NAMEN Verkündet : 22 November Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : : ja ja ja § Auch Geltung § ist Anschlussrevision unzulässig Lebenssachverhalt betrifft Revision erfassten Streitgegenstand unmittelbaren rechtlichen wirtschaftlichen Zusammenhang steht Fortführung . . 22 November OLG I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 20 . September Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Pokrant Prof. Dr. Büscher Dr. Recht erkannt : Anschlussrevision Klägerin wird verworfen . Revision Beklagten wird Urteil 18 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 13 . April Kostenpunkt insoweit Schadensfalls beschränkt Mitverschulden aufgehoben Berufungsgericht Betrag € nebst % Zinsen Basiszinssatz € 10 . Mai € 16 . Juni € 14 . September € 11 November € 13 . Januar € 24 Juli Nachteil Beklagten erkannt hat . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Nichtzulassungsbeschwerde Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin Transportversicherer nimmt Beklagte betreibt abgetretenem übergegangenem Recht Versicherungsnehmer Weiteren : Versender Fall Beschädigung Fällen Verlusts Transportgut 2 Schadensersatz Anspruch . Gegenstand Revisionsverfahrens sind nur Schadensfälle 5 7 9 . Schadensfall : 11 . Oktober beauftragte GmbH Lünen Beklagte Beförderung Pakets Taunusstein . Paket enthaltene Drucker erreichte Empfängerin beschädigtem Zustand . Klägerin begehrt Abzug vorprozessualen Zahlung Beklagten Höhe € weiteren Schadensersatz Höhe 2.350,92 € . : 7 November beauftragte GmbH Büren Beklagte Beförderung Pakets . Paket erreichte Empfängerin . Klägerin begehrt Abzug vorprozessualen Zahlung Beklagten Höhe € weiteren Schadensersatz Höhe € . : 26 Juli beauftragte GmbH Co. Lüdenscheid Beklagte Beförderung Pakets Karben . Paket erreichte Empfängerin . Klägerin begehrt Abzug vorprozessualen Zahlung Beklagten Höhe € weiteren Schadensersatz Höhe 901,92 € . Schadensfall : 5 Juli beauftragte Co. AG Beklagte Abholung Pakets . Paket erreichte Empfängerin . Klägerin begehrt Schadensersatz Höhe € . : 18 . September beauftragte Ce . AG Würselen Beklagte Beförderung Pakets Aalen . Paket erreichte Empfängerin . Klägerin begehrt Abzug vorprozessualen Zahlung Beklagten Höhe € weiteren Schadensersatz Höhe € . Klägerin hat behauptet Beklagte habe nur anderen Schadensfällen auch Schadensfällen jeweilige Paket Beförderung übernommen . ist Auffassung Beklagte hafte Warenverluste auch Beschädigung Druckers Höhe Betriebsorganisation Beklagten schwerwiegende Mängel aufweise . sei auszugehen Beklagte Einlassungsobliegenheit erfüllt habe . Klägerin hat beantragt Beklagte verurteilen € Zinsen zahlen . Beklagte ist Auffassung könne qualifiziertes Verschulden angelastet werden jeweiligen Versendern wirksam Verzicht Durchführung Schnittstellenkontrollen vereinbart habe . Schadensfall scheide qualifiziertes Verschulden schon Paketinhalt bereits Übergabe Sendung Abholfahrer beschädigt gewesen sei . Übrigen müsse Klägerin Mitverschulden Versender fehlender Wertdeklaration zurechnen lassen . Falle Wertdeklaration behandele Beförderung übergebenen Pakete sorgfältiger Wert DM € übersteige . Landgericht hat Klage stattgegeben . Berufung Beklagten hat Berufungsgericht Zurückweisung Rechtsmittels Übrigen Klage Teilbetrags Höhe 9.203,23 € abgewiesen Beklagte Schadensfällen haften brauche Klägerin Schadensfall hälftiges Mitverschulden Versenderin zurechnen lassen müsse . Senat hat Revision Beklagten beschränkt Schadensfälle weiter beschränkt Frage Mitverschuldens zugelassen . Umfang verfolgt Beklagte Revision Zurückweisung Klägerin beantragt Antrag Abweisung Klage . Klägerin hat Anschlussrevision eingelegt Berufungsgericht abgewiesenen Teil Klageforderung weiterverfolgt . Beklagte beantragt Anschlussrevision zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Klägerin Abweisung Klage Übrigen Schadensersatzanspruch Höhe € Zinsen § § Art . § zuerkannt . Begründung hat Revisionsverfahren Bedeutung ausgeführt : Beklagte hafte Gewahrsamszeit eingetretenen Verlust Pakete Schadensfällen unbeschränkt durchgängigen Schnittstellenkontrollen durchführe . Schadensfall Beschädigung Transportgut betreffe hafte Beklagte ebenfalls unbeschränkt . sei qualifizierten Verschulden Beklagten auszugehen Einlassungsobliegenheit nachgekommen sei . Schadensfälle brauche Beklagte haften feststehe Pakete Gewahrsamszeit verlorengegangen seien . Mitverschulden Unterlassens Wertdeklaration sei nur Schadensfall anzunehmen . Beklagte habe substantiiert dargelegt Pakete Wert DM Falle Wertdeklaration sicherer Standardpakete befördere . Kenntnis Möglichkeit sichereren Transports sei Versenderin Nr. Allgemeinen Beförderungsbedingungen Beklagten Stand November wirksam Vertrag einbezogen worden seien vermittelt worden . Blick Erhöhung Transportsicherheit Falle Wertdeklaration sei Mitverschulden % gerechtfertigt . Fall scheide Mitverschulden fehlender Wertdeklaration feststehe verlorengegangene Paket erhöhter Sicherheit befördert worden wäre Versenderin Wertpaket aufgegeben hätte . Beklagte habe dargetan EDI-Verfahren Wertpakete erhöhter Beförderungssicherheit transportiert würden . sei belehrt worden EDI-Verfahren hätte vorgehen müssen erhöhte Transportsicherheit erreichen . Beurteilung gerichteten Angriffe Revision Beklagten haben Umfang Zulassung Rechtsmittels Erfolg . führen Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Schadensfall Beschädigung Transportgut hat Berufungsgericht bisherigen Tatsachengrundlage Unrecht unbeschränkte Haftung Beklagten bejaht . Schadensfall kann Auffassung Berufungsgerichts Mitverschulden Versenderin Betracht kommen . Anschlussrevision Klägerin ist unzulässig . Revision Beklagten : 1 . Berufungsgericht hat Schadensfall Beschädigung Transportgut betrifft unbeschränkte Haftung Beklagten gemäß bejaht Einlassungsobliegenheit genügt habe . Beklagte habe einmal ansatzweise vorgetragen Paket bereits erheblichen äußerlich sichtbaren Beschädigungen übergeben worden sei . stehe Empfängerin angelieferte Paket schwer beschädigten Laserdrucker enthalten habe auch Karton selbst äußerlich stark beschädigt gewesen sei . rechtfertige Schluss Beklagte erhebliche Beschädigung Pakets hätte bemerken müssen . ordnungsgemäße Organisation müsse gewährleisten offensichtliche Beschädigungen Transports dokumentiert würden . Beklagten wäre dann möglich gewesen näheren Umständen Beschädigung vorzutragen . unterlassen habe sei Schluss unzureichende Betriebsorganisation gerechtfertigt . Begründung kann qualifiziertes Verschulden Beklagten . S. § angenommen werden . Grundsätzlich ist Anspruchsteller gehalten Voraussetzungen Wegfall Frachtführers bestehenden gesetzlichen vertraglichen Haftungsbegrenzungen darzulegen gegebenenfalls beweisen . trägt Beweislast Frachtführer Leute vorsätzlich leichtfertig Bewusstsein gehandelt haben Schaden Wahrscheinlichkeit eintreten werde vgl. . ; Urt . 4.3.2004 461 ; Urt . 14.6.2006 VersR . . Anspruchsteller obliegende Beweislast kann auch Berufungsgericht Ansatz zutreffend ausgegangen ist jedoch gemildert werden Frachtführer unterschiedlichen Informationsstands Vertragsparteien Glauben gehalten -9- ist möglich zumutbar näheren Umständen Schadensfalls eingehend vorzutragen . Insbesondere hat substantiiert Sorgfalt konkret aufgewendet hat . Kommt kann Umständen Einzelfalls Schluss qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein . ; . ; ; . Verlust Transportgut entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze sind Transports eintretende Sachschäden übertragbar . . Warenumschlag gebotenen Kontrollmaßnahmen näher . zielen Spediteur/Frachtführer sorgfältigeren Umgang Gütern anzuhalten . ist auch berücksichtigen etwaige Kontrollen vornherein nur äußere Schäden umfassen könnten . . Zwar obliegt Falle groben Organisationsverschuldens grundsätzlich Frachtführer fehlenden Schadensursächlichkeit entlasten . Voraussetzung ist jedoch beanstandende Verhalten Schadensursache ernsthaft Betracht kommt . m.w . . vorliegenden Fall kann ausgegangen werden Vorkehrung Dokumentation Beschädigungen Schaden verhindert hätte . Senat zeitlich Verkündung Berufungsurteils entschieden hat muss Geschädigte Anhaltspunkte vortragen schließen lassen Schaden qualifiziertes Verschulden zurückzuführen ist . können etwa Art Ausmaß Beschädigung Gutes ergeben . nur beklagte Frachtführer Angaben näheren Umständen Schadensentstehung machen kann muss Vortrag einlassen mitteilen Kenntnisse konkreten Schadensverlauf hat Schadensursachen ermitteln konnte . trifft mithin Recherchepflicht . Kann Frachtführer angemessener Nachforschungen Angaben Schadensentstehung machen kann Vermutung Vorliegen Voraussetzungen qualifizierten Verschuldens hergeleitet werden . Ersatzberechtigte bleibt Fall Vorliegen Voraussetzungen qualifizierten Verschuldens Transporteurs Leute gegebenenfalls beweisfällig . TranspR . . Parteien haben wiedereröffneten Berufungsverfahren Gelegenheit näher vorzutragen . 2 . Erfolg wendet Revision Beklagten auch Annahme Berufungsgerichts Klägerin müsse Schadensfall Mitverschulden Versenderin zurechnen lassen . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen Mitverschuldenseinwand auch Fall qualifizierten Verschuldens . S. berücksichtigen ist vgl. . . Berufungsgericht kann jedoch Annahme beigetreten werden Mitverschulden Versenderin gemäß § Abs. Unterlassens Wertdeklaration komme Betracht festgestellt werden könne Versenderin gewusst habe hätte wissen müssen sicherere Beförderung wertdeklarierten Pakets separate Übergabe Abholfahrer erforderlich sei . Berufungsgericht ist Ansatz zutreffend ausgegangen Versender gemäß § Abs. § Abs. beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann Kenntnis Spediteur/Frachtführer Pakete richtiger Wertangabe größerer Sorgfalt behandelt Wertdeklaration absieht Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt vgl. 353 . . Kenntnis hat Berufungsgericht festgestellt . ist jedoch weiter auszugehen berücksichtigendes Mitverschulden ausreichen kann Versender sorgfältigere Behandlung Wertpaketen Transporteur hätte erkennen müssen vgl. . ; Urt . TranspR . Vortrag Beklagten waren Allgemeine Beförderungsbedingungen November Gegenstand Schadensfall zugrunde liegenden Beförderungsvertrags . ist gegenteiliger Feststellungen Berufungsgerichts Revisionsverfahren auszugehen . Regelungen Nr. Beförderungsbedingungen hätte Versenderin erkennen können müssen Betriebsorganisation Beklagten Wertpaketen erhöhte Beförderungssicherheit gewährleistet werden soll . ergibt Satz : " Versender weitergehende Kontrolle Beförderung wünscht wählt Beförderung Wertpaket . " Revision weist Recht Versenderin Beklagten praktizierten EDI-Verfahren auch offenkundig ist gesonderte Behandlung Wertpaketen separate Übergabe Abholfahrer Beklagten erfordert vgl. . 20.7.2006 9/05 . . Auch konkrete Ausgestaltung Versandverfahrens Absender Anhaltspunkte bietet Weise wertdeklarierte Pakete besonders kontrollierten Transportsystem zugeführt werden hat selbst Maßnahmen ergreifen sorgfältigere Behandlung wertdeklarierten Pakets aufmerksam machen vgl. . . schadensursächlichen Mitverschulden Versenderin ist auszugehen hätte erkennen können sorgfältigere Behandlung Beklagte nur gewährleistet ist wertdeklarierte Pakete anderen Paketen Feeder gegeben Abholfahrer Beklagten gesondert übergeben werden . Ausgestaltung vorliegend angewandten Verfahrens beiderseitigen Interesse Beschleunigung Versands angelegt ist Paketkontrollen zunächst unterbleiben vgl. . liegt ordentlichen vernünftigen Versender Hand separate Übergabe Abholfahrer erforderlich ist . . Berufungsgericht hat Standpunkt folgerichtig bislang Feststellungen Frage getroffen unterlassene Wertangabe Verlust geratenen Paket Schaden mitverursacht hat Beklagte richtiger Wertangabe entsprechender Bezahlung höheren Beförderungstarifs Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte . Gelingt Beklagten Beweis wird Berufungsgericht Einwand Mitverschuldens § Abs. Satz auseinanderzusetzen haben Feststellung voraussetzt Frachtführer Wertsendungen generell sicherer befördert . Kausalität § Abs. Satz kann nur verneint werden Transporteur Hinweises ungewöhnlichen Wert Gutes besonderen Maßnahmen ergriffen hätte . . ungewöhnlich hoher Schaden Sinne Vorschrift ist Schadensfall gegeben Wert Paketinhalts € übersteigt vgl. ; . II . Anschlussrevision Klägerin : Anschlussrevision Klägerin ist schon zulässig . Gemäß Abs. kann Revisionsbeklagte zwar grundsätzlich Revision anschließen . vorliegenden Fall fehlt jedoch Voraussetzungen wirksame Anschließung . 1 . Geltung § . entsprach ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs unselbständige Anschlussrevision unzulässig ist Lebenssachverhalt betrifft Revision erfassten Streitgegenstand unmittelbaren rechtlichen wirtschaftlichen Zusammenhang steht ; . 19.2.2002 . Einschränkung Statthaftigkeit Anschlussrevision gilt auch § vorliegenden Fall anwendbar ist vgl. 26 . Aufl . § Rdn . 7a ; . ZPO/Wenzel 3 . Aufl . § Rdn . 6 ; HK-ZPO/Kayser 2 . Aufl . Rdn . 5 ; . 5 . Aufl . Rdn . 3 ; offengelassen Buchpreisbindung ; . 3176 ; Urt . 22.3.2006 ; Urt . 22.3.2006 . . Gesetzgeber hat Möglichkeit Anschlussrevision einzulegen Gesetz Reform Zivilprozesses 27 Juli allerdings erweitert § Abs. Satz abweichend geltenden Recht Anschlussrevision auch vorherige Zulassung statthaft ist . Revisionsbeklagten soll Gesetzesbegründung Möglichkeit eröffnet werden Abänderung Berufungsurteils Gunsten erreichen Revisionsverfahren ohnehin durchgeführt werden muss . sei unbillig friedfertigen Partei bereit sei Entscheidung abzufinden Anschließungsmöglichkeit Fall abzuschneiden Gegner Entscheidung Erwarten angreife vgl. Begründung Regierungsentwurfs BT-Drucks . S. . kann Anschlussrevision beschränkter Zulassung Revision auch dann wirksam eingelegt werden Anschlussrevision Streitgegenstand betrifft Zulassung bezieht Buchpreisbindung ; . Neuregelung Anschlussrevision § ändert aber unselbständiges Rechtsmittel akzessorischer Natur ist vgl. § . : . Abhängigkeit Anschlussrevision würde widersprechen Streitstoff eingeführt werden könnte Gegenstand Hauptrevision rechtlichen wirtschaftlichen Zusammenhang steht so auch . ZPO/Wenzel aaO § Rdn . . kommt unbeschränkte Statthaftigkeit Anschlussrevision Fällen Hauptrevision Gunsten Partei nur teilweise zugelassen wurde Benachteiligung Revisionsklägers führte somit Gesetzeszweck Schaffung Art Waffengleichheit Parteien hinausginge . grundsätzlich zulässige . 29.1.2004 Beschränkung Revision führt Revisionskläger auch vorliegenden Fall Urteil Revisionsverfahren nur Teil angreifen kann . Revisionszulassungsgrund vorliegt muss Berufungsurteil hinnehmen . Falle Einlegung Revision könnte dann aber uneingeschränkten Statthaftigkeit Anschlussrevision Revisionsbeklagte Urteil unterlegen ist insgesamt anfechten selbst Nichtzulassungsbeschwerde Fehlens Zulassungsgrundes Beschwerdewerts § Nr. erfolgreich gewesen wäre . Benachteiligung Revisionsklägers wäre nur dann gegeben Recht Gegenanschließung gewährte . derartige Möglichkeit hat Gesetzgeber indes vorgesehen auch aaO Rdn . 8) . insoweit bestehende Ungleichbehandlung ist dann gerechtfertigt Gegenstand Anschlussrevision rechtlichen wirtschaftlichen Zusammenhang Hauptrevision steht . 2 . Streitfall fehlt Statthaftigkeit Anschlussrevision erforderlichen rechtlichen wirtschaftlichen Zusammenhang Hauptrevision . Revision Anschlussrevision betreffen verschiedene Ansprüche Verlusts Beschädigung Transportgut Person jeweils verschiedener Versender entstanden sind nur Abtretungen cessio legis Hand Klägerin liegen . Schadensfällen ist lediglich gemein Beförderungen vergleichbaren vertraglichen Grundlage Unternehmen durchgeführt wurden jeweils Vorwurf leichtfertigen Verhaltens Raume steht . Umstände reichen aber Annahme rechtlichen vgl. auch noch wirtschaftlichen Zusammenhangs . berücksichtigen ist insbesondere auch einzelnen Schadensfälle auch einheitliche Beurteilung Berufungsgericht zeigt durchaus unterschiedliche Fragestellungen aufwerfen . Gegenstand Hauptrevision sind vorrangig Frage Darlegungslast Falle Beschädigung Transportgut Voraussetzungen Mitverschulden Versenders EDI-Verfahren Anschlussrevision Fragen Nachweis Übergabe Gutes Höhe Mitverschuldensquote aufwirft . kann angefochtene Urteil Bestand haben Berufungsgericht Betrag € Summe Schadensfälle 2 4 zuerkannten Ersatzbeträge hinaus Nachteil Beklagten erkannt hat . Umfang Aufhebung angefochtenen Urteils ist Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens Berufungsgericht zurückzuverweisen . Anschlussrevision ist unzulässig verwerfen . wiedereröffneten Berufungsverfahren wird Berufungsgericht insbesondere Folgendes berücksichtigen haben : Tatrichter obliegenden Haftungsabwägung Falle wird beachten sein Reichweite wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs Bemessung Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellt : Je größer gesicherte Bereich ist desto größer ist auch Anteil Mitverschuldens Versenders Unterlassen Wertangabe Transport Ware gesicherten Bereichs veranlasst . Ferner ist Wert transportierten wertdeklarierten Ware Bedeutung : Je höher tatsächliche Wert wertdeklarierten Pakets ist desto gewichtiger ist Unterlassen Wertdeklaration liegende Schadensbeitrag . gilt auch Falle Mitverschuldens Unterlassens Hinweises Gefahr besonders hohen Schadens Abs. . je höher Wert transportierenden Paketsendung ist desto offensichtlicher ist Beförderung Gutes besonders sorgfältige Behandlung Spediteur erfordert desto größer ist Unterlassen Wertdeklaration liegende Verschulden Versenders selbst . Bemessung Quote wird berücksichtigen sein Seiten Beklagten qualifiziertes Verschulden vorliegt so Verschuldensanteil Regel höher gewichten ist . Umständen Einzelfalls kann aber auch Mitverschuldensanteil % Betracht kommen vgl. . 3.5.2007 . . ; anders noch Urt . . gilt Fällen Paket Beförderungsbedingungen Beklagten Transport ausgeschlossen ist . TranspR . 30 ; Urt . 3.5.2007 . . höhere Quote % kann aber auch dann sachgerecht sein Wert Pakets unabhängig Überschreiten Beförderungsbedingungen gesetzten Wertgrenze sehr deutlich über Betrag liegt Hinweis ungewöhnlich hohen Schaden hätte erfolgen müssen . kann vorliegenden Schadensfall angenommen werden . Art Weise Abwägung Mitverschuldensquote muss aber auch vorliegenden geringeren Paketwert Blick haben hohen Warenwerten unangemessenen Ergebnissen führt . Bornkamm Pokrant RiBGH Dr. ist ausgeschieden kann unterschreiben . Bornkamm Büscher Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung I-18