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2122 lines
18 KiB

NAMEN
Verkündet
:
22
November
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
ja
§
Auch
Geltung
§
ist
Anschlussrevision
unzulässig
Lebenssachverhalt
betrifft
Revision
erfassten
Streitgegenstand
unmittelbaren
rechtlichen
wirtschaftlichen
Zusammenhang
steht
Fortführung
.
.
22
November
OLG
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
20
.
September
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Pokrant
Prof.
Dr.
Büscher
Dr.
Recht
erkannt
:
Anschlussrevision
Klägerin
wird
verworfen
.
Revision
Beklagten
wird
Urteil
18
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
13
.
April
Kostenpunkt
insoweit
Schadensfalls
beschränkt
Mitverschulden
aufgehoben
Berufungsgericht
Betrag
nebst
%
Zinsen
Basiszinssatz
10
.
Mai
16
.
Juni
14
.
September
11
November
13
.
Januar
24
Juli
Nachteil
Beklagten
erkannt
hat
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Nichtzulassungsbeschwerde
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
Transportversicherer
nimmt
Beklagte
betreibt
abgetretenem
übergegangenem
Recht
Versicherungsnehmer
Weiteren
:
Versender
Fall
Beschädigung
Fällen
Verlusts
Transportgut
2
Schadensersatz
Anspruch
.
Gegenstand
Revisionsverfahrens
sind
nur
Schadensfälle
5
7
9
.
Schadensfall
:
11
.
Oktober
beauftragte
GmbH
Lünen
Beklagte
Beförderung
Pakets
Taunusstein
.
Paket
enthaltene
Drucker
erreichte
Empfängerin
beschädigtem
Zustand
.
Klägerin
begehrt
Abzug
vorprozessualen
Zahlung
Beklagten
Höhe
weiteren
Schadensersatz
Höhe
2.350,92
.
:
7
November
beauftragte
GmbH
Büren
Beklagte
Beförderung
Pakets
.
Paket
erreichte
Empfängerin
.
Klägerin
begehrt
Abzug
vorprozessualen
Zahlung
Beklagten
Höhe
weiteren
Schadensersatz
Höhe
.
:
26
Juli
beauftragte
GmbH
Co.
Lüdenscheid
Beklagte
Beförderung
Pakets
Karben
.
Paket
erreichte
Empfängerin
.
Klägerin
begehrt
Abzug
vorprozessualen
Zahlung
Beklagten
Höhe
weiteren
Schadensersatz
Höhe
901,92
.
Schadensfall
:
5
Juli
beauftragte
Co.
AG
Beklagte
Abholung
Pakets
.
Paket
erreichte
Empfängerin
.
Klägerin
begehrt
Schadensersatz
Höhe
.
:
18
.
September
beauftragte
Ce
.
AG
Würselen
Beklagte
Beförderung
Pakets
Aalen
.
Paket
erreichte
Empfängerin
.
Klägerin
begehrt
Abzug
vorprozessualen
Zahlung
Beklagten
Höhe
weiteren
Schadensersatz
Höhe
.
Klägerin
hat
behauptet
Beklagte
habe
nur
anderen
Schadensfällen
auch
Schadensfällen
jeweilige
Paket
Beförderung
übernommen
.
ist
Auffassung
Beklagte
hafte
Warenverluste
auch
Beschädigung
Druckers
Höhe
Betriebsorganisation
Beklagten
schwerwiegende
Mängel
aufweise
.
sei
auszugehen
Beklagte
Einlassungsobliegenheit
erfüllt
habe
.
Klägerin
hat
beantragt
Beklagte
verurteilen
Zinsen
zahlen
.
Beklagte
ist
Auffassung
könne
qualifiziertes
Verschulden
angelastet
werden
jeweiligen
Versendern
wirksam
Verzicht
Durchführung
Schnittstellenkontrollen
vereinbart
habe
.
Schadensfall
scheide
qualifiziertes
Verschulden
schon
Paketinhalt
bereits
Übergabe
Sendung
Abholfahrer
beschädigt
gewesen
sei
.
Übrigen
müsse
Klägerin
Mitverschulden
Versender
fehlender
Wertdeklaration
zurechnen
lassen
.
Falle
Wertdeklaration
behandele
Beförderung
übergebenen
Pakete
sorgfältiger
Wert
DM
übersteige
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
hat
Berufungsgericht
Zurückweisung
Rechtsmittels
Übrigen
Klage
Teilbetrags
Höhe
9.203,23
abgewiesen
Beklagte
Schadensfällen
haften
brauche
Klägerin
Schadensfall
hälftiges
Mitverschulden
Versenderin
zurechnen
lassen
müsse
.
Senat
hat
Revision
Beklagten
beschränkt
Schadensfälle
weiter
beschränkt
Frage
Mitverschuldens
zugelassen
.
Umfang
verfolgt
Beklagte
Revision
Zurückweisung
Klägerin
beantragt
Antrag
Abweisung
Klage
.
Klägerin
hat
Anschlussrevision
eingelegt
Berufungsgericht
abgewiesenen
Teil
Klageforderung
weiterverfolgt
.
Beklagte
beantragt
Anschlussrevision
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Klägerin
Abweisung
Klage
Übrigen
Schadensersatzanspruch
Höhe
Zinsen
§
§
Art
.
§
zuerkannt
.
Begründung
hat
Revisionsverfahren
Bedeutung
ausgeführt
:
Beklagte
hafte
Gewahrsamszeit
eingetretenen
Verlust
Pakete
Schadensfällen
unbeschränkt
durchgängigen
Schnittstellenkontrollen
durchführe
.
Schadensfall
Beschädigung
Transportgut
betreffe
hafte
Beklagte
ebenfalls
unbeschränkt
.
sei
qualifizierten
Verschulden
Beklagten
auszugehen
Einlassungsobliegenheit
nachgekommen
sei
.
Schadensfälle
brauche
Beklagte
haften
feststehe
Pakete
Gewahrsamszeit
verlorengegangen
seien
.
Mitverschulden
Unterlassens
Wertdeklaration
sei
nur
Schadensfall
anzunehmen
.
Beklagte
habe
substantiiert
dargelegt
Pakete
Wert
DM
Falle
Wertdeklaration
sicherer
Standardpakete
befördere
.
Kenntnis
Möglichkeit
sichereren
Transports
sei
Versenderin
Nr.
Allgemeinen
Beförderungsbedingungen
Beklagten
Stand
November
wirksam
Vertrag
einbezogen
worden
seien
vermittelt
worden
.
Blick
Erhöhung
Transportsicherheit
Falle
Wertdeklaration
sei
Mitverschulden
%
gerechtfertigt
.
Fall
scheide
Mitverschulden
fehlender
Wertdeklaration
feststehe
verlorengegangene
Paket
erhöhter
Sicherheit
befördert
worden
wäre
Versenderin
Wertpaket
aufgegeben
hätte
.
Beklagte
habe
dargetan
EDI-Verfahren
Wertpakete
erhöhter
Beförderungssicherheit
transportiert
würden
.
sei
belehrt
worden
EDI-Verfahren
hätte
vorgehen
müssen
erhöhte
Transportsicherheit
erreichen
.
Beurteilung
gerichteten
Angriffe
Revision
Beklagten
haben
Umfang
Zulassung
Rechtsmittels
Erfolg
.
führen
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Schadensfall
Beschädigung
Transportgut
hat
Berufungsgericht
bisherigen
Tatsachengrundlage
Unrecht
unbeschränkte
Haftung
Beklagten
bejaht
.
Schadensfall
kann
Auffassung
Berufungsgerichts
Mitverschulden
Versenderin
Betracht
kommen
.
Anschlussrevision
Klägerin
ist
unzulässig
.
Revision
Beklagten
:
1
.
Berufungsgericht
hat
Schadensfall
Beschädigung
Transportgut
betrifft
unbeschränkte
Haftung
Beklagten
gemäß
bejaht
Einlassungsobliegenheit
genügt
habe
.
Beklagte
habe
einmal
ansatzweise
vorgetragen
Paket
bereits
erheblichen
äußerlich
sichtbaren
Beschädigungen
übergeben
worden
sei
.
stehe
Empfängerin
angelieferte
Paket
schwer
beschädigten
Laserdrucker
enthalten
habe
auch
Karton
selbst
äußerlich
stark
beschädigt
gewesen
sei
.
rechtfertige
Schluss
Beklagte
erhebliche
Beschädigung
Pakets
hätte
bemerken
müssen
.
ordnungsgemäße
Organisation
müsse
gewährleisten
offensichtliche
Beschädigungen
Transports
dokumentiert
würden
.
Beklagten
wäre
dann
möglich
gewesen
näheren
Umständen
Beschädigung
vorzutragen
.
unterlassen
habe
sei
Schluss
unzureichende
Betriebsorganisation
gerechtfertigt
.
Begründung
kann
qualifiziertes
Verschulden
Beklagten
.
S.
§
angenommen
werden
.
Grundsätzlich
ist
Anspruchsteller
gehalten
Voraussetzungen
Wegfall
Frachtführers
bestehenden
gesetzlichen
vertraglichen
Haftungsbegrenzungen
darzulegen
gegebenenfalls
beweisen
.
trägt
Beweislast
Frachtführer
Leute
vorsätzlich
leichtfertig
Bewusstsein
gehandelt
haben
Schaden
Wahrscheinlichkeit
eintreten
werde
vgl.
.
;
Urt
.
4.3.2004
461
;
Urt
.
14.6.2006
VersR
.
.
Anspruchsteller
obliegende
Beweislast
kann
auch
Berufungsgericht
Ansatz
zutreffend
ausgegangen
ist
jedoch
gemildert
werden
Frachtführer
unterschiedlichen
Informationsstands
Vertragsparteien
Glauben
gehalten
-9-
ist
möglich
zumutbar
näheren
Umständen
Schadensfalls
eingehend
vorzutragen
.
Insbesondere
hat
substantiiert
Sorgfalt
konkret
aufgewendet
hat
.
Kommt
kann
Umständen
Einzelfalls
Schluss
qualifiziertes
Verschulden
gerechtfertigt
sein
.
;
.
;
;
.
Verlust
Transportgut
entwickelten
Rechtsprechungsgrundsätze
sind
Transports
eintretende
Sachschäden
übertragbar
.
.
Warenumschlag
gebotenen
Kontrollmaßnahmen
näher
.
zielen
Spediteur/Frachtführer
sorgfältigeren
Umgang
Gütern
anzuhalten
.
ist
auch
berücksichtigen
etwaige
Kontrollen
vornherein
nur
äußere
Schäden
umfassen
könnten
.
.
Zwar
obliegt
Falle
groben
Organisationsverschuldens
grundsätzlich
Frachtführer
fehlenden
Schadensursächlichkeit
entlasten
.
Voraussetzung
ist
jedoch
beanstandende
Verhalten
Schadensursache
ernsthaft
Betracht
kommt
.
m.w
.
.
vorliegenden
Fall
kann
ausgegangen
werden
Vorkehrung
Dokumentation
Beschädigungen
Schaden
verhindert
hätte
.
Senat
zeitlich
Verkündung
Berufungsurteils
entschieden
hat
muss
Geschädigte
Anhaltspunkte
vortragen
schließen
lassen
Schaden
qualifiziertes
Verschulden
zurückzuführen
ist
.
können
etwa
Art
Ausmaß
Beschädigung
Gutes
ergeben
.
nur
beklagte
Frachtführer
Angaben
näheren
Umständen
Schadensentstehung
machen
kann
muss
Vortrag
einlassen
mitteilen
Kenntnisse
konkreten
Schadensverlauf
hat
Schadensursachen
ermitteln
konnte
.
trifft
mithin
Recherchepflicht
.
Kann
Frachtführer
angemessener
Nachforschungen
Angaben
Schadensentstehung
machen
kann
Vermutung
Vorliegen
Voraussetzungen
qualifizierten
Verschuldens
hergeleitet
werden
.
Ersatzberechtigte
bleibt
Fall
Vorliegen
Voraussetzungen
qualifizierten
Verschuldens
Transporteurs
Leute
gegebenenfalls
beweisfällig
.
TranspR
.
.
Parteien
haben
wiedereröffneten
Berufungsverfahren
Gelegenheit
näher
vorzutragen
.
2
.
Erfolg
wendet
Revision
Beklagten
auch
Annahme
Berufungsgerichts
Klägerin
müsse
Schadensfall
Mitverschulden
Versenderin
zurechnen
lassen
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Mitverschuldenseinwand
auch
Fall
qualifizierten
Verschuldens
.
S.
berücksichtigen
ist
vgl.
.
.
Berufungsgericht
kann
jedoch
Annahme
beigetreten
werden
Mitverschulden
Versenderin
gemäß
§
Abs.
Unterlassens
Wertdeklaration
komme
Betracht
festgestellt
werden
könne
Versenderin
gewusst
habe
hätte
wissen
müssen
sicherere
Beförderung
wertdeklarierten
Pakets
separate
Übergabe
Abholfahrer
erforderlich
sei
.
Berufungsgericht
ist
Ansatz
zutreffend
ausgegangen
Versender
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
beachtlichen
Selbstwiderspruch
geraten
kann
Kenntnis
Spediteur/Frachtführer
Pakete
richtiger
Wertangabe
größerer
Sorgfalt
behandelt
Wertdeklaration
absieht
Verlust
gleichwohl
vollen
Schadensersatz
verlangt
vgl.
353
.
.
Kenntnis
hat
Berufungsgericht
festgestellt
.
ist
jedoch
weiter
auszugehen
berücksichtigendes
Mitverschulden
ausreichen
kann
Versender
sorgfältigere
Behandlung
Wertpaketen
Transporteur
hätte
erkennen
müssen
vgl.
.
;
Urt
.
TranspR
.
Vortrag
Beklagten
waren
Allgemeine
Beförderungsbedingungen
November
Gegenstand
Schadensfall
zugrunde
liegenden
Beförderungsvertrags
.
ist
gegenteiliger
Feststellungen
Berufungsgerichts
Revisionsverfahren
auszugehen
.
Regelungen
Nr.
Beförderungsbedingungen
hätte
Versenderin
erkennen
können
müssen
Betriebsorganisation
Beklagten
Wertpaketen
erhöhte
Beförderungssicherheit
gewährleistet
werden
soll
.
ergibt
Satz
:
"
Versender
weitergehende
Kontrolle
Beförderung
wünscht
wählt
Beförderung
Wertpaket
.
"
Revision
weist
Recht
Versenderin
Beklagten
praktizierten
EDI-Verfahren
auch
offenkundig
ist
gesonderte
Behandlung
Wertpaketen
separate
Übergabe
Abholfahrer
Beklagten
erfordert
vgl.
.
20.7.2006
9/05
.
.
Auch
konkrete
Ausgestaltung
Versandverfahrens
Absender
Anhaltspunkte
bietet
Weise
wertdeklarierte
Pakete
besonders
kontrollierten
Transportsystem
zugeführt
werden
hat
selbst
Maßnahmen
ergreifen
sorgfältigere
Behandlung
wertdeklarierten
Pakets
aufmerksam
machen
vgl.
.
.
schadensursächlichen
Mitverschulden
Versenderin
ist
auszugehen
hätte
erkennen
können
sorgfältigere
Behandlung
Beklagte
nur
gewährleistet
ist
wertdeklarierte
Pakete
anderen
Paketen
Feeder
gegeben
Abholfahrer
Beklagten
gesondert
übergeben
werden
.
Ausgestaltung
vorliegend
angewandten
Verfahrens
beiderseitigen
Interesse
Beschleunigung
Versands
angelegt
ist
Paketkontrollen
zunächst
unterbleiben
vgl.
.
liegt
ordentlichen
vernünftigen
Versender
Hand
separate
Übergabe
Abholfahrer
erforderlich
ist
.
.
Berufungsgericht
hat
Standpunkt
folgerichtig
bislang
Feststellungen
Frage
getroffen
unterlassene
Wertangabe
Verlust
geratenen
Paket
Schaden
mitverursacht
hat
Beklagte
richtiger
Wertangabe
entsprechender
Bezahlung
höheren
Beförderungstarifs
Sorgfaltspflichten
besser
erfüllt
hätte
.
Gelingt
Beklagten
Beweis
wird
Berufungsgericht
Einwand
Mitverschuldens
§
Abs.
Satz
auseinanderzusetzen
haben
Feststellung
voraussetzt
Frachtführer
Wertsendungen
generell
sicherer
befördert
.
Kausalität
§
Abs.
Satz
kann
nur
verneint
werden
Transporteur
Hinweises
ungewöhnlichen
Wert
Gutes
besonderen
Maßnahmen
ergriffen
hätte
.
.
ungewöhnlich
hoher
Schaden
Sinne
Vorschrift
ist
Schadensfall
gegeben
Wert
Paketinhalts
übersteigt
vgl.
;
.
II
.
Anschlussrevision
Klägerin
:
Anschlussrevision
Klägerin
ist
schon
zulässig
.
Gemäß
Abs.
kann
Revisionsbeklagte
zwar
grundsätzlich
Revision
anschließen
.
vorliegenden
Fall
fehlt
jedoch
Voraussetzungen
wirksame
Anschließung
.
1
.
Geltung
§
.
entsprach
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
unselbständige
Anschlussrevision
unzulässig
ist
Lebenssachverhalt
betrifft
Revision
erfassten
Streitgegenstand
unmittelbaren
rechtlichen
wirtschaftlichen
Zusammenhang
steht
;
.
19.2.2002
.
Einschränkung
Statthaftigkeit
Anschlussrevision
gilt
auch
§
vorliegenden
Fall
anwendbar
ist
vgl.
26
.
Aufl
.
§
Rdn
.
7a
;
.
ZPO/Wenzel
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
6
;
HK-ZPO/Kayser
2
.
Aufl
.
Rdn
.
5
;
.
5
.
Aufl
.
Rdn
.
3
;
offengelassen
Buchpreisbindung
;
.
3176
;
Urt
.
22.3.2006
;
Urt
.
22.3.2006
.
.
Gesetzgeber
hat
Möglichkeit
Anschlussrevision
einzulegen
Gesetz
Reform
Zivilprozesses
27
Juli
allerdings
erweitert
§
Abs.
Satz
abweichend
geltenden
Recht
Anschlussrevision
auch
vorherige
Zulassung
statthaft
ist
.
Revisionsbeklagten
soll
Gesetzesbegründung
Möglichkeit
eröffnet
werden
Abänderung
Berufungsurteils
Gunsten
erreichen
Revisionsverfahren
ohnehin
durchgeführt
werden
muss
.
sei
unbillig
friedfertigen
Partei
bereit
sei
Entscheidung
abzufinden
Anschließungsmöglichkeit
Fall
abzuschneiden
Gegner
Entscheidung
Erwarten
angreife
vgl.
Begründung
Regierungsentwurfs
BT-Drucks
.
S.
.
kann
Anschlussrevision
beschränkter
Zulassung
Revision
auch
dann
wirksam
eingelegt
werden
Anschlussrevision
Streitgegenstand
betrifft
Zulassung
bezieht
Buchpreisbindung
;
.
Neuregelung
Anschlussrevision
§
ändert
aber
unselbständiges
Rechtsmittel
akzessorischer
Natur
ist
vgl.
§
.
:
.
Abhängigkeit
Anschlussrevision
würde
widersprechen
Streitstoff
eingeführt
werden
könnte
Gegenstand
Hauptrevision
rechtlichen
wirtschaftlichen
Zusammenhang
steht
so
auch
.
ZPO/Wenzel
aaO
§
Rdn
.
.
kommt
unbeschränkte
Statthaftigkeit
Anschlussrevision
Fällen
Hauptrevision
Gunsten
Partei
nur
teilweise
zugelassen
wurde
Benachteiligung
Revisionsklägers
führte
somit
Gesetzeszweck
Schaffung
Art
Waffengleichheit
Parteien
hinausginge
.
grundsätzlich
zulässige
.
29.1.2004
Beschränkung
Revision
führt
Revisionskläger
auch
vorliegenden
Fall
Urteil
Revisionsverfahren
nur
Teil
angreifen
kann
.
Revisionszulassungsgrund
vorliegt
muss
Berufungsurteil
hinnehmen
.
Falle
Einlegung
Revision
könnte
dann
aber
uneingeschränkten
Statthaftigkeit
Anschlussrevision
Revisionsbeklagte
Urteil
unterlegen
ist
insgesamt
anfechten
selbst
Nichtzulassungsbeschwerde
Fehlens
Zulassungsgrundes
Beschwerdewerts
§
Nr.
erfolgreich
gewesen
wäre
.
Benachteiligung
Revisionsklägers
wäre
nur
dann
gegeben
Recht
Gegenanschließung
gewährte
.
derartige
Möglichkeit
hat
Gesetzgeber
indes
vorgesehen
auch
aaO
Rdn
.
8)
.
insoweit
bestehende
Ungleichbehandlung
ist
dann
gerechtfertigt
Gegenstand
Anschlussrevision
rechtlichen
wirtschaftlichen
Zusammenhang
Hauptrevision
steht
.
2
.
Streitfall
fehlt
Statthaftigkeit
Anschlussrevision
erforderlichen
rechtlichen
wirtschaftlichen
Zusammenhang
Hauptrevision
.
Revision
Anschlussrevision
betreffen
verschiedene
Ansprüche
Verlusts
Beschädigung
Transportgut
Person
jeweils
verschiedener
Versender
entstanden
sind
nur
Abtretungen
cessio
legis
Hand
Klägerin
liegen
.
Schadensfällen
ist
lediglich
gemein
Beförderungen
vergleichbaren
vertraglichen
Grundlage
Unternehmen
durchgeführt
wurden
jeweils
Vorwurf
leichtfertigen
Verhaltens
Raume
steht
.
Umstände
reichen
aber
Annahme
rechtlichen
vgl.
auch
noch
wirtschaftlichen
Zusammenhangs
.
berücksichtigen
ist
insbesondere
auch
einzelnen
Schadensfälle
auch
einheitliche
Beurteilung
Berufungsgericht
zeigt
durchaus
unterschiedliche
Fragestellungen
aufwerfen
.
Gegenstand
Hauptrevision
sind
vorrangig
Frage
Darlegungslast
Falle
Beschädigung
Transportgut
Voraussetzungen
Mitverschulden
Versenders
EDI-Verfahren
Anschlussrevision
Fragen
Nachweis
Übergabe
Gutes
Höhe
Mitverschuldensquote
aufwirft
.
kann
angefochtene
Urteil
Bestand
haben
Berufungsgericht
Betrag
Summe
Schadensfälle
2
4
zuerkannten
Ersatzbeträge
hinaus
Nachteil
Beklagten
erkannt
hat
.
Umfang
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
ist
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Anschlussrevision
ist
unzulässig
verwerfen
.
wiedereröffneten
Berufungsverfahren
wird
Berufungsgericht
insbesondere
Folgendes
berücksichtigen
haben
:
Tatrichter
obliegenden
Haftungsabwägung
Falle
wird
beachten
sein
Reichweite
wertdeklarierten
Sendungen
gesicherten
Bereichs
Bemessung
Haftungsquote
relevanten
Gesichtspunkt
darstellt
:
Je
größer
gesicherte
Bereich
ist
desto
größer
ist
auch
Anteil
Mitverschuldens
Versenders
Unterlassen
Wertangabe
Transport
Ware
gesicherten
Bereichs
veranlasst
.
Ferner
ist
Wert
transportierten
wertdeklarierten
Ware
Bedeutung
:
Je
höher
tatsächliche
Wert
wertdeklarierten
Pakets
ist
desto
gewichtiger
ist
Unterlassen
Wertdeklaration
liegende
Schadensbeitrag
.
gilt
auch
Falle
Mitverschuldens
Unterlassens
Hinweises
Gefahr
besonders
hohen
Schadens
Abs.
.
je
höher
Wert
transportierenden
Paketsendung
ist
desto
offensichtlicher
ist
Beförderung
Gutes
besonders
sorgfältige
Behandlung
Spediteur
erfordert
desto
größer
ist
Unterlassen
Wertdeklaration
liegende
Verschulden
Versenders
selbst
.
Bemessung
Quote
wird
berücksichtigen
sein
Seiten
Beklagten
qualifiziertes
Verschulden
vorliegt
so
Verschuldensanteil
Regel
höher
gewichten
ist
.
Umständen
Einzelfalls
kann
aber
auch
Mitverschuldensanteil
%
Betracht
kommen
vgl.
.
3.5.2007
.
.
;
anders
noch
Urt
.
.
gilt
Fällen
Paket
Beförderungsbedingungen
Beklagten
Transport
ausgeschlossen
ist
.
TranspR
.
30
;
Urt
.
3.5.2007
.
.
höhere
Quote
%
kann
aber
auch
dann
sachgerecht
sein
Wert
Pakets
unabhängig
Überschreiten
Beförderungsbedingungen
gesetzten
Wertgrenze
sehr
deutlich
über
Betrag
liegt
Hinweis
ungewöhnlich
hohen
Schaden
hätte
erfolgen
müssen
.
kann
vorliegenden
Schadensfall
angenommen
werden
.
Art
Weise
Abwägung
Mitverschuldensquote
muss
aber
auch
vorliegenden
geringeren
Paketwert
Blick
haben
hohen
Warenwerten
unangemessenen
Ergebnissen
führt
.
Bornkamm
Pokrant
RiBGH
Dr.
ist
ausgeschieden
kann
unterschreiben
.
Bornkamm
Büscher
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
I-18