslage
ist
Verletzungsrichter
Eintragung
Marke
gebunden
.
.
.
2
.
Klagemarke
"
Kollisionszeichen
besteht
jedoch
Verwechslungsgefahr
.
S.
§
Abs.
Nr.
MarkenG.
Berufungsgericht
hat
Prüfung
zutreffend
angenommen
Dienstleistungen
Klagemarke
geschützt
ist
Dienstleistungen
Bereiche
Briefdienst
Frachtdienst
Kurierdienst
angegriffenen
Marken
Dienstleistungsidentität
besteht
.
hat
Verhältnis
sämtlicher
übrigen
Waren
Dienstleistungen
Kollisionszeichen
hochgradige
Warenähnlichkeit
angenommen
.
ist
Hinblick
Vielzahl
Waren
Dienstleistungen
Bezug
Transportwesen
aufweisen
angegriffenen
Marken
ebenfalls
geschützt
sind
zumindest
zweifelhaft
.
Berufungsgericht
hat
jedoch
Feststellungen
Dienstleistungsähnlichkeit
getroffen
hochgradige
Ähnlichkeit
nur
unterstellt
.
obliegt
jedoch
tatrichterliche
Beurteilung
Waren
Dienstleistungen
ähnlich
sind
.
20.9.2007
.
Kinderzeit
.
ist
rechtliche
Beurteilung
Klägerin
hochgradiger
Dienstleistungsähnlichkeit
auszugehen
Berufungsgericht
Dienstleistungsidentität
festgestellt
hat
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Klagemarke
"
verfüge
allenfalls
schwache
Kennzeichnungskraft
.
rein
beschreibende
Bezeichnung
komme
eingetragenen
Dienstleistungen
originäre
Unterscheidungskraft
.
Marke
sei
nur
Verkehrsdurchsetzung
eingetragen
worden
.
Verkehrsdurchsetzung
habe
Klagemarke
normale
gesteigerte
Kennzeichnungskraft
erlangt
.
berücksichtigen
sei
Bezeichnung
"
"
Rahmen
staatlichen
Monopols
benutzt
worden
sei
Klägerin
Zeitpunkt
Entscheidung
Berufungsinstanz
immer
noch
gesetzliche
Exklusivlizenz
verfüge
.
Zeichennutzung
staatlicher
Monopole
beruhe
andere
Wettbewerber
ausschließenden
Gesetzeslage
.
begründe
wettbewerbliche
Leistung
rechtfertige
Zuerkennung
normaler
gesteigerter
Kennzeichnungskraft
.
berücksichtigen
sei
auch
gemeinschaftsrechtliche
Ziel
Liberalisierung
Postmarktes
.
Beschränkung
Schutzumfangs
Klagemarke
werde
Wettbewerbern
versagt
Kennzeichen
ähnliche
Weise
bilden
.
übrigen
Klägerin
vorgetragenen
Umstände
könnten
Steigerung
Kennzeichnungskraft
ebenfalls
bewirken
.
behaupteten
Werbeaufwendungen
seien
Hinblick
Klagemarke
"
"
substantiiert
.
vorgelegten
Verkehrsbefragungen
seien
ebenfalls
geeignet
Steigerung
Kennzeichnungskraft
belegen
.
Beurteilung
kann
beigetreten
werden
.
Revisionsverfahren
ist
vielmehr
normaler
Kennzeichnungskraft
Klagemarke
"
"
auszugehen
.
Bestimmung
Kennzeichnungskraft
sind
relevanten
Umstände
berücksichtigen
insbesondere
Eigenschaften
Marke
Haus
besitzt
Marke
gehaltene
Marktanteil
Intensität
geographische
Verbreitung
Dauer
Benutzung
Marke
Werbeaufwand
Unternehmens
Marke
Teil
beteiligten
Verkehrskreise
gehören
Waren
Dienstleistungen
Marke
bestimmten
Unternehmen
stammend
erkennen
.
Slg
.
Int
.
.
;
.
14.9.1999
Slg
.
Int
.
.
Chevy
;
.
Slg
.
.
Nestlé/Mars
.
Berufungsgericht
ist
allerdings
Ergebnis
zutreffend
ausgegangen
Klagemarke
"
"
Verkehrsdurchsetzung
.
S.
§
Abs.
schutzfähig
ist
Eintragung
beschreibende
Angabe
Schutzhindernis
§
Abs.
Nr.
entgegensteht
.
Vorschrift
sind
Marken
Eintragung
ausgeschlossen
ausschließlich
Angaben
bestehen
Verkehr
Bezeichnung
Art
Beschaffenheit
Bestimmung
sonstiger
Merkmale
Waren
Dienstleistungen
dienen
können
.
Waren
Dienstleistungen
beschreibenden
Begriff
kann
auch
auszugehen
sein
Markenwort
verschiedene
Bedeutungen
hat
nur
möglichen
Bedeutungen
Waren
Dienstleistungen
beschreibt
vgl.
.
Slg
.
.
;
.
12.2.2004
C-363/99
Slg
.
I-1619
.
.
.
.
Berufungsgericht
hat
Recht
angenommen
Begriff
"
"
deutschen
Sprache
einerseits
Einrichtung
Briefe
Pakete
Päckchen
andere
Waren
befördert
zustellt
andererseits
beförderten
zugestellten
Güter
selbst
Briefe
Karten
Pakete
Päckchen
bezeichnet
.
letztgenannten
Bedeutung
beschreibt
"
"
Gegenstand
Dienstleistungen
beziehen
Marke
eingetragen
ist
.
Begriff
ist
Angabe
Merkmal
Rede
stehenden
Dienstleistungen
§
Nr.
.
.
;
.
;
§
Abs.
Nr.
.
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
nur
allenfalls
schwache
Kennzeichnungskraft
Verkehrsdurchsetzung
eingetragenen
Marke
angenommen
hat
halten
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Revisionsverfahren
ist
vielmehr
normalen
Kennzeichnungskraft
Klagemarke
auszugehen
.
Verkehrsdurchsetzung
eingetragene
Marken
verfügen
regelmäßig
durchschnittliche
Kennzeichnungskraft
vgl.
.
5.4.2001
f.
;
.
Kinderzeit
.
Kennzeichnungsschwäche
kann
derartige
Zeichen
nur
angenommen
werden
besondere
tatsächliche
Umstände
vorliegen
Kinder
.
Ansicht
Berufungsgerichts
können
besonderen
stände
gesehen
werden
Rechtsvorgängerin
Klägerin
Deutsche
Bundespost
früheres
Monopolunternehmen
ausschließlich
Postbeförderung
betraut
war
teilweisen
Öffnung
Marktes
Postdienstleistungen
auch
private
Anbieter
90erJahren
vorigen
Jahrhunderts
besonderes
Interesse
Unternehmen
Verwendung
fraglichen
Dienstleistungen
beschreibenden
Wortes
"
Kennzeichnung
Dienstleistungen
besteht
.
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Gemeinschaften
verbietet
Rahmen
Art
.
Abs.
Satz
MarkenRL
§
Abs.
umgesetzt
wird
Differenzierung
Unterscheidungskraft
festgestellten
Interesse
Bezeichnung
Benutzung
andere
Unternehmen
freizuhalten
vgl.
.
Slg
.
.
.
Maßstab
ist
auch
Beurteilung
Kennzeichnungskraft
Verkehrsdurchsetzung
eingetragenen
Klagemarke
auszugehen
.
Kennzeichnungskraft
ist
Rechtsgründen
geringer
bemessen
Wettbewerbern
markenmäßige
Benutzung
Klagemarke
identischer
ähnlicher
Form
ermöglichen
vgl.
Ingerl/Rohnke
Markengesetz
2
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Büscher
Gewerblicher
Rechtsschutz
Urheberrecht
Medienrecht
.
.
Vielmehr
ist
Bedürfnis
Wettbewerbern
abweichende
ähnliche
Weise
gebildete
Kennzeichen
Dienstleistungen
verwenden
Schutzschranke
§
Nr.
Schutz
bekannter
Kennzeichen
Rahmen
Merkmals
"
rechtfertigenden
Grund
unlauterer
Weise
"
Rechnung
tragen
§
Nr.
.
;
.
;
§
Abs.
.
Tagesreport
;
.
Allerdings
kann
Umstand
Markeninhaber
Monopolstellung
verfügt
nur
Vorliegen
Voraussetzungen
Verkehrsdurchsetzung
§
Abs.
vgl.
Art
.
Abs.
.
18.6.2002
C-299/99
Slg
.
I-5475
.
auch
Beurteilung
Kennzeichnungskraft
Klagemarke
haben
.
derartigen
Situation
Anbieter
Monopolstellung
bestimmte
Leistung
anbietet
ist
achten
Verkehr
Haus
beschreibende
Angabe
angebotenen
Leistung
Angebot
Monopolisten
identifiziert
Bezeichnung
nunmehr
Hinweis
betriebliche
Herkunft
angebotenen
Leistung
betrachtet
.
Fall
liegt
Verkehr
Gattungsbegriff
Inhaber
Verbindung
bringt
zugleich
Herkunftshinweis
erblicken
vgl.
Nährbier
;
.
19.1.2006
.
.
Entsprechendes
gilt
Markeninhaber
Vergangenheit
Monopolstellung
verfügte
gegenwärtige
Verkehrsauffassung
nach
vor
beeinflusst
.
Maßstäben
ist
auch
Berufungsgericht
ausgegangen
.
hat
unterstellt
Klägerin
Rechtsvorgängerin
Deutsche
Bezeichnung
"
"
Jahrzehnte
Zusammenhang
Erbringung
Dienstleistungen
Werbung
intensiv
benutzt
haben
Benutzung
Deutsche
Bundespost
Rechtsvorgängerin
Klägerin
zeichenrechtlich
zuzuordnen
ist
.
Berufungsgericht
hat
jedoch
Feststellungen
getroffen
angesprochenen
Verkehrskreise
beschreibenden
Begriff
"
"
Klägerin
nur
früheren
Monopolstellung
Verbindung
bringen
Zeichen
Herkunftshinweis
auffassen
.
Revisionsverfahren
ist
Klägerin
auszugehen
Umstand
Publikum
Rede
stehenden
Bezeichnung
"
gekennzeichneten
Dienstleistungen
Klägerin
stammend
erkennt
Benutzung
Bezeichnung
"
"
Marke
Klägerin
Rechtsvorgängerin
beruht
.
besteht
aber
Anhalt
unterdurchschnittliche
Kennzeichnungskraft
verkehrsdurchgesetzt
eingetragenen
Klagemarke
.
Ansicht
Revision
besteht
allerdings
auch
Veranlassung
überdurchschnittliche
Kennzeichnungskraft
Klagemarke
"
"
anzunehmen
.
Berufungsgericht
hat
Werbeaufwendungen
Klägerin
Zeitraum
jährlich
zwischen
Millionen
Millionen
Begründung
gesteigerten
Kennzeichnungskraft
Klagemarke
herangezogen
Klägerin
angegeben
hat
Anteile
Werbeaufwendungen
Klagemarke
"
entfallen
.
erinnert
Revision
.
Rechtsfehler
sind
auch
ersichtlich
.
Entsprechendes
gilt
Klägerin
vorgelegten
Benutzungsbeispiele
Verwendung
Klagemarke
"
"
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
wird
Klagemarke
überwiegend
nur
gemeinsam
Farbe
Unternehmenskennzeichen
"
Deutsche
Post
AG
"
teilweise
zusammen
stilisierten
Posthorn
verwandt
.
Schluss
überdurchschnittliche
Steigerung
Kennzeichnungskraft
Klagemarke
"
"
Verwendungsbeispiele
hat
Berufungsgericht
Recht
gezogen
.
Berufungsgericht
hat
Steigerung
Kennzeichnungskraft
Klagemarke
"
"
Verkehrsdurchsetzung
erforderliche
Maß
hinaus
auch
Klägerin
vorgelegten
Verkehrsbefragungen
entnommen
.
hat
ausgeführt
-Gutachten
Mai
weise
Anteil
%
Gesamtbevölkerung
Bezeichnung
"
"
Markeninhaberin
zuordneten
.
Verkehrsgutachten
November/
Dezember
Ergänzungsgutachten
folge
Zuordnungsgrad
%
Gesamtbevölkerung
.
höheren
Grad
Verkehrsdurchsetzung
geht
auch
Revision
.
meint
jedoch
Durchsetzungsgrad
folge
gesteigerte
Kennzeichnungskraft
Klagemarke
.
kann
zugestimmt
werden
.
Durchsetzungsgrad
%
%
Klägerin
ebenfalls
geltend
gemacht
hat
folgt
gesteigerte
Kennzeichnungskraft
nur
Verkehrsdurchsetzung
eingetragenen
Klagemarke
"
"
.
Feststellung
Einzelfall
erforderlichen
Durchsetzungsgrades
kann
festen
Prozentsätzen
ausgegangen
werden
auch
besondere
Umstände
abweichende
Beurteilung
rechtfertigen
untere
Grenze
Annahme
Verkehrsdurchsetzung
%
angesetzt
werden
kann
vgl.
.
1.3.2001
;
.
.
Milchschnitte
.
Handelt
jedoch
Begriff
fraglichen
Dienstleistungen
Gattung
glatt
beschreibt
kommen
Verkehrsdurchsetzung
erst
deutlich
höheren
Durchsetzungsgrad
Betracht
.
.
sehr
bekannter
beschreibender
Begriff
kann
nur
langen
intensiven
Benutzung
Marke
.
S.
§
Abs.
erlangen
sehr
bekannte
geographische
Herkunftsangabe
.
Art
.
Abs.
MarkenRL
;
Fezer
Markenrecht
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
436d
.
Dementsprechend
hat
Senat
auch
Inkrafttreten
Markengesetzes
Einzelfall
sehr
hohe
nahezu
einhellige
Verkehrsdurchsetzung
notwendig
angesehen
vgl.
Kinder
;
.
;
.
Kinderzeit
;
ebenso
Ströbele
Markengesetz
8
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
Gamm
aaO
.
;
wohl
auch
Lange
Kennzeichenrecht
.
;
.
Markenrecht
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
ist
auch
glatt
beschreibenden
Begriff
"
"
auszugehen
so
Durchsetzungsgrad
deutlich
über
%
Anforderungen
Verkehrsdurchsetzung
Bezeichnung
"
"
Rede
stehenden
Dienstleistungen
§
Abs.
genügt
vgl.
.
jedoch
überdurchschnittlichen
Kennzeichnungskraft
Klagemarke
führt
.
Gegenteiliges
folgt
auch
-Gutachten
Januar
.
Gutachten
hat
Klägerin
erst
Abschluss
Tatsacheninstanzen
vorgelegt
.
neuer
Tatsachenvortrag
kann
Revisionsinstanz
Berücksichtigung
finden
.
Berufungsgericht
ist
Zeichenunähnlichkeit
Klagemarke
"
"
angegriffenen
Marken
"
"
"
Post
"
ausgegangen
hat
Verwechslungsgefahr
.
S.
§
Abs.
Nr.
verneint
.
ist
Rechtsgründen
beanstanden
.
Beurteilung
Zeichenähnlichkeit
ist
jeweilige
Gesamteindruck
gegenüberstehenden
Zeichen
berücksichtigen
.
schließt
Umständen
Bestandteile
komplexen
Marke
Marke
Gedächtnis
angesprochenen
Verkehrskreise
hervorgerufenen
Gesamteindruck
prägend
sein
können
.
6.10.2005
Slg
.
I-8551
.
;
.
.
.
Weiter
ist
ausgeschlossen
Zeichen
Bestandteil
zusammengesetzte
Marke
komplexe
Kennzeichnung
aufgenommen
wird
selbständig
kennzeichnende
Stellung
behält
Erscheinungsbild
zusammengesetzten
Marke
komplexen
Kennzeichnung
dominiert
prägt
.
;
Marlboro-Dach
.
22.7.2004
Mustang
.
Identität
Ähnlichkeit
selbständig
kennzeichnenden
Bestandteils
angemeldeten
eingetragenen
Marke
älterem
Zeitrang
kann
Vorliegen
Verwechslungsgefahr
.
S.
§
Abs.
Nr.
bejahen
sein
angesprochenen
Verkehrskreisen
Eindruck
hervorgerufen
werden
kann
fraglichen
Waren
Dienstleistungen
zumindest
wirtschaftlich
miteinander
verbundenen
Unternehmen
stammen
.
;
.
Malteserkreuz
.
Berufungsgericht
ist
ausgegangen
angegriffenen
Zeichen
Bestandteil
"
geprägt
werden
weiteren
Bestandteile
zusammengesetzten
Zeichen
Hintergrund
treten
.
Verkehr
habe
Anlass
angegriffenen
Zeichen
zergliedernd
betrachten
Frage
Herkunftshinweises
allein
jeweiligen
Bestandteil
"
"
orientieren
.
Verkehr
werde
vielmehr
Bestandteil
Sachangabe
auffassen
.
lässt
Rechtsfehler
erkennen
wird
Revision
auch
angegriffen
.
Revision
wendet
vielmehr
Annahme
Berufungsgerichts
marke
"
"
behalte
zusammengesetzten
Kollisionsmarken
auch
selbständig
kennzeichnende
Stellung
.
Angriff
hat
Revision
Erfolg
.
Beurteilung
Gesamteindrucks
zusammengesetzter
Zeichen
liegt
grundsätzlich
tatrichterlichem
Gebiet
.
Revisionsverfahren
kann
nur
eingeschränkt
überprüft
werden
unzutreffender
Rechtsbegriff
zugrunde
liegt
Erfahrungssätze
Denkgesetze
verstößt
wesentliche
Umstände
berücksichtigt
sind
vgl.
.
.
Berufungsgericht
ist
ausgegangen
Bestandteil
"
"
angegriffenen
Zeichen
eigenständige
kennzeichnende
Stellung
zukommt
.
hat
Recht
gefolgert
Verkehr
Begriff
"
"
zusammengesetzten
Zeichen
beschreibend
auffasst
.
Erkennt
Verkehr
Kollisionszeichen
aber
Klagemarke
bekannte
zumindest
erkennbare
Firmenschlagwort
"
"
Klägerin
besteht
Streitfall
Anhalt
Wortbestandteil
"
"
zusammengesetzten
Kollisionsmarken
selbständig
kennzeichnende
Stellung
behält
.
Mangels
Zeichenähnlichkeit
sind
unmittelbare
Verwechslungsgefahr
Verwechslungsgefahr
weiteren
Sinne
ausgeschlossen
.
Berufungsgericht
hat
Verwechslungsgefahr
Klagemarke
"
"
angegriffenen
Marken
auch
Aspekt
Serienzeichens
angenommen
.
wendet
Revision
Erfolg
.
Verwechslungsgefahr
Aspekt
Serienzeichens
hat
Begriff
gedanklichen
Inverbindungbringens
Eingang
Markenrechtsrichtlinie
Markengesetz
gefunden
vgl.
.
13.9.2007
C-234/06
Slg
.
Int
.
.
Finanziaria/HABM
;
.
.
.
Art
Verwechslungsgefahr
erst
prüfen
ist
gegenüberstehenden
Zeichen
Streitfall
unmittelbar
miteinander
verwechselbar
sind
greift
dann
Zeichen
Bestandteil
übereinstimmen
Verkehr
Stamm
Zeichen
Unternehmens
sieht
nachfolgenden
Bezeichnungen
wesensgleichen
Stamm
aufweisen
Inhaber
zuordnet
.
20.9.2007
6/05
.
Kinder
m.w
.
.
Verwechslungsgefahr
Aspekt
Serienzeichens
scheidet
Streitfall
schon
Erkennbarkeit
"
"
Serienzeichen
Klägerin
angegriffenen
Marken
fehlt
.
Berufungsgericht
hat
Zusammenhang
rechtsfehlerfrei
festgestellt
Publikum
Kollisionszeichen
Gesamtbegriff
zergliedernd
versteht
Bestandteil
"
angegriffenen
Marken
nur
Sachangabe
ansieht
Vielzahl
Unternehmen
Marken
Unternehmenskennzeichen
Bestandteil
"
nutzen
.
3
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
markenrechtlichen
Unterlassungsanspruch
Klägerin
stünde
Schutzschranke
Nr.
.
Beurteilung
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
identische
Dienstleistungen
Rede
stehen
.
ist
Bereiche
Kurierdienstleistungen
angegriffenen
Marken
Fall
.
Vorschrift
§
Nr.
Art
.
Abs.
lit
.
umsetzt
gewährt
Marke
Inhaber
Recht
Dritten
verbieten
Marke
identisches
ähnliches
Zeichen
Angabe
Merkmale
Dienstleistungen
insbesondere
Art
Beschaffenheit
geschäftlichen
Verkehr
benutzen
Benutzung
guten
Sitten
verstößt
.
Voraussetzungen
Schutzschranke
§
Nr.
sind
Streitfall
erfüllt
.
Beklagte
benutzt
Klagemarke
übereinstimmenden
Bestandteil
"
Kollisionszeichen
Bezeichnung
Dienstleistungen
.
Dienstleistungen
Beförderung
Zustellung
Briefen
Paketen
beschreibt
Bestandteil
"
"
angegriffenen
Zeichen
Gegenstand
Dienstleistungen
Beklagten
beziehen
.
ist
Angabe
Merkmal
Dienstleistungen
Beklagten
.
S.
Nr.
.
;
.
.
Senat
hat
vorliegenden
Sachverhalt
vergleichbaren
Fällen
Klägerin
Klagemarke
Zeichen
"
"
"
Neue
Post
"
vorgegangen
war
Verstoß
anständigen
Gepflogenheiten
Gewerbe
Handel
verneint
;
.
hat
maßgeblich
Umstand
abgestellt
Rechtsvorgängerin
Klägerin
früheres
Monopolunternehmen
ausschließlich
Postbeförderung
betraut
war
teilweisen
Öffnung
Marktes
Postdienstleistungen
auch
private
Anbieter
90er-Jahren
vorigen
Jahrhunderts
besonderes
Interesse
Unternehmen
Verwendung
Rede
stehenden
Dienstleistungen
beschreibenden
Worts
"
"
Kennzeichnung
Dienstleistungen
besteht
.
entsprechende
Beschränkung
Schutzumfangs
Klagemarke
würden
erst
später
Markt
eintretenden
privaten
Wettbewerber
vornherein
Benutzung
Wortes
"
ausgeschlossen
ausschließlich
andere
Phantasie-)Bezeichnungen
verwiesen
.
Art
.
MarkenRL
§
dienen
Interessen
Markenschutzes
freien
Warenverkehrs
Dienstleistungsfreiheit
Weise
Einklang
bringen
Markenrecht
Rolle
wesentlicher
Teil
Systems
unverfälschten
Wettbewerbs
spielen
kann
.
Gerolsteiner
Brunnen
;
.
Gillette
;
.
Slg
.
.
ist
Wettbewerbern
neu
bisher
Monopolstrukturen
gekennzeichneten
Markt
auftreten
Benutzung
beschreibenden
Begriffs
"
auch
dann
gestatten
Verwechslungsgefahr
gleichlautenden
Rechtsnachfolgerin
bisherigen
Monopolunternehmens
eingetragenen
bekannten
Wortmarke
besteht
.
tritt
zwar
Beschränkung
Schutzumfangs
Klagemarke
.
Beschränkung
ist
Schutzschranke
Nr.
vorliegenden
Fall
aber
Kern
bereits
angelegt
beschreibende
Angabe
Marke
verwendet
wird
.
Ansicht
Revision
kommt
entscheidend
Beklagte
Kennzeichnung
Dienstleistungen
Unternehmens
zwingend
Begriff
"
"
angewiesen
ist
auch
andere
zeichnungen
wählen
könnte
.
Beschränkung
Schutzumfangs
ist
allerdings
angemessenes
Maß
verringern
neu
hinzutretenden
Wettbewerber
Zusätze
Alleinstellung
benutzten
Markenwort
abgrenzen
müssen
Anlehnung
weitere
Kennzeichen
Markeninhaberin
Posthorn
Farbe
Verwechslungsgefahr
erhöhen
dürfen
.
Erwägungen
wendet
Revision
Erfolg
.
Begründung
wird
Entscheidungen
Senats
heutigen
Tag
verwiesen
Urt
.
2.4.2009
ZR
jeweils
Abschnitt
.
Erwägungen
gelten
Streitfall
entsprechend
Dienstleistungsidentität
Rede
steht
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Schutzschranke
§
Nr.
auch
Waren
Dienstleistungen
Kollisionszeichen
gegeben
ist
Identität
Dienstleistungen
besteht
Klagemarke
eingetragen
ist
.
Hiergegen
bestehen
allerdings
Bedenken
Berufungsgericht
Einzelnen
festgestellt
auch
ersichtlich
ist
Begriff
"
"
Vielzahl
Waren
Dienstleistungen
angegriffenen
Marken
eingetragen
sind
Merkmalsangabe
ist
.
Frage
kann
Streitfall
jedoch
offenbleiben
.
Klägerin
steht
geltend
gemachte
Unterlassungsanspruch
unabhängig
Vorliegen
Voraussetzungen
§
Nr.
schon
Verwechslungsgefahr
.
S.
§
Abs.
Nr.
Abschnitt
.
4
.
Berufungsgericht
hat
Unterlassungsanspruch
Verwendung
Marken
"
"
"
Post
"
Rede
stehenden
Waren
Dienstleistungen
auch
Bekanntheitsschutzes
Klagemarke
"
"
begründet
erachtet
§
Abs.
Nr.
Abs.
.
gerichteten
Angriffe
Revision
greifen
.
Berufungsgericht
hat
Rahmen
Prüfung
Verwechslungsgefahr
Zeichenähnlichkeit
Klagemarke
"
angegriffenen
Zeichen
Recht
verneint
.
Beurteilung
Zeichenähnlichkeit
.
S.
§
Abs.
Nr.
sind
anderen
Maßstäbe
anzulegen
Prüfung
Tatbestandsmerkmals
Rahmen
§
Abs.
Nr.
.
Ferrari-Pferd
;
.
Kinder
.
Mangels
Ähnlichkeit
kollidierenden
Marken
kommt
Schutz
bekannten
Marke
§
Abs.
Nr.
Abs.
gestützter
Unterlassungsanspruch
Betracht
.
II
.
Klägerin
kann
Unterlassungsanspruch
Verwendung
Marken
"
"
"
Post
"
auch
Erfolg
Unternehmenskennzeichen
"
Deutsche
Post
AG
"
Firmenschlagwort
"
"
vollständigen
Firmenbezeichnung
stützen
.
§
Abs.
abgeleiteten
Ansprüche
scheiden
Verwechslungsgefahr
.
fehlt
Zeichenähnlichkeit
kollidierenden
Zeichen
vorstehend
.
Grund
scheidet
auch
Unterlassungsanspruch
§
Abs.
Schutzes
bekannten
Unternehmenskennzeichens
Klägerin
.
.
Entsprechendes
gilt
Klagemarke
"
Deutsche
Post
gestützten
Unterlassungsanspruch
§
Abs.
Nr.
Abs.
MarkenG.
IV
.
Klägerin
steht
begehrte
Unterlassungsanspruch
auch
Wortmarke
Nr.
"
"
gemäß
§
Abs.
Nr.
Abs.
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Recht
angenommen
Klagemarke
"
"
angegriffenen
Zeichen
"
"
"
Post
"
Verwechslungsgefahr
Zeichenähnlichkeit
ausscheidet
.
ist
ausgegangen
Zeichen
"
"
Zeichenbestandteil
"
geprägt
wird
noch
Buchstabenkombination
zusammengesetzten
Zeichen
selbständig
kennzeichnende
Stellung
hat
.
Ausführungen
halten
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
tragen
Verneinung
Unterlassungsanspruchs
Klagemarke
"
"
selbständig
.
kommt
Klagemarke
"
angegriffenen
Zeichen
"
"
auch
dann
verwechselbar
wäre
angegriffene
Zeichen
Buchstabenkombination
"
geprägt
würde
Berufungsgericht
zusätzlichen
Begründung
verneint
hat
Revision
Zusammenhang
alleine
angegriffen
wird
.
2
.
Unterlassungsanspruch
ist
auch
Klagemarke
"
"
angegriffene
Zeichen
"
Post
"
gegeben
.
Insoweit
gelten
vorstehenden
Ausführungen
entsprechend
.
V.
Klägerin
kann
begehrte
Verbot
Benutzung
Zeichen
"
"
"
Post
"
auch
Gemeinschaftswort-/Bildmarke
Nr.
"
"
weiteren
Bestandteil
"
EURO
"
gebildeten
Wort-/Bildmarken
herleiten
.
Markenrechtliche
Ansprüche
§
Abs.
Nr.
Abs.
deutschen
Marken
sind
gemäß
§
Abs.
ausgeschlossen
Klägerin
Rede
stehenden
Marken
Fünfjahresfrist
§
rechtserhaltend
.
S.
§
Abs.
benutzt
hat
.
Entsprechendes
gilt
Art
.
Abs.
lit
.
Art
.
Abs.
Gemeinschaftsmarke
"
"
ebenfalls
maßgeblichen
Zeitraum
rechtserhaltend
.
S.
Art
.
Abs.
benutzt
worden
ist
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Klägerin
rechtserhaltende
Benutzung
sämtlich
Zeitraum
eingetragenen
Marken
dargelegt
hat
.
gerichteten
Angriffe
Revision
haben
Erfolg
.
ernsthaften
Benutzung
.
S.
§
Abs.
Art
.
Abs.
ist
nur
auszugehen
Marke
entsprechend
Garantierung
Ursprungsidentität
Waren
Dienstleistungen
eingetragen
wurde
benutzt
wird
Waren
Dienstleistungen
Absatzmarkt
erschließen
sichern
Benutzung
nur
symbolisch
erfolgen
darf
vgl.
Int
.
.
Finanziaria/HABM
.
Berufungsgericht
hat
rechtserhaltende
Benutzung
Rede
stehenden
Marken
Vorbringens
Klägerin
festzustellen
vermocht
.
Revision
rügt
Zusammenhang
nur
Vorbringen
Klägerin
Internetauftritt
Marken
"
Europack
"
"
Europremium
übergangen
.
Internetauftritt
ergeben
allerdings
ausreichenden
Anhaltspunkte
ernsthafte
nur
symbolische
Benutzung
Bestandteil
"
EURO
"
gebildeten
Klagemarken
.
.
Klägerin
steht
auch
Unterlassungsanspruch
Verwendung
Slogans
"
Post
"
Klagekennzeichen
.
Berufungsgericht
hat
Unterlassungsanspruch
Begründung
verneint
fehle
bereits
erforderliche
Begehungsgefahr
Klägerin
geltend
gemachten
Unterlassungsanspruch
.
Klägerin
habe
Benutzung
Slogans
nur
Kombination
Bezeichnung
"
"
Beklagten
vorgetragen
.
Ausführungen
lassen
Rechtsfehler
erkennen
.
Wiederholungsgefahr
Verwendung
Slogans
"
Post
"
scheidet
Beklagten
auch
Revision
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
Wortfolge
isoliert
verwendet
haben
.
Benutzung
Zeichenkombination
"
Post
"
begründet
auch
Erstbegehungsgefahr
isolierte
Verwendung
Rede
stehenden
Slogans
.
.
Klageanträge
Einwilligung
Löschung
Marken
Beklagten
Auskunftserteilung
Klageantrag
Feststellung
Schadensersatzverpflichtung
sind
falls
unbegründet
.
angegriffenen
Zeichen
verletzen
Schutzbereich
sämtlicher
Klagekennzeichen
.
gilt
auch
Bezeichnung
"
"
Gegenstand
Auskunftsantrags
Feststellungsantrags
ist
.
Insoweit
gelten
vorstehenden
Ausführungen
Klageantrag
verfolgten
Unterlassungsansprüchen
entsprechend
.
VIII
.
Erfolg
stützt
Klägerin
geltend
gemachten
Ansprüche
nunmehr
wettbewerbsrechtliche
Ansprüche
§
Abs.
§
i.V.
Abs.
.
Schutzrechtsverletzungen
wird
Streitgegenstand
prozessuale
Anspruch
Klageantrag
Kläger
Anspruch
genommene
Rechtsfolge
konkretisiert
Lebenssachverhalt
bestimmt
Kläger
begehrte
Rechtsfolge
herleitet
.
Markenparfümverkäufe
;
.
Kinder
.
Vortrag
Entstehung
Bestand
Schutzrechts
Teil
Lebenssachverhalts
bestimmt
Kläger
Streitgegenstand
.
Werden
Ansprüchen
Schutzrecht
wettbewerbsrechtliche
Ansprüche
Gesichtspunkt
Irreführung
geltend
gemacht
handelt
grundsätzlich
unterschiedliche
Streitgegenstände
Kern
jeweiligen
Sachverhalts
unverändert
ist
vgl.
.
Telefonkarte
.
ist
auch
auszugehen
Irreführungsgefahr
§
Abs.
geltend
gemacht
wird
.
Vorschrift
Art
.
Abs.
lit
.
Richtlinie
unlautere
Geschäftspraktiken
umsetzt
ist
geschäftliche
Handlung
irreführend
Verwechslungsgefahr
Marke
anderen
Kennzeichen
Mitbewerbers
hervorruft
.
Anders
Kennzeichenverletzungen
Markengesetz
setzt
bestand
gestütztes
Verbot
Fehlvorstellung
geeignet
ist
Marktverhalten
Gegenseite
beeinflussen
.
.
Regenwaldprojekt
;
.
20.9.2007
.
Saugeinlagen
.
ist
auch
Aktivlegitimation
unterschiedlich
ausgestaltet
.
Verfolgung
wettbewerbsrechtlicher
Ansprüche
grundsätzlich
§
Abs.
angeführten
Beteiligten
aktivlegitimiert
sind
stehen
kennzeichenrechtliche
Ansprüche
Inhaber
Schutzrechts
.
Maßstäben
sind
Klägerin
geltend
gemachten
Ansprüche
irreführender
Werbung
Verwechslungsgefahr
Klagemarken
.
S.
§
Abs.
kennzeichenrechtlichen
Ansprüchen
weiterer
Streitgegenstand
.
neuen
Streitgegenstand
kann
Klägerin
Revisionsverfahren
einführen
.
Kinderzeit
;
.
Kinder
.
Berufungsgericht
wettbewerbsrechtliche
Ansprüche
irreführender
Werbung
übergangen
hat
hat
Revision
Revisionsbegründungsfrist
gerügt
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
.
Bornkamm
Büscher
Vorinstanzen
:
Entscheidung
26.10.2004
OLG
Entscheidung