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1026 lines
9.4 KiB

NAMEN
Verkündet
:
20
.
Dezember
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
Werbung
Telefondienstleistungen
§
Abs.
Satz
;
Anforderungen
Angabe
Preisen
gemäß
§
bestehen
allein
Blick
unmittelbar
angebotenen
beworbenen
Produkte
auch
Produkte
Verwendung
angebotenen
beworbenen
Produkte
erforderlich
kompatibel
sind
.
Anbieten
Telefonendgeräten
Telefonanschlussdienstleistungen
enthält
Hinblick
Durchschnittskunden
bekannten
Möglichkeiten
Verbindungsdienstleistungen
anderen
Anbieter
erbringen
lassen
"
Pre-Selection
"
"
zugleich
auch
Angebot
Verbindungsdienstleistungen
ist
Durchschnittskunden
insoweit
auch
irreführend
.
.
20
.
Dezember
OLG
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
20
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
29
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
3
.
Februar
aufgehoben
.
Berufung
Beklagten
wird
Urteil
9
.
Kammer
Handelssachen
Landgerichts
27
.
April
abgeändert
.
Klage
wird
abgewiesen
.
Klägerin
hat
Kosten
Rechtsstreits
tragen
.
Tatbestand
:
Beklagte
Deutsche
AG
bezeichnet
angebotenen
ISDN-Telefonanschluss
Festnetz
auch
Tarifstrukturen
Entgelte
Verbindungen
Festnetz
"
"
.
Nutzung
"
T-ISDN
werden
auch
sonst
Verbindungen
Beklagten
hergestellt
Tarif
"
"
abgerechnet
Kunde
Verbindungen
dauerhafte
Voreinstellung
"
Pre-Selection
"
Wählen
bestimmten
Kennziffer
einzelnen
Verbindung
"
"
anderen
Anbieter
herstellen
lässt
.
Beklagte
bietet
ferner
Versenden
Textnachrichten
Short
Message
Service
.
Möglichkeit
besteht
auch
Kunden
Telefonverbindungen
anderen
Anbieter
herstellen
lassen
.
Juni
verbreitete
Beklagte
Werbebroschüre
ersten
Seiten
folgt
verkleinert
wiedergegeben
gestaltet
waren
:
Klägerin
Mobilfunknetz
betreibt
sieht
hierin
irreführende
Werbung
Beklagte
Versprechen
"
freie
SMS
inklusive
"
auch
Tarif
"
"
bewerbe
Inanspruchnahme
Tarifs
anfallenden
Verbindungsentgelte
aufzuklären
.
Kopplung
beworbenen
Telefonanschluss
Verbindungstarif
handele
Beklagte
auch
Preisangabenverordnung
zuwider
wettbewerbswidrig
Grenzen
Gebühren
Verbindungsdienstleistungen
aufzeige
.
Klägerin
hat
Beklagte
Unterlassung
Anspruch
genommen
.
Beklagte
hat
geltend
gemacht
Parteien
bestehe
unterschiedlichen
Märkte
Festnetz-Telefondienstleistungen
Mobilfunk-Dienstleistungen
schon
Wettbewerbsverhältnis
.
Verbindungen
"
T-ISDN
xxl"-Anschluss
andere
Anbieter
hergestellt
werden
könnten
gingen
angesprochenen
Verkehrskreise
auch
Werbung
Anschluss
zugleich
Telefontarife
beworben
würden
.
Verbindung
Werbung
Anschluss
Angebot
SMS-Nachrichten
kostenlos
versenden
begründe
ebenfalls
einheitliches
Angebot
Verbindungsdienstleistungen
.
handele
kostenpflichtigen
Teil
kostenlosen
Teil
gebildetes
zulässiges
Paketangebot
.
Auch
seien
SMS-Festnetzdienstleistungen
Teil
Telefontarifs
so
behaupteten
Irreführung
auch
geltend
gemachten
Verstoß
Preisangabenverordnung
fehle
.
sei
Anbieter
Festnetz-Telefondienstleistungen
Informationspflichten
Abs.
privilegiert
Beklagte
insoweit
bestehenden
Pflichten
nachgekommen
.
Klageanspruch
sei
Übrigen
verjährt
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
ist
Erfolg
geblieben
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Antrag
Klageabweisung
weiter
.
Klägerin
beantragt
Rechtsmittel
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Klageanspruch
Gesichtspunkten
Rechtsbruchs
Nr.
§
.
jeweils
Abs.
Satz
Abs.
Irreführung
§
Abs.
.
begründet
erachtet
ausgeführt
:
Gegenstand
angegriffenen
Werbung
seien
Broschüre
genannten
Geräten
Anschluss
"
"
auch
Tarif
"
abgerechneten
Verbindungsleistungen
.
Unentschieden
bleiben
könne
Versprechen
kostenlosen
SMS-Nachrichten
Werbung
sonstigen
Beklagten
angebotenen
kostenpflichtigen
Verbindungsdienstleistungen
darstelle
.
einheitliche
Bewerben
Leistungen
Anschlusses
ergebe
funktionalen
Zusammenhang
Telefonanschluss
Verbindungsdienstleistungen
:
Anschluss
sei
sinnlos
Verbindungen
hergestellt
werden
könnten
Inanspruchnahme
Verbindungsdienstleistungen
setze
Anschluss
.
funktional
aufeinander
bezogenen
Leistungen
biete
Beklagte
einheitlich
;
bedürfe
gesonderten
Willensbetätigung
Benutzer
beworbenen
Anschlusses
auch
dungsdienstleistungen
Beklagten
Anspruch
nehmen
Gegenteil
besonderen
Willensbetätigung
Verbindungsdienstleistungen
anderen
Anbieters
anzunehmen
.
ergebenden
Verpflichtung
auch
Verbindungsherstellung
verbundenen
Kosten
hinreichend
deutlich
machen
sei
Beklagte
nachgekommen
.
Gebühren
hergestellten
Verbindungen
dargestellt
würden
könne
angesprochene
Verkehr
Inanspruchnahme
Tarifs
verbundene
wirtschaftliche
Belastung
Angaben
Werbebroschüre
Kosten
"
T-ISDN
xxl"-Anschlusses
einschätzen
.
Umstand
Beklagte
Verpflichtung
§
Abs.
erfüllt
habe
lasse
Verstoß
Preisangabenverordnung
unberührt
.
Verhalten
Beklagten
sei
Gesichtspunkt
Rechtsbruchs
Irreführung
angesprochenen
Verkehrskreise
wettbewerbswidrig
.
Klageanspruch
sei
auch
verjährt
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Nachprüfung
entscheidenden
Punkt
stand
.
Berufungsgericht
hat
Unrecht
angenommen
Beklagte
müsse
beanstandeten
Werbebroschüre
nur
Grundgebühr
"
T-ISDN
Preise
dort
angebotenen
Telefongeräte
auch
Entgelte
nennen
herzustellenden
Verbindungen
berechne
.
1
.
Beklagte
verstößt
insoweit
Berufungsgericht
gemeint
hat
Bestimmungen
Preisangabenverordnung
handelt
Gesichtspunkt
Rechtsbruchs
Nr.
.
wettbewerbswidrig
.
durchschnittlichen
Abnehmer
Telefondienstleistungen
ist
erkennbar
beanstandeten
-9-
schüre
lediglich
Telefonendgeräte
Telefonanschlüsse
Verbindungsdienstleistungen
angeboten
werden
.
§
Abs.
Satz
hat
Letztverbrauchern
Waren
Dienstleistungen
gewerbsmäßig
anbietet
Angabe
Preisen
bewirbt
zahlenden
Endpreise
anzugeben
.
Leistungen
können
üblich
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
stattdessen
Verrechnungssätze
angegeben
werden
.
Angaben
müssen
§
Abs.
Satz
PAngV
allgemeinen
Verkehrsauffassung
Grundsätzen
Preisklarheit
Preiswahrheit
entsprechen
.
genannten
Anforderungen
bestehen
allerdings
allein
Blick
unmittelbar
angebotenen
beworbenen
Produkte
.
gelten
auch
Produkte
lediglich
etwa
benötigte
Verbrauchsmaterialien
Ersatzteile
Kundendienstleistungen
Leistungen
angebotenen
beworbenen
Produkte
Anspruch
genommen
werden
können
Verwendung
angebotenen
beworbenen
Produkte
erforderlich
kompatibel
sind
.
Anbieter
Werbende
ist
Preisangabenverordnung
auch
dann
Angabe
Preise
weiterer
erforderlicher
kompatibler
Produkte
verpflichtet
selbst
Angebotsprogramm
hat
gegebenenfalls
immerhin
indirekt
mitbewirbt
.
Senat
hat
allerdings
Preisangabenverordnung
bestehende
Verpflichtung
Anbieter
Mobiltelefonen
bejaht
Verbraucher
Abschluss
Netzkartenvertrags
verbundenen
Kosten
deutlich
kenntlich
machen
.
lag
allerdings
zugrunde
kostenlose
fast
kostenlose
Erwerb
Mobiltelefons
Abschluss
Netzkartenvertrags
erkauft
wurde
vielfach
unbeträchtliche
schlussgebühren
insbesondere
bestimmten
Zeitraum
Voraus
festgelegte
monatliche
Grundgebühren
Gesprächsgebühren
anfielen
vgl.
.
Handy
DM
.
Unterschied
steht
Erwerbern
Produkte
Beklagte
Klägerin
beanstandeten
Werbebroschüre
angeboten
hat
frei
Verbindungsdienstleistungen
generell
Wege
dauerhaften
Voreinstellung
"
Pre-Selection
"
Wählen
bestimmten
Kennziffer
einzelnen
Verbindung
"
"
anderen
Anbieter
erbringen
lassen
.
Möglichkeiten
sind
durchschnittlich
informierten
verständigen
Abnehmer
Telefondienstleistungen
geläufig
können
auch
Schwierigkeit
Anspruch
genommen
werden
.
Dementsprechend
ist
Sicht
Erwerb
Beklagten
beanstandeten
Werbebroschüre
beworbenen
Produkte
anders
allein
Verbindungsdienst
bestimmten
Mobilfunkbetreibers
einsetzbaren
Mobiltelefon
noch
Entscheidung
immerhin
Weiteres
abzuändernde
Vorentscheidung
Hinblick
Wahl
Anbieters
Gerät
Anspruch
nehmenden
Telefondienstleistungen
verbunden
.
mündlichen
Revisionsverhandlung
erörterte
Umstand
zumindest
Vergangenheit
wohl
größere
Teil
Anschlussinhaber
Beklagten
angebotenen
Verbindungsdienstleistungen
auch
weiterhin
Anspruch
genommen
hat
führt
insoweit
abweichenden
Beurteilung
.
Beklagte
hat
auch
Preisangabenverordnung
verstoßen
Klägerin
beanstandeten
Broschüre
SMS-Dienstleistungen
Angabe
Preisen
geworben
hat
.
Verpflichtung
Angabe
End-)Preise
besteht
Werbung
anders
Angebot
§
Abs.
Satz
nur
dann
Angabe
Preisen
erfolgt
.
2
.
durchschnittlich
informierte
verständige
Abnehmer
Telefondienstleistungen
wird
beanstandeten
Werbebroschüre
auch
.
S.
§
§
.
irregeführt
.
Insbesondere
wird
Broschüre
unzutreffende
Eindruck
erweckt
Erwerb
dort
beworbenen
Produkte
verpflichte
weiterhin
auch
Verbindungsdienstleistungen
Beklagten
Anspruch
nehmen
.
Ebenso
hat
Werbung
Broschüre
konkreten
Hinweis
Verbindungsdienstleistungen
Beklagten
verstehen
.
.
Entscheidung
Berufungsgerichts
stellt
auch
Ergebnis
zutreffend
§
beanstandeten
Werbeanzeige
Wert
Erwerb
"
T-ISDN
xxl"-Anschlusses
versprochenen
kostenlosen
SMS-Nachrichten
genannt
ist
.
Verbot
Entscheidungsfreiheit
Kunden
unangemessenen
unsachlichen
Einfluss
beeinträchtigen
§
Nr.
.
abzuleitende
Verpflichtung
Angabe
Wertes
einzelnen
Leistungen
besteht
Kopplungsangeboten
ebenso
Zugaben
nur
ausnahmsweise
dann
Wertangabe
Gefahr
besteht
Verbraucher
unzureichende
Information
vgl.
Kopplungsangebot
Täuschung
tatsächlichen
Wert
Angebots
insbesondere
Wert
angebotenen
Zusatzleistung
vgl.
Gesamtpreisangebot
;
.
.
Zeitschrift
Sonnenbrille
unlauterer
Weise
beeinflusst
wird
.
aber
kann
Streitfall
ausgegangen
werden
.
IV
.
ist
Urteil
Berufungsgerichts
aufzuheben
Klage
Abänderung
landgerichtlichen
Urteils
Kostenfolge
§
Abs.
Satz
abzuweisen
.
Bornkamm
Büscher
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung